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Arbeitslosigkeit und Arbeitslosenversicherung
~-= Arbeitslosigkeit und
Arbeitslosenversicherung =-~
Quellen: Bundesministerium für Arbeit,
Spezielle Betriebswirtschaftslehre der
Industrie,
Soziale Marktwirtschaft im Schaubild
Universität Freiburg
u.d.a. Landes Arbeitsämter
Arbeitsförderung nach § 249h AFG in den
neuen Bundesländern
Mit diesem 1993 eingeführten Instrument der Arbeitsförderung
können arbeitslose Arbeitnehmer in bestimmten Bereichen beschäftigt
werden. Das gilt auch für Arbeitnehmer, die bisher in ABM beschäftigt
waren oder kurzarbeiten mußten. Die Beschäftigung war bisher
möglich im Rahmen von Umweltsanierungs- und
-verbesserungsarbeiten, im Bereich der sozialen Dienste und der freien
Jugendhilfe sowie in den Bereichen Breitensport, freie Kulturarbeit und
Vorbereitung denkmalpflegerischer Maßnahmen. Ab 1.4.1997 wurde der
Anwendungsbereich des Förderinstruments auf die Bereiche
städtebaulicher Erneuerung und Verbesserung des Wohnfeldes erweitert.
Außerdem können erstmalig Lohnkostenzuschüsse nach § 249h
AFG für zusätzliche Personaleinstellungen in gewerblichen
Wirtschaftsunternehmen gewährt werden. Der Arbeitgeber erhält einen
pauschalierten Zuschuß zum Arbeitsentgelt in Höhe der ersparten
durchschnittlichen Aufwendungen für Arbeitslosengeld bzw.
Arbeitslosenhilfe.
Dabei gilt eine wichtige Voraussetzung: Das Arbeitsentgelt des
geförderten Arbeitnehmers darf höchstens 80 Prozent dessen betragen,
was ein vergleichbarer ungeförderter Arbeitnehmer erhält. Andernfalls
ist der Zuschuß entsprechend zu kürzen. Ein zugewiesener Arbeitnehmer
kann bis zu drei Jahren, in Ausnahmefällen bis zu vier Jahren,
gefördert werden.
Zur Durchführung der Maßnahmen ist es erforderlich, daß
sich andere Stellen - öffentlich-rechtliche und/oder privatrechtliche - an
der Finanzierung beteiligen.
Diese Regelung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 1997. Eine
modifizierte Fortführung bis Ende des Jahres 2002 ist im
Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vorgesehen.
Arbeitsförderung nach § 242 s in den alten
Bundesländern
Diese Maßnahme gilt seit August 1994 in den alten Bundesländern.
Sie wurde dem § 249h AFG nachgebildet. Damit sollen überwiegend
Arbeitnehmer gefördert werden, die auf dem Arbeitsmarkt besonders schwer
vermittelt werden können. Förderbar sind Arbeiten, die der
Verbesserung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der Jugendhilfe
dienen.
Dabei erhält der Arbeitgeber einen pauschalierten Zuschuß zum
Arbeitsentgelt des ihm zugewiesenen Arbeitnehmers in Höhe der ersparten
durchschnittlichen Aufwendungen für Arbeitslosengeld bzw.
Arbeitslosenhilfe. Allerdings darf das Arbeitsentgelt des geförderten
Arbeitnehmers höchstens 80 Prozent dessen betragen, was ein vergleichbarer
ungeförderter Arbeitnehmer erhält. Sollte diese Grenze
überschritten werden, wird der Zuschuß entsprechend gekürzt. Ein
zugewiesener Arbeitnehmer kann bis zu zwei Jahre gefördert
werden.
Diese Regelung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 1997. Eine
modifizierte Fortführung bis Ende des Jahres 2002 ist im
Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vorgesehen.
Finanzielle Grundlagen
Die Bundesanstalt für Arbeit finanziert sich überwiegend aus
Beiträgen. Weitere Einnahmen erhält sie aus Mitteln, die im
Umlageverfahren von Arbeitgebern bzw. Berufsgenossenschaften aufgebracht werden.
Beitragspflichtig sind sowohl Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter, zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigte und Heimarbeiter) als auch Arbeitgeber. Sie
teilen sich die Beiträge entsprechend dem jeweils gültigen
Beitragssatz (1997 6,5 Prozent des Bruttolohns oder -gehalts). Die Höhe des
Beitrages wird durch die Beitragsbemessungs-grenze begrenzt. 1997 liegt sie in
den alten Bundesländern bei 8.200 DM und in den neuen Bundesländern
bei 7.100 DM pro Monat.
Arbeitsförderung
In der Bundesrepublik sollen möglichst viele Frauen und Männer
beschäftigt sein. Das ist das Ziel des
Arbeitsförderungsgesetzes, mit dessen Hilfe ein
größtmöglicher Beschäftigungsstand erreicht bzw. gesichert
werden soll. Die Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg mit ihren
Arbeitsämtern setzt das Arbeitsförderungsgesetz in die Praxis
um.
Leistungen / Voraussetzungen
Die Bundesanstalt für Arbeit hat u.a. folgende wesentlichen
Aufgaben:
1. die Arbeits- und Berufsberatung,
2. die Vermittlung von Arbeits- und
Ausbildungsplätzen,
3. Hilfen zur Verbesserung der
Beschäftigungschancen,
4. sonstige Förderung der beruflichen Eingliederung,
5. soziale Hilfe bei Arbeitslosigkeit.
Die Bundesanstalt für Arbeit wendet sich mit ihren Leistungen sowohl
an Arbeitnehmer als auch an Arbeitgeber. Leistungen gibt es
-für Arbeitslose
-bei der Berufswahl
-bei der Suche nach Arbeits- und Ausbildungsplätzen, bzw.
Arbeitskräften und Auszubildenden
-zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen
-zur beruflichen Aus- und Weiterbildung
-zur beruflichen Rehabilitation
-zur Förderung der Arbeitsaufnahme
-zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
-zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
-bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
Einige Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit kann man in jedem Fall
in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob man vorher Beiträge gezahlt
hat oder nicht. Dazu gehören die Berufsberatung oder die
Arbeitsvermittlung. Um andere Leistungen - beispielsweise Arbeitslosengeld - zu
erhalten, muß man zuvor bei einem Arbeitgeber beitragspflichtig
beschäftigt gewesen sein.
Individuelle Förderung der beruflichen Bildung
Darunter versteht man die individuelle Förderung der beruflichen
-Ausbildung
-Fortbildung
-Umschulung
Die Bundesanstalt für Arbeit gewährt diese Leistungen unter
bestimmten Voraussetzungen und in unterschiedlicher Höhe. Arbeitgeber, die
einen neuen, bisher arbeitslosen Mitarbeiter eingestellt haben, können
Einarbeitungszuschüsse erhalten, wenn der neue Mitarbeiter seine volle
Leistung erst nach einer Einarbeitungszeit erbringen kann.
Weitere Beispiele für Förderungsleistungen:
Wenn man Auszubildender in einer Berufsausbildung ist, aus einer Familie
mit niedrigem Einkommen stammt und wegen der Entfernung zur Ausbildungsstelle
nicht im Elternhaus wohnt, kann man Berufsausbildungs-beihilfe erhalten. Bei
Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme können auch
zu Hause untergebrachte Jugendliche gefördert werden.
Wenn man an einer notwendigen Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme
teilnimmt, kann man ein Unterhaltsgeld erhalten, damit weiterhin für den
Lebensunterhalt gesorgt ist. Es beträgt 67 Prozent des
Nettoarbeitsentgelts, wenn man mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts
hat; sonst sind es 60 Prozent. Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen
können auch kombiniert mit einer Teilzeit-ABM gefördert werden. Dabei
zahlt die Bundesanstalt für den Bildungsteil ein Teil-Unterhaltsgeld und
für die Teilzeitbeschäftigung in der ABM ein Arbeitsentgelt.
Trainingsmaßnahmen
Trainingsmaßnahmen fassen verschiedene Maßnahmen zusammen, die
bisher an unterschiedlichen Stellen des AFG und in einer Anordnung der
Bundesanstalt für Arbeit unter anderer Bezeichnung geregelt waren.
Hierunter versteht man Schulungen oder praktische Tätigkeiten, die dazu
dienen sollen, die Eingliederungs-aussichten von Arbeitslosen in den
Arbeitsmarkt zu verbessern. Sie können auch dazu eingesetzt werden, um zu
überprüfen, ob Interesse an einer Arbeitsaufnahme besteht oder
Arbeitsfähigkeit vorliegt. Sie sind in ihrer Dauer aufgestaffelt, je nach
der Art der Maßnahme von zwei bis acht, maximal zwölf Wochen.
So betragen sie
-zur Eignungsfeststellung für eine bestimmte Tätigkeit oder eine
Leistung der beruflichen Ausbildung
oder Weiterbildung bis zu vier Wochen.
-zur Unterstützung der Selbstsuche durch Bewerbungstraining
sowie gezielte Beratung bis zu zwei
Wochen.
-zur Vermittlung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten zur
Verbesserung der
Vermittlungsaussichten und beruflichen Wiedereingliederung bis zu
acht Wochen.
Gefördert werden Maßnahmekosten, insbesondere Lehrgangskosten.
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wird während der Maßnahme
weitergezahlt.
Förderung der Arbeitsaufnahme
Wenn man arbeitslos ist, kann einem das Arbeitsamt unter bestimmten
Voraussetzungen helfen, eine neue Stelle zu finden. Das gilt teilweise auch
dann, wenn man zwar noch nicht arbeitslos, aber unmittelbar von Arbeitslosigkeit
bedroht sind.
Das Arbeitsamt
-zahlt Zuschüsse zu Bewerbungskosten (innerhalb von 6
Monaten nicht mehr als 200 DM)
-gewährt Zuschüsse oder Darlehen für Reise- oder
Umzugskosten, wenn die neue Stelle auswärts liegt
(dazu gehören die Kosten für notwendige Fahrten, Verpflegung und
Übernachtungen sowie für den
zweckmäßigsten Transport des Umzugsgutes), übernimmt die
Kosten für eine notwendige
Arbeitsausrüstung als Darlehen oder Zuschuß (für
Arbeitskleidung bis zu 300 DM, für Arbeitsgerät
höchstens 500 DM)
-zahlt bis zu einem Jahr lang eine Trennungsbeihilfe bei Familientrennung,
wobei sich die Höhe nach
dem Bruttoarbeitsentgelt richtet
-gewährt in besonderen Härtefällen eine
Überbrückungsbeihilfe für den Zeitraum bis zur ersten Lohn-
oder Gehaltszahlung als Darlehen oder Zuschuß (höchstens
für einen Monat bis zu 1.000 DM)
-zahlt für maximal zwei Jahre eine Eingliederungsbeihilfe an
Arbeitgeber, die schwer vermittelbare
Arbeitslose beruflich eingliedern, wobei die Höhe höchstens 50
Prozent des Arbeitsentgelts beträgt und
sich danach richtet, wie schwer die vermittlungshemmenden
Wettbewerbseinschränkungen des
Arbeitnehmers sind (wird der Zuschuß für mehr als 6 Monate
gewährt, soll er danach um mindestens
10 Prozent vermindert werden).
Ein Teil dieser Leistungen kann auch zur Begründung eines
Ausbildungsverhältnisses gewährt werden.
Hilfen zur Gründung einer selbständigen Existenz
Arbeitslose, die sich selbständig machen wollen, können vom
Arbeitsamt Überbrückungsgeld erhalten. Damit sollen sie in der
Anlaufphase ihren Lebensunterhalt sichern können. Voraussetzung ist,
daß sie zuvor mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld bzw.
Arbeitslosenhilfe bezogen haben. Das Überbrückungsgeld entspricht dem
vorher bezogenen Arbeitslosengeld bzw. der Arbeitslosenhilfe und wird für
i.d.R. 26 Wochen gezahlt.
Ein Überbrückungsgeld können auch Arbeitnehmer erhalten, die
vorher kein Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslo-senhilfe erhalten haben -
vorausgesetzt,
man hat zuvor zuvor
-mindestens vier Wochen an einer ABM oder an einer Maßnahme der
produktiven Arbeitsförderung Ost
bzw. West teilgenommen,
oder
-mindestens vier Wochen strukturelles Kurzarbeitergeld
bezogen.
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
Arbeitgeber, die einen Langzeitarbeitslosen unbefristet einstellen,
können maximal für die Dauer eines Jahres Lohnkostenzuschüsse -
unabhängig von der Dauer der Arbeitslosigkeit - in Höhe von
höchstens 50 bis höchstens 70 Prozent des durchschnittlichen
Arbeitsentgelts erhalten. Die Zuschüsse werden im Rahmen der jährlich
hierfür verfügbaren Haushaltmittel aus dem bis 1999 verlängerten
Sonderprogramm der Bundesregierung "Aktion Beschäftigungshilfen für
Langzeitarbeitslose" gezahlt. Sie sind um so höher, je länger der neue
Mitarbeiter vorher arbeitslos war.
Arbeitslosengeld
Wenn man arbeitslos wird, kann man Arbeitslosengeld erhalten, falls man in
den vorausgegangenen drei Jahren für mindestens zwölf Monate
beitragspflichtig beschäftigt waren. Günstigere Regelungen gibt es
für Saisonarbeitnehmer. Eine Beschäftigung begründet nur dann die
Beitragspflicht, wenn sie in mehr als
geringfügigem Umfang ausgeübt wird, d.h.
-mindestens 15 Stunden in der Woche umfaßt oder
-das monatliche Arbeitsentgelt ein Viertel der
Bezugsgröße der Sozialversicherung
das sind 1997
610 DM in den alten Bundesländern und
520 DM in den neuen Bundesländern
- überschreitet.
Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden dabei
zusammengerechnet.
Um das Arbeitslosengeld zu erhalten, muß man
1. sich persönlich rechtzeitig beim Arbeitsamt arbeitslos
melden,
2. das Arbeitslosengeld beantragen und
3. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Wenn man mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts hat, so
beträgt Ihr Arbeitslosengeld 67 Prozent des letzten Netto-Arbeitsentgeltes
(Brutto-Arbeitsentgelt minus gesetzliche Abzüge). Sonst sind es 60 Prozent.
Um dieses Arbeitsentgelt zu ermitteln, gelten besondere Vorschriften und ein
bestimmter Bemessungszeitraum.
Arbeitslosengeld kann man bis zu zwölf Monate lang erhalten. Für
ältere Arbeitnehmer verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu 32
Monate, je nach Alter und der Dauer der beitragspflichtigen
Beschäftigung.
Anspruchsdauer:
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach dem
Lebensalter und danach, wie lange man
in den letzten 7 Jahren insgesamt beitragspflichtig1)
beschäftigt waren.
Der Höchstanspruch ist folgendermaßen gegliedert:
Für Arbeitslose nach einer Beschäftigung von
mindestens Monate
unter 42. Lebensjahr 2 Jahren 12
ab 42. Lebensjahr 3 Jahren 18
ab 44. Lebensjahr 3 Jahren und 8 Monaten 22
ab 49. Lebensjahr 4 Jahren und 4 Monaten 26
ab 54. Lebensjahr 5 Jahren und 4 Monaten 32
- Eine Beschäftigung als Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen
Arbeitszeit von mindesten 18 Stunden vor dem 3. Oktober 1990 im Gebiet der
ehemaligen DDR steht einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleich.
Arbeitslosenhilfe
Arbeitslosenhilfe kann man beziehen, wenn man innerhalb der letzten 12
Monate
-entweder den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft hat
-oder mindestens 150 Kalendertage beitragspflichtig gearbeitet
hat
-oder einen Ersatztatbestand erfüllt hat, z.B. mindestens 150
Kalendertage Beamter war
-oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat
Um Arbeitslosenhilfe zu erhalten, muß man
-sich beim Arbeitsamt arbeitslos melden
-der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen
-die Arbeitslosenhilfe beantragen und
-bedürftig sein
Hat man mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts, so
erhält man 57 Prozent, sonst 53 Prozent des pauschalierten früheren
Netto-Arbeitsentgelts (Brutto-Entgelt minus gesetzliche Abzüge) als
Arbeitslosenhilfe.
Ob man bedürftig ist, wird nach bestimmten Kriterien geprüft.
Dabei werden unter
anderem berücksichtigt:
-Das eigenes Einkommen,
-der Teil des Einkommens des nicht dauernd von einem getrennt lebenden
Ehepartners, der einen
individuell bestimmten Freibetrag übersteigt,
-die Leistungsansprüche gegenüber Dritten, z.B.
Unterhaltsansprüche gegen den von einem getrennt
lebenden oder geschiedenen Ehepartner,
-das Vermögen und das des nicht dauernd von einem getrennt lebenden
Ehepartners, soweit es jeweils
8.000 DM übersteigt und die Verwertung zugemutet werden
kann.
-Einkommen und Vermögen einer Person, die mit einem in
eheähnlicher Gemeinschaft lebt, ist wie das
Einkommen und Vermögen eines nicht getrennt lebenden Ehepartners zu
berücksichtigen.
Wenn auf Grund der Bedürftigkeitsprüfung Einkommen oder
Vermögen zu berücksichtigen ist, mindert sich die Arbeitslosenhilfe
oder entfällt ganz. Erhält man die Arbeitslosenhilfe im Anschluß
an den Bezug von Arbeits-losengeld, so wird sie einem grundsätzlich ohne
zeitliche Begrenzung, jedoch längstens bis zum 65. Lebensjahr,
gewährt. Sie wird längstens ein Jahr bewilligt und kann
anschließend erneut beantragt werden.
Erhält man Arbeitslosenhilfe auf Grund einer Beschäftigung von
150 Kalendertagen oder eines Ersatztat-bestandes, so wird sie einem für die
Dauer von 312 Tagen gewährt.
Kurzarbeitergeld
Wenn Betriebe - meist aus wirtschaftlichen Gründen - die Zahl der
Arbeitsstunden vorübergehend verringern und Kurzarbeit anzeigen, zahlt die
Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsamt) für die Ausfallstunden das
sogenannte Kurzarbeitergeld. Voraussetzung ist allerdings grundsätzlich,
daß dadurch die Arbeitsplätze erhalten werden.
Kurzarbeitergeld erhalten Arbeitnehmer, die wegen des Arbeitsausfalls ein
vermindertes oder gar kein Arbeitsentgelt beziehen. Es wird durch den Betrieb
ausgezahlt und wird auf Antrag vom Arbeitgeber oder Betriebsrat durch das
zuständige Arbeitsamt erstattet.
Wenn man mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts hat, so
erhält man 67 Prozent des ausgefallenen Netto-Arbeitsentgeltes. Sonst sind
es 60 Prozent.
Konkursausfallgeld
Konkursausfallgeld wird gezahlt, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig
ist und der Arbeitnehmer ihm zustehende Arbeitsentgelte nicht erhalten hat.
Anspruch auf Konkursausfallgeld hat der Arbeitnehmer für
Arbeitsentgeltansprüche aus den letzten drei Monaten des
Arbeitsverhältnisses vor Konkurseröffnung oder Konkursabweisung
mangels Masse oder vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit,
wenn ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens nicht gestellt worden
ist und ein Konkursverfahren mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Das Konkursausfallgeld entspricht in der Höhe dem
rückständigen Netto-Entgelt. Das Arbeitsamt zahlt für die letzten
drei Monate auch die noch offenen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen
Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie Beiträge zur Bundesanstalt
für Arbeit.
Das Konkursausfallgeld muß spätestens 2 Monate nach
Konkurseröffnung, Konkursabweisung oder Beendigung der
Betriebstätigkeit beantragt werden.
Winterausfallgeld
Die Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsamt) zahlt für
witterungsbedingte Arbeitsausfälle in der Schlechtwetterzeit ab der 151.
Ausfallstunde das Winterausfallgeld. Voraussetzung ist u.a., daß das
Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten
Gründen gekündigt werden kann und daß ein für die ersten
150
Ausfallstunden durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag
geregelter Anspruch des Bauarbeiters auf Leistungen, die das Arbeitsentgelt in
angemessener Höhe ersetzen (Winterausfallgeld-Vorausleistung),
erschöpft ist. Das Winterausfallgeld beträgt - wie das
Kurzarbeitergeld - 67 bzw. 60% des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Gesetzliche Schlechtwetterzeit ist die Zeit vom 01. Januar bis 31. März und
vom 01. November bis 31. Dezember.
Wintergeld
Bauarbeiter erhalten für geleistete Arbeitsstunden innerhalb der
tariflichen Arbeitszeit zwischen dem 15. Dezember und dem letzten Kalendertag
des Monats Februar (Förderungszeit) je zwei DM Wintergeld zum Ausgleich
für witterungsbedingte Erschwernisse.
Wintergeld in Höhe von zwei DM wird auch für die in der
Schlechtwetterzeit ausgefallenen Arbeitsstunden als Zuschuß zu der
Winterausfallgeld-Vorausleistung gewährt. Es soll den Einkommensverlust der
Bauarbeiter bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen mindern.
Gesetze
Die rechtlichen Grundlagen findet man im Arbeitsförderungsgesetz
(AFG).
Die Durchführung übernimmt die Bundesanstalt für Arbeit in
Nürnberg mit den zugehörigen Landesarbeits-ämtern,
Arbeitsämtern und sonstigen Dienststellen. Die Bundesanstalt ist eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung (ABM)
Die Bundesanstalt für Arbeit fördert die Schaffung
zusätzlicher Stellen für arbeitslose Arbeitnehmer. Träger von
ABM-Stellen können öffentlich-rechtliche Institutionen sowie
privatrechtliche Unternehmen oder Einrichtungen sein.
Man kann in eine ABM vermittelt werden, wenn man Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe bezieht und mindestens zwölf Monate in den letzten 18
Monaten arbeitslos war. Auch wenn man die Voraussetzungen für
Unterhaltsgeld erfüllt hat, kann man einen solchen Arbeitsplatz erhalten.
Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen (bis zu 5%)
möglich.
Bevorzugt gefördert werden Arbeitslose, die nur schwer auf dem
Arbeitsmarkt zu vermitteln sind. Dazu gehören z. B. Langzeitarbeitslose und
jüngere Arbeitslose ohne beruflichen Abschluß und Schwerbehinderte
oder ältere Arbeitnehmer.
Arbeitgeber bzw. ABM-Träger erhalten für die zugewiesenen
Arbeitnehmer Zuschüsse in Höhe von 50 bis 75 Prozent des
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts, das höchstens 80
Prozent des Arbeitsentgelts für vergleichbare Arbeiten betragen darf, die
nicht gefördert werden. Für schwer vermittelbare Arbeitslose kann der
Zuschuß unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 100 Prozent des
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Zusätzlich
können Darlehen oder Zinszuschüsse gewährt werden.
Stellen im Rahmen von ABM können in der Regel bis zu einem Jahr
gefördert werden, in begründeten Ausnahmefällen jedoch bis zu
zwei Jahren. Wenn sich der Träger verpflichtet, die Stelle
anschließend in einen ungeförderten Dauerarbeitsplatz umzuwandeln,
kann sie bis zu drei Jahre lang gefördert werden. Die gleichen Fristen
gelten für die Beschäftigung der Arbeitnehmer in ABM.
Darüber hinaus gibt es besondere Maßnahmen zur
Arbeitsbeschaffung speziell für ältere Arbeitnehmer (ab 50 Jahren),
die in den letzten eineinhalb Jahren mindestens 12 Monate arbeitslos oder in
einer ABM beschäftigt waren und nun von einem Betrieb zusätzlich
eingestellt werden. Für sie kann der Arbeitgeber Lohnkosten-zuschüsse
in Höhe von 50 bis 70 Prozent des Arbeitsentgelts erhalten. Diese
Zuschüsse vermindern sich pro Jahr um 10 Prozentpunkte und werden
höchstens fünf Jahre lang gezahlt.
Ausnahme: Für ältere Arbeitslose, die bereits seit 18 Monaten
oder länger arbeitslos gemeldet sind, kann die Förderung bis zu acht
Jahren dauern. Auch die jährliche Verminderung des Zuschusses kann für
sie entfallen. Bei mindestens 24-monatiger Arbeitslosigkeit ist außerdem
ein erhöhter Zuschuß bis zu 75 Prozent des Arbeitsentgelts
möglich.
Eingliederungsvertrag
Dieses neue Instrument basiert auf der Erfahrung, daß Arbeitgeber
sich häufig scheuen, Langzeitarbeitslose oder andere schwervermittelbare
Personen einzustellen, da sie am Durchhaltevermögen dieser Arbeitnehmer
zweifeln. Um diese Hemmschwelle abzubauen bzw. die Bereitschaft der Arbeitgeber
zu erhöhen, solche Per- sonen unter betriebsüblichen
Arbeitsbedingungen einzuarbeiten und zu qualifizieren, sollen sie von Kosten,
die auf Grund eines Arbeitsvertrags zusätzlich zu den Lohnkosten entstehen
können, entlastet werden. Der Arbeitslose soll durch eine
Beschäftigung von mindestens zwei Wochen bis maximal sechs Monaten (auch in
Kombination mit Trainingsmaßnahmen) die Chancen erhalten, sich zu
bewähren und im ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer kennenlernen, seine Kenntnisse und
Fähigkeiten erproben und ihn einarbeiten. Er geht hierbei kein Risiko ein,
denn es wird kein Arbeitsverhältnis begründet, beide Seiten
können das Eingliederungsverhältnis jederzeit beenden, und Kosten
für Fehltage einschließlich des Arbeitgeberanteils zur
Gesamtsozialversicherung werden dem Arbeitgeber vom Arbeitsamt
erstattet.
Für Beschäftigungszeiten kann ihm ein Eingliederungszuschuß
gewährt werden. Der Eingliederungsvertrag ist individuell zu gestalten und
bedarf der Zustimmung des Arbeitsamtes.
Altersteilzeit
Das seit dem 1. August 1996 geltende Gesetz zur Förderung eines
gleitenden Übergangs in den Ruhestand schafft die Rahmenbedingungen
für Altersteilzeitarbeit - für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Das
Gesetz verfolgt mehrere Ziele: Es kommt den Wünschen älterer
Arbeitnehmer entgegen, erhöht die Chancen jüngerer Menschen auf einen
Arbeitsplatz und ist nicht zuletzt ein wichtiger Beitrag, um die
Rentenversicherung zu stabilisieren.
Damit man vom Arbeitsamt gefördert wird, müssen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer einige Bedingungen erfüllen:
Als Arbeitnehmer müß man mindestens 55 Jahre alt sein und die
Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit vermindern. Zudem dürfe man noch keinen
Anspruch auf ungeminderte Rente haben. Darüber hinaus müß man
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit
mindestens drei Jahre lang vollzeitbeschäftigt gewesen sein, wobei etwa
Bezugszeiten von Krankengeld, Erziehungs- und Unterhaltsgeld berücksichtigt
werden. Falls man Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe, bezogen hat, werden diese Zeiten angerechnet, wenn man vor
dem Bezug dieser Leistungen vollzeitbeschäftigt war und die Leistungen nach
der Vollarbeitszeit bemessen worden sind.
Der Arbeitgeber muß das Entgelt für die Teilzeitarbeit um 20
Prozent aufstocken und zusätzlich Beiträge zur Rentenversicherung
entrichten, so daß der Arbeitnehmer mit mindestens 90 Prozent des
Vollzeitarbeitsentgelts rentenversichert ist. Diese Leistungen erstattet ihm das
Arbeitsamt unter der Voraussetzung, daß der dadurch freiwerdende
Arbeitsplatz wiederbesetzt wird. Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer bislang 4.000
DM brutto im Monat verdient hat und in die Altersteilzeitarbeit wechselt,
würde er normalerweise 2.000 DM brutto bekommen. Tatsächlich
erhält er aber 400 DM mehr (=20% von 2.000 DM) - und zwar netto, denn auf
den Aufstockungsbetrag muß er weder Steuern noch Sozialversicherungen
bezahlen. Auf diese Weise verdient der Arbeitnehmer in der Regel mindestens 70
Prozent seines bisherigen Netto-Vollzeitarbeitsentgelts. Falls diese 70 Prozent
nicht erreicht werden - etwa in den unteren Lohngruppen -, wird der vom
Arbeitsamt erstattete Aufstockungsbetrag entsprechend erhöht.
Um die Leistungen vom Arbeitsamt erstattet zu erhalten, muß der
Arbeitgeber für den freiwerdenden Arbeitsplatz einen Arbeitslosen
einstellen oder einen Ausgebildeten nach Abschluß der Ausbildung
übernehmen. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten: So kann der neue
Arbeitnehmer ebenfalls eine Teilzeittätigkeit ausüben. Wenn sich zwei
ältere Beschäftigte Arbeitsplätze teilen, kann für den
freigewordenen Arbeitsplatz ein Vollzeitbeschäftigter eingestellt werden.
Ebenfalls kein Problem ist es, wenn im Zuge der Altersteilzeitarbeit durch
betriebliche Umsetzung ein Arbeitsplatz frei geworden ist und der neue
Mitarbeiter dafür eingestellt wird. In allen Fällen erbringt das
Arbeitsamt seine Leistungen. Damit die Altersteilzeitarbeit gefördert wird,
muß der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag beim Arbeitsamt
stellen.
Für einen Arbeitnehmer kann das Arbeitsamt für bis zu fünf
Jahre Förderleistungen erbringen, längstens jedoch bis zum
frühestmöglichen Bezug einer Altersrente ohne Minderung. Leistungen
gibt es für Arbeitnehmer, die vor dem 1. August 2001 ihre Arbeitszeit
vermindern.
Leistungen / Voraussetzungen
Als Arbeitnehmer kann man frei entscheiden, ob man in Altersteilzeit oder
weiter im bisherigen Umfang arbeiten möchte - niemand kann einen zwingen,
seine Arbeitszeit zu verringern. Falls man in Altersteilzeit arbeiten will,
muß man mit seinem Arbeitgeber einen Vertrag schließen.
Ohne unterschriebenen Vertrag gibt es keine Altersteilzeitarbeit.
Möglicherweise ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit einem
Altersteilzeit zu vereinbaren, falls ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung
oder eine entsprechende kirchenrechtliche Regelung dies vorsieht.
Als Arbeitnehmer ist man durch eine Reihe von Einzelregelungen besonders
sozial gesichert, falls man in Altersteilzeit arbeiten möchte.
Beispielsweise darf einem der Arbeitgeber nicht kündigen, weil man
berechtigt ist, die Altersteilzeitarbeit in Anspruch zu nehmen. Die
Möglichkeit zur Altersteilzeitarbeit darf auch bei der sozialen Auswahl
nicht nachteilig berücksichtigt werden.
Falls man arbeitslos wird, erhält man als Arbeitnehmer in
Altersteilzeitarbeit selbstverständlich Arbeitslosen-geld,
Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld. Diese Leistungen werden nach dem
Arbeitsentgelt bemessen, das man erzielt hätte, wenn man seine Arbeitszeit
nicht vermindert hätte - vorausgesetzt, daß die Altersteilzeitarbeit
vom Arbeitsamt gefördert ist. Auch bei Kurzarbeit und Krankheit ist man
besonders abgesichert.
Als Arbeitnehmer muß man seinen Arbeitgeber sofort informieren, falls
sich die eigenen Verhältnisse ändern, soweit sie für die
Förderung der Altersteilzeitarbeit maßgeblich sind. Das gilt auch
für den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitsamt, falls er
Förderleistungen erhält. Arbeitnehmer wie Arbeitgeber müssen dem
Arbeitsamt zu Unrecht erhaltene Leistungen ersetzen, wenn sie vorsätzlich
oder grob fahrlässig ihre Mitwirkungspflichten verletzt oder falsche
Angaben gemacht haben. Bei Mißbrauch können Arbeitgeber und/oder
Arbeitnehmer in bestimmten Fällen mit einem Bußgeld bis zu 50.000
Mark belegt werden.
Gesetze
Grundlage für die Altersteilzeitarbeit ist das Gesetz zur
Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli
1996 (BGBl. I S. 1078). Weitere Regelungen enthalten u.a. das Erste, Vierte und
Sechste Buch Sozialgesetzbuch, das Arbeitsförderungsgesetz sowie das Gesetz
zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den
Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung.
Lohnersatzleistungen in Prozent
mit Kind ohne Kind
Arbeitslosengeld 67 60
Kurzarbeitergeld 67 60
Arbeitslosenhilfe 57 53
Übergangsgeld 75 68
Unterhaltsgeld 67 60
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