|
Du bist hier: Referate Datenbank | Gemeinschaftskunde
| Rechtsverhältnisse an Ersatzschulen
Rechtsverhältnisse an Ersatzschulen
3. Rechtsverhältnisse an
Ersatzschulen
Die Rechtsverhältnisse zwischen dem Träger der
Ersatzschule, den Lehrern, den Schülern und den Erziehungsberechtigten sind
durch das bürgerliche Gesetzbuch festgehalten und beruhen auf dem
Privatrecht.
Die Personalauswahl und die Personalhoheit über die
Lehrer einer Ersatzschule liegt in den Händen des Trägers dieser
Schule, was aus der Privatschulfreiheit resultiert. Der Träger
schließt mit den angestellten Lehrern Arbeitsverträge ab. In diese
Arbeitsverträge darf die staatliche Schulaufsicht grundsätzlich nicht
eingreifen. Daher ist es auch nicht verwunderlich, daß
Rechtsstreitigkeiten zwischen Lehrer und Träger vom Arbeitsgericht
entschieden werden.
Um allerdings in einer Ersatzschule unterrichten zu
dürfen, muß man eine staatliche Unterrichtsgenehmigung vorweisen
können. Diese wird erteilt, wenn weder Zweifel an der persönlichen
noch an der fachlichen Fähigkeit bestehen. Außerdem muß ein
Anstellungsvertrag, in dem die Gleichbehandlung des Lehrers gegenüber
Kollegen im öffentlichen Dienst gewährleistet ist vorliegen. Wird
diese Genehmigung nicht erteilt, so kann dagegen mit Einspruch und ggf. mit
Klage angegangen werden. Da hier eine Maßnahme der Schulaufsicht
angegriffen wird, wird dieser Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht und nicht
vor dem Arbeitsgericht verhandelt.
Da, wie schon gesagt, die Rechtsverhältnisse
zwischen Schüler, Erziehungsberechtigten und Träger der Schule das BGB
ist, besteht aufgrund der Vertragsfreiheit kein Anspruch auf Aufnahme in die
Schule oder auf Abschluß eines Ausbildungs- oder Schulvertrages, obwohl an
genehmigten und vorläufig erlaubten Ersatzschulen die Schulpflicht
erfüllt werden kann. Die Vertragsfreiheit bezieht sich auch auf die Inhalte
eines Vertrages (z. B. Höhe des Schulgeldes, Kleiderordnung), die einzig
Sache der Vertragspartner sind, jedoch nicht gegen die guten Sitten
verstoßen dürfen, sonst wird der Vertrag nichtig. Desweiteren hat der
Schulträger darauf zu achten, daß eine Sonderung der Schüler
nach Besitzverhältnissen nicht gefördert wird. Ist dies jedoch der
Fall, so wäre ein solcher Vertrag gültig. Die Schulaufsicht hat hier
keine Eingriffsmöglichkeit. Auch die Beendigung eines
Privatschulverhältnisses mit einem Schüler - etwa aus disziplinaren
Gründen - ist Sache des Schulträgers und wird im Falle eines
Einspruchs oder einer Klage vor dem Zivilgericht verhandelt, wie jeder
Rechtsstreit über Vertragsbedingungen zwischen den Vertragspartnern.
Das Schul- bzw. Ausbildungsverhälttnis hat die
Rechtsform eines Dienstvertrages, der zwischen Schulträger und Schüler
oder dessen gesetzlichen Vertreter geschlossen wird. Dasselbe gilt für die
Rechtsbeziehung zwischen Schulträger und Lehrer.
In dem Bereich, in dem der Ersatzschule
öffentlich-rechtliche Befugnisse zukommen, hat die Ersatzschule die
Funktion eines sog. beliehenen Unternehmers. Dies ist der Fall bei der Vergabe
von Qualifikationen (Zeugnisse, Prüfungsnoten). Das bedeutet, daß
hier zwischen Schüler und Schulträger insoweit ein
öffentlich-rechtliches Verhältnis besteht, als für diese Belange
die Bestimmungen für öffentlich-rechtliche Schulen anzuwenden sind.
Bei Streitigkeiten wird das Problem vor den Verwaltungsgerichten
behandelt.
Die übrigen Bestimmungen sind nur im Rahmen der
Privatschulfreiheit verbindlich. Es sind also die Bestimmungen der Allgemeinen
Schulordnung anzuwenden, soweit das die notwendige Gleichwertigkeit mit
öffentlichen Schulen gebietet. Andernfalls kann der Schulträger
abweichende Regelungen einführen, die jedoch der oberen
Schulaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. Gleiches gilt für
das Schulmitwirkungsgesetz, das auf genehmigten oder vorläufig erlaubten
Ersatzschulen sinngemäße Anwendung findet.
4. Aufsicht über
Erstatzschulen
Im folgenden Text fasse ich das Kapitel 7, Abschnitt 4
"Aufsicht über Ersatzschulen" aus dem Buch "Grundriß des Schulrecht
in Nordrhein-Westfalen" von Christian Jülich, erschienen 1986 im Hermann
Leuchterhand Verlag, S 126 - 128 zusammen.
Auch Ersatzschulen unterliegen der staatlichen
Schulaufsicht. Sie wird unterteilt in Rechts- und Fachaufsicht. Bei der
Rechtsaufsicht, wird geprüft, ob die jeweilige Ersatzschule
gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen und vertraglichen
Regelungen geführt wird. Die Fachaufsicht bezieht sich dagegen auf die
Überwachung der recht- und zweckmäßigen Wahrnehmung der
schulischen Aufgaben.
Der Umfang dieser Aufsicht ist jedoch gesetzlich nicht
eindeutig geregelt. "Für eine nach Inhalt und Umfang in beiden Bereichen
identische Aufsicht spräche [...], daß an Ersatzschulen in
betrachtlichem Umfang die Schulpflicht erfüllt
wird."[1] Andererseits
muß auch das Prinzip der Privatschulfreiheit beachtet werden, denn die
Schulaufsicht kann "nur die Gleichwertigkeit, nicht auch die Gleichartigkeit mit
den öffentlichen Schulen
erzwingen."1
So sollte zum Beispiel der Freiraum der Privatschule hinsichtlich der Wahl
besonderer Inhalte, Formen und Methoden größer sein als bei staatlich
geführten Schulen.
Eine wichtige und gesetzlich festgelegte Aufgabe der
Schulaufsicht ist es jedoch die Genehmigungsvorraussetzungen, aufgrund derer die
Erlaubnis zum Träger einer Ersatzschule erteilt worden ist, zu
überprüfen. So muß zum Beispiel eine vorläufige Erlaubnis
oder Genehmigung zurückgenommen werden, wenn der Schulaufsicht Tatsachen
bekannt werden, die einer vorläufigen Erlaubnis oder Genehmigung
widersprochen hätten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der
Schulträger wegen schweren Betruges rechtskräftig verurteilt worden
ist.
Zur Überprüfung dieser Voraussetzungen, die
ein "ordnungs- und sachgemäßes Führen der Schule in
Übereinstimmung mit dem Genehmingungsbescheid
[...]"1
fordert, ist die Schulaufsicht berechtigt, schriftliche Unterlagen, wie
Klassenbücher oder Konferenzbeschlüsse einzusehen, sowie durch
Unterrichtsbesuche das Unterrichtsgeschehen zu kontrollieren. Ferner hat die
Schulaufsicht darauf zu achten, daß Prüfungen an Ersatzschulen im
Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen abgehalten
werden.
Ein weiterer Einfluß der Schulaufsicht betrifft
die personelle Ausstattung des Lehrkörpers, so benötigen Schulleiter
und Lehrer eine Unterrichtsgenehmigung, die dann zurückgenommen werden
kann, wenn Bedingungen vorliegen, die bei Lehrern an öffentlich-rechtlichen
Schulen zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses führen
würden.
Weiterhin bedarf die vorübergehende
Schließung einer Ersatzschule der schulaufsichtlichen Genehmigung,
während eine endgültige Schließung nur anzuzeigen, daß
heißt der Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen, ist. Diese Regelung
ergibt sich aus dem privatrechtlichen Charakter der
Ersatzschulen.
6.
Ergänzungsschulen
Ergänzungsschulen sind, wie der Name schon sagt,
Schulen, die das Angebot staatlicher Schulen ergänzen, er-weitern und in
bestimmter Art und Weise ausdehnen. Zu dieser Art Privatschule gibt es keinerlei
vergleichbare
Schulform der uns bekannten öffentlichen Schulen,
da Ergänzungsschulen unter anderem auch keiner staatlichen Genehmigung
bedürfen. Bildungsinhalte und auch die Form der Lehrstoffvermittlung
können von den konventionellen Methoden abweichen. In Bezug auf diese
Inhalte und Methoden haben sich Ergänzungs-
schulen in der Vergangenheit schon als richtungsweisend
gezeigt, da das neu Erprobte nach einiger Zeit auch in das öffentliche
Schulwesen aufgenommen wurden. (Diese richtungsweisende Funktion konnten die
Ergän-zungsschulen allerdings nicht mehr beibehalten, seit auch das
öffentliche Schulwesen häufiger versucht, Neuerungen zu
erproben.)
Die Bildungsangebote an Ergänzungsschulen sind sehr
variabel, Qualifikationen können jedoch nur in Ausnahmefällen erteilt
werden. ( Ergänzungsschule kann z.B. die Funktion der
berufsbildenden Schule über-nehmen.) Die Finanzierung erfolgt in der Regel
durch private Träger. Die rechtlichen Belange sind hierbei durch einen
Dienstvertrag mit Vertragsfreiheit abgedeckt. Was die Schulaufsicht angeht, sind
die Pflichten von Ergänzungsschulen sehr gering, denn es muß nur
für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
gesorgt werden. Im äußersten Fall kann eine Ergänzungsschule
jedoch aufgrund von angezeigten Gesetzesübertretungen geschlossen
werden.
8. Freie
Unterrichtseinrichtungen, Privatunterricht
Bei diesen Einrichtungen spricht man eigentlich (im
schulrechtlichen Sinne) gar nicht von Schulen, da es bei den freien
Unterrichtseinrichtungen darum geht einige wenige Kenntnisse in bestimmten
Bereichen zu erlan-gen. Dieses findet in relativ geringen Zeiträumen statt
und umfaßt nicht die Themen, die normalerweise in Schulen gelehrt werden
(z.B. Kochkurse, Tanzschulen, Nachhilfe-Institute). Betrieben werden sie von
Privatpersonen oder Vereinen, und fallen, sofern durch sie Gewinne erzielt
werden, unter das Gewerberecht.
Generell gelten für die freien
Unterrichtseinrichtungen die allgemeinen Rechtsvorschriften. Die rechtliche
Seite der "Unterrichtsbeziehung" ist durch einen Dienstvertrag abgesichert .Eine
Aufsicht muß nur soweit vorhanden sein, daß die öffentliche
Sicherheit und Ordnung gewährleistet ist. Bei Beanstandungen z.B.
der
gesundheitlichen Verfassung eines Unterrichtenden etc.
kann die Ordnungsbehörde oder die Gewerbeaufsicht entsprechende
Maßnahmen gegen die jeweilige Einrichtung anordnen.
Erhält eine Person Privatunterricht, geschieht
dieses ebenfalls nur über einen gewissen Zeitraum unter indi- vidueller
Betreuung. Privatunterricht ist nicht mit Schule zu vergleichen, da er nicht so
straff organisiert und
auch nicht an einen festen Lehrplan gebunden ist.
Für diese Form von Unterricht gilt ausschließlich das Privat-recht,
bei Bezahlung des Unterrichtenden gilt die Gewerbeordnung.
[1] JÜLICH,
Christan: Grundriß des Schulrechts in Nordrhein-Westfalen. Darmstadt 1986.
S. 127
|