|
Du bist hier: Referate Datenbank | Erdkunde
| Das Prinzip des unverfälschten Wettbewerbs in der
Das Prinzip des unverfälschten Wettbewerbs in der
Das Prinzip des unverfälschten
Wettbewerbs in der Europäischen Union - Rechtliche Bindung und
Regelungsdefizite
Seminararbeit von Michael Plüschke zu dem "Seminar zum Deutschen
und Europäischen Wettbewerbsrecht" an der Humboldt-Universität zu
Berlin bei Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski im Wintersemester
1994/95
I.
Inhaltsverzeichnis
Entwicklung und Bedeutung des EG-Vertrages
Am 1. Januar 1958 traten die Römischen Verträge,
bestehend aus dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) und dem Vertrag zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vetrag oder EURATOM), in Kraft. Sie
wurden ein dreiviertel Jahr vorher in Rom von Italien, Deutschland, Frankreich
und den Benelux-Ländern unterzeichnet. Vorausgegangen war im Jahre 1951 die
Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS
oder Montanunion), basierend auf dem Plan des französischen
Außenministers Robert Schumann. Dieser wollte durch Verflechtung und
Integration der damals wichtigsten Industriezweige Kohle und Stahl, eine
dauerhafte Friedensordnung für Europa und langfristig eine europäische
Föderation schaffen. Die drei Wirtschaftsgemeinschaften wurden im Jahre
1967 unter Fortgeltung der Verträge miteinander verschmolzen. Der
EWG-Vertrag hat sich zur Magna Charta der europäischen Einigung entwickelt,
wurde mit dem Vertrag über die Europäische Union (sogn.
Maastricht-Vertrag) vom 7. Februar 1992 umfassend neu gestaltet und heißt
seitdem EG-Vertrag. Er wurde das Grundgesetz der Europäischen Union und
geht weit über eine reine Wirtschaftsverfassung hinaus. Daher lohnt es
sich, eines der Grundprinzipien der Europäischen Union genauer zu
betrachten.
Der Art. 3 g des EG-Vertrages Art. 3 EGV
enthält eine Aufzählung von Prinzipien, die die Gemeinschaftsorgane in
ihrem Handeln verpflichten. Sie dienen als Mittel zur Verwirklichung der
Vertragsziele aus Art. 2 EGV (Errichtung eines Gemeinsamen Marktes, einer
Wirtschafts- und Währungsunion,...), sind aber nicht abschließend.
Eines dieser Prinzipien ist in Art. 3 g EGV bestimmt: "Die Tätigkeit
der Gemeinschaft ... umfaßt ... ein System, daß den Wettbewerb
innerhalb des Binnenmarktes vor Verfälschungen schützt." Damit
wird im Gegensatz zum wirtschaftsneutralen deutschen Grundgesetz eine bestimmte
Wirtschaftsordnung festgeschrieben. Es ist ein Marktsystem mit Wettbewerb.
Grundlagen und politische
Ideen Wirtschaftssysteme auf der Grundlage des Wettbewerbs beruhen
auf philosophischen und politischen Konzepten, die wir, obwohl der Begriff erst
1812 in Spanien auftaucht, als Liberalismus bezeichnen. Die libertas war die
Verfassung der römischen Republik. Sie galt für die Bürger Roms
und meinte diejenigen, die frei vom Sklavenstand waren. Liber heißt nicht
nur frei, sondern benötigt einen Bezugspunkt, bedeutet also frei von einer
Fessel, der Sklaverei. Der Liberalismus entstand als Gegenkonzept zum
Merkantilismus der absolutistischen Monarchien in Europa. Er meint die Freiheit
von Abhängigkeit und Bevormundung, basiert auf der Vernunft des Menschen,
auf der individuellen Selbstbestimmung und ist Ausdruck der Aufklärung.
Die Grundlagen des Liberalismus wurden von John Locke (1632-1704) in seinem
Werk "über die Regierung" gelegt. Seine Grundaussage besteht darin,
daß die Freiheit des Menschen zum vollkommenen Glück führt. Da
der Mensch von Gott (dem Logos) mit dem Guten (der Vernunft) ausgestattet.
wurde, stellt sich bei dessen freier Entfaltung das vollkommene Glück ein.
Adam Smith (1723-1790) entwickelte dieses Konzept konsequent zu einem auf
freien Wettbewerb basierenden Wirtschaftssystem fort und begründete im
Jahre 1776 mit seinem Werk "Der Wohlstand der Nationen" die "Klassische
Nationalökonomie". Diese Klassiker des Liberalismus benutzten den
wirtschaftlichen Erfolg auch als Gradmesser für die politische Kompetenz.
Nur wer diese Kompetenz nachweist, hat auch das Recht auf politische Mitsprache.
Erst John Stuart Mill (1806-1873) setzt diese Kompetenz in seinem
Utilitarismus nicht schon voraus, sondern will sie durch Einbindung des
Individuums in ein freiheitliches Wirtschafts- und Gesellschaftsmodell
entwickeln. Er benutzt den Wettbewerb als Chance zur Selbstbestimmung und
Freiheit des Individuums. Obwohl in Deutschland bereits vor und während
des 2. Weltkrieges von ökonomen wie Walter Eucken und Alfred
Müller-Armack das Leitbild der sozialen Marktwirtschaft entworfen wurde,
entstand die politische "Theorie der Gerechtigkeit" dazu erst später durch
John Rawls im Jahre 1971. Nach dieser lassen sich die Nachteile einer
Wettbewerbsordnung nur rechtfertigen, wenn zwei Gerechtigkeitsgrundsätze
beachtet werden. Zum einen der Rechtsstaatsgrundsatz, daß alle
Grundfreiheiten gleich verteilt werden. Zum anderen der Sozialstaatsgrundsatz,
daß soziale und wirtschaftliche Ungleichheit nur zulässig sind, wenn
Chancengleichheit für jedermann besteht und die am wenigsten
Begünstigten des Wettbewerbs den größten Vorteil daraus haben,
d.h. es muß eine Umverteilung stattfinden.
WettbewerbstheorienParallel zu den
politischen Begründungen haben sich die aus ihnen folgenden
Wettbewerbstheorien entwickelt.
Der dynamische Wettbewerb der KlassikAus ihren Erfahrungen mit
den feudal-merkantilistischen Fesseln war die Konzeption der Klassiker, wie A.
Smith und D. Ricardo, von der freien Konkurrenz entstanden. Für sie war der
freie Wettbewerb ein unbeschränkter, mit der Freiheit als Ziel in sich.
Wettbewerb ist hier ein Verfahren herrschaftsfreier, gesellschaftlicher
Koordination, das eine optimale Synthese aus den Zielen Freiheit, Gleichheit und
Wohlstand für alle garantiert. Die Aufgaben des Staates bestehen neben der
Sicherheitspolitik lediglich in der Bereitstellung einer funktionsfähigen
Rechtsordnung, in deren Rahmen jedermann seine Interessen frei verfolgen und
sein Kapital im Wettbewerb einsetzen kann. Die Ergebnisse dieses Modells
sind die Verteilung des Sozialprodukts nach dem Leistungsprinzip,
Bedarfsbefriedigung durch dezentrale Lenkungsmechanismen und
Konsumentensouveränität, d.h. Angebot nach den tatsächlichen
Bedürfnissen und nicht nach nationalen Prestigeprojekten. Die Kritik an
diesem Modell besteht in der unzureichenden sozialen Kontrolle des Wettbewerbs
zur Vermeidung von verdeckten Qualitätsminderungen und Täuschung der
Marktgegenseite. Es gibt die Gefahr der Selbstbeseitigung des Wettbewerbs.
Das neoklassische WettbewerbsmodellHierbei handelt es sich um
ein statisches Gleichgewichtsmodell, daß den Endzustand bei
vollständiger Konkurrenz beschreibt. Seine Bedingungen wurden in
mathematischen Modellen deduktiv abgeleitet und 1921 von F.H. Knight formuliert:
Rationales Verhalten aller Martkteilnehmer, vollständige Markttransparenz,
unendlich schnelle Reaktionsgeschwindigkeit aller Marktteilnehmer,
vollständige Mobilität der Produktionsfaktoren, unendlich viele
Marktteilnehmer, freier Marktzutritt etc.. Schon dieser Ausschnitt zeigt die
Grenzen dieses Modells. Es beruht auf rein theoretischen überlegungen, ist
völlig realitätsfremd, seine Bedingungen lassen sich nicht auf
administrativem Wege erreichen und im Optimum darf es nicht möglich sein,
den Wohlstand zu erhöhen. Folglich läßt sich eine
vollständige Konkurrenz nicht verwirklichen.
Workable competition als second bestAus diesem Dilemma, der nie
zu erreichenden vollständigen Konkurrenz, sollte die Theorie des
funktionsfähigen Wettbewerbs helfen. John Maurice Clark suchte im Jahre
1940 mit seinem Aufsatz "Toward A Concept of Workable Competition" einen Ausweg.
Er wollte die Unvollkommenheit der Märkte durch neu zu schaffende
Unvollkommenheiten, sogn. "Gegengifte", ausgleichen. Diese "Gegengifttheorie"
basiert auf der Erfahrung, daß die Beseitigung von Unvollkommenheiten
nicht unbedingt zu besseren Ergebnissen führt. So wurde z.B. in Deutschland
und den USA versucht, die Markttransparenz durch ein Preismeldeverfahren zu
erhöhen. Dies führte aber keineswegs zu einer Erhöhung der
Wettbewerbsintensität. Bei Ungewißheit über das Verhalten der
Konkurrenten nimmt die Neigung zum friedlichen Parallelverhalten ab. Die
positive Bewertung gewisser Marktunvollkommenheiten war das Neue bei Clark.
Dieses Modell hält aber noch am Ideal der vollständigen Konkurrenz
fest. Das Problem besteht in der Definition, was ein positiver ökonomischer
Zustand ist, an dem sich dann die Wettbewerbspolitik mit ihren "Gegengiften"
ausrichten kann. Die Industriestrukturen entfalten sich nicht mehr im
Wettbewerb, sondern werden festgelegt.
Effective CompetitionDieses Konzept der Wettbewerbsfreiheit,
welches aus der Kritik an der Harvard-School entstand, versteht Wettbewerb als
Entdeckungsverfahren und knüpft an die freie Konkurrenz im klassischen
Sinne an. Im Jahre 1961 brach J. Clark mit seiner Theorie des
funktionsfähigen Wettbewerbs und suchte die Schumpertsche Theorie der
Innovation in die allgemeine Wettbewerbstheorie zu integrieren. Da
Unvollkommenheitsfaktoren für den technischen Fortschritt als unabdingbar
erkannt waren, wurde die vollständige Konkurrenz nicht länger als
wünschenswertes Ziel angestrebt. Der Wettbewerb wird als dynamischer
Prozeß gesehen, der durch eine nie abgeschlossene Vorstoß- und
Verfolgungsphase charakterisiert ist. Pioniergewinne aufgrund temporärer
Vorzugsstellungen sind sowohl Folge als auch Voraussetzung für den
Wettbewerb, um dem Unternehmen einen Anreiz zur Initiative zu geben. Das
Zentrale Problem dieser Theorie ist die Unterscheidung von wünschenswerten
und unerwünschten Marktunvollkommenheiten. Ein Zielkonflikt von "Freiheit
des Wettbewerbs" und "ökonomischer Vorteilhaftigkeit" wird verneint, was
sich nach Hoppmann empirisch überprüfen läßt.
Chicago-School Die Chicago-School entstand wie das Konzept der
Wettbewerbsfreiheit in der Auseinandersetzung mit der Harvard-School. Es basiert
auf der Leugnung empirisch nachweisbarer Zusammenhänge zwischen
Marktstruktur, Marktverhalten und Marktergebnissen. Daher hat sich der Staat
weitgehend aus dem Wettbewerb herauszuhalten. Legitimes Ziel der staatlichen
Wettbewebspolitik ist einzig die Vermehrung der allgemeinen Wohlfahrt und die
Steigerung der Effektivität der Unternehmen. Der Staat hat sich auf die
Bekämpfung künstlicher Marktzutrittsschranken wie Kartelle zu
beschränken. Unternehmenszusammmenschlüsse und vertikale
Wettbewerbsbeschränkungen werden grundsätzlich positiv beurteilt, da
sie die Effektivität der Unternehmen und die allgemeine Wohlfahrt
fördere.
Definition des Wettbewerbsbegriffes Synonym
für Wettbewerb läßt sich das Wort Konkurrenz verwenden.
Konkurrenz bedeutet das Zusammentreffen zweier Tatbestände oder
Möglichkeiten. übertragen auf den Wirtschaftsprozeß ist
darunter eine marktbezogene Rivalitätsbeziehung zwischen mehreren
Wirtschaftssubjekten zu verstehen, der das erwerbsorientierte Streben von
Anbietern und Nachfragern nach Geschäftsbeziehungen mit Dritten zugrunde
liegt. Es handelt sich hiernach um einen Verfahrensbegriff ohne inhaltliche
Festlegung. Der so gesehene Wettbewerb muß inhaltlich ausgefüllt
werden. Dazu dienen die oben beschriebenen Theorien und die auf ihnen basierende
Wettbewerbspolitik. Die Wettbewerbspolitik selbst muß verfahrensneutral
sein, d.h. die rechtlichen Rahmenbedingungen müssen jedem den Zugang zum
Wettbewerb gewährleisten, niemanden unsachlich bevorzugen oder
benachteiligen und darf die Ergebnisse des Wettbewerbs nicht vorwegnehmen.
Wettbewerbswidrige Strukturen, wie staatliche Monopole etc., müssen immer
wieder neu begründet werden.
Warum Wettbewerb? - Aufgaben und Funktionen eines
Wettbewerbssystems Die Aufgabe des Wettbewerbs ist die dezentrale
Steuerung der Wirtschaft zur Optimierung der einzel- und gesamtwirtschaftlichen
Wohlfahrt. Er erfüllt dabei mehrere Funktionen. Durch die
Inaussichtstellung eines erhöhten Gewinns bei optimaler Marktanpassung wird
eine Anreizfunktion geschaffen. Der Wettbewerb verbessert die qualitative und
quantitative Marktversorgung, führt durch Rationalisierungsdruck zu
Ressourceneinsparung, der technische Fortschritt wird gefördert und die
betriebliche und gesamtwirtschaftliche Anpassungsflexibilität gesteigert.
Es werden inflexible Strukturen verhindert, was zu einer geringeren Konjunktur-
und Strukturanfälligkeit führt. Die Einkommen sind leistungsbezogen
und entsprechen den Knappheitsverhältnissen. Nichtgefragte Leistungen
werden nicht belohnt. Neben diesen ökonomischen Funktionen hat der
Wettbewerb noch eine gesellschaftspolitische Funktion. Er sichert die
Wahrnehmung individueller Freiheiten und streut ökonomische Macht als
Voraussetzung zur Erhaltung einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung. Das
Gegenstück zur dezentralen Steuerung der Wirtschaft ist eine ex
ante-Koordination der Wirschaftspläne durch zentrale Institutionen.
Das Leitbild der EU von einem Wettbewerbssystem und seine
Normierung
Art. 85, 86, 92 I EGV: Die Ausgestaltung des
Vertragszieles aus Art. 3 g EGVArt. 3 g EGV fordert die
Errichtung eines Systems , das den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes
vor Verfälschungen schützt. Diese Zielvorstellung steht in engem
Zusammenhang mit dem Gebot des Art. 2 EGV, eine harmonische Entwicklung des
Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft zu fördern. Näher
bestimmt wird dieses Ziel durch die Wettbewerbsregeln in Kapitel 1 des Titel V
EGV. Zentrale Vorschriften dieses Abschnittes sind die Art. 85, 86, 92 I
EGV. Sie sind die einzigsten Normen mit direkter Außenwirkung, da sie ein
umfassendes Verbot beinhalten. Sie stellen damit auch die effektivsten
Instrumente zum Abbau von Wettbewerbsbeschränkungen dar.
KartellverbotDas Kartellverbot aus Art. 85 I EGV verbietet alle
Verträge und abgestimmten Verhaltensweisen von Unternehmen sowie
Beschlüsse ihrer Vereinigungen, die den Wettbewerb verhindern,
einschränken oder verfälschen. Es folgt ein Katalog mit
Regelbeispielen dieser Verbote, der einige typische Einschränkungen oder
Verfälschungen des Wettbewerbs umschreibt. Der Katalog stellt aber keine
abschließende Aufzählung dar, wie aus dem einleitenden Wort
"insbesondere" zu schlußfolgern ist. Im Einzelnen sind dies die
Festsetzung von Preisen und Geschäftsbedingungen; die Einschränkung
oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der
Investition; die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; die
Diskriminierung von Handelspartnern sowie Kopplungsgeschäfte. Das
Verbot solcher Verträge und Verhaltensweisen bezieht sich im Gegensatz zum
§ 1 des deutschen GWB nicht nur auf horizontale sondern auf alle
Verträge und Verhaltensweisen, also auch auf vertikale. Durch
später zu besprechende Ausnahmeregelungen nach Art. 85 III EGV kann dieses
Verbot durchbrochen werden.
Mißbrauchsverbot einer MonopolstellungWeiter ist in Art.
86 EGV die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung
verboten. Es folgt ein kurzer Katalog mit Regelbeispielen für
mißbräuchliche Ausnutzungen, der aber keine abschließende
Umschreibung der verbotenen Verhaltensweisen oder eine Definition enthält.
Zur Auslegung des Mißbrauchsbegriffes wird auf eine inzwischen anerkannte
Interpretationsmethode zurückgegriffen. Es sind Geist, Aufbau, und Wortlaut
sowie System und Ziele des Vertrages zu berücksichtigen. Damit wird auf das
Leitbild der EU von einem Wettbewerbssystem zurückgegriffen. Auf dieses
wird im 2. Abschnitt genauer eingegangen. Nach gefestigter Rechtsprechung
umfaßt der Mißbrauch "Verhaltensweisen eines Unternehmens in
beherrschender Stellung, die die Struktur eines Marktes beeinflussen
können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen
Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf
dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die
Verwendung von Mitteln behindern, welche von den Mitteln eines normalen Produkt-
oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der
Marktbürger abweichen." Auch eine Definition für eine
beherrschende Stellung wird nicht geliefert. Als Auslegungshilfen kommen
verwandte Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die
Wettbewerbsregeln des EGKS-Vertrages und der Katalog für Freistellungen vom
Kartellverbot aus Art. 85 III EGV in Betracht, aber nicht die teilweise im
Widerspruch zueinander stehenden nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten.
Nach dem Europäischen Gerichtshof ist mit beherrschender Stellung die
"wirtschaftliche Marktstellung eines Unternehmens gemeint, die dieses in die
Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines Wettbewerbs auf dem relevanten Markt
zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen
Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in
einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten." Das
Mißbrauchsverbot trägt, im Gegensatz zum Kartellverbot des Art. 85
EGV, absoluten Charakter. Eine Freistellung ist prinzipiell ausgeschlossen,
soweit das Gemeinschaftsrecht nicht selbst in Art. 90 II EGV das Verbot für
unanwendbar erklärt.
Staatliche BeihilfenAls letztes direkt wirkendes Verbot
untersagt Art. 92 I EGV staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb
"verfälschen". Der Begriff "Beihilfe" ist weit zu verstehen, um alle
Wettbewerbsverfälschungen, und nicht nur Subventionen, durch die
Mitgliedstaaten zu erfassen. Auf das Merkmal der Verfälschung wird im 2.
Abschnitt näher eingegangen. Ansonsten überläßt es die
vorsichtige Formulierung des Art. 92 I EGV der Rechtsprechung und der
Entscheidungspraxis der Kommission die Unvereinbarkeit festzulegen.
Die Zwischenstaatlichkeitsklausel Gemeinsames Kriterium dieser
Verbote ist die Eignung zur Handelsbeeinträchtigung zwischen den
Mitgliedsstaaten. Diese Zwischenstaatlichkeitsklausel hat die Aufgabe den
Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts von demjenigen des innerstaatlichen
Rechts abzugrenzen. Der Begriff des zwischenstaatlichen Handels umfaßt den
gesamten Wirtschaftsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten. Darunter wird nicht
nur der Warenverkehr, sondern auch der Dienstleistungsverkehr verstanden, wie
etwa Bankdienstleistungen und Zahlungsverkehr, Versicherungen sowie die
Niederlassungsmöglichkeit eines Unternehmens in einem anderen
Mitgliedstaat. Die Bedeutung der Zwischenstaatlichkeitsklausel ist heute nur
noch gering, da die Rechtsprechung praktisch jede Maßnahme verbietet, die
Handelsschranken im Gemeinsamen Markt schafft oder die vom Vertrag gewollte,
gegenseitige Durchdringung der Märkte erschwert.
Die Charakterisierung des Wettbewerbs als
"unverfälscht" Daß es sich beim Leitbild der
Europäischen Union um ein Marktsystem mit Wettbewerb handelt, muß
eigentlich nicht mehr festgestellt werden. Die konkretere Einordnung innerhalb
der verschiedenen Wettbewerbsvorstellungen bleibt aber noch näher zu
erläutern. Die Zielvorstellung des Art. 3 g EGV, ein System des
unverfälschten Wettbewerbs zu errichten, steht in engem Zusammenhang mit
dem Gebot des Art. 2 EGV, eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens
innerhalb der Gemeinschaft zu fördern. Art. 85, 86 EGV sind in diesem
Lichte auszulegen und so anzuwenden, daß sie einen wirksamen Wettbewerb
herbeiführen. Ergänzt wird Art. 3 g EGV durch die Präambel des
Vertrages, die ein einverständliches Vorgehen verlangt, um einen redlichen
Wettbewerb zu gewährleisten. Die Festlegung auf ein Prinzip des
unverfälschten Wettbewerbs öffnet das Tor für ordoliberale
Vorstellungen. Wir sind also wieder in der Freiburger Schule der schon
erwähnten ökonomen Walter Eucken und Alfred Müller-Armack. So sah
es Alfred Müller-Armack auch selbst als er schrieb: "Der Vertrag
enthält kein ausdrückliches Bekenntnis zur Sozialen Marktwirtschaft.
Diese ist zur Zeit der Abfassung des Rom-Vertrages noch viel zu sehr als
deutsche Spezialität angesehen worden, .... Aber was den Inhalt des
Gemeinsamen Marktes angeht, so unterliegt es keinem Zweifel, daß er im
Prinzip allein durch die Anwendung der Grundsätze der Sozialen
Marktwirtschaft gestaltet werden kann." Der Wettbewerb soll nicht als
Institution , wie etwa bei Adam Smith, geschützt werden, sondern als
Instrument zur Erreichung optimaler wirtschaftlicher Ergebnisse eingesetzt
werden. Nach Erhard Kantzenbach ist dies bei beweglicher Nachfrage (durch
Produkthomogenität und Markttransparenz) und großer
Leistungsfähigkeit der Unternehmen (durch hohe Marktanteile im weiten
Oligopol) zu erwarten. Der Begriff der Wettbewerbsverfälschung wird im
EG-Vertrag in einem doppelten Sinne gebraucht. Zum einen wird er in Art. 85 I
EGV für Kartelle verwendet. Hier ist er eng zu verstehen. Zum anderen
muß der in Art. 3 g EGV verwendete Begriff der
Wettbewerbsverfälschung weiter als der in Art. 85 I EGV verwendete Begriff
sein, da Art 3 g EGV sich primär auf Art. 85 I EGV bezieht. Der Begriff der
Wettbewerbsverfälschung in Art. 92 I EGV muß auch in diesem weiten
Sinne ausgelegt werden. Das Verbot der Wettbewerbsverfälschung umfaßt
also die Beseitigung und die Beschränkung des Wettbewerbs selbst,
darüber hinaus die Wettbewerbsverfälschung im engeren Sinne zwischen
den Unternehmen. Gebunden durch das Verbot wird die Gemeinschaft selbst. Das
System des unverfälschten Wettbewerbs stellt einen allgemeinen Grundsatz
des Gemeinschaftsrechts dar. Weiter werden die Mitgliedstaaten, z.B. in Art. 92
I EGV und die Unternehmen, wie in Art. 85 I oder 86 EGV gebunden. Dieser
Grundgedanke zieht sich durch den gesamten Vertrag.
Diesem Prinzip
müssen jedoch Grenzen gesetzt sein. Verstehen wir unter der
Wettbewerbsverfälschung jede staatliche Maßnahme, welche sich auf den
Wettbewerb auswirkt, würde das umfassende Verbot letztlich alle
Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen verbieten. Eine Grenze
könnte der Anwendungsbereich des EGV unter dem Stichwort
Zwischenstaatlichkeitsklausel sein. Doch abgesehen von der schweren
Konkretisierbarkeit dieses Begriffes, enthält der EGV allgemeine Regeln,
die deutlich über den Kreis der durch den Vertrag geregelten Materien
hinausgehen und sich auf die Gesamtheit der Politik der Mitgliedstaaten beziehen
können. Die Unterteilung in "künstliche" und "natürliche"
Wettbewerbsverzerrungen könnte eine weitere Grenze darstellen, da nach dem
liberalen Wirtschaftsmodell nur künstliche Wettbewerbsverzerrungen verboten
sind. Jedoch baut Art. 2 EGV gerade auf der Tatsache auf, daß es
natürliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt. Außerdem
will der Vertrag gerade die Unterschiede, wie z.B. der Arbeitsbedingungen,
abbauen, auf denen sich die Theorie der natürlichen Wettbewerbsbedingungen
stützt. Schließlich können in zahlreichen Bereichen die
nationalen Allgemeininteressen so stark sein, daß ein generelles Verbot
staatlicher Maßnahmen ausgeschlossen werden muß. Und hier liegen
auch die Schranken des Verbotes. Danach können diese Grundprinzipien des
Gemeinschaftsrechts durchbrochen werden, wenn überragende europäische
oder nationale Allgemeininteressen dies zwingend erfordern. Es hat also eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung mit den üblichen
Komponenten der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit zwischen den
Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts und den Allgemeininteressen
stattzufinden.
Zum Instrumentarium für die Ausgestaltung dieser
ordoliberalen Vorstellungen wird auf den späteren Abschnitt "Durchsetzung
des Leitbildes" verwiesen.
|