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Die Genossenschaft
Frank Bayer Lk: Wirtschaft
Referat K12/ 1 16. Januar 97
Die Genossenschaft
- Allgemeine Anmerkungen:
- Die Genossenschaft ist eine Rechtsform von
Unternehmungen.
- Die Rechtsform wird nach folgende Kriterien
individuell gewählt:
- Leitungsbefugniss
- Haftung
- Gewinnverteilung
- Art der
Kapitalaufbringung
- Definition des Begriffes
Genossenschaft.
Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft von mindestens sieben Personen,
zur Erreichung gemeinsamer, wirtschaftlicher Ziele. Kleingewerbebetreibende,
Handwerker, Kaufleute, Bauern, Verbraucher schließen sich - bei kleineren
Geschäftsanteilen- in der Genossenschaft zum Zwecke der Selbsthilfe
zusammen, um sich so gewisse Vorteile des Großbetriebes ( z.B.
Großeinkäufe, Absatzorganisation) zunutze zu machen.
- Die Mitgliedschaft in der
Genossenschaft:
- Eintitt jederzeit möglich.
- Mitgliederzahl nicht gesetzlich begrenzt.
- Kein gesetzlicher Mindestbetrag für Einlage
vorgeschrieben. ( Ziel: Erleichteter Eintritt.)
- Die Beitrittserklärung muß vom
Vorstand beim Registergericht eingereicht werden.
- Die Firma einer Genossenschaft:
- Die Firma jeder Genossenschaft muß die
Bezeichnung: eG mit sich führen.
- Diese Satzung beinhaltet, daß die
Mitglieder bei Konkurs der G. Nachschüsse zur Masse unbeschränkt oder
beschränkt auf die Haftsumme oder auch überhaupt nicht zu leisten
haben.
- Arten von Genossenschaften:
- Einkaufsgenossenschaften ( des Handwerks und des
Einzelhandels. Bezugsgenossenschaften der Landwirte.)
- Absatzgenossenschaften ( z.B.
Molkereigenossenschaften, Winzergenossenschaften.)
- Betriebsgenossenschaften ( Beschaffung von
Maschinen und Anlagen zur gemeinwirtschaftlichen Nutzung.)
- Kreditgenossenschaften ( Volksbanken, Spar,- und
Darlehenskassen.)
- Baugenossenschaften ( Bau von Wohnungen.)
- Verbrauchergenossenschaft (
Konsumgenossenschaft.)
Frank Bayer Lk: Wirtschaft
Referat am 16. Januar 97
- Die Organe der Genossenschaft:
Der Vorstand:
- Ausführende Arbeit.
- Besteht aus mindestens zwei Personen.
- Gewählt durch Generalversammlung oder durch
Aufsichtsrat bestellt.
- Vertretung der G. durch den Vorstand kann frei
geregelt werden.
Der Aufsichtsrat:
- Funktion des Kontrollorgans.
- Besteht aus mind. drei Personen.
- Darf für seine Tätigkeit keine Tantieme
beziehen, höchstens ein festes Gehalt.
Die Generalversammlung:
- Mind. jährlich vom Vorstand einberufen. Kann
durch Aufsichtsrat oder durch Verlangen von 1/10 der Genossen jedoch jederzeit
bewirkt werden.
- Aufgaben sind die Wahl und Entlastung des
Aufsichtsrates sowie des Vorstandes.
- Die GV. muß die Bilanz genehmigen.
- Bei den Wahlen besitzt jeder Genosse eine Stimme.
Es gibt wiederum Genossen mit Mehrstimmrecht welches maximal drei Stimmen
beinhaltet.
- Ein G. mit mehr als 3000 Mitgliedern bestimmt die
Generalversammlung aus den, von den Mitgliedern gewählten Vertretern. (
Vertreterversammlung.)
- Bei G. mit mehr als 1500 Mitgliedern kann eine
Vertreterversammlung die Rechte der GV.wahnehmen
Die Pflichtprüfung:
- Mindestens jedes zweite Jahr fällig.
- Prüfung der Geschäftsführung und
der Vermögenslage durch den Prüfungsverbund.
- Jede Genossenschaft ist verpflichtet dem
Prüfungsbund anzugehören.
- Das Ergebnis der Prüfung wird der
Generalversammlung vorgelegt und durch diese letztenendes
veröffentlich.
- Die Bedeutung der Genossenschaft:
- Hingegen der übrigen Unternehmungsformen ist
die G. keine Erwerbsunternehmung welche das wirtschaftliche Ziel Gewinn
verfolgt.
- Der Grundsatz der G. ist die
Solidarität.
- Durch Verbindung kleiner und mittlerer Betriebe
zu einer Genossenschaft folgt: Steigerung der Leistungsfähigkeit,
Verbesserung der Existenzgrundlage. Somit können die zur Genossenschaft
zusammengeschlossenen Betriebe im Wettbewerb mit den Großbetrieben
größtenteils mitziehen.
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