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Die Genossenschaft

Kurzinformation:
Wörter: 500
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Typ: Referat
Sprache: Deutsch
Autor: Unbekannt
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Frank Bayer Lk: Wirtschaft Referat K12/ 1 16. Januar 97




Die Genossenschaft


  1. Allgemeine Anmerkungen:

  • Die Genossenschaft ist eine Rechtsform von Unternehmungen.
  • Die Rechtsform wird nach folgende Kriterien individuell gewählt:
  • Leitungsbefugniss
  • Haftung
  • Gewinnverteilung
  • Art der Kapitalaufbringung



  1. Definition des Begriffes Genossenschaft.

Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft von mindestens sieben Personen, zur Erreichung gemeinsamer, wirtschaftlicher Ziele. Kleingewerbebetreibende, Handwerker, Kaufleute, Bauern, Verbraucher schließen sich - bei kleineren Geschäftsanteilen- in der Genossenschaft zum Zwecke der Selbsthilfe zusammen, um sich so gewisse Vorteile des Großbetriebes ( z.B. Großeinkäufe, Absatzorganisation) zunutze zu machen.


  1. Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft:

  • Eintitt jederzeit möglich.
  • Mitgliederzahl nicht gesetzlich begrenzt.
  • Kein gesetzlicher Mindestbetrag für Einlage vorgeschrieben. ( Ziel: Erleichteter Eintritt.)
  • Die Beitrittserklärung muß vom Vorstand beim Registergericht eingereicht werden.


  1. Die Firma einer Genossenschaft:

  • Die Firma jeder Genossenschaft muß die Bezeichnung: eG mit sich führen.
  • Diese Satzung beinhaltet, daß die Mitglieder bei Konkurs der G. Nachschüsse zur Masse unbeschränkt oder beschränkt auf die Haftsumme oder auch überhaupt nicht zu leisten haben.


  1. Arten von Genossenschaften:

  • Einkaufsgenossenschaften ( des Handwerks und des Einzelhandels. Bezugsgenossenschaften der Landwirte.)
  • Absatzgenossenschaften ( z.B. Molkereigenossenschaften, Winzergenossenschaften.)
  • Betriebsgenossenschaften ( Beschaffung von Maschinen und Anlagen zur gemeinwirtschaftlichen Nutzung.)
  • Kreditgenossenschaften ( Volksbanken, Spar,- und Darlehenskassen.)
  • Baugenossenschaften ( Bau von Wohnungen.)
  • Verbrauchergenossenschaft ( Konsumgenossenschaft.)











Frank Bayer Lk: Wirtschaft Referat am 16. Januar 97



  1. Die Organe der Genossenschaft:

Der Vorstand:
  • Ausführende Arbeit.
  • Besteht aus mindestens zwei Personen.
  • Gewählt durch Generalversammlung oder durch Aufsichtsrat bestellt.
  • Vertretung der G. durch den Vorstand kann frei geregelt werden.

Der Aufsichtsrat:
  • Funktion des Kontrollorgans.
  • Besteht aus mind. drei Personen.
  • Darf für seine Tätigkeit keine Tantieme beziehen, höchstens ein festes Gehalt.

Die Generalversammlung:
  • Mind. jährlich vom Vorstand einberufen. Kann durch Aufsichtsrat oder durch Verlangen von 1/10 der Genossen jedoch jederzeit bewirkt werden.
  • Aufgaben sind die Wahl und Entlastung des Aufsichtsrates sowie des Vorstandes.
  • Die GV. muß die Bilanz genehmigen.
  • Bei den Wahlen besitzt jeder Genosse eine Stimme. Es gibt wiederum Genossen mit Mehrstimmrecht welches maximal drei Stimmen beinhaltet.
  • Ein G. mit mehr als 3000 Mitgliedern bestimmt die Generalversammlung aus den, von den Mitgliedern gewählten Vertretern. ( Vertreterversammlung.)
  • Bei G. mit mehr als 1500 Mitgliedern kann eine Vertreterversammlung die Rechte der GV.wahnehmen

Die Pflichtprüfung:
  • Mindestens jedes zweite Jahr fällig.
  • Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage durch den Prüfungsverbund.
  • Jede Genossenschaft ist verpflichtet dem Prüfungsbund anzugehören.
  • Das Ergebnis der Prüfung wird der Generalversammlung vorgelegt und durch diese letztenendes veröffentlich.


  1. Die Bedeutung der Genossenschaft:

  • Hingegen der übrigen Unternehmungsformen ist die G. keine Erwerbsunternehmung welche das wirtschaftliche Ziel Gewinn verfolgt.
  • Der Grundsatz der G. ist die Solidarität.
  • Durch Verbindung kleiner und mittlerer Betriebe zu einer Genossenschaft folgt: Steigerung der Leistungsfähigkeit, Verbesserung der Existenzgrundlage. Somit können die zur Genossenschaft zusammengeschlossenen Betriebe im Wettbewerb mit den Großbetrieben größtenteils mitziehen.






























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