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Arbeitslosigkeit und Arbeitslosenversicherung
Gerrit Bartsch SSE1B
Oldenburg, den 26.10.1998
Politikreferat
Thema:
Arbeitslosigkeit und Arbeitslosenversicherung
Inhaltsverzeichnis: Finanzielle
Grundlagen
Arbeitsförderung
Leistungen / Voraussetzungen
Individuelle Förderung der beruflichen
Bildung
Trainingsmaßnahmen
Hilfen zur Gründung einer selbständigen
Existenz
Förderung der Arbeitsaufnahme
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
Arbeitslosengeld
Arbeitslosenhilfe
Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung ( ABM
)
EingliederungsvertragArbeitslosigkeit
und Arbeitslosenversicherung
Finanzielle Grundlagen
Die Bundesanstalt für Arbeit finanziert sich überwiegend aus
Beiträgen. Weitere Einnahmen erhält sie aus Mitteln, die im
Umlageverfahren von Arbeitgebern bzw. Berufsgenossenschaften aufgebracht werden.
Beitragspflichtig sind sowohl Arbeitnehmer ( Angestellte, Arbeiter, zu ihrer
Berufsausbildung Beschäftigte und Heimarbeiter ) als auch Arbeitgeber. Sie
teilen sich die Beiträge entsprechend dem jeweils gültigen
Beitragssatz ( 1997 6,5 Prozent des Bruttolohns oder –gehalts ). Die
Höhe des Beitrages wird durch die Beitragsbemessungs-grenze begrenzt. 1997
lag sie in den alten Bundesländern bei 8.200 DM und in den neuen
Bundesländern bei 7.100 DM pro Monat.
Arbeitsförderung
In der Bundesrepublik sollen möglichst viele Frauen und Männer
beschäftigt sein. Das ist das Ziel des
Arbeitsförderungsgesetzes, mit dessen Hilfe ein
größtmöglicher Beschäftigungsstand erreicht bzw. gesichert
werden soll. Die Bundesanstalt für Arbeit in Nürnberg mit ihren
Arbeitsämtern setzt das Arbeitsförderungsgesetz in die Praxis
um.
Leistungen / Voraussetzungen
Die Bundesanstalt für Arbeit hat u.a. folgende wesentlichen
Aufgaben:
1. die Arbeits- und Berufsberatung,
2. die Vermittlung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen,
3. Hilfen zur Verbesserung der Beschäftigungschancen,
4. sonstige Förderung der beruflichen Eingliederung,
5. soziale Hilfe bei Arbeitslosigkeit.
Die Bundesanstalt für Arbeit wendet sich mit ihren Leistungen sowohl
an Arbeitnehmer als auch an Arbeitgeber. Leistungen gibt es
- für Arbeitslose
- bei der Berufswahl
- bei der Suche nach Arbeits- und Ausbildungsplätzen, bzw.
Arbeitskräften und
Auszubildenden
- zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen
- zur beruflichen Aus- und Weiterbildung
- zur beruflichen Rehabilitation
- zur Förderung der Arbeitsaufnahme
- zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
- zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit
- bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
Einige Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit kann man in jedem Fall
in Anspruch nehmen, unabhängig davon, ob man vorher Beiträge gezahlt
hat oder nicht. Dazu gehören die Berufsberatung oder die
Arbeitsvermittlung. Um andere Leistungen - beispielsweise Arbeitslosengeld - zu
erhalten, muß man zuvor bei einem Arbeitgeber beitragspflichtig
beschäftigt gewesen sein.
Individuelle Förderung der beruflichen Bildung
Darunter versteht man die individuelle Förderung der beruflichen
- Ausbildung
- Fortbildung
- Umschulung
Die Bundesanstalt für Arbeit gewährt diese Leistungen unter
bestimmten Voraussetzungen und in unterschiedlicher Höhe. Arbeitgeber, die
einen neuen, bisher arbeitslosen Mitarbeiter eingestellt haben, können
Einarbeitungszuschüsse erhalten, wenn der neue Mitarbeiter seine volle
Leistung erst nach einer Einarbeitungszeit erbringen kann.
Weitere Beispiele für Förderungsleistungen:
Wenn man Auszubildender in einer Berufsausbildung ist, aus einer Familie
mit niedrigem Einkommen stammt und wegen der Entfernung zur Ausbildungsstelle
nicht im Elternhaus wohnt, kann man Berufsausbildungsbeihilfe erhalten. Bei
Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme können auch
zu Hause untergebrachte Jugendliche gefördert werden.
Wenn man an einer notwendigen Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme
teilnimmt, kann man ein Unterhaltsgeld erhalten, damit weiterhin für den
Lebensunterhalt gesorgt ist. Es beträgt 67 Prozent des
Nettoarbeitsentgeldes, wenn man mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts
hat; sonst sind es 60 Prozent. Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen
können auch kombiniert mit einer Teilzeit-ABM gefördert werden. Dabei
zahlt die Bundesanstalt für den Bildungsteil ein Teil-Unterhaltsgeld und
für die Teilzeitbeschäftigung in der ABM ein Arbeitsentgelt.
Trainingsmaßnahmen
Trainingsmaßnahmen fassen verschiedene Maßnahmen zusammen, die
bisher an unterschiedlichen Stellen des AFG und in einer Anordnung der
Bundesanstalt für Arbeit unter anderer Bezeichnung geregelt waren.
Hierunter versteht man Schulungen oder praktische Tätigkeiten, die dazu
dienen sollen, die Eingliederungsaussichten von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt
zu verbessern. Sie können auch dazu eingesetzt werden, um zu
überprüfen, ob Interesse an einer Arbeitsaufnahme besteht oder
Arbeitsfähigkeit vorliegt. Sie sind in ihrer Dauer aufgestaffelt, je nach
der Art der Maßnahme von zwei bis acht, maximal zwölf Wochen.
So betragen sie
- zur Eignungsfeststellung für eine bestimmte Tätigkeit oder eine
Leistung der beruflichen
Ausbildung oder Weiterbildung bis zu vier Wochen.
- zur Unterstützung der Selbstsuche durch Bewerbungstraining sowie
gezielte Beratung bis zu
zwei Wochen.
- zur Vermittlung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten zur
Verbesserung der
Vermittlungsaussichten und beruflichen Wiedereingliederung bis zu
acht Wochen.
Gefördert werden Maßnahmekosten, insbesondere Lehrgangskosten.
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wird während der Maßnahme
weitergezahlt.
Hilfen zur Gründung einer selbständigen Existenz
Arbeitslose, die sich selbständig machen wollen, können vom
Arbeitsamt Überbrückungsgeld erhalten. Damit sollen sie in der
Anlaufphase ihren Lebensunterhalt sichern können. Voraussetzung ist,
daß sie zuvor mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld bzw.
Arbeitslosenhilfe bezogen haben. Das Überbrückungsgeld entspricht dem
vorher bezogenen Arbeitslosengeld bzw. der Arbeitslosenhilfe und wird in der
Regel 26 Wochen gezahlt.
Ein Überbrückungsgeld können auch Arbeitnehmer erhalten, die
vorher kein Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe erhalten haben -
vorausgesetzt, man hat zuvor
- mindestens vier Wochen an einer ABM oder an einer Maßnahme der
produktiven
Arbeitsförderung Ost bzw. West teilgenommen, oder
- mindestens vier Wochen strukturelles Kurzarbeitergeld bezogen.
Förderung der Arbeitsaufnahme
Wenn man arbeitslos ist, kann einem das Arbeitsamt unter bestimmten
Voraussetzungen helfen, eine neue Stelle zu finden. Das gilt teilweise auch
dann, wenn man zwar noch nicht arbeitslos, aber unmittelbar von Arbeitslosigkeit
bedroht sind.
Das Arbeitsamt
- zahlt Zuschüsse zu Bewerbungskosten ( innerhalb von 6 Monaten nicht
mehr als 200 DM )
- gewährt Zuschüsse oder Darlehen für Reise- oder
Umzugskosten, wenn die neue Stelle
auswärts liegt ( dazu gehören die Kosten für notwendige
Fahrten, Verpflegung und
Übernachtungen sowie für den zweckmäßigsten
Transport des Umzugsgutes ), übernimmt
die Kosten für eine notwendige Arbeitsausrüstung als Darlehen
oder Zuschuß ( für
Arbeitskleidung bis zu 300 DM, für Arbeitsgerät höchstens
500 DM )
- zahlt bis zu einem Jahr lang eine Trennungsbeihilfe bei Familientrennung,
wobei sich die
Höhe nach dem Bruttoarbeitsentgeld richtet
- gewährt in besonderen Härtefällen eine
Überbrückungsbeihilfe für den Zeitraum bis zur
ersten Lohn- oder Gehaltszahlung als Darlehen oder Zuschuß (
höchstens für einen Monat bis
zu 1.000 DM )
- zahlt für maximal zwei Jahre eine Eingliederungsbeihilfe an
Arbeitgeber, die schwer
vermittelbare Arbeitslose beruflich eingliedern, wobei die Höhe
höchstens 50 Prozent des
Arbeitsentgelts beträgt und sich danach richtet, wie schwer die
vermittlungshemmenden
Wettbewerbseinschränkungen des Arbeitnehmers sind ( wird der
Zuschuß für mehr als 6
Monate gewährt, soll er danach um mindestens 10 Prozent vermindert
werden ).
Ein Teil dieser Leistungen kann auch zur Begründung eines
Ausbildungsverhältnisses gewährt werden.
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
Arbeitgeber, die einen Langzeitarbeitslosen unbefristet einstellen,
können maximal für die Dauer eines Jahres Lohnkostenzuschüsse -
unabhängig von der Dauer der Arbeitslosigkeit - in Höhe von
höchstens 50 bis höchstens 70 Prozent des durchschnittlichen
Arbeitsentgelts erhalten. Die Zuschüsse werden im Rahmen der jährlich
hierfür verfügbaren Haushaltsmittel aus dem bis 1999 verlängerten
Sonderprogramm der Bundesregierung "Aktion Beschäftigungshilfen für
Langzeitarbeitslose" gezahlt. Sie sind um so höher, je länger der neue
Mitarbeiter vorher arbeitslos war.
Arbeitslosengeld
Wenn man arbeitslos wird, kann man Arbeitslosengeld erhalten, falls man in
den vorausgegangenen drei Jahren für mindestens zwölf Monate
beitragspflichtig beschäftigt war. Günstigere Regelungen gibt es
für Saisonarbeitnehmer. Eine Beschäftigung begründet nur dann die
Beitragspflicht, wenn sie in mehr als geringfügigem Umfang ausgeübt
wird, d.h.:
- mindestens 15 Stunden in der Woche umfaßt oder
- das monatliche Arbeitsentgelt ein Viertel der Bezugsgröße der
Sozialversicherung das sind
1997 610 DM in den alten Bundesländern und 520 DM in den neuen
Bundesländern
überschreitet.
Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden dabei
zusammengerechnet.
Um das Arbeitslosengeld zu erhalten, muß man:
1. sich persönlich rechtzeitig beim Arbeitsamt arbeitslos
melden,
2. das Arbeitslosengeld beantragen und
3. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Wenn man mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts hat, so
beträgt Ihr Arbeitslosengeld 67 Prozent des letzten Netto-Arbeitsentgeldes
( Brutto-Arbeitsentgelt minus gesetzlicher Abzüge ). Sonst sind es 60
Prozent. Um dieses Arbeitsentgelt zu ermitteln, gelten besondere Vorschriften
und ein bestimmter Bemessungszeitraum.
Arbeitslosengeld kann man bis zu zwölf Monate lang erhalten. Für
ältere Arbeitnehmer verlängert sich dieser Zeitraum auf bis zu 32
Monate, je nach Alter und der Dauer der beitragspflichtigen
Beschäftigung.
Anspruchsdauer:
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach dem
Lebensalter und danach, wie lange man in den letzten 7 Jahren insgesamt
beitragspflichtig* beschäftigt war. Der Höchstanspruch ist
folgendermaßen gegliedert:
Für Arbeitslose nach einer Beschäftigung von
mindestens Monate
unter 42. Lebensjahr 2 Jahren 12
ab 42. Lebensjahr 3 Jahren 18
ab 44. Lebensjahr 3 Jahren und 8 Monaten 22
ab 49. Lebensjahr 4 Jahren und 4 Monaten 26
ab 54. Lebensjahr 5 Jahren und 4 Monaten 32
*Eine Beschäftigung als Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen
Arbeitszeit von mindesten 18 Stunden vor dem 3. Oktober 1990 im Gebiet der
ehemaligen DDR steht einer beitragspflichtigen Beschäftigung gleich.
Arbeitslosenhilfe
Arbeitslosenhilfe kann man beziehen, wenn man innerhalb der letzten 12
Monate
- entweder den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschöpft
hat
- oder mindestens 150 Kalendertage beitragspflichtig gearbeitet
hat
- oder einen Ersatztatbestand erfüllt hat, z.B. mindestens 150
Kalendertage Beamter war
- oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat
Um Arbeitslosenhilfe zu erhalten, muß man
- sich beim Arbeitsamt arbeitslos melden
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen
- die Arbeitslosenhilfe beantragen und
- bedürftig sein
Hat man mindestens ein Kind im Sinne des Steuerrechts, so
erhält man 57 Prozent, sonst 53 Prozent des pauschalierten früheren
Netto-Arbeitsentgeldes ( Bruttoentgelt minus gesetzlicher Abzüge ) als
Arbeitslosenhilfe.
Ob man bedürftig ist, wird nach bestimmten Kriterien geprüft.
Dabei werden unter anderem berücksichtigt:
- das eigene Einkommen,
- der Teil des Einkommens des nicht dauernd von einem getrennt lebenden
Ehepartners, der
einen individuell bestimmten Freibetrag übersteigt,
- die Leistungsansprüche gegenüber Dritten, z.B.
Unterhaltsansprüche gegen den von einem
getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner,
- das Vermögen und das des nicht dauernd von einem getrennt lebenden
Ehepartners, soweit
es jeweils 8.000 DM übersteigt und die Verwertung zugemutet werden
kann.
- Einkommen und Vermögen einer Person, die mit einem in
eheähnlicher Gemeinschaft lebt,
ist wie das Einkommen und Vermögen eines nicht getrennt lebenden
Ehepartners zu
berücksichtigen.
Wenn auf Grund der Bedürftigkeitsprüfung Einkommen oder
Vermögen zu berücksichtigen ist, mindert sich die Arbeitslosenhilfe
oder entfällt ganz. Erhält man die Arbeitslosenhilfe im Anschluß
an den Bezug von Arbeitslosengeld, so wird sie einem grundsätzlich ohne
zeitliche Begrenzung, jedoch längstens bis zum 65. Lebensjahr,
gewährt. Sie wird längstens ein Jahr bewilligt und kann
anschließend erneut beantragt werden.
Erhält man Arbeitslosenhilfe auf Grund einer Beschäftigung von
150 Kalendertagen oder eines Ersatztatbestandes, so wird sie einem für die
Dauer von 312 Tagen gewährt.
Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung ( ABM )
Die Bundesanstalt für Arbeit fördert die Schaffung
zusätzlicher Stellen für arbeitslose Arbeitnehmer. Träger von
ABM-Stellen können öffentlich-rechtliche Institutionen sowie
privatrechtliche Unternehmen oder Einrichtungen sein.
Man kann in eine ABM vermittelt werden, wenn man Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe bezieht und mindestens zwölf Monate in den letzten 18
Monaten arbeitslos war. Auch wenn man die Voraussetzungen für
Unterhaltsgeld erfüllt hat, kann man einen solchen Arbeitsplatz erhalten.
Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen ( bis zu 5% )
möglich.
Bevorzugt gefördert werden Arbeitslose, die nur schwer auf dem
Arbeitsmarkt zu vermitteln sind. Dazu gehören z. B. Langzeitarbeitslose,
jüngere Arbeitslose ohne beruflichen Abschluß, Schwerbehinderte oder
ältere Arbeitnehmer.
Arbeitgeber bzw. ABM-Träger erhalten für die zugewiesenen
Arbeitnehmer Zuschüsse in Höhe von 50 bis 75 Prozent des
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts, das höchstens 80
Prozent des Arbeitsentgelts für vergleichbare Arbeiten betragen darf, die
nicht gefördert werden. Für schwer vermittelbare Arbeitslose kann der
Zuschuß unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 100 Prozent des
berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Zusätzlich
können Darlehen oder Zinszuschüsse gewährt werden.
Stellen im Rahmen von ABM können in der Regel bis zu einem Jahr
gefördert werden, in begründeten Ausnahmefällen jedoch bis zu
zwei Jahren. Wenn sich der Träger verpflichtet, die Stelle
anschließend in einen ungeförderten Dauerarbeitsplatz umzuwandeln,
kann sie bis zu drei Jahre lang gefördert werden. Die gleichen Fristen
gelten für die Beschäftigung der Arbeitnehmer in ABM.
Darüber hinaus gibt es besondere Maßnahmen zur
Arbeitsbeschaffung speziell für ältere Arbeitnehmer ( ab 50 Jahren ),
die in den letzten eineinhalb Jahren mindestens 12 Monate arbeitslos oder in
einer ABM beschäftigt waren und nun von einem Betrieb zusätzlich
eingestellt werden. Für sie kann der Arbeitgeber Lohnkostenzuschüsse
in Höhe von 50 bis 70 Prozent des Arbeitsentgelts erhalten. Diese
Zuschüsse vermindern sich pro Jahr um 10 Prozentpunkte und werden
höchstens fünf Jahre lang gezahlt.
Ausnahme: Für ältere Arbeitslose, die bereits seit 18 Monaten
oder länger arbeitslos gemeldet sind, kann die Förderung bis zu acht
Jahren dauern. Auch die jährliche Verminderung des Zuschusses kann für
sie entfallen. Bei mindestens 24-monatiger Arbeitslosigkeit ist außerdem
ein erhöhter Zuschuß bis zu 75 Prozent des Arbeitsentgelts
möglich.
Eingliederungsvertrag
Dieses neue Instrument basiert auf der Erfahrung, daß Arbeitgeber
sich häufig scheuen, Langzeitarbeitslose oder andere schwervermittelbare
Personen einzustellen, da sie am Durchhaltevermögen dieser Arbeitnehmer
zweifeln. Um diese Hemmschwelle abzubauen bzw. die Bereitschaft der Arbeitgeber
zu erhöhen, solche Personen unter betriebsüblichen Arbeitsbedingungen
einzuarbeiten und zu qualifizieren, sollen sie von Kosten, die auf Grund eines
Arbeitsvertrags zusätzlich zu den Lohnkosten entstehen können,
entlastet werden. Der Arbeitslose soll durch eine Beschäftigung von
mindestens zwei Wochen bis maximal sechs Monaten ( auch in Kombination mit
Trainingsmaßnahmen ) die Chancen erhalten, sich zu bewähren und im
ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer kennenlernen, seine Kenntnisse und
Fähigkeiten erproben und ihn einarbeiten. Er geht hierbei kein Risiko ein,
denn es wird kein Arbeitsverhältnis begründet, beide Seiten
können das Eingliederungsverhältnis jederzeit beenden, und Kosten
für Fehltage einschließlich des Arbeitgeberanteils zur
Gesamtsozialversicherung werden dem Arbeitgeber vom Arbeitsamt
erstattet.
Für Beschäftigungszeiten kann ihm ein Eingliederungszuschuß
gewährt werden. Der Eingliederungsvertrag ist individuell zu gestalten und
bedarf der Zustimmung des Arbeitsamtes.
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