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Die Wasserschutzpolizei Deutschland
DIE
WASSERSCHUTZPOLIZEI DEUTSCHLAND
1.1 Die Mannheimer Akte1.2 Die Zentralkommission Rhein
3.1 Besondere Ausbildungen und Einrichtungen
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1. DIE GESCHICHTE DER
WASSERSCHUTZPOLIZEI
Schon innerhalb des "Römischen Reiches Deutscher Nation" hatte die
Freiheit der Schiffahrt Verfassungsrang. Im westfälischen Frieden von 1648
stand fest, daß die Schiffahrt auf dem Rhein frei sei und es den
Vertragsstaaten nicht erlaubt sei auf- und abfahrende Schiffe aufzuhalten oder
auf irgendeine Weise zu behindern.
In der Schlußakte des Wiener Kongresses wurde ein internationales
Flußschiffahrtsrecht aufgenommen ( Artikel 108 bis 116). Dieses besagt,
daß die Schiffahrt auf Flüssen, die mehrere Staaten berühren,
frei sei und zugunsten eines ungehinderten Handels nicht verboten werden
dürfen. Außerdem wurde die Hoheitsgrenze als Folge der tiefsten
Punkte der Flußsohle definiert.
Diesen Bestimmungen folgten dann spezielle völkerrechtliche
Vereinbarungen für die großen Ströme Rhein, Elbe, Oder und
Donau.
Es entstand eine Zentralkommission Rhein, die die Rolle einer
internationalen Schiffahrtsbehörde spielte. Ihren Sitz hatte sie anfangs in
Mainz und später in Mannheim. Ihre Aufgabe war es, alles was die Schiffahrt
betraf, zu regeln. Aber als erstes mußte eine Rheinschiffahrtsverordnung
erstellt werden.
Dank der Rheinschiffahrtsakte vom 31. März 1831 wurde die Freiheit der
Handelsschiffahrt verwirklicht. Außerdem sollten Schiffahrtsabgaben nur
zur Instandhaltung der Wasserwege erhoben werden. Die Stapelrechte wurden ganz
aufgehoben.
Am 17. Oktober 1868 trat die "Revidierte Rheinschiffahrtsakte", bzw.
"Mannheimer Akte", die mit Änderungen und Zusatzprotokollen, heute noch
gilt, in Kraft. Die Schiffahrtsabgaben und die Konzessionspflicht der
Dampfschiffahrtsgesellschaften wurden zugunsten einer freien Schiffahrt
beseitigt.
Die Mannheimer Akte und die Zentralkomission Rhein (ZKR) wurden im
Friedensvertrag von Versailles offiziell anerkannt. Der Sitz der ZKR wurde nach
Straßburg verlegt. Dies ist heute noch ihr Sitz.
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1.1 Die Mannheimer Akte
Bei der Mannheimer Akte, der revidierten Rheinschiffahrtsakte, wurden schon
1868 viele neue Vorschriften für die Schiffahrt erstellt. Unter anderem die
Einführung der Abgabenfreiheit und das Verbot in
Rheinschiffahrtsangelegenheiten Sicherheitsleistungen zu erheben. Außerdem
wurden die Stapel- und Umschlagsrechte (Bei diesen handelte es sich um reines
Raubrittertum: Der Rhein war nämlich in Gildeabschnitten aufgeteilt, und es
wurde, um die einzelnen Abschnitte passieren zu können eine bestimmte
Geldsumme verlangt) endgültig und ohne Einschränkung verboten. Ab 1868
wurde erstmals ein Schiffsattest, welches die Tauglichkeit des Fahrzeuges
nachweisen sollte, benötigt, um auf dem Rhein fahren zu
dürfen.
Es soll durch die Einhaltung polizeilicher Sicherheitsvorschriften eine
sichere und freie Rheinschiffahrt garantiert werden.
Die Zentralkommission Rhein spielt dabei die Rolle eines Gerichts für
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; bei der gleichen Instanz wird auch in
Berufung gegangen. Die ZKR übernimmt auch die Aufgabe neue Bestimmungen (
im Bereich der Rheinschiffahrt ) zu verarbeiten und zu verabschieden.
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1.2 Die Zentralkommission
Rhein
Die Zentralkommission für die Rheinschiffahrt besteht aus einer
Volksversammlung, einem Sekretariat zur Koordination, einer Berufskammer und
zwölf Ausschüssen ( zum Beispiel für Wirtschaft oder soziale
Sicherheit ). Es werden von den Vertragsstaaten (Deutschland, Frankreich, die
Niederlande, Belgien Schweiz und Großbritannien) je ein bis vier
Bevollmächtigte entsendet. Der Berufskammer gehören Richter aus allen
Vertragsstaaten an.
Die ZKR tritt ein für die Sicherung der Einhaltung und
Weiterentwicklung der Grundprinzipien der Rheinschiffahrtsakte, für die
Beratung, was Vorschläge zu Änderungen und Ergänzungen der Akte
betrifft, für die Förderung der Rheinschiffahrt auf den Bereichen der
Politik, Technik und Wirtschaft. Sie übernimmt auch die Überwachung
der Rechtsprechungen der Rheinschiffahrtsgerichte und verfaßt einen
alljährlichen Bericht über den Zustand der Rheinschiffahrt (
Berichterstattung ).
Zur Beschlußfassung: Jeder Vertragsstaat verfügt über eine
Stimme. Stimmabgabe unter Vorbehalt ist erlaubt, Stimmenthaltungen werden
ignoriert. Ein einstimmiger Beschluß ist bindend, eine Stimmenmehrheit
gilt als eine Empfehlung.
Die revidierte Rheinschiffahrtsakte und die ZKR brauchten eine Organisation
um ihre Prinzipien und Vorschriften in die Praxis umzusetzen: Die
Wasserschutzpolizei, die in ihrer organisierten Form um das Jahr 1950 entstand.
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2. GLIEDERUNG DER WSP BADEN -
WÜRTTEMBERG
Da der Rhein die wichtigste und die von Binnenschiffen am meisten befahrene
Wasserstraße Europas ist, und die Zentralkommission in Straßburg
ihren Sitz hat, wird hier der Gliederungsplan des Landes Baden-Württemberg
beschrieben - wegen seiner interessanten Lage.
Der Wasserschutzpolizeidirektion Baden-Württemberg unterliegen drei
Abschnitte (nämlich die Abschnitte Rhein (mit Sitz in Mannheim), Neckar
(mit Sitz in Heilbronn) und Bodensee (mit Sitz in Friedrichshafen)). Jeder
Abschnitt ist in drei Wasserschutzpolizeireviere geteilt. Zu dem Abschnitt Rhein
gehören die Reviere Mannheim, Karlsruhe und Kehl, zum Abschnitt Neckar die
Reviere Heidelberg, Heilbronn und Stuttgart und zum Abschnitt Bodensee die
Reviere Friedrichshafen, Überlingen und Konstanz. Diesen Re- vieren sind,
mit Ausnahme des Reviers Heilbronn, ein bis zwei Wasserschutzpolizeiposten
unterstellt. Dem Revier Mannheim zum Beispiel sind zwei Posten unterstellt:
MA-Feudenheim und MA-Rheinauhafen.
Die Wasserschutzpolizeidirektion beschäftigt sich ausschließlich
mit Stabsaufgaben. Die WSP-Abschnitte greifen nur dann ein, wenn alle sich in
diesem Abschnitt befindenden Reviere betroffen sind.
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3. DIE AUFGABEN- UND
ZUSTÄNDIGKEITSBEREICHE
Laut des DVO Polizeigesetzes, im vierten Abschnitt, betreffend die
WSPdirektion, §19 (1), obliegen der Wasserschutzpolizei "die polizeilichen
Aufgaben auf den Wasserstraßen und den sonstigen schiffbaren
Gewässern einschließlich der Nebenanlagen, der Häfen und der
Werftanlagen, soweit hierfür nicht andere Stellen zuständig
sind".
Die im §19 (1) erwähnten Ausnahmen werden im fünften
Abschnitt, §23 (2) aufgezählt: die WSP ist nicht Zuständig
für:
"1. Straftaten, durch welche die Rechtsordnung in besonderem Maße verletzt
wird ( schwere Kriminalität ),
2. Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung das Landeskriminalamt
nach §12 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dieser Verordnung übernehmen kann,
3. Die Bekämpfung der Jugendkriminalität, der Jugendverwahrlosung und
der Jugendgefährdung, außer den Fällen, deren Aufklärung
nicht schwierig und ohne die Einrichtungen der Kriminalpolizei möglich
ist",
4. Nicht natürliche Todesfälle, Außer:
"b) tödlichen Betriebsunfällen im Zusammenhang mit dem Betrieb
von Fahrzeugen" ( insbesondere im Hafengebiet )
"c) tödlichen Unfällen beim Betrieb, Laden, Löschen
Stilliegen von Wasserfahrzeugen, bei der Verwendung von Tauchgeräten, beim
Baden und beim Betreten des Eises im Dienstbezirk der
Wasserschutzpolizeidirektion." Bei den Aufgaben des
Polizeivollzugsdienstes ist die Wasserschutzpolizei laut §19 (2) des
vierten Abschnittes nur für Straftaten gegen die Umwelt zuständig.
Die WSP nimmt also neben den normalen Aufgaben der Polizei auch die in
Punkt 4 a) und b) erklärten unnatürlichen Todesfälle und
Straftaten die Umwelt betreffend wahr.
Insgesamt hat die Wasserschutzpolizei vier große Aufgabenbereiche.
Erstens die Kontrolle und Überwachung des Schiffsverkehrs und
Überwachung des Schiffsverkehrs und die Aufnahme von Schiffsunfällen
(RheinSchPV, RheinSchUO, RheinSchPatentV und ADNR). Weiterhin übernimmt die
WSP den Ermittlungsdienst (die Bearbeitung krimineller Delikte) im
örtlichen Zuständigkeitsbereich. Der dritte Aufgabenbereich zählt
zu den Wichtigsten. Er betrifft die Tätigkeiten, die den Umweltschutz
angehen. Diese schließen unter anderem den Transport gefährlicher
Güter ein (wobei Schiffsverkehr und Straßenverkehr im Hafenbereich
betroffen sind).
Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten gelten Landeswaldgesetz,
Naturschutzgesetz, Abfallgesetz, Wassergesetz und
Wasserhaushaltsgesetz.
Als Vergehen (Straftat) gelten unter anderem Gewässer- verunreinigung,
ungenehmigtes Betreiben von Anlagen und unge- nehmigte Ablagerung.
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3.1 Besondere Ausbildungen und
Einrichtungen
Die Besonderen Einrichtungen der Wasserschutzpolizei sind der Tauchdienst
und der Informationsdienst GGU ( Gefährliche Güter Umweltschutz
).
Um der WSP beitreten zu können, muß man ersteinmal die
allgemeine polizeiliche Ausbildung über die Bereitschaftspolizei hinter
sich bringen und die jeweilige Landespolizeischule besuchen. Danach werden noch
ein dreimonatiger Grundlehrgang und drei Monate dauernder Fachlehrgang bei der
Wasserschutzpolizeischule in Hamburg (Bei dem man die speziellen Vorschriften
des Schiffahrtsrecht erlernt) erfordert.
Mögliche zusätzliche Ausbildungen sind die GGU - Lehrgänge,
die Brandermittlerlehrgänge, die Seemännische Ausbildung, die
Ausbildung zum Bootsführer und die zum Radarbeobachter.
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4. Zum
Schluß
Die Wasserschutzpolizei ist aber noch viel mehr. Sie ist ein Ansatz
für eine Europäische Union, in der die Zusammenarbeit zwischen den
Ländern ohne Probleme funktioniert. Für alle Mitgliedstaaten gelten
für die Rheinschiffahrt die selben Rechte und Gesetze. Schon seit 1919 hat
die Zentralkommission Rhein ihren Sitz in Straßburg, der Hauptstadt
Europas. Nicht selten kommt es vor, daß man französische Polizisten
der "Compagnie Fluviale" auf deutschen Wasserschutzpolizeibooten sieht, wo sie
gelegentlich gemeinsam mit den deutschen Polizisten Streife fahren. So wird die
WSP über ihre normalen Funktionen hinaus zu einer Bindung zwischen den
Ländern Europas.
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