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Locke, John (1632-1704)
Schülervortrag: John Locke (1632-1704)
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erstellt am: 03.11.1996
Fach: Sozialkunde
Autor: Conny von Ludwig
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-im Naturzustand völlige Freiheit der Menschen und Zustand der
Gleichheit
-Menschen bestimmen ihre Handlungen selber, verfügen über ihren
Besitz und ihre Person ohne von Willen anderer abhängig zu sein
-Unterscheidung von Freiheit und Hemmungslosigkeit
-im Naturzustand hat Mensch unkontrollierte Freiheit über sich und
seinen Besitz, aber nicht die Freiheit sich selbst zu vernichten
-im Naturzustand Naturgesetz, das alle Menschen frei und gleich sind,
keiner dem anderen Schaden an seinem Leben, an seiner Gesundheit, seiner
Freiheit und seinem Besitz zufügen darf
-Verwirklichung dieses Gesetzes ist in Natur in die Hände jedes
einzelnen gegeben
-in einen Kriegszustand geht Naturzustand dann über, wenn Mensch einem
anderen die Freiheit als die Grundlage alles anderem raubt
-3. Grundlage (Freiheit,Gleichheit,...) ist Privateigentum, das der
Einzelne durch Arbeit erwirbt und als Teilstück aus dem ursprünglichen
Gemeineigentum aussondert
-Gott und Vernunft der Menschen gebieten es, das man sich der Erde durch
Arbeit bemächtigen kann
-Arbeit setzt Arbeitsmaterial voraus
-Gott wollte, das die Menschen arbeiten, also wollte er auch, das die
Menschen Eigentum besitzen
-Arbeitsleistung und Lebensbedürfnisse setzten Eigentum des Einzelnen
eine Grenze
-Einzelne ist Eigentümer seiner Person und ihrer
Arbeitsleistung
-alles, was Mensch schaffft um Lebenshaltung zu verbessern, ist sein
Eigentum und zwar uneingeschränkt
-Naturzustand wird verlassen durch Zustimmung zum Gemeinwesen
-Sicherung eines friedlichen Lebens und ungestörter Genuß des
Eigentums
-Unterordnung unter Herrschaft hat nur den Zweck Eigentum zu
sichern
-Bildung eines politischen Körpers, wenn sich Menge durch Zustimmung
zusammenschließt
-Mehrheit hat Recht zu beschließen, durch Beschluß kann
Minderheit gebunden werden
-Verbindlichkeit der Mehrheitsbeschlüsse über Gemeinwesen als
Zeichen des Gesetzes und der Vernunft
-ursprüngliche Vertrag schließt in sich, das sich der Einzelne
dem Mehrheitsbeschluß unterwirft
-Ursprung der Staatenbildung liegt in Entscheidung des Einzelnen
-Unterscheidung zwischen ausdrücklicher und stillschweigender
Zustimmung
-Menschen verzichten freiwillig auf Freiheit und Gleichheit um im Staat den
Privatbesitz gesichert zu sehen
-gesetzgebende und vollziehende Gewalt Ergebnis des Gemeinwesens
-Überwindung der Unsicherheit des Einzelnen ist Zweck des
Staates
-im Rahmen der Rechtssicherheit haben Regierung, Legislative und Executive,
ihre Aufgaben zu erfüllen und für den Frieden, die Sicherheit des
öffentl. Wohles zu sorgen
-Legislative höchste Staatsgewalt
-sichert den Staatsbürgern gesetzlich Genuß seines Eigentums
(Versetzung aus Naturzustand in Zustand von Frieden und Sicherheit)
-Legislative liegt unantastbar und unübertragbar in Hände derer,
denen sie die Bürgerschaft übergeben hat
-kann nicht unbegrenzt und willkürlich sein
-festgelegt auf Maßstab des öffentl. Wohls
-natürl. Gesetzgebung, Erhaltung der Menschheit, ist durch keine
Rechte einer Gesetzgebung aufhebbar
-verkündete Gesetze und Rechtsprechung sind Kennzeichen des staatl.
Rechtszustandes
-Ablösung der Unsicherheit im Naturzustand
-Bestehen der Rechtssordnung und bewirkte Rechtssicherheit Grundlage der
anerkannten Staats- u. Herrschaftsordnung-Legislative in Versammlung vereinigen,
die pflichtgemäß tagt, Gesetze gibt
-vollziehende Gewalt ist unterstellt, sowie Gewalt die sich mit
außenpolitischen Dingen befaßt (Förderative)
-Förderative soll Fachleuten überlassen werden
-Executive und Förderative nicht trennen, da beide der Staatsmacht
bedürfen
-Tyrann ist der, der von der vollziehenden Gewalt im eigenen Interesse und
ohne Rücksicht auf das öffentl. Wohl Gebrauch macht
-daurch Rückkehr zum Naturzustand und somit kann Gewalt gegen Gewalt
angewendet werden
-Volk hat Recht im Falle von Tyrannis Legislative und Executive neu zu
bestellen
-Locke nicht ausdrücklich für Gewaltenteilung
-Zusammenwirken von Legislative und Executive wie Krone und
Parlament
-Gewaltenteilung zum Zweck der Machtbegrenzung
-Erhltung der Person und des Privateigentums als Maßstab für den
Rechtsstaat
-Staatsbildung und Staatsform werden an Schutz und Sicherung des Einzelnen
gebunden
-Seele des politischen Körpers ist Gesetz
-zwei rechtmäßige Formen der Machtausübung:1)
ausdrücklicher Auftrag, von Gott unmittelbar und persönlich
gegeben
2) abgeleitet aus Zustimmung derer, denen Gesetze gegeben werden
sollen
-alles andere wird als Tyrannis bezeichnet
-Locke ordent dem Naturzustand ein Naturrecht zu, das alle verpflichtet, so
meint er die Menschen belehrende Vernunft
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