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Wie könnte das endgültige System der Mehrwertbeste
Wie könnte das
endgültige System
der Mehrwertbesteuerung
für den
grenzüberschreitenden Warenverkehr
in der EU
aussehen?
Philipp Maier
pmaier@gwdg.de
Inhaltsverzeichnis
I. Einführung
“In einem wirklichen Binnenmarkt sollte es
genauso einfach sein, von Köln nach Paris zu liefern wie von Köln nach
München.”[1]
Eine wichtige Aufgabe der EU ist die Vollendung des
Binnenmarktes. Die Schaffung eines freien Warenverkehrs soll wirtschaftliche
Vorteile mit sich bringen; so könnten nach dem CECCHINI-Bericht allein
durch den Abbau der Grenzformalitäten und Wartezeiten in einem Zeitraum von
fünf Jahren bis zu neun Milliarden ECU eingespart
werden.[2] Dazu
müssen neben physischen und technischen auch steuerliche Schranken
beseitigt werden, denn nur “... wenn die Steuerharmonisierung gelingt,
wird eine vollständige Beseitigung der Grenzkontrollen und
-formalitäten ermöglicht, werden Wettbewerbsverzerrungen vermieden und
allokationspolitisch effiziente Bedingungen
geschaffen”.[3]
Seit Ende 1992 gilt für die Umsatzsteuer eine Übergangsregelung. Sie
ist aber bis Ende 1996 befristet, so daß dringend Handlungsbedarf gegeben
ist.
Die EU-Kommission hat sich bei der Wahl des
Besteuerungsprinzips festgelegt und favorisiert das
Ursprungslandprinzip.[4]
In dieser Arbeit wird erläutert, was damit gemeint ist. Außerdem
zeigt sie andere, denkbare Modelle für die Neuregelung der
Umsatzbesteuerung in einem vereinten Europa, wobei die theoretischen Aspekte im
Vordergrund stehen. Ferner soll geprüft werden, ob die theoretischen
Resultate zu einer eindeutigen Präferenz für ein Besteuerungssystem
führen.
Der Aufbau der Arbeit gliedert sich dabei wie folgt:
Im nächsten Kapitel wird eine kurze Bestandsaufnahme gegeben. Damit soll
gezeigt werden, welche Lösungsvorstellungen in der EU diskutiert wurden
bzw. werden. Im dritten Kapitel werden die Besteuerungsmodelle vorgestellt. Im
Text werden die theoretische Fundierung des Bestimmungslandprinzips und des
Ursprungslandprinzips diskutiert, da diese Prinzipien heute am meisten
diskutiert werden. Eher praktische Aspekte, wie diese Prinzipien in einer
EU-Regelung umgesetzt werden könnten und welche Probleme bei der Umsetzung
zu erwarten sind, werden vernachlässigt.
Den Abschluß bildet ein Kapitel, in dem die
Ergebnisse kurz zusammengefaßt und bewertet
werden.
II. Bestandsaufnahme der
Harmonisierungsbemühungen
A. Einführung
Die Tabelle in Anhang A zeigt, daß die
Mehrwertsteuersätze in der EU stark unterschiedlich
sind.[5] Dies
resultiert aus der Tatsache, daß “... die nationalen Haushalte aus
sehr unterschiedlichen Steuerquellen gespeist
werden.”[6]
Außerdem ist erkennbar, daß die Bundesrepublik Deutschland relativ
niedrige Steuersätze hat. Geht man davon aus, daß die Preise vor
Steuern überall in etwa gleich sind, dann würde es beim heutigen
Steuergefälle eine Verlagerung der privaten Endnachfrage in die
Bundesrepublik ergeben. Die Angleichung der unterschiedlichen
Mehrwertsteuersätze muß also ein Teilbereich der Neuregelung
sein.
Die Umsatzsteuerneuregelung beinhaltet aber nicht
nur, daß die Steuersätze angeglichen werden: Das Besteuerungssystem
soll grundlegend reformiert werden. Ein Irrtum wäre es jedoch zu glauben,
daß als Ergebnis ein für alle Mitgliedsstaaten einheitliches
Steuersystem geschaffen werden soll: Differenzierungen bezüglich einzelner
Regionen oder Länder können durchaus regionalpolitisch gewollt
sein.[7] Ziel der
Harmonisierungsbemühungen ist, daß die finanzpolitischen
Maßnahmen die Schaffung binnenmarktähnlicher Verhältnisse nicht
behindern.[8]
B. Die Harmonisierungsbemühungen in der
EU[9]
Zwei Expertengruppen kamen in den Jahren 1962 und
1963 zu dem Ergebnis, daß “... als EG-einheitliche Umsatzsteuer nur
eine Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug in Betrachtung
komme”[10].
Im August 1987 unterbreitete die EG-Kommission Vorschläge zur
Steuerharmonisierung: Im Kern sollten alle innergemeinschaftlichen
Warenbewegungen wie Umsätze im Inland behandelt
werden;[11]
gesonderte Steuersätze auf Luxusgüter entfallen. Bei den
Mehrwertsteuersätzen war eine Bandbreite von 14 bis 20 Prozent (4 bis 9
Prozent beim ermäßigten Satz)
geplant.[12]
Innerhalb dieses Rahmens können die Staaten unterschiedliche Sätze
festsetzen; ähnlich wird in den USA verfahren, wo in einzelnen
Bundesstaaten ebenfalls unterschiedliche Umsatzsteuersätze
herrschen.[13] Die
Kommission ging davon aus, daß Abweichungen von bis zu fünf oder
sechs Prozentpunkten wettbewerbspolitisch irrelevant
seien.[14]
Dieser Vorschlag stieß auf Widerstand. Im Mai
1989 hat die Kommission deshalb als neuen Vorschlag die
Mindeststeuersatzregelung vorgelegt: Den Mitgliedsstaaten ist es
freigestellt, höhere Steuersätze anzuwenden.
Auch dieser Vorschlag fand keine Mehrheit. Statt
dessen einigte man sich Ende 1989 und Anfang 1990 auf eine
Übergangsregelung, nach der Waren im grenzüberschreitenden
Verkehr zwischen Unternehmern die Grenze umsatzsteuerlich unbelastet passiert
und erst im Bestimmungsland belastet
werden.[15]
Hinsichtlich der Mindeststeuersätze einigte man sich beim allgemeinen
Steuersatz auf 15% und auf grundsätzlich zwei ermäßigte
Steuersätze, die mindestens 5% betragen müssen. Für einzelne
Wirtschaftsbereiche, etwa den KFZ- oder den Versandhandel, wurden
Sonderregelungen
eingeführt.[16]
Durch EDV-gestützten Informationsaustausch soll sichergestellt werden,
daß innergemeinschaftliche Warenbewegungen umsatzsteuerlich erfaßt
werden. Diese Regelung ist bis Ende 1996 befristet.
Die Reaktionen auf die Übergangsregelung waren
geteilt. Die EU-Kommission hebt hervor, daß die Maßnahmen der
Übergangsregelung “... ont été bien acceptés par
les opérateurs et fonctionnent de manière
généralement
satisfaisante.”[17]
Allerdings gibt sie zu, daß die Übergangsregelung für die
Unternehmen durch die geänderten Vorschriften Probleme aufwirft: “Ces
difficultés, conjuguées avec la multiplicité des
dispositions applicables, se traduisent dans des mécanismes complexes
d`application du système commun de TVA, mettant ainsi en cause la
simplicité même de ses principes de
fonctionnement.”[18]
Eher negativ beurteilt die deutsche
URSPRUNGSLANDKOMMISSION die Übergangsregelung: Sie bemängelt,
daß der eingesparte Aufwand durch den Wegfall der Grenzformalitäten
durch zusätzliche Meldepflichten überkompensiert werde; als Folge habe
“... sich kein wirklicher Fortschritt bei der Umsatzsteuerharmonisierung
[...]
ergeben.”[19]
Ein Mitglied des Europäischen Parlaments kritisiert, daß “...
den Unternehmen in erheblichem Umfang statistische Daten zu
EG-grenzüberschreitenden Umsätzen abverlangt [werden], so daß im
Ergebnis von Erleichterungen [...] kaum noch gesprochen werden kann. [...]
Wirtschafts- und Industrieverbände halten inzwischen Lieferungen in
Drittstaaten zu recht für steuerlich einfacher abwickelbar als gleichartige
Lieferungen in
EG-Staaten.”[20]
III. Verschiedene Möglichkeiten der
Besteuerung
A. Übersicht
Findet Handel zwischen zwei oder mehreren
Ländern statt und wird an Steuergrenzen Umsatzsteuer erhoben, sind
grundsätzlich vier Möglichkeiten denkbar: Steuern können entweder
nur im Import- oder im Exportland, in keinem Land oder in beiden Ländern
erhoben werden. Abhängig von der Erhebung der Steuer, spricht man von
verschiedenen Besteuerungsprinzipien.
Tabelle 1 gibt eine Übersicht
über die Möglichkeiten der Steuererhebung:
|
Keine Besteuerung im
Exportland
|
Besteuerung im
Exportland
|
|
Besteuerung im Importland
|
Bestimmungslandprinzip
|
Doppelte Besteuerung
|
|
Keine Besteuerung im
Importland
|
Keine Besteuerung
|
Ursprungslandprinzip
|
Tabelle 1: Möglichkeiten der
Besteuerung[21]
Im folgenden werden die Eigenschaften und die Folgen
des Bestimmungslandprinzips und des Ursprungslandprinzips weiter vertieft.
Grundsätzlich existieren auch die Möglichkeiten “Doppelte
Besteuerung” und “Keine Besteuerung”, aber da sie für die
Diskussion um die Umsatzsteuerharmonisierung in der EU keine Rolle spielen,
werden sie nicht weiter betrachtet.
Abhängig von der Frage, wo die Umsatzsteuer
erhoben wird, ist zu klären, welche Wirkungen beide Besteuerungsformen
haben. Grundsätzlich ist zu fordern, daß “... die Besteuerung
des Außenhandels wettbewerbsneutral sein
soll.”[22]
Der Begriff “Wettbewerbsneutralität” ist nicht eindeutig
definiert; es sind folgende Versionen zu
unterscheiden:[23]
- In einer idealen Welt ohne Steuern führt Handel
zu einem internationalen PARETO-Optimum. Werden die Bedingungen für ein
solches Optimum auch durch die Besteuerung nicht verletzt, spricht man von
allokationspolitischer Wettbewerbsneutralität.
- Die Situation nach Einführung der Besteuerung
wird mit einer Situation ohne Besteuerung verglichen: Ändern sich die
Außenhandelsströme in Niveau und Struktur nicht, spricht man von
zahlungsbilanzpolitischer Wettbewerbsneutralität. Sie wird in dieser
Arbeit nicht behandelt.
- Sind “... alle Handelspartner in
“angemessenem Ausmaß” am Aufkommen der Steuer beteiligt
...”[24], so
spricht man von fiskalpolitischer Wettbewerbsneutralität. Nicht
eindeutig definiert ist, was unter “angemessenen” verstanden
wird.[25] Gezeigt
wird aber, daß unterschiedliche Besteuerungsprinzipien unterschiedliche
fiskalpolitische Konsequenzen
haben.
Für die verschiedenen
Besteuerungsprinzipen ist zu prüfen, in wieweit sie diese Bedingungen
erfüllen. Dazu wird ein einfaches Modell mit einstufiger Produktion
verwendet, in dem sich der Außenhandel zwischen zwei Ländern abspielt
(Inland und Ausland). Von Transaktionskosten wird
abgesehen.
B. Besteuerungsprinzipen
1. Bestimmungslandprinzip
Nach dem Bestimmungslandprinzip sollen
“...im grenzüberschreitenden Waren- und Leistungsverkehr die
Erzeugnisse im Verbrauchsland entsprechend den dort geltenden Steuern belastet
werden.”[26]
Praktisch funktioniert dies, indem Exporteuren die Mehrwertsteuer erlassen und
Importeuren sie beim Import ausländischer Waren berechnet wird. Wenn man
davon ausgeht, daß die Preise vor Steuern in allen Ländern gleich
sind, dann ist eine Folge des Bestimmungslandprinzips, daß es für den
Empfänger keine Rolle spielt, in welchem Land sein Lieferant sitzt: Er
bezahlt immer den gleichen Steuersatz (den Steuersatz des
Bestimmungslands).
Graphisch läßt sich die Wirkungsweise
dieses Prinzips wie folgt darstellen:
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Abbildung 1: Das
Bestimmungslandprinzip[27]
Das Bestimmungslandprinzip ist das in der Welt am
häufigsten angewendete
Besteuerungsprinzip.[28]
Es wirkt wie eine Kombination aus Importsteuer und Exportsubvention für die
inländische Produktion. Das Bestimmungslandprinzip benötigt
Steuergrenzen;[29]
sowohl im GATT, als auch in den Römischen Verträgen wurde es als
zulässig
anerkannt.[30]
Das Bestimmungslandprinzip entspricht dem Charakter
der Mehrwertsteuer als einer allgemeinen Steuer auf den Verbrauch:
Besteuert wird der Konsum; die Steuer fließt demjenigen Land zu, in dem
der Konsument seinen Hauptwohnsitz hat und in dem er belastet wird. Die
Steuersätze des Importlandes bestimmen die Steuerbelastung; auf
einem Markt konkurrieren nur Güter, die mit dem selben Steuersatz belastet
werden.
2. Ursprungslandprinzip
Nach dem Ursprungslandprinzip “...
werden die Güter mit den Steuern des herstellenden Staates (Ursprung)
besteuert. Exporte werden im exportierenden Staat mit Steuern belastet,
während Importe steuerfrei
bleiben.”[31]
Als Folge des Ursprungslandprinzips kann der Exporteur alle Kunden aus der EU
gleich behandeln, indem er den in seinem Land (Ursprungsland) geltenden
Steuersatz in Rechnung stellt. Der Importeur hat die Möglichkeit des
Vorsteuerabzuges für Waren aus allen Ländern der EU. Damit werden die
Bezüge aus dem Inland und aus dem Gemeinschaftsgebiet vollständig
gleichgestellt.
Das Ursprungslandprinzip wirkt wie eine Kombination
aus Importsubvention und Exportzoll auf die inländische Produktion. Im
Gegensatz zum Bestimmungslandprinzip entspricht es vom Charakter nicht einer
Steuer auf den Verbrauch, sondern auf die Produktion. Graphisch
läßt sich dieses Prinzip wie folgt
darstellen:
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Abbildung 2: Das
Ursprungslandprinzip[32]
(Was das makroökonomische Clearing ist
und weshalb es nötig ist, wird unten erläutert. Im Moment können
die grau unterlegten Kästchen vernachlässigt werden.)
Bei diesem Prinzip werden die Steuergrenzen in die
importierenden bzw. exportierenden Unternehmen
verlegt.[33] Man
erkennt, daß die Steuer beim reinen Ursprungslandprinzip nicht dem Land
zufließt, in dem der Konsument seinen Hauptwohnsitz hat, sondern im
Ursprungsland verbleibt. Die Steuersätze des Exportlandes bestimmen
die Steuerbelastung. Da auf einem Markt Güter konkurrieren, die mit
unterschiedlichen Steuersätzen belastet sind, besteht zwischen den
Mitgliedsstaaten ein Druck, die Steuersätze
anzugleichen.
C. Wettbewerbspolitische Konsequenzen der
Besteuerung
1. Allokationspolitische Betrachtung
Allokationspolitisch erwünscht ist, daß
die Preisrelationen die Kostenrelationen möglichst exakt
wiedergeben.[34]
Daher ist ein Besteuerungsprinzip allokativ unproblematisch, wenn die
Bedingungen für ein internationales PARETO-Optimum nicht verletzt werden,
d. h. wenn es mit den Bedingungen des Produktionsoptimums und des
Handelsoptimums vereinbar sind:
- Im Handelsoptimum ist “... das
Verhältnis der Grenznutzen zweier beliebiger Güter für alle
Konsumenten im In- und Ausland gleich
[...]”.[35]
Es entspricht dem Verhältnis der Bruttopreise.
- Im Produktionsoptimum ist “... das
Verhältnis der Grenzkosten zweier beliebiger Güter bei allen
Herstellern im In- und Ausland gleich
[...]”.[36]
Es entspricht dem Verhältnis der
Nettopreise.
Für die
theoretische Betrachtung geht man davon aus, daß die Bedingungen des
PARETO-Optimums in einer Welt ohne Steuern erfüllt sind.
Generelle, proportionale Produktsteuern
verursachen keine Wohlfahrtswirkungen: Da die Preis- und Kostenrelationen
für Konsumenten und Produzenten unverändert bleiben, erfolgen auch
keine Anpassungsreaktion und mithin keine
Wohlfahrtswirkungen.[37]
Für den Fall, daß eine spezielle Steuer vorliegt, wird auf
jeden Fall eine der beiden Optimalitätsbedingungen
verletzt:[38]
- Wird sie gemäß
dem Bestimmungslandprinzip erhoben, werden die Bruttopreise verzerrt und die
Marginalbedingung des Handelsoptimums ist nicht mehr erfüllt. Ein
Produktionsoptimum ist dagegen möglich, da die Nettopreise unverzerrt
sind.
- Bei Ursprungslandprinzip
ist umgekehrt die Marginalbedingung für das Produktionsmaximum verletzt, da
die Nettopreise verzerrt sind, während ein Handelsoptimum erreicht werden
kann, da die Bruttopreise unverzerrt
sind.
Die Frage ist, ob die
Mehrwertsteuer in der EU eher den Charakter eine generellen, proportionalen
Produktsteuer hat oder eher eine spezielle Steuer darstellt.
Da auch nach einer Neuregelung der Umsatzbesteuerung
in der EU beispielsweise die Steuersätze differieren können, kann man
im Fall der Umsatzsteuer nicht von einer generellen Produktsteuer sprechen,
sondern die Mehrwertsteuer ist eine spezielle
Steuer.[39]
Entscheidet man allein nach Allokationsgesichtspunkten, ist deshalb keine
eindeutige Entscheidung möglich.
Die folgende Übersicht soll diesen Zusammenhang
nochmals verdeutlichen:
|
Besteuerungsprinzip
|
Auswirkungen
|
Ergebnis
|
|
Bestimmungslandprinzip
|
Produktion unverzerrt,
Handel verzerrt
|
Produktionsoptimum
möglich,
kein
Handelsoptimum
|
|
Ursprungslandprinzip
|
Produktion verzerrt,
Handel unverzerrt
|
Kein
Produktionsoptimum,
Handelsoptimum
möglich
|
Tabelle 2: Produktions- und
Handelsoptimum[40]
Kritisch anzumerken gegenüber der
allokationspolitischen Betrachtung ist, daß aufgrund von vielfältigen
Verzerrungen (z. B. nichttarifären Handelshemmnissen) in der Realität
die Bedingungen des PARETO-Optimums einer Welt ohne Steuern so gut wie nie
erfüllt
sind.[41] Sind die
Optimalitätsbedingungen aber bereits ohne die Erhebung der Mehrwertsteuer
verletzt, so können nur noch second-best-Lösungen erreicht werden.
Beim Vergleich suboptimaler Lösungen kann keine eindeutige Entscheidung
zugunsten eines Verfahrens getroffen werden kann; deshalb ist ein eindeutiges
Votum für ein Besteuerungsprinzip nicht
möglich.[42]
PEFFEKOVEN weist darauf hin, daß der allokationspolitische Ansatz in der
wirtschaftspolitischen Tagesdiskussion eine geringe Rolle
besitzt.[43]
2. Fiskalpolitische Betrachtung
Bei der momentan gültigen Übergangsregelung
nach dem Bestimmungslandprinzip fließen die Steuereinnahmen dem
Bestimmungsland zu. Dies hat zur Folge, daß jedem Land gestattet ist,
seine eigenen Verbraucher zu besteuern, nicht aber Konsumenten in anderen
Ländern.[44]
Ein Übergang zum Ursprungslandprinzips
hätte zur Folge, daß die Steuereinnahmen dem Ursprungsland
zufließen würden: Damit ändern sich die Steueraufkommen der
einzelnen Mitgliedsländer, als Folge käme es zu “...considerable
revenue shifts between member
states”[45].
Da das Exportland die Steuereinnahmen erhält, hätten vor allem die
Staaten Nachteile zu erwarten, die Nettoimporteure sind. Aus diesem Grund werden
sich die Nettoimportstaaten gegen den Übergang zum Ursprungslandprinzip
sträuben.
Trotzdem favorisiert die EU-Kommission im Grundsatz
das Ursprungslandprinzip. Allerdings sollen aus haushalts- und steuerpolitischen
Gründen die Nettoimportstaaten keine finanziellen Einbußen erleiden:
Nach den Vorstellungen der Kommission soll das Steueraufkommen weiterhin dem
Bestimmungsland
zufließen.[46]
Das hat zur Konsequenz, daß in den Plänen der EU-Kommission
Steuererhebung und fiskalischer Anspruch auseinanderfallen und ein
“Steuerausgleichssystem” (Clearing-System) nötig
ist.
Damit sind die grauen Kästchen in
Abbildung 2 angesprochen: Sie zeigen die
Funktion der Clearing-Stelle, die den zwischenstaatlichen Ausgleich vornehmen
soll. Wie der Tabelle in Anhang B zu entnehmen ist, sind die aus dem
Clearingmechanismus resultierenden Zahlungsströme z. T.
erheblich.
Vorteil des Ursprungslandprinzips mit
Clearing-Systems ist vor allem, daß der Verwaltungsaufwand der Unternehmen
minimiert
wird:[47] Sie
müßten nur die Bruttoumsatzsteuer bei Exporten und die Vorsteuer bei
Importen im innergemeinschaftlichen Handel erfassen und an die Finanzämter
melden. Kleinunternehmen könnten vom Clearingmechanismus ausgenommen
werden. Außerdem führt dieses Clearingsystem zwangsläufig zu
finanziellen Überschüssen durch Direktimporte z. B. von
grenzüberschreitenden Versandhäusern: Die Belastung im Ursprungsland
wäre endgültig, da der Empfänger keinen Vorsteuerabzug geltend
machen kann. Trotzdem ist das Ursprungsland zu einer Ausgleichszahlung
verpflichtet, die zunächst bei der Clearing-Stelle verbleiben soll. Diese
Überschüsse sollen regelmäßig an die Mitgliedsstaaten
ausgeschüttet werden.[48]
Kritisch äußert sich BIEHL zur Idee eines
Clearing-Systems: Um Einnahmeeinbußen der Nettoimportländer zu
vermeiden, favorisiert er den direkten Finanzausgleich, “... entweder
bezogen auf die bisherige Umsatzsteuerverteilung oder [...] bezogen auf
übliche Kriterien für Finanzbedarf und
Steuerkraft.”[49]
IV. Ergebnis
In der vorliegenden Arbeit wurden die Konsequenzen
behandelt, die sich aus der Neuregelung der Mehrwertsteuer in der EU ergeben
können. Vernachlässigt wurden die praktischen Aspekte der Umsetzung
eines der beiden Besteuerungsprinzipien: Dies führt zu den eher technischen
Details und ist für die Frage, welches Besteuerungsprinzip
grundsätzlich wünschenswert ist, nicht von Interesse. Was in dieser
Arbeit außerdem nicht geleistet wurde, ist eine eher EU-bezogene
Betrachtung, bei der speziell auf die Besonderheiten der Europäischen Union
eingegangen wird. Ziel der Arbeit war zu prüfen, in wieweit aus einer eher
theoretischen Betrachtung der Besteuerungsprinzipien eine eindeutige Aussage
über die Vorteilhaftigkeit einer bestimmten Regelung abgeleitet werden
kann.
Wie lassen sich die Resultate der theoretischen
Betrachtung werten? Leider lassen sie keinen eindeutigen Schluß zu: Es hat
sich gezeigt, daß nach den Kriterien der Wettbewerbsneutralität kein
Prinzip uneingeschränkt zu befürworten ist. Versucht man, die
theoretischen Ergebnisse nach ihrer Bedeutung für die politische Debatte zu
ordnen, stellt man fest, daß für die politische Debatte die
allokationspolitische Betrachtung eher zweitrangig
ist.[50]
Der große Vorteil des Ursprungslandprinzips
erschließt sich erst aus der Betrachtung der praktischen Umsetzung: Im
Vergleich zum Bestimmungslandprinzip ist der Verwaltungsaufwand der Unternehmen
deutlich geringer und die Preistransparenz für die Konsumenten höher.
Aus einer rein theoretischen Betrachtung (unter Vernachlässigung der
Transaktionskosten) ergibt sich dieses Ergebnis nicht.
Kritisch zu hinterfragen ist, ob wirklich eine
Clearing-Stelle benötigt wird. Problematisch ist, daß damit eine neue
Behörde geschaffen wird, die von Biehl als “... außerordentlich
aufwendiges Abrechnungs- und Kontrollsystem”
[51] sehr
negativ gesehen wird. Problematisch ist auch die Frage, nach welchem Prinzip die
EU den Warenverkehr mit Drittländern durchführt. Wendet man das
Bestimmungslandprinzip an, belasten die Mitgliedstaaten an den
Außengrenzen Importe und entlasten Exporte mit ihren nationalen
Steuersätzen. Dies kann dazu führen, daß - bei
Vernachlässigung der Transportkosten - Importe in die EU über das
Mitgliedsland getätigt wird, das den niedrigsten nationalen Steuersatz
aufweist, während Exporte über das Land abgewickelt wird, das den
höchsten Steuersatz
erhebt.[52]
Problematisch ist nicht zuletzt die Tatsache,
daß bei einer EU-einheitlichen Regelung Mitgliedsländer in einen Teil
ihrer Kompetenzen beschnitten werden - hier wird ihnen die Möglichkeit
genommen, ihre Mehrwertsteuersätze nach Belieben zu setzen. Dies ist einer
schneller Einigung sicher nicht förderlich, denn daß drohender
Kompetenzverlust Regierungschefs Kopfzerbrechen bereiten kann, hat man ja in der
Vergangenheit schon mehrfach
gesehen...
Anhang A: Die Steuersätze der
Mitgliedsstaaten[53]
|
Land
|
Ermäßigter
Satz
|
Normal- und
Zwischensatz
|
Erhöhter
Satz
|
|
Deutschland
|
7%
|
15% (*)
|
-
|
|
Belgien
|
1%, 6% oder 12%
|
19,50%
|
-
|
|
Dänemark
|
-
|
25%
|
-
|
|
Spanien
|
6%
|
13%
|
28%
|
|
Griechenland
|
4% oder 8%
|
18%
|
36%
|
|
Frankreich
|
2,1% oder 5,5%
|
18,60%
|
22%
|
|
Irland
|
2,3%, 10% oder 12,5%
|
16% oder 21%
|
-
|
|
Italien
|
4%, 9% oder 12%
|
19%
|
38%
|
|
Luxemburg
|
3% oder 6%
|
15%
|
-
|
|
Niederlande
|
6%
|
18,50%
|
-
|
|
Portugal
|
5%
|
16%
|
30%
|
|
Vereinigtes
Königreich
|
-
|
17,50%
|
-
|
Stand: 13. April 1992; (*) Erhöhung auf 15% am
1.1.93.
Anhang B: Schätzung der aus dem
Clearingmechanismus resultierenden
Zahlungsströme[54]
|
Land
|
Nettobetrag
|
In % des
BIP
|
|
Belgien/Luxemburg
|
-747 Mio. ECU
|
-0,62%
|
|
Deutschland
|
-3.534 Mio. ECU
|
-0,38%
|
|
Dänemark
|
608 Mio. ECU
|
0,82%
|
|
Frankreich
|
2.421 Mio. ECU
|
0,34%
|
|
Griechenland
|
437 Mio. ECU
|
1,80%
|
|
Irland
|
52 Mio. ECU
|
0,21%
|
|
Italien
|
147 Mio. ECU
|
0,03%
|
|
Niederlande
|
-1.509 Mio. ECU
|
-0,86%
|
|
Portugal
|
77 Mio. ECU
|
0,26%
|
|
Spanien
|
132 Mio. ECU
|
0,60%
|
|
Vereinigtes Königreich
|
1.845 Mio. ECU
|
0,33%
|
Literaturverzeichnis
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[1]BUNDESMINISTERIUM
DER FINANZEN (1994), S. 27 (im folgenden: BMF).
[2]Vgl. RANDZIO-PLATH
(1993), S. 11; vgl. SCHEMMEL (1989), S. 30.
[4] KOMMISSION DER
EUROPäISCHEN GEMEINSCHAFTEN (1992), S. 1.
[5]Vgl. PREIßER
(1991), S. 3f.
[6] RANDZIO-PLATH
(1993), S. 11
[7]
Allokationspolitisch sind Unterschiede in der Steuerbelastung nicht nur
unproblematisch, sondern sogar erwünscht, wenn ihnen “...
einzelwirtschaftlich unterschiedliche, vom Staat finanzierte Aufwendungen
gegenüberstehen” (ANDEL (1971/72), S. 225). Dies gilt aber nur, wenn
in allen Mitgliedsstaaten einheitlich die Steuerbelastung einzelwirtschaftlich
nach dem kostenmäßigen Äquivalenzprinzip durchgeführt wird.
Davon kann in der Realität nicht ausgegangen werden.
[8] Vgl. ANDEL
(1971/72), S. 224.
[9] Für die
folgenden Ausführungen vgl. auch PENKETH (1993), S. 46ff.
[11]Vgl. BMF (1994),
S. 13.
[12]Vgl.
PREIßER (1991), S. 3.
[13]Vgl. SCHEMMEL
(1989), S. 38.
[14]Vgl.
PREIßER (1991), S. 3.
[15]Diese Form der
Besteuerung wird später als Bestimmungslandprinzip
bezeichnet.
[16] Vgl.
RANDZIO-PLATH (1993), S. 15f.
[17]COMMISSION DES
COMMUNAUTES EUROPEENNES (1994), S. 1a.
[18]COMMISSION DES
COMMUNAUTES EUROPEENNES (1994), S. 3.
[20] RANDZIO-PLATH
(1993), S. 27f.
[21]Quelle: HAUFLER
(1993), S. 8.
[22] PEFFEKOVEN
(1978), S. 164.
[23] Vgl. MUSGRAVE,
MUSGRAVE, KULLMER (1992), S. 207; vgl. PEFFEKOVEN (1978), S.
164f.
[24] PEFFEKOVEN
(1978), S. 165.
[25] Vgl. PEFFEKOVEN
(1978), S. 165.
[26]SCHROTH (1993),
S. 78.
[27] Quelle: Eigene
Darstellung (BL=Bestimmungsland).
[28] Vgl. TAIT
(1988), S. 223.
[29] Vgl. PEFFEKOVEN
(1978), S. 168.
[30]Vgl. BIEHL
(1986), S. 519.
[31]SCHROTH (1993),
S. 390.
[32] Quelle: Eigene
Darstellung (UL=Ursprungsland).
[33] Da Export und
Import weiter umsatzsteuerliche Sondertatbestände sind, benötigt es
weiterhin Steuergrenzen. Wird es ohne Steuergrenzen realisiert, spricht man nach
BIEHL vom “Gemeinsamer-Markt-Prinzip.” Es ist aber eher als
Sonderfall des Ursprungslandprinzips anzusehen (vgl. hierzu BIEHL (1986), S.
521ff. und MUSGRAVE, MUSGRAVE, KULLMER (1992), S. 212f.).
[34] Vgl. ANDEL
(1971/72), S. 226.
[35] PEFFEKOVEN
(1978), S. 165.
[36] PEFFEKOVEN
(1978), S. 165.
[37] Vgl.
MöLLER (1968), S. 397.
[38] Vgl. PEFFEKOVEN
(1978), S. 165, vgl. MUSGRAVE, MUSGRAVE, KULLMER (1992), S.
208ff.
[39] ANDEL weist
darauf hin, daß es eine generelle Produktsteuer, so wie sie hier definiert
wurde, “... nirgends gibt” (ANDEL (1971/72), S.
227).
[40] Quelle: Eigene
Darstellung.
[41] Vgl. PEFFEKOVEN
(1978), S. 165.
[42] Vgl.
GEORGAKOPOULOS, HITIRIS (1992), S. 125, vgl. PENKETH (1993), S. 56. Generell
kann man im übrigen sagen, daß die theoretischen Resultate keine
eindeutige Empfehlung für ein Besteuerungsprinzip
ermöglichen.
[43] Vgl. PEFFEKOVEN
(1978), S. 165.
[44] Vgl. MUSGRAVE,
MUSGRAVE, KULLMER (1992), S. 213.
[45]FEHR, ROSENBERG,
WIEGARD (993), S. 3.
[46] Vgl. SCHEMMEL
(1989), S. 26.
[47] Vgl. SCHEMMEL
(1989), S. 27ff.
[48]Vgl. SCHEMMEL
(1989), S. 29.
[49]BIEHL (1986), S.
523.
[50] Vgl. PEFFEKOVEN
(1978), S. 165 und S. 167.
[51]BIEHL (1986), S.
523.
[52] Vgl. ANDEL
(1971/72), S. 229.
[53] Quelle:
KOMMISSION DER EUROPäISCHEN GEMEINSCHAFTEN (1992), Anhang,
7.
[54] Quelle:
SCHEMMEL (1989), S. 28.
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