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| Verjährung, Mahn- und Klageverfahren
Verjährung, Mahn- und Klageverfahren
Verjährung, Mahn- und
Klageverfahren
Verjährung
Eine Verjährungsfrist bezeichnet den Zeitraum, nach
dessen Ablauf in einer Sache nicht mehr gerichtlich vorgegangen werden kann.
Jeder bürgerlich-rechtliche Anspruch kann grundsätzlich
verjähren, Ausnahmen sind u. a. der Anspruch auf
Berichtigung des Grundbuches, der Anspruch auf eine Erbauseinandersetzung oder
einige Ansprüche aus dem Nachbarrecht.
Der Anspruch entsteht bei der Übergabe mit vorherigem
Vertragsabschluß, bei Vertragsabschluß mit vorheriger Übergabe
oder bei Fälligkeit der Forderung.
Die Verjährungsfristen dauern bei Ansprüchen von
Privatpersonen gegen Privatpersonen, bei Darlehen und allen gerichtlich
festgelegten Ansprüchen (Urteile usw.) 30 Jahre. Bei Ansprüchen von
Gewerbetreibenden gegen Privatpersonen, sowie bei Ansprüchen auf Mietzins
und Lohn beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Allerdings tritt die
Verjährung bei Ansprüchen von Gewerbetreibenden gegen
Gewerbetreibende, sowie bei Miet-, Zins-, Pacht-, Rentenforderungen nach vier
Jahren ein. Der Beginn der verkürzten Verjährung ist immer erst am
Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Besondere Verjährungsfristen
gelten für Mängelrügen aus dem Kauf- und Werkvertrag, im Wechsel-
und Steuerrecht.
Die Verjährung kann allerdings unterbrochen werden,
d.h. sie beginnt neu, wenn der Schuldner seine Schuld durch z.B.
Abschlagszahlungen anerkennt oder der Gläubiger seine Ansprüche
gerichtlich geltend macht.
Die Verjährung kann auch gehemmt werden, d.h. die
Verjährung tritt erst später ein, solange die Leistung gestundet ist
(Zahlungsaufschub), der Schuldner berechtigt ist, die Leistung zu verweigern
oder Gläubiger gehindert war, während der letzten sechs Monate der
Verjährungsfrist seine Recht geltend zu machen.
Außergerichtliches Mahnwesen
Das außergerichtliche Mahnverfahren soll den Schuldner
veranlassen, seine Leistungen zu erfüllen, ohne daß der
Gläubiger die Hilfe eines Gerichts benötigt. Außergerichtlich
kann mündlich als auch schriftlich gemahnt werden.
Im außergerichtlichen Mahnverfahren erinnert der
Gläubiger den Schuldner zunächst daran, seine Leistung zu
erfüllen. Danach wird ein Mahnbrief mit Fälligkeitshinweis und
Zahlungsaufforderung an den Schuldner versendet. Darauf wird angekündigt,
die Schuld durch Nachnahme einzuziehen oder ein Inkassoinstitut mit der
Einziehung der Forderung zu beauftragen. Dann wird die letzte Mahnung mit
Androhung gerichtlicher Maßnahmen zugesendet.
Gerichtliches Mahnverfahren
Der Gläubiger setzt das gerichtliche Mahnverfahren ein, wenn er denkt,
daß seine Forderungen auf diesem Wege schneller und kostengünstiger
beglichen werden, als wenn er eine Klage anstrebt.
Das gerichtliche Mahnverfahren beginnt mit einem
Mahnbescheid (Mahnung durch das Gericht), dessen Erlaß beim Amtsgericht zu
beantragen ist. Der Schuldner wird damit aufgefordert, seine Schuld zu
begleichen oder Widerspruch einzulegen. Beides muß innerhalb 14 Tagen
geschehen.
Widerspricht der Schuldner dem Mahnbescheid, so kommt es zu
einer mündlichen Verhandlung, in der geklärt wird, ob und wieviel der
Schuldner zu zahlen hat. Wird die Schuld nicht innerhalb von 14 Tagen beglichen
oder wird in dieser Frist kein Widerspruch erhoben, so kann der Gläubiger
einen Vollstreckungsbescheid, der zur Pfändung (Zwangsvollstreckung)
führt, beantragen. Der Vollstreckungsbescheid kann per Post oder per
Gerichtsvollzieher - der bereits pfändet, wenn vom Gläubiger
beauftragt - zugestellt werden. Der Schuldner hat auch hier eine Frist von zwei
Wochen. Erhebt er Einspruch, so kommt es zur Verhandlung, schweigt er, darf der
Gerichtsvollzieher pfänden und nach der Einspruchsfrist die
gepfändeten Gegenstände versteigern. Kann der Gerichtsvollzieher
nichts pfänden oder nur im geringen Wert, so ist es dem Gläubiger
gestattet, einen Antrag für eine eidesstattliche Versicherung des
Schuldners zu stellen. In der eidesstattlichen Versicherung muß der
Schuldner sein gesamtes Eigentum auflisten und diese Auflistung dem Gericht
übergeben, die das Gericht in die Schuldnerliste einordnet. Kommt der
Schuldner seiner eidesstattlichen Versicherung nicht nach, so kann der
Gläubiger, wenn nicht schon bei der eidesstattlichen Versicherung
beantragt, ein Haftbefehl beantragen, der durch den Gerichtsvollzieher
vollstreckt wird. Bezahlt der Schuldner innerhalb der oben genannten Fristen, so
wird das Verfahren eingestellt.
Klageverfahren
Der Gläubiger setzt das Klageverfahren ein, wenn er
denkt, daß das gerichtliche Mahnverfahren keinen Erfolg hat. Bei Klagen
bis im Wert von 6000 DM muß die Klage bei dem zuständigem Amtsgericht
eingereicht werden, in allen anderen Fällen sind die Landgerichte
zuständig.
Nachdem die Klage eingereicht worden ist, setzt das Gericht
ein Termin für die Verhandlung fest. Dieser Termin wird mit der
Klageschrift dem Schuldner mitgeteilt. Der Schuldner kann daraufhin zu den
Anklagepunkten Stellung nehmen.
Am vereinbarten Termin kommt es zur Verhandlung mit
anschließendem Urteil.
Ist eine der beiden Parteien mit dem Urteil nicht
einverstanden, so kann Berufung beim übergeordneten Gericht (Amtsgericht /
Landgericht und Landgericht / Oberlandesgericht) bzw. Revision beantragt werden.
Als Revisionsinstanz ist der Bundesgerichtshof zuständig. Dieser
verhandelt nur, wenn der Streitwert 60.000 DM übersteigt und die Revision
vom Oberlandesgericht zugelassen wird.
Zwangsvollstreckung
Durch die Zwangsvollstreckung kann ein Gläubiger mit
Hilfe von staatlichem Zwang Leistungs- oder Haftungsansprüche gegen einen
Schuldner durchsetzen oder sichern.
Um eine Zwangsvollstreckung durchzuführen, müssen
ein Vollstreckungstitel und eine Vollstreckungsklausel vorliegen; der
Vollstreckungstitel muß dem Schuldner zugestellt sein. Die
Zwangsvollstreckung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher. Bei beweglichem
Vermögen (z. B. Geld, Wertpapiere, Einrichtungsgegenstände) des
Schuldners erfolgt die Zwangsvollstreckung auf dem Wege der Pfändung sowie
durch Verwertung des Pfandstückes in einer öffentlichen Versteigerung.
Bei unbeweglichem Vermögen (z. B. Grundstücke) geschieht dies
durch Eintragung einer Zwangshypothek, durch Zwangsverwaltung oder
Zwangsversteigerung.
Rechtsbehelfe gegen die Zwangsvollstreckung sind die
Beanstandung der Art und Weise der Zwangsvollstreckung
(Vollstreckungserinnerung) und die Vollstreckungsabwehrklage, mit der
Einwendungen gegen den zugrunde liegenden Anspruch geltend gemacht werden
können.
Nicht pfändbar sind Kleidung, Betten, Haushalts- und
Küchengeräte, Nahrungsmittel, Heizmaterialien für 4 Wochen und
die zur Fortsetzung der Arbeit notwendigen Sachen.
Allerdings können Sachen, die normal nicht
gepfändet werden können, gegen geringwertige Sachen getauscht werden
(z.B. Pelzmäntel).
Die Versteigerung der Gegenstände kann frühestens
eine Woche nach Pfändung erfolgen. Sobald der Erlös ausreicht, den
Gläubiger zu befriedigen, wird die Versteigerung
eingestellt.
Bei der Pfändung von Forderungen und anderen Rechten
kann das Gericht einen Drittschuldner begleichen lassen, d.h. hat der Schuldner
selbst Forderungen an andere Personen, so können diese zur Zahlung der
Schuld veranlaßt werden, ansonsten wird das Arbeitseinkommen und sonstige
Bezüge bis zum Existenzminimum gepfändet. Nicht pfändbar sind
Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Bezüge aus
Unterstützungskassen und sonstige Sonderzahlungen.
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