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Kosumentenschutz
Inhaltsverzeichnis
Einleitung Seite 2
Werbesendungen Seite 2
Datenschutz Seite 3
Vertreterbesuch (Haustürgeschäft) nur beschränkt
möglich Seite 3
Kostenvoranschlag Seite 4
Wer darf einen Vertrag abschließen? Seite 5
Mündliche Vertrag Seite 6
Die Unterschrift spricht für das Einverständnis Seite 6
Was tun, wenn der Liefertermin nicht eingehalten wird ? Seite 7
Stornierung von Verträgen Seite 7
Habe ich einen Anspruch auf Umtausch oder Garantie ? Seite 8
Eigentumsvorbehalt Seite 9
Sicherheits-, Umwelt- und Gütezeichen in Österreich Seite
9
Röntgenstrahlen Seite 12
Reklamation im Gasthaus Seite 13
Einleitung
In diesem Referat geht es um den Kosumentenschutz. Was ist das? Diese Frage
werden sich sicherlich manche stellen. Konsumentenschutz sind die Rechte und
Pflichten des Konsumenten und Konsumenten sind wir alle: Arbeitnehmer ebenso wie
Selbständige. Zum Schutz des Konsumenten muß sicherlich noch viel
getan werden. Aber was helfen die besten Gesetze und Verordnungen, wenn sie
nicht allgemein bekannt sind? Was nützt ein Schutz, auf dem verzichtet
wird, weil man gar nicht weiß, daß es ihn gibt? Diese Unkenntnis
führt oft zu einem Schaden, der sich meist leicht hätte vermeiden
lassen.
Das Konsumentenschutzgesetz, das seit 1. Oktober 1979 in Kraft ist,
enthält sogenannte Verbrauchergeschäfte, also Geschäfte, bei
denen der Kunde als privater Konsument in eine vertragliche Beziehung zu einem
Unternehmer treten. Das Konsumentenschutzgesetz enthält auch eine Reihe von
Sondervorschriften.
Im folgenden Referat werden einige Probleme behandelt:
Werbesendungen
Der Postkasten quillt über vor Werbesendungen, vor der
Wohnungstür stapeln sich die Prospekte - die unerwünschte Werbeflut
bereitet vielen Menschen Ärger. Sie können aber etwas dagegen tun. Je
nach Art der Zustellung haben Sie verschiedene Möglichkeiten,
Werbesendungen loszuwerden.
Per Post “An einen Haushalt”
Im Briefkasten befinden sich oft Prospekte, die nicht persönlich
adressiert sind, sondern “An einen Haushalt”. Wenn Sie diese nicht
wünschen, können Sie sich am Postamt in eine Liste eintragen lassen.
Dafür erhält man einen gelben Aufkleber, der am Postfach angebracht
wird. Die Zustellung der Post weiß, daß kein Werbematerial dieser
Sorte erwünscht wird.
Adressierte Werbung
Ist auf dem zugesandten Werbematerial die Adresse drauf, so hilft der gelbe
Aufkleber nichts. Dazu muß man sich in die sogenannte
“Robinson-Liste” eintragen lassen. Diese Liste führt der
Fachverband Werbung und Marktkommunikation in der Bundeswirtschaftskammer. Eine
Postkarte mit der Bitte um Aufnahme in dieser Liste an die Adresse: Fachverband
Werbung und Marktkommunikation, Wiedner Hauptst. 63, 1045 Wien,
genügt.
Direktwerbung durch Verteiler
Dagegen hilft der Aufkleber der Arbeiterkammer Oö. Diesen bringen Sie
an der Haustüre an. Auch ein selbstangefertigtes Schild, das deutlich
darauf hinweist, muß der Verteiler respektieren. Wird trotz eines
derartigen Hinweisschildes weiter Werbematerial vor die Tür gelegt, so kann
man dagegen mit einer Besitzstörungsklage vorgehen. Diese Klage, die auf
Unterlassung künftiger Störungen gerichtet ist, muß innerhalb
von 30 Tagen beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht werden.
Datenschutz
Oft erhalten Konsumenten persönlich adressierte Werbesendungen von
ihnen unbekannten Firmen. Viele fragen sich, woher die Firma die Adresse hat und
inwieweit ein Recht auf Datenschutz besteht. Eine Firma ist nur unter bestimmten
Voraussetzungen berechtigt, Kundendaten weiterzugeben.
Weitergabe von Firma zu Firma
Grundsätzlich darf eine Adresse nicht ohne Zustimmung des Betroffenen
an eine andere Firma weitergegeben werden. Nach dem Datenschutzgesetz ist die
Übermittlung aber zulässig, wenn der Betroffene der Übermittlung
ausdrücklich schriftlich zustimmt. Ein kurzer Hinweis in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen genügen nicht, da dieser leicht überlesen
werden kann. Die entsprechende Textstelle muß daher besonders
hervorgehoben sein. Ein schriftlicher Widerruf ist möglich. Jeder
Betroffene kann bei Nachweis seiner Identität bei der Firma Auskunft
über seine Daten verlangen. Binnen vier Wochen ist zu antworten. Daten sind
zu löschen, wenn die Erfassung oder Speicherung rechtswidrig ist oder auf
Antrag des Betroffenen, wenn ihre Datenverarbeitung nicht erforderlich ist (z.B.
man kauft keine Waren mehr bei der Firma).
Vertreterbesuch (Haustürgeschäft) nur
beschränkt möglich
Neben dem Konsumentenschutzgesetz enthält auch die Gewerbeordnung
besondere Vorschriften, um den Verbraucher vor den Auswüchsen
unerwünschten Vertreterbesuche zu schützen. Eine strenge Regelung gibt
es dabei für das “Sammeln und Entgegennehmen von Bestellungen.”
Während das Hausieren, also das Anbieten von Waren zum sofortigen Verkauf
an der Wohnungstür, gänzlich verboten ist, ist das Aufsuchen von
Privatpersonen zum Zweck des Sammelns von Warenbestellungen in bestimmten
Grenzen erlaubt. Das ungebetene Aufsuchen von Privatpersonen zum Zweck des
Sammelns von Warenbestellungen ist nur Firmen erlaubt, die ihren Firmenstandort
innerhalb des Verwaltungsbezirks des Wohnorts des Konsumenten haben.
Überhaupt nicht, also weder innerhalb noch außerhalb des
Firmenstandortes, dürfen durch Vertreter Bestellungen auf Lebensmittel,
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Gifte, Arzneimittel und
Drogen, Heilbehelfe, Textilien, Uhren, Gold-, Silber- und Platinwaren, Juwelen
und Edelsteine, Waffen und Munition, Grabsteine und Grabdenkmäler und deren
Zubehör sowie Kränze und sonstiger Gräberschmuck gesammelt
werden.
Gewerbetreibende dürfen auch nicht überall Warenbestellungen von
Privatpersonen entgegennehmen. Zulässig ist die Entgegennahme nur in den
Betriebsstätten und der Wohnung des Gewerbetreibenden, auf Messen,
messeähnlichen Veranstaltungen, Märkten, vor geladenen Publikum,
u.a.
Ein in letzter Zeit sich stark verbreitendes Phänomen sind
Vertreterbesuche oder Haustürgeschäfte im Verwandten- und
Bekanntenkreis. Sogenannte Direktvertriebsfirmen versuchen möglichst viele
Mitarbeiter für diese Art der Geschäftsabwicklung zu gewinnen. Oft
wird hier am Rande des Erlaubten versucht, das schnelle Geld zu verdienen.
Besonders bedenklich ist in diesem Zusammenhang, daß hier eine spezielle
psychologische Situation der Konsumenten ausgenützt wird. Wer kann schon
seiner Nichte oder einem guten Freund widerstehen, auch wenn die
Vergleichsmöglichkeit bei dieser Art von Vertrieb sehr eingeschränkt
ist. Dazu kommt noch, daß die Vertreter in vielen Fällen keine
wirklichen Fachkenntnisse vorweisen können. Der frisch geworbene
“Nebenberufsvertreter” sollte sich auch überlegen, wo er den
nötigen Umsatz noch erzielen wird, wenn die gesamt Verwandtschaft bereits
versorgt ist. Besteht das Hauptinteresse in weiterer Folge im Anwerben neuer
Mitarbeiter, so muß im Einzelfall geprüft werden, ob nicht das nach
dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbotene
“Schneeballsystem” vorliegt.
Der Konsument selbst darf natürlich um einen Vertreterbesuch bitten.
Die Aufforderung an eine Firma, die ihren Betriebsstandort innerhalb des
Wohnorts des Kunden hat, muß jedoch schriftlich erfolgen und auf bestimmte
Ware lauten. Gewerbetreibende dürfen zwar auch selbst vorgedruckte
Aufforderungsschreiben versenden, müssen sich dabei aber der Post
bedienen.
Bei Einschaltung eines privaten Zettelverteilers hat der Käufer im
Falle eines Vertragsabschlusses ein Rücktrittsrecht. Die Vordrucke
dürfen auch nicht mit Preisausschreiben oder ähnliche Veranstaltungen
verbunden werden. Der angeforderte Vertreter muß jedenfalls das vom
Interessenten unterschriebene Aufforderungsschreiben vorweisen und sich
überdies mit einer amtlichen Legitimation ausweisen können. Auch die
Gewerbeordnung bietet dem Konsumenten für den Fall, daß bei einem
Kaufvertragsabschluß Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt wurden, ein
Rücktrittsrecht.
Kostenvoranschlag
Preise von Waren können dem Kunden meist gleich verbindlich genannt
werden. Nicht so ist es, wenn der Kunde zugleich mit der Ware eine
Arbeitsleistung bestellen (z.B. sich einen Wandverbau extra anfertigen lassen)
oder die Arbeitsleistung allein “kaufen” (z.B. eine Reparatur)
Dennoch will der Kunde wissen, wieviel er später bezahlen muß, und
verlangt deshalb einen Kostenvoranschlag. Er hat jedoch nur dann einen Sinn,
wenn er schriftlich erstellt wurde. Die mündliche Nennung eines
Zirkapreises seitens des Unternehmers ist für diesen nicht verbindlich, da
der Kunde in den meisten Fällen die Aussage nicht beweisen kann. Deshalb
sollte der Kunde sich jede Zusicherung schriftlich geben lassen, einen Zeugen
dafür angeben können oder mit eingeschriebenen Brief Ihrem Partner die
mündliche Zusicherung gegenbestätigen.
Nach dem allgemeinen Gesetzbuch, ABGB, gibt es zwei Arten von
Kostenvoranschlägen:
* jenen mit ausdrücklicher Gewährleistung für seine
Richtigkeit (“verbindlicher K.)
* jenen ohne Gewährleistung (unverbindlicher K.)
Das Konsumentenschutzgesetz hat für Verbrauchergeschäfte den
Grundsatz festgelegt, daß ein Kostenvoranschlag nur dann als unverbindlich
gilt, wenn darauf ausdrücklich hingewiesen wird. Dieser Hinweis sollte
schon im Titel des Schriftstückes zum Ausdruck kommen. Allerdings kann es
auch sein, daß bereits die Art des Kostenvoranschlags auf seine
Unverbindlichkeit hinweist. Das ist meist dann der Fall, wenn
“Zirkapreise” angegeben werden oder wenn Formulierung wie:
”abgerechnet wird nach Naturmaß” oder ähnliches verwendet
werden.
Im Zweifelsfall ist aber ein Kostenvoranschlag bei
Verbrauchergeschäften als solcher mit Gewährleistung für seine
Richtigkeit zu verstehen. In diesem Fall muß sich der Unternehmer
unbedingt daran halten, auch wenn er sich bei der Berechnung geirrt hat oder
Preissteigerungen vorliegen. Zu einer sinnvollen Planung gehört es,
Kostenvoranschläge von mehreren Firmen einzuholen und danach vergleichen.
Für einen Kostenvoranschlag als solchen muß der Kunde nur dann etwas
bezahlen, wenn er darauf von Anfang an hingewiesen wurde. Im Zweifel ist ein
Kostenvoranschlag gratis. Nur dort, wo besondere Vorarbeiten bestellt wurden
etwa die Anfertigung von Plänen-, wird dem Unternehmer hierfür ein
gesondertes Entgelt zugebilligt.
Wer darf einen Vertrag
abschließen?
Keineswegs kann jeder jede Art von Verträgen abschließen, denn
des Gesetz verlangt zum gültigen Zustandekommen eines Vertrages die
sogenannte Geschäftsfähigkeit.
Grundsätzlich erreicht ein junger Mensch die volle
Geschäftsfähigkeit mit seinem 19. Geburtstag. Man sagt dann auch, er
ist volljährig. Unter gewissen Voraussetzungen können Personen, die
das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, vom Gericht für volljährig
erklärt werden. Volljährig und volljährig erklärte Personen
können sich durch Vertrag uneingeschränkt verpflichten. Aber auch
jüngere Personen sind in einem gewissen Umfang bereits in der Lage,
selbständig Geschäfte abzuschließen.
Mündige Minderjährige (das sind Personen zwischen 14. und 19.
Lebensjahr) können durchaus über Dinge, die ihnen zur freien
Verfügung überlassen worden sind (z.B. Taschengeld), sowie über
ihr eigenes Einkommen verfügen und sich diesbezüglich auch
verpflichten.
Eine Schranke findet diese Verpflichtungsfähigkeit dort, wo durch eine
auf sich genommene Belastung der mündige Minderjährige in seinen
Lebensbedürfnissen gefährdet wird. Im Einzelfall wird allerdings das
Gericht zu entscheiden haben, wann eine derartige Gefährdung vorliegt und
damit das Geschäft ungültig ist. Der Erwerb eines Mopeds, für das
die monatlichen Raten 20 oder sogar 30 Prozent der Lehrlingsentschädigung
ausmachen, ist einem Minderjährigen aber ohne Zustimmung der Eltern
jedenfalls nicht möglich, natürlich auch nicht die Kreditaufnahme mit
ähnlichen hohen Rückzahlungsraten.
Schließlich sind sogar Personen unter dem vollendeten 14. Lebensjahr
in einem allerdings sehr eingeschränkten Maß
geschäftsfähig: nämlich bei Geschäften, die von ihren
Altersgenossen üblicherweise geschlossen werden und geringfügige
Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffen. Diese Geschäfte werden
allerdings erst dann gültig, wenn das Kind die Verpflichtung erfüllt
hat (z.B. Bezahlung des Kaufpreises). Dies bedeutet , daß etwa ein
fünfjähriges Kind rechtlich gültig einen Becher Eis kaufen kann,
wenn es die Empfang genommene Ware sofort bezahlt. In allen Fällen
bedürfen Verträge mit Minderjährigen der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters.
Diese Zustimmung kann dadurch zum Ausdruck kommen, daß der
betreffende gesetzliche Vertreter des Minderjährigen mit unterschreibt oder
bei Vertragsabschluß anwesend ist und nicht widerspricht. Als
stillschweigende Genehmigung kann es aufgefaßt werden, wenn der
gesetzliche Vertreter, nachdem er von diesem Geschäft erfahren hat, nicht
dagegen protestiert. Es gibt aber auch Fälle , in denen selbst die
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht ausreicht, um ein
rechtsgültiges Geschäft abwickeln. Gehört dieses Geschäft
nicht zum “ordentlichen Wirtschaftsbetrieb”, so ist bei
Minderjährigen neben der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters auch eine
gerichtliche Zustimmung notwendig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es
sich z.B. um den Verkauf eines Grundstückes, einer Wohnung oder um die
Bürgschaft für einen Kredit handelt.
Mündlicher Vertrag
Im Alltag ist die schriftliche Vertragsform meist nicht notwendig. An ihrer
Stelle tritt der mündliche Vertrag. Der Kunde läßt sich in einem
Geschäft Waren zeigen und vorführen, wählen aus, zücken die
Brieftasche, zahlen und nehmen das Gekaufte mit. Das kann die Wurstsemmel vom
Fleischhauer ebenso sein wie der Mantel aus der Boutique oder der Rasierapparat
aus dem Elektrogeschäft. So einfach der mündliche Vertrag zu sein
scheint - er hat auch seine Tücken. Vor allem in Zusammenhang mit der
Reservierung von Waren, wenn der Kaufinteressent noch unschlüssig ist.
Eine Anzahlung oder eine Unterschrift kann schon für den
Abschluß eines Laufvertrages sprechen. Dies um so mehr, wenn dem Kaufmann
der Name und die Anschrift des Kunden bekannt ist.
Die Unterschrift spricht für das
Einverständnis
Jeder wird es selbstverständlich finden, daß man durch eine
Unterschrift auf einem Vertragsformular, einem Bestellschein einen Vertrag
abschließt. Viele derartige Formulare weisen aber in Kleindruck eine Reihe
von Vertragsbedingungen auf, die der Kunde vor der Leistung der Unterschrift
kennen und daher lesen soll.
Die Unterschrift spricht nämlich immer dafür, daß man
mit dem gesamten Wortlaut des Vertragstextes einverstanden ist.
Dieser Grundsatz gilt nur in besonderen Ausnahmen nicht und zwar eine
Auflösung in beiderseitigen Einverständnis. Aus diesem Grund
unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht Wort für Wort gelesen und
verstanden haben! Nichts, womit Sie nicht einverstanden sind. Auch wenn der
Verkäufer ungeduldig oder Sie es eilig haben!
Sollte der Kunde aber tatsächlich zu jenen Menschen gehört, die
immer sofort handeln und erst nachher überlegen, so hat er allerdings nur
noch eine Chance die allerdings mit einem Rechtsstreit verbunden ist. Das
Konsumentenschutzgesetz zählt in seinem § 6 eine Reihe von
Verkaufsklausen auf, die zum Schutz des Kunden trotz unbesehen geleisteter
Unterschrift auf einem Vertragsformular keine Gültigkeit erlangen. z.B.
* Es ist unzulässig, wenn in einem Vertrag nicht festgehalten ist,
daß der Unternehmer eine unangemessen lange Frist hat, während der er
den Vertrag annehmen oder ablehnen kann, den Kunden jedoch daran gebunden
sind.
* Es ist unzulässig, ein höheres Entgelt, als bei
Vertragsabschluß vereinbart, zu verlangen, außer im Vertrag sind die
Umstände genau beschrieben, die zu einer Preiserhöhung führen
können. Diese Umstände dürfen aber nicht durch den Unternehmer
beeinflußbar sein.
In diesem Zusammenhang ist es von besonderer Bedeutung, daß die
Gültigkeit mündlicher Versprechungen eines Verkäufers oder
Vertreters vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann.
Auch was Ihnen diese Personen bloß mündlich zusagen, ist
für den Unternehmer verbindlich, wenn der Kunde die Zusage beweisen kann.
Deshalb soll der Kunde sich jede Zusage des Verkäufers schriftlich
bestätigen, damit er einen Beweis hat.
Besonders gilt das für ein eingeräumtes Umtauschrecht oder die
Zusage bestimmter Eigenschaften eines Produkts. Treffen diese dann nicht zu, so
handelt es sich dabei um einen wesentlichen Mangel, und der Kunde hat das Recht
auf Verbesserung oder, wenn das nicht möglich ist, das Geld
zurückzubekommen.
Was tun, wenn der Liefertermin nicht eingehalten wird
?
Ein oft wiederkehrendes Problem für Konsumenten ist der Lieferverzug,
d. h. die Ware wird nicht zum vereinbarten Termin geliefert.
Sollte die Ware nicht zum vereinbarten Termin eintreffen, so haben Sie die
Möglichkeit mittels eingeschriebenen Brief dem Unternehmer eine angemessene
Nachfrist mit genauer Datumbezeichnung zu setzen. Weisen Sie darauf hin,
daß Sie Nichteinhaltung der Frist vom Vertrag zurücktreten. In der
Regel wird sich die Länge der Nachfrist nach Art des Kaufgegenstandes
richtet und bei Spezialanfertigung länger sein als bei einem Massenartikel.
“Angemessen” erscheint etwa eine Zeitraum bis zu drei
Wochen.
Es gibt auch vertraglich vereinbarte Nachfristen. Gemäß § 6
Konsumentenschutz dürfen diese aber nicht unangemessen lange sein. Dies
wäre gesetzwidrig.
Erfolgt die Lieferung innerhalb der gesetzten Nachfrist, muß sie
angenommen werden und der Kaufpreis bezahlt werden. Wird die gesetzte Nachfrist
auch nicht eingehalten, sind Sie nicht verpflichtet eine spätere Lieferung
anzunehmen. Sie haben außerdem Anspruch auf Schadenersatz wegen
Nichterfüllung.
Ein sofortiger Rücktritt vom Vertrag ist nur beim sogenannten
Fixgeschäft möglich. Hier müssen Sie schon schriftlich mit
Datumsangabe neben dem Lieferschein den “bei sonstigem
Rücktritt” oder “Fixgeschäft” vereinbaren.
Überschreitet der Unternehmer den Liefertermin auch nur um einen Tag, so
können Sie ohne weitere Verpflichtung vom Vertrag
rücktreten.
Stornierung von
Verträgen
Im Normalfall kann der Kund ein einmal abgeschlossenes Geschäft nicht
mehr rückgängig machen. Was aber ist, wenn der Kunde feststellt:
”Eigentlich kann ich mir die Ware gar nicht leisten!” Da kann der
Kunde Den Geschäftspartner nur um Stornierung des Vertrages ersuchen. Ob er
ihm diesen Wunsch erfüllt, hängt allerdings von seinem guten Willen
ab.
Ein Geschäftsmann ist zur Stornierung eines Vertrages nicht
verpflichtet.
Die meisten Geschäftsleute sind zur Stornierung des Vertrages bereit,
wenn der Kunde eine Stornogebühr bezahlt. Sie ist eine Pauschalzahlung
für die Kosten, die der Firma bei der Behandlung des Auftrages erwachsen
sind. Die Höhe der Stornogebühr ist gesetzlich nicht geregelt. Eine
seriöse Firma wird in der Regel nicht mehr als 10% des Kaufpreises als
Stornogebühr verlangen. Allerdings kommen in der Praxis Stornogebühren
bis zu 30% vor. Ist der Kunde jedoch auf eine Firma hereingefallen, die eine
ungemäßig hohe Stornogebühr verlangt, kann er von dem
Mäßigunsrecht gebrauch machen und mit einem Verfahren mit dem Richter
die Stornogebühr verringern.
Verträge müssen frei von Irrtum, Zwang oder List zustande
kommen und dürfen weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten
Sitten verstoßen.
Ein Käufer muß einen Kaufvertrag nicht einhalten, wenn ihn der
Verkäufer durch List oder Furcht dazu veranlaßt hat. List bedeutet
hier absichtliche falsche Information oder absichtliches Verschweigen eines
wesentlichen Umstandes. Der Verkäufer, der den Vertrag durch List und
Furcht bewirkt hat, muß dem Käufer den Schaden und auch den eventuell
entgangenen Gewinn ersetzen.
Habe ich einen Anspruch auf Umtausch oder Garantie
?
Nicht immer treffen Weihnachtsgeschenke oder andere Geschenke den Geschmack
(oder die Figur) des Empfängers. Grundsätzlich gibt aber keinen
Rechtsanspruch auf Umtausch. Ein Recht auf Umtausch besteht für Sie nur
dann, wenn Sie bereits beim Kauf eine entsprechende Vereinbarung mit dem
Unternehmer getroffen haben. Sie sollten sich dieses vereinbarte Umtauschsrecht
auf die Rechnung schriftlich bestätigen lassen, genauso wie den Zeitraum,
innerhalb dessen Sie Ihr Umtauschrecht wahrnehmen können. Wenn Sie beim
Umtausch keine passende Ware finden, haben Sie allerdings keinen Anspruch auf
Rückerstattung des Kaufpreises, sondern müssen sich mit einer
Gutschrift zufriedengeben.
Wollen Sie die gekaufte Ware deshalb umtauschen, weil sie einen Mangel
aufweist, dann können Sie als Konsument den gesetzlichen
Gewährleistungsanspruch geltend machen. Gewährleistung bedeutet,
daß der Unternehmer für die Mängelfreiheit der verkauften Ware
einzustehen hat. Voraussetzung jeder Gewährleistung ist, daß der
Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware bereits vorhanden war. Für
die Geltendmachung des Mangels haben Sie bei beweglichen Sachen sechs Monate,
bei unbeweglichen Sachen (z.B. Einbau einer Heizung in einem Haus) drei Jahre ab
dem Zeitpunkt der Übergabe zur Verfügung. Jedenfalls sollten Sie aber
den Unternehmer sofort schriftlich über den Mangel in Kenntnis setzen, um
Ihren Gewährleistungsanspruch erfolgreich geltend machen zu können. Je
nach des Mangels habe Sie Anspruch auf Preisminderung (ist es ein
geringfügiger, aber nicht reparabler Mangel), Mängelbehebung (wenn
sich die mangelhafte Ware reparieren läßt) oder gänzliche
Aufhebung des Kaufvertrages (wenn die Ware nicht ordentlich benützt und
auch nicht repariert werden kann).
Vom gesetzlichen Gewährleisungsanspruch zu unterscheiden ist die
sogenannte Garantie, die einen rein vertraglichen Anspruch darstellt. Unter
Garantie versteht man das freiwillige Versprechen eines Unternehmers, daß
innerhalb einer bestimmten Zeitdauer ab Übergabe der Ware keine Mängel
auftreten und er für die Mängelfreiheit einsteht. Die Garantie ist
somit ein rein vertraglicher Anspruch. Die Länge der Frist und die genauen
Bedingungen können vom Unternehmer bestimmt werden. Die Garantie wird meist
vom Hersteller übernommen.
Sollte z.B. ein gekauftes Gerät nach Ablauf der
Gewährleistungsfrist, aber innerhalb der beispielsweise gewährten
Garantie von einem Jahr defekt werden, so können dem Konsumenten
entsprechend den Garantiebedingung, die benötigten Ersatzteile gratis
überlassen, die Arbeits- und Wegzeiten aber verrechnet werden.
Sonderregelung bei Ratenkäufen:
Hier haben Sie Gewähleistungsanspruch bis zum Zeitpunkt der letzten
vereinbarten Teilzahlung.
Eigentumsvorbehalt
Wenn der Kunde etwas kauft und nicht gleich bezahlt, wird der Käufer
sofort Eigentümer dieser Ware. Anders ist es bei Ratengeschäften oder
jenen Käufen, bei denen der Kunde zwar die Ware gleich bekommt, aber erst
später bezahlen muß. Der Verkäufer bleibt - aber nur, wenn es
vertraglich festgelegt ist - so lange Eigentümer der Ware, bis er den
Kaufpreis vollständig bezahlt hat. Diese Verringerung des
Geschäftsrisiko nennt man Eigentumsvorbehalt.
Der Kunde hat in so einem Fall zwar die Möglichkeit der Nutzung der
Ware, sind aber bis zu deren Bezahlung in der Verfügungsgewalt behindert.
Eine derartig gekaufte, aber noch nicht bezahlte Ware sollte der Käufer
schonend benützen. Wenn er nicht bezahlen kann, muß er vielleicht die
Ware dem Verkäufer - also dem Eigentümer - wieder zurückgeben.
Der hat das Recht, für die Abnützung, die eine Wertminderung
darstellt, eine entsprechende Entschädigung zu fordern.
Wer eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware benützt, haftet
dafür, falls diese aus irgendeinen Grund beschädigt oder vernichtet
wird.
Selbstverständlich darf der Käufer so eine Ware weder verkaufen
oder versetzen noch - und daran denken die wenigsten - verschenken. Wer dagegen
verstößt, dem droht nicht nur die volle Ersatzpflicht, sondern im
schlimmsten Fall auch die strafgerichtliche Verurteilung wegen
Veruntreuung.
Was aber, wenn der Käufer nicht bezahlt? Der Verkäufer hat zwei
Möglichkeiten: Er kann den Eigentumsvorbehalt aufrechterhalten und den Rest
des Kaufpreises bei Gericht einklagen oder vom Kaufvertrag zurücktreten und
den Käufer auf Herausgabe der Ware klagen.
Ein Eigentumsvorbehalt entsteht freilich nicht automatisch: Er muß
zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart werden. Allerdings
werden derartige Geschäfte meist unter Einschaltung eines Kreditinstitutes
abgewickelt, und auf dessen Formularen finden sich unter den kleingedruckten
Geschäftsbedingungen auch Klauseln über den Eigentumsvorbehalt und
damit verbunden Pflichten des Käufers.
Das heißt, wenn der Käufer beabsichtigt, einen wertvollen
Gegenstand zu verschenken, sollte er nicht auf Raten kaufen. Er läuft sonst
Gefahr, für die an sich gute Tat auch noch Probleme mit dem Strafgericht zu
bekommen.
Sicherheits-, Umwelt- und Gütezeichen in
Österreich
Die folgende Auflistung von Sicherheits-, Umwelt- und Gütezeichen ist
nicht Vollständig. Die Inflation von Zeichen aller Art führt mitunter
zu einer verwirrenden Kennzeichnung eines Produktes mit einer Reihe von
verschiedenen Symbolen.
Während im Bereich Umwelt und Produktsicherheit die Zeichen und
Symbole durch massive Aufklärungsarbeit und Kontinuität relativ hohen
Bekanntheitsgrad haben, sind Gütezeichen, wie sie von Verbänden und
Vereinigungen vergeben werden, oft kaum bekannt. Nicht wenige Gütezeichen
waren kurzlebig und wurden nie oder nur selten vergeben, für andere
wiederum fehlt die notwendige begleitende Information.
Vor allem aber ist der unterschiedliche Grad der Unabhängigkeit des
Zeichnverwenders vom Zeichenvergeber für die Verbraucher oft nicht
erkenntlich: Einige Zeichen sind gesetzlich vorgesehen, manche werden von
unabhängigen Prüfanstalten vergeben oder unter Beteiligung von
Verbraucherorganisationen, andere unterscheiden sich kaum von Eigenwerbung.
Daher werden hier einige gängige Zeichen kurz beschrieben.
Das CE - ZEICHEN ist von der Europäischen Gemeinschaft für einige
Produktgruppen vorgesehen, wie z.B. Spielzeug, Bauprodukte, Elektrogeräte,
persönliche Schutzausrüstung u.a.m. und wird im Unterschied zu vielen
anderen Zeichen vom Hersteller selbst angebracht. Es besagt, daß das
entsprechende Produkt grunglegende Sicherheitsanforderungen erfüllt, indem
es entweder nach europäischen Normen hergestellt wurde oder einem Baumuster
entspricht, das von einer akkreditierten Untersuchungsanstalt geprüft
wurde. Im Einzelfall können die Konsumenten aber nicht erkennen, ob das CE
- Zeichen zu Recht am produkt angebracht wurde. Das Zeichen kann also nicht als
Sicherheitsgarantie verstanden werden, und in der Praxis hat sich auch gezeigt,
daß sogar Produkte, für die gar kein CE - Zeichen vorgesehen ist
widerrechtlich mit diesem gekennzeichnet waren. Umgekehrt läßt aber
auch das Fehlen des CE - Zeichens nicht den Schluß zu, daß ein
Produkt unsicher sein muß.
Häufig findet sich auch das deutsche GS - ZEICHEN auf technischen
Produkten. Es bedeutet “geprüfte Sicherheit” und wird von
unabhängigen Prüfstellen vergeben. Wie bei allem Sicherheitszeichen
gilt auch hier, da? der Begriff Sicherheit aufgrung technischer
Veränderungen immer einem Wandel unterzogen ist: Produkte, die vor einigen
Jahren allen technischen Normen entsprachen und als ungefährlich eingestuft
wurden, können unter Umständen nach heutigen Maßstäben
unsicher gelten.
Das ÖSTERREICHISCHE UMWELTZEICHEN gilt zur Zeit als strengste seiner
Art. Produkte, die mit diesem Zeichen versehen sind, müssen detaillierten
Richtlinien entsprechen und sind einem strengen Zulassungsverfahren unterworfen.
Die Auszeichnung mit dem Umweltzeichen bedeutet, daß diese Produkte
weitaus umweltverträglicher als Durchschnitt sind. Dieses
“elitäre” Symbol ist daher nur auf wenigen Produkten zu
finden.
Eine ähnliche Bedeutung wie das Umweltzeichen haben der NORDISCHE
SCHWAN, der BLAUE ENGEL und auch die EU-ROBLUME, das europäische
Umweltzeichen. Ihre Anforderungen hinsichtlich Umweltverträglichkeit
bleiben aber zum Teil deutlich hinter ihrem österreichischen
Gegenstück zurück.
Durch die Verleihung des AUSTRIA GÜTESIEGELS soll die Qualität
österreichischer Produkte, Dienstleistungen oder Betriebsstätten nach
einer Prüfung durch anerkannte Prüfstellen unterstrichen werden. Das
Gütesiegel kann an interessierte Körperschaften, Verbände,
Vereine, Unternehmen und Einzelpersonen vergeben werden und ist zur Zeit auf ca.
13.000 Produkten zu finden. Mit dem AUSTRIA GÜTESIEGEL leicht zu
verwechseln ist das MADE IN AUSTRIA dessen Bedeutung aber
nach und nach abnimmt.
DER PUNKT trifft keine ökologische Aussage. Er bedeutet nur, daß
für dieses Produkt ein Lizenzentgelt für die Entsorgung der Verpackung
entrichtet wurde. In Deutschland ist er zudem mit der Aufschrift “Der
grünePunkt” versehen.
Das Herkunfts- und Gütezeichen GEPRÜFTE QUALITÄT AUSTRIA
wird an Lebensmittel hoher Qualität vergeben, die zu mindestens 50 Prozent
aus heimischer Produktion stammen. Manche Produkte, wie z.B. Obst, müssen
sogar vollständig in Österreich hergestellt werden. Bei der
Gütezeichenvergabe werden alle Stufen vom Erzeuger bis zum Handel genauen
Kontrollen unterzogen, als Basis dient der österreichische
Lebensmittelcodex. Die Kontrollen erfolgen durch staatlich autorische
Prüfanstalten, Ziviltechniker und gerichtlich beeidete
Sachverständige.
Der ÖVE (ÖSTERREICHISCHER VERBAND FÜR ELEKTROTECHNIK)
beschäftigt sich mit sicherer, effizienter und sinnvoller Verwendung von
Energie und fördert sicherheitstechnische Prüfungen elektrotechnischer
Erzeugnisse. Daneben werden die Standes- und Fachinteressen der Mitglieder
vertreten. Produkte, de vom ÖVE mit seinem Zeichen versehen wurden,
entsprechen den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften.
Die ÖSTERREICHISCHE VEREINIGUNG FÜR DAS GAS- UND WASSERFACH
bezweckt die Förderung des Gas- und Wasserfaches sowie verwandter
Fachgebiete in wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher und
Beziehung. Die Kennzeichnung von Erzeugnissen des Gasfaches mit der
Prüfmarke gewährleistet den letzten Stand der Technik, hohe
Betriebssicherheit und gute Ausführung. Die Erzeugnsse werden von einer
behördlich autorisierten Versuchsanstanlt geprüft.
Die Prüfmarke auf Erzeugnisse der Wasserversorgung gewährleistet
ebenfalls alle Mindestanforderungen, die nach dem letzten Stand der Technik in
bezug auf die Sicherheit, gute Ausführung, hygienische Eignung sowie
wirtschaftliche und einfache Benützbarkeit gestellt werden
können.
Die GEMEINSCHAFT ZUR FÖRDERUNG DES FACHGEMÄSSEN WASCHENS UND
CHEMISCHPUTZENS gewährleistet die Qualitätssicherung für die
Dienstleistungen Wäscherei und Textilreinigung und informiert den
Konsumenten über Qualitätsbetriebe. Für die hygienische
Bearbeitung von Krankenhaus- und Pflegeheimwäsche stellt die Gemeinschaft
einen Hygienepaß aus. Zudem werden die Wasch- und Reinigungsflotten durch
neutrale Prüfer kotroliert und Fortbildungsseminare abgehalten.
Röntgenstrahlen
Man sieht nichts, man hört nichts, man fühlt nichts. Rausgekommen
wie reingegangen, anscheinend unverändert, aber mit der Innenseite eines
Körperteiles in der Hand. Röntgenstrahlen, die seit 1895 Verborgenes
sichtbar machen. z.B. Der Fuß - verstaucht oder gebrochen. Ärzte und
Patienten fragen, das Röntgenbild antwortet. Und was so unproblematisch
scheint, wird oft benützt. Wie oft allerdings, weiß keiner genau. Zu
oft, sagen Radiologen und rücken mit möglichen Folgen der
Strahlenbegeisterung ins Licht. Die Folgen können spät auftreten:
vielleicht erst nach 20 Jahren oder gar erst bei den Kindern, und sie gravierend
verändert sind, Krebs oder Fehlbildung bei den Nachkommen. 1992
mußten 20.000 Menschen an Krebs sterben, der auch von Röntgenstrahlen
verursacht werden könnte.
Da es im Durchschnitt 25 Jahre dauert, bis sich ein strahlenbedingter Krebs
entwickelt, erleben die Senioren die späten Folgen meist nicht
mehr.
Röntgenstrahlen werden in der Medizin vielfältig eingesetzt. Sie
Diagnose, z.B. eines gebrochenen Knochens oder sie zeigen bei einer
Mammograghie, das Frühstadium eines Krebses. Auch
Schilddrüsenveränderungen spürt man mittels radioaktiver
Strahlung auf. Die Abdeckung, mit einem Bleimantel, der Hoden des Mannes und der
Gebärmutter der Frau ist wichtig, weil dadurch das Risiko zur
“Strahlenverseuchung” gemindert oder vermindert wird.
Checkliste für den Besuch beim Röntgenologen
Klären Sie:
* Kann die Untersuchung überhaupt die Frage beantworten, die Arzt und
Patient haben?
* Worin liegt die Gefahr, wenn man es nicht durchführt?
* Was folgt aus dem Untersuchungsergebnis? Etwas zu wissen, dann aber
daraus keine
Konsequenzen ziehen, ist sinnlos.
* Welche Risiken birgt die Untersuchung?
* Gibt es risikoärmere Alternativen?
* Wie alt ist der für die Strahlendosis relevante Teil des
Röntgenapparates? - Mehr als sieben
Jahre gelten als bedenklich.
* Wird der Bleischutz ohne Aufforderung bereitgestellt, oder müssen
sie darum bitten?
* Lassen Sie sich Untersuchungsbilder und Befund aushändigen, bewahren
Sie es gut auf, und
nehmen Sie es zur nächsten entsprechenden Kontrolle mit.
* Frauen im gebärfähigen Alter, die sich nicht sicher vor einer
Empfängnis schützen, sollten
Bauch - und Beckenaufnahmen nur in den ersten zehn Tagen nach Einsetzen
der
Menstruation (Regel) machen, wenn es unbedingt notwendig ist.
Reklamation im Gasthaus
Vielfach sind es nur Kleinigkeiten, und es geht kaum um finanziell
bedeutende Summen. Aber gerade deswegen ist die Überraschung und der
Ärger oft sehr groß, wenn vor Ort mit dem Wirt keine Einigung
erreicht. Freilich - die Grenzen des Rechtes sind hier deutlich zu sehen.
Streitigkeiten um ein Haar in der Suppe werden höchstens im
“Bezirksgericht” abgehandelt. In der Realität geht so mancher
Wirt wesentlich weiter, als er rechtlich mußte, um seinen Gast
zufriedenzustellen - während andere es auch mit ihren gesetzlichen
Pflichten nicht so genau nehmen, ohne daß sie deswegen laufend in Prozesse
gezogen werden.
Kann mich der Wirt abweisen, obwohl ganz offensichtlich genügend
Plätze frei sind ?
Grundsätzlich ja. Nur wenn sie auf die Leistung eines Gastwirtes
dringend angewiesen ist, ist dieser verpflichtet, Sie zu bedienen. Wenn Sie also
mitten in Wien von einem Cafetier “nicht einmal ignoriert werden”,
haben sie Pech gehabt. Anders ist es, wenn Sie in einem kleinen Waldviertler Ort
Funktionär des Sportvereins oder der Feuerwehr sind - Ihr soziales Leben
können Sie nur aufrechterhalten, wenn sie auch zum örtlichen Gasthaus
- wo die Vereinsversammlung und Feuerwehrfeste stattfinden - Zutritt haben, und
daher muß der Wirt Sie auch einlassen. Dieses Beispiel klingt blöd,
aber wurde tatsächlich vom oberen Gerichtshof vor wenigen Jahren
entschieden. Sonst aber kann der Wirt seinen Gäste wie eine private Person
aussuchen. Ob er die Zurückweisung begründet oder nicht, ob ihre
Turnschuhe stören oder ihr Kind stört, das ist letztlich egal.
Läßt er sie wegen ihrer rassischen oder ethnischen Herkunft oder
wegen ihres religiösen Bekenntnisses nicht in das Gasthaus, so riskiert er
eine Verwaltungsstrafe und kann auf freien Fuß angezeigt werden.
Kann ich das Lokal verlassen, wenn das Essen nicht rechtzeitig kommt
?
Das allgemeine Gesetzbuch sieht für diesen Fall vor, daß man
,nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten kann. Nun werden die
Gesetzautoren kaum an das Mittagessen im Gasthaus gedacht haben, aber das
Schöne an so allgemeinen Formulierungen im Gesetz ist eben ihre fast
universelle Anwendbarkeit. wenn Sie also mit Familienangehörigen im
Gasthaus sitzen und das Essen auf sich warten läßt, können Sie
den Kellner informieren, daß er mit dem Essen in Verzug ist, ihm zugleich
eine Nachfrist setzen und mit dem Vertragsrücktritt, also die Bestellung zu
stornieren, drohen. Das gleiche haben sie erreicht, wenn sie sagen: “Wenn
das Essen nicht in fünf Minuten auf dem Tisch ist, dann gehe
ich.”
Die schwierigste Frage ist aber: “Wie lange ist die Nachfrist
?” Ein Gericht von der Tageskarte wird in der Regel nicht so lange dauern
als ein ausgefallenes Gericht, das unter der Kategorie “Frisch
zubereitet” steht. Wenn aber Küche und Kellner so überfordert
sind oder desorganisiert sind, daß Sie euch in der doppelten zu
erwartenden Zeit das Essen nicht auf den Tisch stellen, dann kann man eine
Nachfrist von nur wenigen Minuten verbinden. Bemerkt der Kellner erst
anläßlich der Urgenz, daß die Bestellung gar nicht
weitergeleitet wurde oder das die Küche mit der Zubereitung noch nicht
einmal begonnen hat, dann brauchen sie nicht warten sondern sofort aufstehen und
das Lokal verlassen - wenn sie das wollen. Der Wirt muß sich aber im
Klaren sein, das der Gast dieses Lokal nicht mehr so schnell besuchen wird -
natürlich mit den Ausnahmen, die ihm verzeihen.
Darf ein Wirt für die WC- Anlagen Benützung Geld verlangen
?
Grundsätzlich ist es untersagt. Jeder Gastgewerbebetreiber muß
eine “ohne” gesottenes Entgelt benutzbare Toilettanlage für
seine Gäste haben. Ausgenommen davon sind Kleinlokale (nicht mehr als 8
Sitzplätze) auch Theater- oder Kinobuffets und die Eissalons. Ein
Benützungsgelt für die WC- Anlage darf auch nur verlangt werden, wenn
das Lokal in oder in der nähe eines Bahnhofs oder Flugplatzes
ist.
Was ist, wenn mir das Essen nicht geschmeckt hat ? Oder wenn das Essen
verdorben war ?
Über Geschmack läßt sich, auch mit dem Wirt, natürlich
streiten. Sinnvoll ist das aber nur dann, wenn es um Mangel des Essen geht,
nicht um eine vielleicht persönlich Vorliebe. In der Terminologie der
Juristen ist das Essen dann mangelhaft, wenn ihm die “ausdrücklich
bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften” fehlen.
“Ausdrücklich bedungen” (im Sinn von Vereinbarungen) ist in der
Regel all das, was auf der Speisekarte aufgelistet oder auf einem Foto zu sehen
ist.
Unter “gewöhnlich vorausgesetzten” Eigenschaften
fällt zunächst einmal die Selbstverständlichkeit, daß das
Essen genießbar und annehmbar ist.
Gewöhnlich voraussetzen kann man in Österreich auch, daß
warme Gerichte tatsächlich warm serviert werden und daß die Portionen
ernährungsphysiologisch für einen durchschnittlichen Gast für die
jeweilige Mahlzeit ausreichend ist.
“Gesalzene Preise” - was tun ?
Die Strafbestimmung gegen “Preistreiber” ist seit 1992
abgeschafft. Gegen überhöhte Preise im Lokal hilft also nur eines -
nicht mehr hingehen. Jedes Lokal, wo es auch warme Speisen gibt, muß eine
Speisekarte mit den aktuellen Preisen in der Nähe des Eingangs anbringen,
so daß man Preisniveau bereits von außen beurteilen kann.
Außerdem muß ihnen jeder Wirt vor der Bestellung von Speisen oder
auch bei Getränken unaufgefordert ein Preisverzeichnis vorlegen. Wenn Sie
merken, die Preise sind zu hoch, dann können Sie eigenmächtig
aufstehen und das Lokal verlassen, aber nach der Bestellung ist es zu
spät.
Ein gesetzlicher eingriff in die Preisgestaltung besteht noch:
Jeder Wirt muß mindestens zwei alkoholfreie Getränke zum selben
oder zu einem niedrigeren preis anbieten, als das billigste alkoholische
Getränk (jeweils auf einen Liter aufgerechnet). Damit soll Vor allem
Jugendlichen der finanzielle Anreiz zum Alkerholkonsum genommen
werden.
Darf ich den Hund mitnehmen oder eine Zigarre im Gasthaus rauchen
?
Im Rahmen des sogenannten “Hausherrenrechts” bestimmt der Wirt
aber nicht nur, ob er Hunde akzeptiert, sondern auch Raucher- und
Nichtraucherzonen festlegt oder im Lokal überhaupt ein Rauchverbot
verhängt. Wenn Sie sich daran nicht halten, kann er Sie aus dem Lokal
weisen. Behördliche Strafen aber gibt es, trotz der intensiven
Diskussionen, noch nicht.
Persönliche
Stellungnahme
Ich habe dieses Referat verfaßt, weil ich meine, daß jeder
Konsument über seine Rechte und Pflichten genau Bescheid wissen
soll.
Folgende Bücher und Zeitschriften habe ich
verwendet:
⇒ Die Abozeitschrieft
“Konsument”
⇒ Konsumentenfibel
⇒ Konsumentenerziehung (Ordner)
⇒ Konsumenteninformationszetteln
(Arbeiterkammer)
Ich habe dises Referat selbst verfaßt und mit
dem Computer geschrieben.
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