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Monopolbildung und Einflußnahme des Kartellamtes b
(550 Wörter)
Monopolbildung und Einflußnahme des
Kartellamtes bzw. des Marktes
1. Der freie Markt muß dynamisch geführt werden es darf nicht zu
einer Monopolbildung kommen. Es werden dazu von den Autoren verschiedene
Gründe angeführt. Zum einen würde ein Monopol den Markt nur
unzureichend mit Produkten beliefern und die Preise würden deswegen
unverhältnismäßig hoch angesetzt. Die Qualität der Produkte
würde sehr
gering ausfallen, da kein Anreiz (Konkurrenz, Wettbewerb) zur Verbesserung
der Qualität vorhanden wäre. Ein Produkt minderer Qualität zum
überhöhten Preis anzubieten wäre
demnach nicht wachstumsfördernd auf dem Markt (der Fortschritt bei der
Weiterentwicklung würde verloren gehen, da kein höherer Gewinn oder
Erfolg mit besseren Produkten eines Monopolisten zu erzielen wäre).
Friedrich der Große meinte zu diesem Problem, “der Monopolist wendet
keinen rechten Fleiß und Betriebsamkeit an der Sache....”, die
Folgen wären “...das er seine Arbeit negligiert
(vernachlässigt), und schlechte Waren macht.” Anbieter von Waren auf
dem freien Markt waren schon immer bestrebt als einziger eine spezielle Ware
anzubieten. Zumeist ist der Anbieter nicht sehr lange allein mit seine Ware auf
dem Markt, es kommt schnell zu einer Erstellung von Plagiaten andrer Anbieter.
Diese Imitationen ermöglichen es dem Kunden ein Produkt billiger zu
bekommen und fordern beim Anbieter die Qualität zu erhöhen. Bei der
Monopolbildung muß man auch die Kartellbildung betrachten, durch
Absprachen mehrerer Anbieter, wird ein Zustrom neuer Anbieter verhindert und die
Gewinnspanne unrechtmäßig erhöht. Es ist auch für auch
für manche monopolbildenden Anbieter von Vorteil, daß Konkurrenten
den Markt mit diesem Produkt noch nicht erkennen.
2. Um bessere Qualität und kostengünstiger Produktion zu
gewährleisten, muß der Markt funktionsfähig bleiben und eine
leistungsgerechte Entlohnung gewährleisten. Man soll eine Anhäufung
von wirtschaftlicher und persönlicher Macht und
wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen der Marktteilnehmer (sowohl
Konsumenten als auch Produzenten) verhindern. Um die Existenz eines dynamischen
Marktes zu gewährleisten, müssen folgende Dinge beachtet werden:
- Verbot von Preisabsprachen
- Verbot von Kartellverträgen und sonstigen Absprachen zwischen
Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe
- Kontrolle marktbeherrschender Unternehmen, wegen
wettbewerbswidrigen Ver- haltens
- Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Verhinderung der
Kartell- bzw. Monopolbildung
Dies sind nur einige der Aufgaben des Kartellamtes, es soll eine staatliche
Kontrolle zur Aufrechterhaltung des Marktes darstellen. Das Kartellamt ist in
der Lage gegen Verstöße mit hohen Geldstrafen vorzugehen. In dem hier
angesprochenen Beispiele kann bis zum dreifachen des Gewinnes als Bußgeld
veranschlagt werden. Dies ist aber sicherlich von Fall zu Fall neu zu
entscheiden, da man den Markt ja nicht zu sehr in Mitleidenschaft ziehen will.
Die Rechtsprechung bzw. Aufdeckung neuen Unrechtes ist auf diesem Gebiet jedoch
sehr schwer, da es viele Lücken im Gesetz gibt die ausgenutzt werden und
auch die Festlegung sittenwidriger Einzeltatbeständen sich als relativ
schwer darstellt. Die Vielgestaltigkeit macht es zudem fast unmöglich diese
Tatbestände zu generellen Klauseln zusammenzufassen. Es heißt im
§ 1 nur pauschal es sollen keine Verstöße gegen die “guten
Sitten” vorkommen. Dies beinhaltet unlautere Werbung, verleumderische
Nachrede oder aktive Täuschung des Verbrauchers. Es gibt aber auch
Sonderregelungen mit dem man diese o.g. Verstöße kaschieren. (z.B.
eine Kaffeefahrt als Ausverkauf zu deklarieren und dann doch Wucher zu
betreiben) Ich denke es gibt nur die Möglichkeit härter Strafen, man
darf Wirschaftskriminalität nicht als Kavaliersdelikt abtun. Die
Monopolbildung kann nur durch eine dynamische Wirtschaft und den zu
erreichen-den funktionsfähigen Markt verhindern. Sollte sie aber nicht
einfach verbieten, da zu viele Anbieter sich durch zu hohen Konkurrenzdruck
selbst zerstören. (viele Köche verderben den Brei)
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