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Bundesverfassungsgericht
Bundesverfassungsgericht
BVerfG
Seit 1951 in Karlsruhe tätig. Auch
Zwillingsgerichht genannt. Hat eigenen verfassungsrechtlichen Status, der den
anderen obersten Bundesorgannen gleichsteht. Es ist nicht letzte
Verwaltungsinstanz. Dies sind die Bundesgerichte. Es ist völlig
unabhängig d.h. es verwaltet sich selbst und hat einen eigenen
HH.
Zusammensetzung
2 Senate mit je 8 Richtern, die je zur
Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt
werden.
Beschlußfähigkeit ist abhängig
von 6 Richtern. Seit 1986 können sich die Richter in dem anderen Senat
vertreten
Amtszeit: 12 Jahre. Richterstatus =
Ministerstatus
Der Richter (min. 40 Jahre; max. 68 Jahre)
werden vom Bundespräsidenten ernannt. Eine Wiederwahl ist nicht
möglich. Drei Richter müssen aus den obersten Bundesgerichtshöfen
kommen und dort wenigstens 3 Jahre tätig gewesen sein. Die restlichen 5
Richter können befähigte Juristen aller Berufe sein.
Kanditdatenvorschläge können dabei
von Fraktionen, Bundes- und Landesregierungen geäußert werden.
Zwölferausschuß = Parteienproporz
im Bundestag. Der Richter benötigt 8 Stimmen für seine Wahl.
Aufgaben des ersten
Senates:
"Grundrechtssent"
- befaßt sich mit
Normenkontrollverfahren d.h. ob Gesetze mit
Grundrecht vereinbar
sind
- Verfassungsbeschwerden Art
1-17
Aufgaben des zweiten
Senates:
"Staatsrechtssenat"
- Normenkonrrolle und Verfassungsbeschwerden
des öffentlichen
Dienstes, des Wehr- und Ersatzdienstes,
sowie des Straf-
und Bußgeldsverfahrens.
Organstreitigkeiten zwischen Bund
und Ländern
- Parteienverbote
- Wahlrechtsbeschwerden
Aufgaben
- Verwirklichung, Auslegung und Verteidigung
der GG
- Klärung bei Organstreitigkeiten
zwischen Bund und Länder
- Anklage gegen Bundespräsidenten und
gegen Richter
- Überprüfung der obersten
Bundesorgane
- Verfassungswidrigkeit von
Parteien
- Beschwerden in
Wahlprüfungsangelegenheiten
- Verfassungsbeschwerden von
Einzelpersonen
- Normenqualifizierungsverfahren d.h. ob bei
aufkommenden
Fragen in einem Gerichtsverfahren eine
Regelung des
Völkerrechtes Bestandteil des
Bundesrechtes ist und ob diese
Regelungen unmittelbare Rechte und Pflichen
für den Einzelnen
erzeugen.
--> Urteile haben zukunftsweisende
allgemeingültige Bedeutung
und sind verbinlich für alle
Verfassungsorgane
Gesetzgebungskompetenzen
DEF.: Laut Verfassung liegt die Gesetzgebung
bei den Ländern. Die Verfassungswirklichkeit ist jedoch durch komplexe
Verschränkung von Bund, Ländern und Kommunen
gekennzeichnet.
1. Ausschließliche Gesetzgebung des
Bundes
- Außenpolitik
- Verteidigung und
Zivilschutz
- Grundlagen der Wirtschafts- und
Rechtseinheit
- Währungs-, Geld- und
Münzwesen
- Bundeseisenbahnen
- Luftverkehr
- Post- und
Fernmeldewesen
- Zusammenarbeit von Bund und
Länder
- Politik der Inneren
Sicherheit
2.
Landesgesetzgebung
- kulturelle
Angelegenheiten
- Polizeirecht
- Gemeinderecht
- Landesorganisation
3. konkurrierende
Gesetzgebung
- Wirtschafts-, Arbeits-, Sozial- und
Verkehrspolitik
4. Rahmenvorschriften und Grundsatzregeln
des Bundes
- öffentlicher Dienst der Länder und
Gemeinden
- Hochschulwesen
- Presse und Film
- Naturschutz
- Landschaftspflege
- Bodenverteilung, Raumordnung und
Wasserhaushalt
Art. 72 GG ” Einheitlichkeit der
Lebensverhältnisse ---> Eingriffsmöglichkeiten für den
Bund.
Gesetzgebungsverfahren
DEF.: Im weiteren Sinne läßt sich
der gesamte politische Prozeß der Problemfindung, Willensbildung und
Entscheidung definieren. Im engeren Sinne ist darunter der im Rahmen der
verfassungmäßigen Kompetenzordnung rechtlich und
geschäftsmäßig organisierte institutionelle Prozeß der
Normsetzung verstehen.
Um politische Ziele durchzusetzen müssen
in den meisten Fällen Gesetze neu erstellt, geändert oder ergänzt
werden. Die Hauptlast der Regierungsarbeit besteht deshalb in der Einbringung
von Gesetzen. Die oberste gesetzgebende Gewalt ist der Deutsche Bundestag.
Anregungen zu Gesetzen können auch von Bürgern, Verbänden oder
Interessensgruppen kommen
Gesetzesinitiativen
Bundestag
- Fraktion oder 5% der
Mitglieder
- Einbringung erfolgt beim
Bundestagspräsidenten
- sie werden über den Ältestenrat
auf die Tagesordnung des
Plenums gesetzt
Bundesregierung
- Zuerst an den Bundesrat, der binnen 6 Wochen
Stellung
nimmt
- Zuleitung der Vorlage und Stellungsnahme an
Bundestag
- Haushaltsgesetz gleichzeitig an Bundestag
und Bundesrat
Bundesrat
- gehen meist von einem oder mehreren
Ländern aus
- Zustellung an
Regierung
- Weiterleitung mit Stellungsnahme innerhalb 3
Monate an
Bundestag
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