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BGB – Skript
BGB –
Skript
Rechtsgeschäfte:
Streng einseitige RG:
1 WE/ Wirksamwerden mit der Abgabe der WE, ohne
Rücksicht auf Kenntnisnahme anderer (nicht
empfangsbedürftig)
Einseitig empfangsbedürftige
RG:
1 WE/ Wirksamwerden mit Zugang der WE, §§130
ff
Zweiseitige o. mehrseitige
RG:
(=Verträge) Mindestens 2 übereinstimmende
WE´s
Empfangsbedürftige
RG:
1 WE/ Wirksamwerden durch Abgabe u. Zugang (siehe
Def.)
Botenstellung:
Empfangsbote:
Wirksamwerden der WE
à Zugang erfolgt
zu dem Zeitpunkt, zu dem normalerweise Aushändigung an den Empfänger
möglich und zu erwarten ist.
Bei Empfangsboten muß nach Verkehrsanschauung
davon auszugehen sein, daß sie vom Empfänger mit dieser Funktion
ausgestattet sind.
Erklärungsbote:
Risiko unterlassener o. verspäteter
Übermittlung der WE
à
Erklärender
Erklärungsbote dann, wenn Person nicht die
Eigenschaften eines Empfangsboten besitzt.
Rechtsgeschäftliche
WE:
Mindestens eine WE, zusätzlich: Rechtsbindungswille
(o. konkludentes
Handeln→Treu u.
Glauben, Verkehrssitte) muß vorhanden sein.
RBW liegt insbesondere nicht vor bei gesellschaftl.
Vereinbarungen, wie z.B. Einladungen.
Erfordernisse einer WE:
Objektive Hinsicht:
Verhalten, daß als WE verstanden werden kann,
muß vorliegen.
Subjektive Hinsicht:
Handlungswille muß vorliegen
à Handlung
muß als solche gewollt sein
Form der WE:
Grundsatz: formlos (z.B. mündlich,
schriftlich, konkludent); jedoch Schweigen keine WE
Ausnahmen: in vielen Fällen ordnet BGB
Formvorschriften an (beachte: § 125); Schweigen kann in bestimmten
Situationen als schlüssiges Verhalten mit einem bestimmten Inhalt nach Treu
u. Glauben u. der Verkehrssitte gewertet werden.
Auslegung von WE´s:
→Empfängerhorizont:
objektiver Erklärungsgehalt, den ein
außenstehender Dritter (Empfänger) bei vernünftiger Betrachtung
unter Berücksichtigung der Verkehrssitte erkennt. (vgl. §157 u.
§133)
Verträge: (§§145
ff)
Zustandekommen:
rechtzeitige Annahme eines Antrags
(Angebot)
Antrag:
nach objektiver Betrachtung muß ein Bindungswille
erkennbar sein, ansonsten nur Einladung zum Angebot (invitatio ad
offerendum)
WE muß genügend bestimmt u. vollständig
sein. Adressat muß durch bloße Zustimmung den Vertrag zustande
bringen können.
Antrag gegenüber
Abwesenden:
Rechtzeitige Annahme nach §147II: Dauer des
Transportweges hin u. zurück + angemessene Überlegungsfrist; Setzen
einer Annahmefrist nach §148 möglich.
Rechtzeitige Annahme auch, wenn der Antragende nicht
unverzüglich (§121) die Verspätung anzeigt.
→ Maßgeblich:
unverzügliche Absendung der Anzeige, nicht Ankunft.
Sonderfälle: § 156
(Versteigerungen), § 151 (Versandhandel,
Hotelreservierung)
Dissensfall/Einigungsmangel:(§§154,155)
Versteckter Dissens:
Abgabe einer objektiv mehrdeutigen Erklärung, die
der Annehmende in bestimmtem Sinne verstanden hat.
Wenn Antragender Erklärung genauso verstanden hat
à Vertrag
zustandegekommen
Hat Antragender Erklärung anders verstanden
à keine Einigung
über wesentlichen Vertragspunkt
à kein Vertrag
zustandegekommen (entgegen § 155).
Kein Dissens, wenn Erklärung objektiv eindeutig ist
à Anfechtung
wegen Irrtums möglich
Fehlerhafte RG:
→Schwebende
Unwirksamkeit: vgl. §108
Nichtigkeit:
Gravierende Fehler
à ein nichtiges
RG ist im Rechtssinne überhaupt nicht vorhanden.
Bsp: §125, §105, §§116-118,
§134
Sittenwidrige RG sind nach §138 nichtig. RG
ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstands- u. Gerechtigkeitsgefühl aller
billig u. gerecht Denkenden verstößt.
Objektiv unmögliche RG nach §306
à Geschäft
ist auf eine zukünftige Leistung gerichtet, die niemand erbringen
kann
Anfechtbare RG:
Voll wirksame RG, die durch Anfechtung rückwirkend
vernichtet werden können (§142 I).
Erfordernisse einer erfolgreichen
Anfechtung:
Anfechtungsgrund: einer der Fälle der §§
119, 120, 123
Anfechtungsfrist: §121 bzw
§124
Anfechtungserklärung: §143
Anfechtungsgründe:
Irrtum:
Inhaltsirrtum (§119 I 1.Alt.):
Erklärender verstand seine Erklärung inhaltlich anders, als objektiv
von sog. Empfängerhorizont zu verstehen war.
Erklärungsirrtum (§119 I 2.Alt):
versprechen, verschreiben, vertippen
Übermittlungsirrtum (§120): z.B. Fehler
der Post
Eigenschaftsirrtum (§119 II): z.B.
wertbildende Faktoren, aber nicht Wert o. Preis selbst
→Kausalität des
Irrtums für die Erklärung und Erheblichkeit bei
”verständiger Würdigung des Falles” (§119 I 2.
Halbsatz) muß in allen Fällen gegeben sein
Einseitiger Kalkulationsirrtum berechtigt nicht
zur Anfechtung. Bsp: falsch angegebener Preis
Anfechtungsfrist
(§121)
Unverzüglich = ohne schuldhaftes Verzögern ab
Kenntnissnahme (max. 30 Jahre)
Anfechtungserklärung
(§143)
Empfangsbedürftige WE
Wichtig: Irrtum berechtigt zur Anfechtung
à
Schadensersatzpflicht des Anfechtenden (§122)
Vertrauensschaden (122 I)(=negatives
Interesse): Anfechtungsgegner ist so zu
Stellen wie er stünde, wenn man das Angefochtene
Geschäft hinwegdenkt.
Positives Interesse: voller Vertrauensschaden
wird nicht ersetzt, wenn der
Anfechtungsgegner sich besser stünde als ohne
Anfechtung (entgangener Gewinn)
Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bzw.
Drohung (§123):
Täuschung:
Vorspiegeln falscher Tatsachen oder die
Unterdrückung wahrer Tatsachen, sofern eine Rechtspflicht zur Offenbarung
besteht (z.B. aus Vertrag, Gesetz, Treu u. Glauben).
Arglistig:
bedeutet Vorsatz
Drohung:
Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt der
Drohende als in seiner Hand liegend darstellt.
à widerrechtlich,
wenn Drohungsmittel (z.B. Körperverletzung) widerrechtlich ist oder
angestrebter Erfolg widerrechtlich oder außer Verhältnis zum
verwandten Mittel steht
(”Anstößigkeit der
Mittel-Zweck-Relation”). Kausalität zur WE-Abgabe ist
Voraussetzung.
Anfechtungsfrist: in beiden Fällen 1J
ab Kenntnisnahme (§ 124)
Anfechtungserklärung: (§143) wie
bei Irrtum
àNichtigkeit nach
§ 142, aber keine Schadensersatzpflicht (evtl. nach § 823 iVm StGB bei
unerlaubter Handlung)
Fristen / Termine (§§186
ff):
enden immer am selben Tag o. Datum, an dem der Beginn
der Frist lag (§187 I i.V.m. §188 II). Abweichend von §193 kann
also auch ein Sonn- o. Feiertag bestimmt werden.
Bedingungen: (= Wirksamkeitsvoraussetzung)
Aufschiebende Bedingung: §158 I (z.B.
Eigentumsvorbehalt, § 455)
Auflösende Bedingung:
§158II
Grundsatz: Jedes RG kann mit Bedingung versehen
werden
Ausnahmen: 1. Gesetzl. Verbot (z.B. §
925II)
2. Gestaltungsrechte (einseitige RG) (z.B. Anfechtung,
Kündigung...)
Ausnahme: wenn Adressat es in der Hand hat,
Eintritt der Bedingung
Herbeizuführen
(”Potestativbedingung”).
Verjährung (§§194
ff):
- Nur Ansprüche können verjähren, beginnt
mit Anspruchsentstehung (§ 198)
- kein Erlöschen des Anspruchs, sondern
Leistungsverweigerungsrecht, Schuldner muß sich auf die
Verjährung berufen (”Einrede der
Verjährung”)
Eintritt der
Verjährung:
Nach Ablauf der Verjährungsfrist
(regelmäßige Verjährungsfrist (§195): 30J)
Ansonsten aber oft (kürzere) gesetzliche
Verjährungsfrist (z.B. §§196,197, 853)
Unterbrechung der
Verjährungsfrist:
Verjährung beginnt neu zu laufen.
Unterbrechungsgrund nötig. (vgl. §217; §§208
ff)
Hemmung der
Verjährungsfrist:
Nach §205 nur Verlängerung um
Hemmungszeitraum/ Hemmungsgründe: (vgl. §§202
ff)
Ausschluß oder Erschwerung der
Verjährung nach §225 unzulässig.
Erleichterung, insbesondere Verkürzung ist
zulässig.
Ausnahmen von §225 können in
Spezialvorschriften erlaubt sein. (z.B. §477)
Vertretung:
Rechtsfolge: der Vertretene wird
VP
Vertreter muß im Namen des Vertretenen im Rahmen
der Vertretungsmacht (gesetzlich, gewillkürt durch Vollmacht)
rechtsgeschäftl. WE abgegeben haben
Vollmacht: formlos gültig (§ 167
II); Problem: Selbstkontrahieren (vgl. § 181)
...liegt zugrunde ein schuldrechtl. Rechtsverh. dessen
ordnungsgemäße Erfüllung eine gewisse Vertretungsmacht
erfordert.
...betrifft das sog. Außenverhältnis
(rechtliches Können des Vertreters gegenüber Dritten)
...rechtliches Innenverhältnis regelt das rechtl.
Dürfen
Vertretungsmacht:
...bestimmt i.d.R. der Vertretene den Umfang. In
bestimmten Fällen gesetzl. geregelt.(z.B. Prokura lt. HGB)
Handeln ohne Vertretungsmacht (§§177
ff):
Vertrag ist schwebend unwirksam und wird durch
Genehmigung des Vertretenen (§§ 182 ff.) wirksam. sonst unwirksam
(ähnlich §108), bei Verweigern der Genehmigung
(§179):
Prüfungsschema: Abs.1 = Grundsatz, Abs. 2 u. 3
Ausnahmen
III
à keine
Haftung
II
à nur auf
Vertrauensschaden (positives Interesse)
I
à Erfüllung
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
Duldungsvollmacht:
Vertretener kannte Handeln des Vertreters, ohne dagegen
einzuschreiten. à
muß sich so behandeln lassen, als hätte er eine Vollmacht
erteilt.
Anscheinsvollmacht:
Vertretene kannte das Verhalten nicht, hätte es
aber bei zumutbarer Sorgfalt kennen u. verhindern können.
à Rechtsschein
zurechenbar veranlaßt, muß sich daran festh.
lassen.
Sonderprobleme:
- Handeln unter fremdem Namen §§164 ff.
bzw. §§ 177 ff.
- Handeln unter falscher
Namensangabe
Unterschied Vertreter zum
Boten:
Vertreter kann nach §164 WE abgeben u. nach III
entgegennehmen à
Zugang beim Vertreter = Zugang beim Vertretenen.
Bei Willensmängeln ist grds. auf
Person des Vertreters abzustellen (§ 166 I)
Rechtsobjekte(vgl. §§ 90 ff)
(Anwendungsfälle: §§ 929, 433):
Verschiedene Arten von
Sachen:
- bewegliche u. unbewegliche (§§929 ff/ §873
i.V.m §925)
- vertretbare u. unvertretbare (z.B. § 607,
Geld)
Bestandteile einer
Sache:
- wesentliche (§§93
ff)à können
nicht Gegenstand besonderer Rechte sein, insbesondere nicht im Eigentum eines
anderen stehen oder verpfändet werden. (Bsp.: Autolack (§947))/
Sonderfall: in §94 geregelt
- nicht wesentliche
- Zubehör (§97 bzw. §98)
à §314: Kauf
einer Sache umfaßt im Zweifel auch das
Zubehör.
-Schuldrecht-
Allg. Geschäftsbedingungen
(AGB):Einschränkung der Vertragsfreiheit nach § 305, Art. 2
I
Unwirksame Klauseln
§10 u. §11, darüber hinaus Generalklausel
nach §9 à
AGB Klauseln unwirksam, wonach der Vertragspartner entgegen Treu u. Glauben
unangemessen benachteiligt wird.
Entstehung von
Schuldverhältnissen:
Schuldverhältnisse aus RG:
...liefern eine sog. rechtsgeschäftl. bzw.
vertragl. Anspruchsgrundlage u. setzen ein rechtsgeschäftl. Handeln voraus
(z.B. Kauf-, Dienst-, Werkvertrag).
Gesetzliche
Schuldverhältnisse:
...erwachsen aus der Erfüllung eines gesetzl. TB
ohne Rücksicht darauf, ob die RF vom Betroffenen gewollt ist. (Bsp.:
§129/§179)
Wichtigste Anspruchsgrundlagen: - §§ 823 ff
(unerlaubte Handlung)
- §§ 812 ff (ungerechtfertigte
Bereicherung)
- Gefährdungshaftung aus Gesetz (Bsp.:
StVG)
Vertragliche Ansprüche immer vor gesetzlichen
prüfen!!!
Erlöschen von
Schuldverhältnissen:
- Erfüllung (§ 362), auch § 267
(durch Dritte)
Beachte: Scheck keine Erfüllung gem. §362,
sondern Leistung erfüllungshalber gem. § 364I.I
Erst durch Einlösen des Schecks erlischt die
Verbindlichkeit.
- Aufrechnung (§§ 387
ff)
- Vertrag
- Erlaßvertrag (§ 397): Einseitiges Verzichten auf Anspruch à
nicht wirksam
-Rücktritt (§§ 346
ff)
...muß vertragl. vereinbart sein (sog.
Rücktrittsvorbehalt)/ Rücktrittsrecht entweder vereinbart gem.
§346 oder gesetzlich vorgesehen (vgl. § 327)
-Kündigung (nur bei Dauerschuldverhältnissen)
-Gläubigerwechsel (§§ 398
ff):
durch Vertrag zwischen Alt- (Zedent) u.
Neugläubiger (Zessionar) Abtretung (Zession) mgl.
-Schuldnerwechsel: (§§ 414
ff)Erfordert immer Zustimmung des Gläubigers
- Gläubiger schließt Vertrag mit Drittem als
neuen Schuldner (§ 414)
- Altschuldner verabredet mit Drittem (Neuschuldner) die
Schuldübernahme (§ 415) Gläubiger hat dies vorher genehmigt.
Sonst schwebend
unwirksam.
Mehrheit von
Gläubigern oder Schuldnern (§ §420 ff)
Geldleistungen
à Haftet jeder
Schuldner nur anteilig oder als Gesamtschuldner (§ 421)?
§ 420
à Teilschuld,
aber i.d.P. Gesamtschuld
à
ausdrücklich vereinbart, o. bei Verträgen nach Vermutung des §
427 o. gesetzl. angeordnet. (Bsp.: §840I)
Ansprüche Gesamtschuldner gegen Mitschuldner
im Innenverhältnis:
- gesetzl. Anspruch (§ 426 I)
à Ausgleich nach
Köpfen = von jedem Mitschuldner gleicher Anteil.
- Nach § 426 II geht kraft Gesetzes
(“Legalzession”) Anspruch des Gläubigers im Umfang des
Anspruchs nach Abs. 1 auf ihn über.
à sog.
Anspruchskonkurrenz
Inhalt der
Schuldverhältnisse:
Grds. Vertragsfreiheit; nach Gesetz oder Vereinbarung
der Beteiligten. Lt. §138 Einschränkungen der Vertragsfreiheit. Durch
§§ 242,157 Grundsätze für
Vertragsabwicklung.
Leistungszeit: Leistungsübereignung
grds. sofort (§ 271)
Leistungsort (§ 269): Grds. Wohnsitz
des Schuldners à
Holschuld! Bestimmung des Leistungsortes Bedeutung für Gefahrtragung
(Risiko von Transportschäden)
Bringschuld, wenn Leistungsort beim
Gläubiger. Erfordert Vereinbarung, § 269
Schickschuld (§270) Schuldner hat Leistung
an Wohnsitz des Gläubigers zu übermitteln. Er trägt Kosten u.
Gefahr. Geldschulden sind Schickschulden!
Vertragliche Pflichten:
Hauptleistungspflichten:...s.o.
Nebenpflichten:...entweder gesetzlich geregelt
oder ergeben sich allg. aus §242 (sog. weitere
Verhaltenspflichten)
Leistungsstörungen: Störungen in
der Abwicklung eines Schuldverhältnisses.
- Schuldnerverzug (§§ 284
ff)
- fällige Schuld (Verbindlichkeit)
- Mahnung (= ernstliches Leistungsverlangen)/
Sonderfälle: § 284 I 2; § 284
II
c) Nichtleistung
- Vertretenmüssen der Nichtleistung (§
285)
Schuldner hat nach §276
Vorsatz (= Handeln mit Wissen u. Wollen) u. Fahrlässigkeit (Verschulden) zu
vertreten. Nach §285 wird dies vermutet. Schuldner muß Fehlen von
Verschulden nachweisen.
Rechtsfolgen (§§ 286 ff):
Ersatz des Verzögerungsschadens (§ 286 I)
Geldschulden: lt. § 288 I 4% Zinsen als
Mindestschaden
Höherer Schaden = Höhere Beträge
(§ 288 II i.V.m § 286 I)
- Gläubigerverzug (§§ 293 ff)
(war bei nicht zu Hause, Lieferung konnte nicht erfolgen)
- Unmöglichkeit (§§ 275 ff u.
§§ 306 ff). das zu liefernde Gut ist untergegangen
- Positive Vertragsverletzung
(pVV)
Nicht im BGB geregelt,
gewohnheitsrechtlich anerkannt, idP wichtig, Auffangtatbestand für alle
Leistungsstörungen, die sich nicht als Unmöglichkeit o. Verzug
darstellen.
Sonderfall: Haftung aus Verschulden bei
Vertragsschluß (culpa in contrahendo c.i.c.)
Vertragsverhältnis nur angebahnt, vor
Vertragsabschluß erleidet ein Beteiligter durch
Verschulden eines anderen einen
Schaden.
Sonderregelung bei gegenseitigen Verträgen
(§ 326): “do et dies” = ich gebe, damit du
gibst.
Verträge im Hinblick auf die vereinbarten
Leistungspflichten:
Einseitig verpflichtende Verträge:
(Bsp.: Schenkung)
(unvollkommen) zweiseitig verpflichtende
V: (Bsp.: Leihe)
- Pflicht zur Gebrauchsübereignung
ßà
Pflicht zur pfleglichen Behandlung u. Rückgabe
- Kein Gegenseitigkeitsverhältnis (eine Leistung
nicht Entgelt für die andere)
(vollkommen) zweiseitig verpflichtende V:
(Bsp.: Kauf)
- Hauptpflicht steht im sog.
Gegenseitigkeitsverhältnis: Leistung ist Entgelt für die
andere
Voraussetzungen für Rechtsfolgen des §
326 I:
- Gegenseitiger Vertrag
- Verzug des Hauptschuldners mit der Hauptpflicht (im
Gegenseitigkeitsverhältnis)
- Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung
Rechtsfolgen gem. §326I
2:
- Erfüllungsanspruch entfällt
- Wahlrecht des Gläubigers zwischen Rücktritt vom
Vertrag (vgl. § 327 i.V.m §§ 346 ff) u. Schadenersatz wegen
Nichterfüllung
Sonderfall:
§ 326 II: Fristsetzung kann ausnahmsweise entfallen bei
“Interessewegfall”.
Anzunehmen, wenn Gläubiger mit
verspäteter Leistung objektiv “nichts mehr
anfangen kann”. (Bsp.:
Saisonartikel)
Unmöglichkeit der Leistungserbringung:
tatsächlich, rechtlich, wirtschaftlich:
Objektive Unmöglichkeit: liegt vor,
wenn niemand die Leistung erbringen kann.
Subjektive Unmöglichkeit: wenn nur
Schuldner die Leistung nicht erbringen kann.
Ursprüngliche Unmöglichkeit (§ 306):
Vertrag, der bereits bei Vertragsschluß von niemandem erfüllt
werden kann, ist nichtig. Evtl. § 307:
Schadensersatzanspruch.
Nachträgliche Unmöglichkeit: Eintritt
der Unmöglichkeit nach Vertragsschluß
Rechtsfolgen der nachträgl.
U.:
§ 275 I: wenn Schuldner die
Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat (=kein Verschulden). (vgl. § 276)
à Schuldner wird
von Leistungspflicht frei.
§ 280 I: wenn Verschulden.
à
Schadensersatzpflicht des Rückgabepflichtigen
Beachte: Gläubiger kann in jedem Fall
(§ 275 I o. § 280 I) Herausgabe des Ersatzes (=Stellvertretendes
Commodum) nach § 281 verlangen.
Regelung bei subjektiver Unmöglichkeit:
Ursprünglich subjektive Unmöglichkeit:
im BGB nicht geregelt. Umkehrschluß zu § 306: Gültigkeit dieser
Verträge, evtl. sog. Garantiehaftung, wenn Schuldner Sache nicht
beschafft.
Nachträglich subjektive Unmöglichkeit
(Unvermögen): § 275 II: Vorschriften über objektive
Unmöglichkeit gelten entsprechend (§ 275 I / § 280 / §
281)
Besonderheiten bei gegenseitigen
Verträgen:
§§ 323 – 325: ob u. von wem ist
Unmöglichkeit zu vertreten?
à
von keinem: Anspruch auf Gegenleistung nach § 323 I entfällt,
ist sie schon erbracht, muß sie nach § 323 III zurückgegeben
werden.
à
vom Gläubiger: nach § 324 ist Gegenleistung gleichwohl zu
entrichten.
à
vom Schuldner: nach § 325 I SE wegen Nichterfüllung oder
Rücktritt (zus. zu § 325 I 3).
Positive Vertragsverletzung
(pVV):
- AuffangTB für alle Pflichtverletzungen des
Schuldners, die nicht Verzug/Unmöglichkeit darstellen o. durch
Gewährleistungspflichten bei einzelnen Vertragstypen geregelt
sind.
- Gewohnheitsrecht
à
Schlechtleistung im Hinblick auf Haupt- o. Nebenpflichten. (Bsp.: Arzt
führt OP mangelhaft aus.
à
Verletzung sonstiger Verhaltenspflichten werden aus §242 abgeleitet,
z.B. Schutzpflicht)
- Rechtsfolge:
Schadensersatzpflicht
- Voraussetzungen: Pflichtverletzung + Vertreten
müssen
(Verschulden)à
Verschulden des Schuldners wird auch hier vermutet (analog §§
282/285). Er muß sich entlasten.
- Fahrlässig: Außerachtlassen der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt
(einfach, grob, Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
nach § 277)
- Haftung für Dritte, § 278: keine
Möglichkeit der Entlastung!
Gläubigerverzug
(Annahmeverzerrung)(§§ 293 ff):
Verschulden ist nicht erforderlich, Nichtannahme der
angebotenen Leistung reicht.
Rechtsfolgen: § 300 I, Schuldner haftet
nicht für leichte Fahrlässigkeit
§304, Anspruch auf
Aufwendungsersatz
Haftung für Verschulden bei
Vertragsschluß (Vertragsanbahnung) (c.i.c.)
- Fälle in denen ein Vertragsverh. noch nicht
zustande gekommen ist, aber zustande kommen könnte; gewohnheitsrechtlich
anerkannt
- Voraussetzung: Aufnahme des geschäftl. Kontakts
à gesetzl.
Schuldverhältnis
- Verhaltenspflichten aus § 242 sind zu beachten.
à bei Verletzung
dieser haftet Vertragspartner aus c.i.c. auf Schadensersatz
- Durch Annahme eines Schuldverhältnisses kommt
§278 zum Tragen
Stückschuld,
Gattungsschuld:
Stückschuld:
Kauf einer individualisierten Einzelsache o. Menge.
(Bsp.: gebr. PKW)
Gattungsschuld (§ 243
I):
Keine bestimmte Sache, Leistung wird nur nach allg.
Merkmalen bestimmt.
à
jede Gattungsschuld wird durch Konkretisierung zur Stückschuld!!! (§
243 II)
- Konkretisierung bei Holschulden:...wenn
Aussonderung (Bereitstellung) u. Mitteilung an Besteller (Aufforderung zur
Abholung)
bei Bringschulden:...Aussonderung u. Lieferung an
Gläubiger + Angebot der Leistung
bei Schickschulden:...Aussonderung + korrekte
Absendung
Sonstige Rechtsfolgen bei
Gattungsschulden:
Aus § 279 -solange Leistung aus Gattung
möglich:Schuldnerhaftung auch ohne Verschulden
- Geldschulden = Gattungsschulden
- Sonderfall: ...begrenzte Gattungsschulden
(=Vorratsschulden)
Aus § 480 - Sondervorschriften im
Kaufrecht
Ansprüche aus Unerlaubter Handlung
richten sich auf Schadensersatz
Anspruchsgrundlagen: § 823 I / § 823 II /
§ 824 I / §825 / §826 / §§ 831-839
Möglich, daß mehrere Normen anwendbar sind.
Wenn zusätzlich noch aus Vertrag bzw. RG:
à
Anspruchskonkurrenz
Prüfungsschema zu
§823:
Objektive TB:
- Rechtsgutverletzung (Leben, Körper, Gesundheit)
i.S.V §823I
Sonstige Rechte: =
absolute Rechte
I.d.P. am wichtigsten: APR, Recht am eingerichtetem und
ausgeübtem Gewerbebetrieb
- Verletzungshandlung eines Menschen
- Kausalität (1) u. (2)
- Schaden (muß ersatzfähig sein)
- Kausalität (4) u. (1): Adäquanztheorie:
Kausalität nur (+), wenn fragliches Verhalten die Gefahr von (1)
nennenswert erhöht hat
- Rechtswidrigkeit (wird vermutet; entfällt, wenn
Rechtfertigungsgrund nach
§227,228,229)
Subjektive
TB:
- Verantwortlichkeit, §§ 827 ff.
- Verschulden =Vorsatz o.
Fahrlässigkeit
(§823II im
Anschluß prüfen: Verletzung eines Schutzgesetzes ist
Voraussetzung)
Haftung für Verrichtungsgehilfen
(§831I):
TBV:
- Verrichtungsgehilfe muß gegeben sein (=Jede Person,
der von einer anderen eine Tätigkeit übertragen ist, sofern
Weisungsabhängigkeit besteht.)
- Schadenszufügung in widerrechtl. Weise
(→ VG muß TB
gem. § 823 ff objektiv erfüllen)
- Gehilfe muß in Ausführung der Verrichtung
gehandelt haben (nicht nur
gelegentlich)
Rechtsfolgen:
Haftung des Geschäftsherren nach § 831.
Entlastungsbeweis nach § 831 I 2 möglich.
Entlastungsbeweis: Geschäftsherr
muß den Gehilfen sorgfältig ausgesucht u. überwacht haben.
Verrichtungsgehilfe i.S.V. § 831 kann gleichzeitig Erfüllungsgehilfe
nach § 278 sein.
Allg. Fragen des Schadensersatzrechts:
§§ 249 ff:
§253: Schmerzensgeld, nur bei in § 847
genannten unerlaubten Handlungen (APR analog)
§249 S.1
à Naturalrestitution
(= Schuldner hat Zustand zu schaffen, wie er ohne das
schädigende Ereignis bestehen würde)
à
Reparatur
§249 S.2
à Gläubiger
kann stattdessen erforderlichen Geldbetrag verlangen
§251II
à Bsp.:
Totalschaden, Ersatzpflichtiger kann in Geld entschädigen
§254 à ”Mitwirkendes
Verschulden” des Geschädigten kann Ersatzanspruch
mindern
oder ausschließen (abhängig vom Maß
der Verursachung der Beteiligten (I))
Einzelprobleme des
Schadensersatzrechts:
1. Drittschaden:
Schaden tritt nicht beim Verletzten i.S.v. § 823 I
ein, sondern bei einem Dritten
à Schaden wird
nicht ausgeglichen, da anderenfalls uferlose Schadensersatzhaftung Folge
wäre.
Ausnahmen: ...siehe §844 u. §845;
beachte auch: sog. Drittschadenliquidation
2. Hypothetische Kausalität
(Reserveursache)
Bei mehreren Beschädigungen einer Sache in Folge
durch verschiedene Personen, hat jeder für den Schaden zu haften, den er
angerichtet hat.
- Rechtmäßiges
Alternativverhalten:
Bsp.:
Sekretärin kündigt fristlos, fristlose Kündigung war
unzulässig, Arbeitgeber schaltet Stellenanzeige (1000 DM) u. will diese
1000 DM erstattet haben.
Folge: Kosten wären auch bei
ordnungsgemäßer Kündigung angefallen, also kein SE-Anspruch.
(Rechtmäßiges Alternativverhalten begrenzt hier den
Ersatzanspruch)
- Schadenanlage:
Hat
eine Sache unerkannte wertmindernde Eigenschaften, ist dies bei
Schadensberechnung zu berücksichtigen. Zu ersetzen ist nur
objektiver Wert, bzw. die objektive Wertminderung.
- Vorteilsausgleichung:
Geschädigter kann durch
Schaden Vorteil erlangen (z.B. Geschenke im Krankenhaus).
Grundsatz: Anrechnung findet nicht statt. In § 843
IV für Sonderfall ausdrücklich festgelegt. Zahlreiche Gesetze sehen
aber gesetzl. Forderungsübereignung vor, wenn
Sozialversicherungsträger, Arbeitgeber, usw. Leistungen erbringen u.
dadurch den Schaden ausgleichen.
à Anrechnung von
Vorteilen findet nur dann statt, wenn sie für den Geschädigten
zumutbar ist u. keine unbillige Entlastung des Schädigenden
darstellt.
- Unterbrechung des
Kausalzusammenhangs:
Ersatzpflicht
geht nur soweit, wie ein Schaden gem. Adäquanztheorie bzw. sonstiger
Kriterien zugerechnet werden kann. Darüberhinausgehende Schäden werden
nicht ersetzt.
Kondiktionsansprüche (Ansprüche aus
ungerechtfertigter Bereicherung) §§812 ff:
Kondiktionsarten:
(1) Leistungskondiktion (§ 812
I)
- Jemand muß etwas erlangt haben (etwas =
jeder Vermögensvorteil)
- Durch Gläubigerleistung (Leistung = jede
bewußte zweckgerichtete Vermögensmehrung)
- Leistung ohne rechtlichen
Grund
Rechtsgrund: Vertrag bzw.
allg. Vorhandensein einer Anspruchsgundlage. Fehlt insbesondere, wenn Vertrag
nichtig kG oder bei Anfechtung.
Rechtsfolgen: § 812
à erlangtes Etwas
muß herausgegeben werden; Anspruch des Gläubigers nach § 812
i.V.m. § 818 auf Wertersatz wg. Unmöglichkeit der
Herausgabe.
§ 818 II
à Wertersatz bei
Unmöglichkeit der Herausgabe
§ 818 III
à
Kondiktionsschuldner (Herausgabepflichtiger) kann sich auf erfolgten Wegfall der
Bereicherung berufen. Berufung auf § 818 III entfällt, wenn Schuldner
den Fehler des Rechtsgrundes kannte.
(à
Bösgläubigkeit des Schuldners = keine Berufung auf § 818
III)
(2) Kondiktion wegen Bereicherung ”in sonstiger
Weise”: (Hauptfall: Eingriffskondiktion)
TB: a) Schuldner muß etwas erlangt
haben
b) muß in sonstiger Weise geschehen,
nicht mit Leistung, z.B. Nutzung fremder Rechte
c) Auf Kosten des Gläubigers (Bereicherung
unter Verstoß gegen die Zuordnung eines
Rechtes)
d) Fehlen eines rechtl. Grundes (z.B. Erlaubnis des
Rechtsinhabers)
Rechtsfolgen: Herausgabepflicht § 812 mit
Modifikationen nach § 818
Sonderfälle:
- Sittenwidrige RG
à trotz Vorliegen
einer Leistungskondiktion nach § 812 kein Kondiktionsanspruch gem. §
817,2.
- § 816
à Abs.1 S1
Verfügung eines Nichtberechtigten/ nach §§ 929, 932
gutgläubiger Erwerb fremden Eigentums von einem Nichteigentümer
möglich. à
I.S.v. § 816 I Übereignung einer Sache an einen Gutgläubigen
Dritten wirksam. Rechtsfolge: Nach § 816 I 1 Anspruch des
Ex-Eigentümers gegenüber dem Veräußerer auf
Geschäftserlös.
Ebenfalls
gegebener Schadensersatzanspruch nach § 823 ff wirschaftlich weniger
interessant, wo das Erlangte mehr wert ist als die Sache.
§816 I 1 greift nicht, wenn Verfügung des
Nichtberechtigten unwirksam (gestohlene Sachen nach § 935)
à Lt.
Rechtsprechung Anwendbarkeit von § 816 I 1 durch Genehmigung der
Verfügung durch Eigentümer
à somit
Wirksamkeit u. nachträgliche Anwendbarkeit des § 816 I
1
§ 816 I 2: bei wirksamer unentgeltl. Verfügung
Durchgriff gegenüber begünstigten Dritten.
à dieser
muß erlangten Vorteil (Eigentum) herausgeben, da weniger schutzwürdig
als bisheriger Eigentümer, der sich in diesem Fall nicht an
Veräußerer halten kann.
§ 816 II
à
Herausgabeanspruch des an einen Nichtgläubiger geleisteten, sofern
wirklicher Gläubiger dadurch seinen Anspruch verliert.
à Regelung
knüpft an § 407 an
à bei Abtretung
Zahlung des Schuldners an Altgläubiger wirksam gegenüber
Neugläubiger, wenn Schuldner von Abtretung nichts weiß.
Beachte: § 816 lex spezialis zu § 812, also
ggfls. vorab zu prüfen!!!
Bei Inanspruchname von
Beförderungsleistungen:
Erlangtes Etwas (§ 812) = Beförderung als
solche→ Anspruch aus
§ 818 III?
à
wäre die Fahrt in jedem Fall unternommen worden
à Bereicherung in
Höhe des tarifmäßigen Entgelts
à
wäre sie normalerweise nicht unternommen worden
à Bereicherung
nach § 818 III zu verneinen
à Berufung auf
§ 818 III scheidet auch hier aus, wenn Bösgläubigkeit gem. §
819I
Bei Minderjährigen: BGH hat § 828 analog
angewendet.
Verträge: §§ 433 ff regeln
Vielzahl von Verträgen. Keine abschließende
Aufzählung.
Gemischte Verträge: enthalten
Merkmale mehrerer Vertragstypen (z.B. Besuch eines Restaurants
(àElemente eines
Werk-, Dienst- u. Mietvertrags))
bei Leistungsstörungen: Es ist darauf
abzustellen, bei welchem Vertragsbestandteil die Leistungsstörung
aufgetreten ist)
Kaufvertrag §§ 433 ff:
Gegenseitiger Vertrag/ Hauptpflichten mit Entgeltcharakter
Hauptpflichten des Verkäufers (§ 433
I): beim Sachkauf Übereignung der Kaufsache u. Übergabe i.S.v.
§ 854 à
Verschaffen des unmittelbaren Besitzes.
Unterschied bewegliche Sachen (§§ 929 ff)
<-> unbewegliche Sachen (Grundstücke) (dann § 873 i.V.m. §
925) bei Übereignung zu beachten.
Ein Recht kann auch Kaufgegenstand sein
à § 398 bzw.
§ 413 verlangt eine Abtretung (Einigung über den
Inhaberwechsel)
Hauptpflicht des Käufers (§ 433 II):
Kaufpreiszahlungspflicht, nicht Abnahmepflicht.
Bei Leistungsstörungen: §§ 323
ff, was in § 440 ausdrücklich klargestellt ist.
Nebenpflichten: ergeben sich aus Gesetz o.
§§157 i.V.m. 242 (Verkehrssitte wichtig!)
Form des KV´s: formfrei, Ausnahme z.B.
Grundstücke § 313
Sonderregelungen zur Gefahrtragung: Abweichungen
von §§ 323 ff.: § 446 bei beweglichen Sachen Risiko des
zufälligen Untergangs geht mit Übergabe auf Käufer über.
à Käufer
muß KP auch zahlen, wenn Verkäufer noch nicht vollständig
erfüllt = übereignet hat: “Preisgefahr”
Zufällig = weder vom Käufer noch vom
Verkäufer zu vertreten.
§ 446 II bei unbewegl. Sachen
maßgebend entweder Übergabe o. Grundbucheintragung.
§ 447 beim Versendungsverkauf geht
Preisgefahr beim zufälligen Untergang auf Käufer über, wenn
Transporteur Sache in Besitz genommen hat. Voraussetzung: Versendung auf
Verlangen des Käufers, nach einem anderen Ort als Erfüllungsort.
Erfüllungsort: § 269
Wenn Verkäufer mit eigenen Leuten liefert, liegt
i.d.R. Bringschuld vor
(à
Erfüllungsort =Leistungsort liegt beim Käufer, § 447 gilt
nicht)
Kauf unter Eigentumsvorbehalt: kein bedingter
Kauf, nur Kaufsachenübereignung aufschie-bend bedingt (§ 455
Rücktrittsrecht des Verkäufers (§ 346), falls Käufer in
Zahlungsverzug)
Gewährleistungsrecht =
Sachmängelhaftung:
§§ 479 ff bei vorliegendem
Sachmangelà
Käufer statt
Erfüllungs-,Gewährleistungsanspruch.
Voraussetzung: Sachmangel gem § 459 zur Zeit
des Gefahrenübergangs, vgl. §§ 446, 447
Haftung des Käufers unabhängig vom
Verschulden
Arten von
Sachmängeln:
Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft: §
459 II:
Muß erkennbar werden, daß Verkäufer
besondere Haftung übernehmen will; Recht-sprechung stellt darauf ab, welche
Bedeutung Verkäuferaussage für Kaufentschluß
hat.
Subjektiver Fehlerbegriff:
Abweichen des Zustandes der Kaufsache von dem nach
Vertrag vorausgesetzten Zustand: Vertragsparteien entscheiden Merkmale der
Kaufsache. Fehlen vereinbarter Merkmale hat bereits Mangelhaftigkeit zur
Folge.
Objektiver Fehlerbegriff:
Wenn keine bestimmten Vereinbarungen über Kaufsache
getroffen sind, ist sie mangelhaft, wenn gewöhnlicher Gebrauch
beeinträchtigt wird.
Rechtsfolgen der Mangelhaftigkeit einer
Sache:
Wandlung: (= Rückgängigmachung des
Kaufes)
Der nach § 462 berechtigte Käufer kann bei
Wandlung entgegen des Wortlautes des §465 sofort vom Verkäufer
Rückzahlung des Geldes verlangen, ohne auf Zustimmung zur Wandlung zu
klagen (sog. Herstellungstheorie)
Durchführung der Wandlung gem. § 467
à Vorschriften
über das Rücktrittsrecht nach §§ 346 ff finden analog
Anwendung.
Minderung: (= Herabsetzung des Kaufpreises
entsprechend der Wertminderung (§472))
Überzahlter Betrag muß gem. § 812
rückerstattet werden.
Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung:
nach § 463 nur ausnahmsweise bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft
§ 459 II oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels bzw. arglistigem
Vorspiegeln einer positiven Eigenschaft.
Außer Schadensersatz auch Wandlung oder Minderung
möglich.
Zwei Arten von Schadensersatz:
- großer Schadensersatz (= Rückgabe der Sache u.
Ansatz der Kosten, die eine ordnungsgemäße Sache wert
wäre)
- kleiner Schadensersatz (= Käufer behält die
Sache u. verlangt vom Verkäufer die Mehrkosten, die infolge des Mangels
entstehen.
Besonderheiten beim
Gattungskauf:
Statt Wandlung oder Minderung auch Lieferung einer
Ersatzsache im mangelfreien Zustand möglich u. gem. § 480 II auch
Schadensersatz als 4. Wahlmöglichkeit.
Beachte: §§ 459 ff schließen im Hinblick
auf Mangelfolgeschäden Schadensersatzansprüche wegen pVV nicht aus
(Bsp.: Verkäufer mangelhaften Tierfutters haftet für den Tod der
Tiere)
Verjährung der Mängelansprüche
(§ 477):
6 M bei beweglichen Sachen; 1 J bei Grundstücken ab
Übergabe, sofern Verkäufer Mangel nicht arglistig verschwiegen
hat.
Wichtig: §477 wird auch analog auf
Ansprüche aus pVV angewandt, die im Zusammenhang
mit einem Sachmangel stehen.
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