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Mitbestimmung in der Politik
WiPo
Referat
mitbestimmung
Ann Cathrin Raab, 12.
Jg.
Mitbestimmung bedeutet die Beteiligung verschiedener
Parteien an der Gestaltung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse
des Arbeits- und Wirtschaftslebens, so z. B. an den Arbeitsbedingungen, an der
Verwaltung des eingesetzten Kapitals und den Beiträgen und Leistungen der
gesetzlichen Versicherungen.
Um das Mitbestimmungsrecht im Betrieb zu erläutern,
möchte ich es in 3 Unterpunkte glieder:
Zum Ersten wäre da die eigene Mitbestimmung der
lohnabhängigen Beschäftigen bzw. Arbeitnehmer.
Zum Zweiten sind da die innerbetrieblichen
Mitbestimmungsrechte, die den Betriebsrat und gewählten
Aufsichtsratsmitgliedern obliegen. Diese sind durch das
Betriebsverfassungsgesetz von 1952 und 1972, das Mitbestimmungsgesetz von 1976
und das Personalvertretungsgesetz von 1972 geregelt.
Als Letztes ist da noch die externe Mitbestimmung durch
den Gesetzgeber sowie die Gewerkschaften, Berufsverbände und
-genossenschaften.
Die eigene Mitbestimmung der
Arbeitnehmer/Beschäftigten
Aufgrund der geltenden Bestimmungen können
Beschäftigte eines Betriebs ihre Rechte einfordern. Die Mindestbedingungen,
auf die sie sich berufen können, sind in rund 70 verschiedenen Gesetzen und
Verordnungen festgelegt.
Zu den wichtigsten dieser gehören z.
B.:
das Kündigungsschutzgesetz (vom 10.8.1951,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.9.1996), welches im Wesentlichen aus
Regelungen im Bezug auf die soziale Rechtfertigung einer Kündigung,
Abfindung und besonderen Kündigungsschutz bestimmter Arbeitnehmer (wie z.
B. Betriebsräte, Schwerbehinderte) und auf Kündigungen bei
Arbeitskämpfen besteht.
das Jugendarbeitsschutzgesetz (vom 12.4.1976,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.12.1996), welches das Mindestalter
für die Zulassung zur Beschäftigung, die Wochenarbeitszeit und Urlaub
jugendlicher Arbeitnehmer bestimmt.
das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (vom
7.8.1972, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.8.1996), welches die
(anmeldepflichtige) Umlagerung von Arbeitskräften in andere Betriebe
regelt.
das Arbeitsschutzgesetz (vom 7.8.1996, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 25.9.1996), welches die Durchführung von
Maßnahmen des Arbeitsschutzes, sowie die Verbesserung der Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten festlegt (z. B. der
Unfallverhütungsvorschriften).
das Arbeitssicherheitsgesetz (vom 12.12.1973,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.9.1996), nach welchem der Arbeitgeber
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen
hat und welches die Aufgaben und Anforderungen an diese
bestimmt.
das Arbeitszeitgesetz (vom 6.6.1994, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30.6.1996), welches unter anderem die Festlegung
der Pausen und die arbeitsschutzrechtlichen Obergrenzen der Arbeitszeit für
die einzelnen Wochentage und für die gesamte Woche regelt.
das Bundesurlaubsgesetz (vom 8.1.1965, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 25.9.1996), welches die Urlaubszeiten und
Urlaubsansprüche sowie die Gewährung des Urlaubes
regelt.
das Heimarbeitergesetz (vom 14.4.1951, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 11.10.1995), welches Heimarbeiter,
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister wie Arbeitnehmer bzw. sogar noch
stärker als diese schützt (da sie von ihren Auftraggebern wie von
einem Arbeitgeber abhängig sind).
das Ladenschlußgesetz (vom 28.11.1956,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.6.1996), welches die Zeiten der
Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit dem Kunden und
somit auch die Arbeitszeit der Beschäftigten regelt.
das Lohnfortzahlungsgesetz (vom 27.7.1969,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.1995), welches die Fortzahlung des
Arbeitsentgeltes im Krankheitsfalle des Arbeitnehmers festlegt.
das Schwerbehindertengesetz (vom 26.8.1986,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.7.1996), welches die Ansprüche
Schwerbehinderter, deren Kündigungsschutz etc. und die Besetzungspflicht
der Arbeitplätze mit Schwerbehinderten in einem Unternehmen
(vorgeschriebener Anteil der Schwerbehinderten an der
Gesamtbeschäftigtenzahl: 5 %) bestimmt.
das Mutterschutzgesetz (vom 24.1.1952, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 6.6.1994), welches erwerbstätigen
Müttern bestimmte besondere Rechte und Ansprüche
zugesteht.
das Tarifvertragsgesetz (vom 9.4.1949, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 29.10.1974), welches Vorschriften über
möglichen Inhalt, die Form, sowie die Parteien des Tarifvertrages, der
Tarifgebundenheit und die Fortwirkung desselben enthält.
die Reichsversicherungsverordnung (vom 19.7.1911,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.1995), welches die Leistungen aus
der gesetzlichen Versicherungspflicht (Kranken-, Renten- und
Unfallversicherung) regelt.
das Sozialgesetzbuch, welches die verschiedenen
gesetzlichen Pflichtversicherungen beschreibt, bestimmt und
vorschreibt.
Innerbetriebliche
Mitbestimmung
Die innerbetrieblichen Mitbestimmungsrechte basieren im
Wesentlichen auf dem Betriebsverfassungsgesetz von 1972. Sie gelten in allen
Betrieben, egal welcher Rechtsform sie unterliegen.
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Rechte und
Pflichten von Betriebsräten in z. B. Einzelunternehmen, Gesellschaften mit
beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesell-schaften (AG),
Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), Kommanditgesellschaften (KG),
Personengesellschaften, Genossenschaften und Zusammenschlüsse
dieser.
Der Betriebsrat
Der Betriebsrat ist das Vertretungsorgan der Belegschaft
eines Betriebs.
Seit 1918 existiert diese Art der Arbeitnehmervertretung
in Deutschland in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern. 1934 wurde der
Betriebsrat abgeschafft und an seine Stelle Vertrauensräte gestellt, 1946
gab das Kontrollratsgesetz Nr. 22 jedoch wieder die Rahmenbestimmungen für
die Möglichkeit der Einrichtung von Betriebsräten.
Nachdem 1952 das Betriebsverfassungsgesetz erging,
konnte in allen Betrieben regelmäßig ein Betriebsrat gebildet werden.
In der damaligen DDR wurde der Betriebsrat wieder abgeschafft und durch die
Betriebsgewerkschaftsleitung ersetzt.
Der Betriebsrat wird in geheimer Wahl gewählt und
vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Er
unterstützt die Arbeitnehmer bei der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer
Rechte.
Der Betriebsrat ist zusammengesetzt aus Angestellten und
Arbeitnehmern gemäß der prozentualen Anteile dieser beiden Gruppen im
Betrieb. Ihm sollen in gleichem Maße Männer und Frauen
angehören.
Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach
der Beschäftigtenzahl. Bei bis zu 20 Arbeitnehmer wird ein Obmann, von 20
bis 50 Arbeitnehmern werden drei Betriebsratsmitglieder, von 50 bis 300
Arbeitnehmern sieben und bei über 300 Arbeitnehmern neun
Betriebsratsmitglieder gewählt, wobei hier eines dieser Mitglieder vom
Arbeitgeber für die Betriebsratsarbeit von seiner Arbeit befreit wird. Bei
größeren Betrieben werden entsprechend ihrer größeren
Belegschaft mehr Betriebsratsmitglieder gewählt und die Anzahl der
Befreiungen erhöht. Die freigestellten Betriebsratsmitglieder dürfen
in ihrer Entlohnung weder besser noch schlechter als der Durchschnitt ihrer
jeweiligen Berufsgruppe gestellt werden, auf keinen Fall jedoch eine schlechtere
Entlohnung als die vor ihrer Freistellung erhaltene.
Mit dem Arbeitgeber kann eine Betriebsvereinbarung
abgeschlossen werden, in der die Ordnung des Betriebes und Arbeitsbedingungen
festgelegt werden.
Der Betriebsrat hat verschiedenartige Rechte auf
verschiedenen Rechtsebenen.
Hierzu gehören die Alleinbestimmungsrechte,
die dem Betriebsrat das Recht einräumen, z. B. den Zeitpunkt der Sitzungen
selbst festzulegen und die Vorsitzenden und Freigestellten selbst zu
wählen, bzw. zu bestimmen.
Der Betriebsrat muß nach den
Informationsrechten, z. B. über Änderungen der Einrichtung und
Anlagen der Betriebsstätte, Maßnahmen betreffend des Personals und
die wirtschaftliche Lage des Betriebs unterrichtet werden.
Außerdem hat der Betriebsrat die
Anhörungsrechte, was z. B. die Anhörung bei Kündigungen
betrifft (§102 des BetrVG)
und die Mitwirkungsrechte. Diese beinhalten das
Beschwerderecht (§54 des BetrVG) und das Recht auf Einsicht in die
Personalakten (§83).
Die Mitbestimmungsrechte (§87 ff des BetrVG)
regeln, daß der Betriebsrat, sofern keine gesetzliche oder tarifliche
Regelung besteht, in bestimmten Angelegenheiten mitzubestimmen
hat.
Dies sind z. B. soziale Angelegenheiten, wie
Fragen der Ordnung im Betrieb, Beginn und Ende der Arbeitszeiten, Zeit, Ort und
Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte bzw. Fragen der betrieblichen
Lohngestaltung allgemein, die Aufstellung des Urlaubsplans etc.
Auch die Gestaltung des Arbeitsplatzes und der
Arbeitsplatzumgebung, die Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten, die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze
und die Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen gehören
zu den sozialen Angelegenheiten, bei denen der Betriebsrat
mitbestimmt.
Unter allgemeinen personellen Angelegenheiten
versteht man die Personalplanung (§92 des BetrVG), d. h. den
Personalbedarf und sich daraus ergebene Maßnahmen und Maßnahmen der
Berufsbildung, die Ausschreibung von Arbeitsplätzen (§93 des BetrVG),
Personalfragebögen, die der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen, bzw.
die Aufstellung der Beurteilungsgrundsätze (§94 des BetrVG) und
zuletzt der Auswahlrichtlinien bei z. B. Einstellungen, Versetzungen,
Umgruppierungen und Kündigungen (§95 des BetrVG).
Die Mitbestimmung bei personellen
Einzelmaßnahmen bezieht sich auf die erforderliche Zustimmung des
Betriebsrats vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung
(§99 des BetrVG) und auf die Mitbestimmung bei Kündigungen (§102
des BetrVG).
Die Mitbestimmungsrechte für wirtschaftliche
Angelegenheiten regeln sich nach §106 des BetrVG. Hiernach ist vom
Betriebsrat ein Wirtschaftsausschuß zu bilden. Diesem muß der
Arbeitgeber den Geschäftsbericht, die Gewinn- und Verlustrechnung (Bilanz)
vorlegen und erläutern. Er berät den Arbeitgeber in wirtschaftlichen
Angelegenheiten und berichtet dem Betriebsrat.
Der Anspruch auf einen solchen Wirtschaftsausschuß
besteht erst bei Betrieben mit einer Mindestanzahl der Arbeitnehmer von
100.
Im Betriebsverfassungsgesetz ist zusätzlich
festgelegt, wie Gesamt- und Konzernbetriebsräte zusammengesetzt sind
(§47 bis §59 des BetrVG).
Jeder Betrieb wählt entsprechend seiner
Größe einen Betriebsrat. Mehrere Betriebsräte in einem
Unternehmen wählen einen Gesamtbetriebsrat. Hierbei erfolgt eine Entsendung
von je einem Arbeiter- und Angestelltenvertreter in den Gesamtbetriebsrat.
Mehrere Gesamtbetriebsräte in einem Konzern entsenden je einen Vertreter
der Arbeiter und Angestellten in den Konzernbetriebsrat, sofern einer vorhanden
ist. Dies muß aber im Gegensatz zum Gesamtbetriebsrat nicht der Fall
sein.
Ein Betrieb ist ein Einzelbetrieb, egal welcher
Rechtsform.
Ein Gesamtbetrieb besteht aus mindestens zwei
Einzelbetrieben, die jeder für sich eine eigene Geschäftsführung
haben, jedoch den selben Eigentümer bzw. eine gemeinsame
Geschäftsleitung haben.
Ein Konzern besteht aus mehreren Gesamtbetrieben, deren
Mehrheitsanteile (mindestens 51%) vom Konzern gehalten werden. Ein Konzern ist
fast immer eine Aktiengesellschaft.
In Verwaltungen und Behörden gilt analog zum
Betriebsverfassungsgesetz das Personalvertretungsgesetz, bzw. das
Bundespersonalvertretungsgesetz von 1955.
Das
Personalvertretungsgesetz
Im Bereich des öffentlichen Dienstes, in
Verwaltungen oder Behörden gilt analog zum Betriebsverfassungsgesetz das
Personalvertretungsgesetz bzw. das Bundespersonal-vertretungsgesetz von 1955.
Das Personalvertretungsgesetz unterscheidet sich nur in
wenigen Punkten von dem Betriebsverfassungsgesetz. Die Mitwirkungs- und
Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten, also Arbeitsbedingungen im
weitesten Sinne, und in personellen Angelegenheiten, also Einstellung,
Beförderung, Versetzung und Entlassung, differieren teilweise. Ein
Mitbestimmungsrecht in wirtschaftlichen Angelegenheiten ist nicht
vorhanden.
Eine Dienstvereinbarung kann zur Durchführung der
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach dem Personalvertretungsgesetz
zwischen dem Dienststellenleiter und dem Personalrat abgeschlossen
werden.
Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat ist ein Aufsichts- bzw. Kontrollgremium
für den Vorstand, bzw. die Geschäftsführung einer
Kapitalgesellschaft zur Überwachung dessen Tätigkeiten sowie zur
Bestellung und Abberufung von dessen Mitgliedern.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz von 1952 sind
Arbeitnehmer im Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft unterhalb der
Größenordnung des Mitbestimmungsrechtes von 1976 (unter 2000
Arbeitnehmern) zu einem Drittel zu beteiligen (bei einer GmbH und bei nach dem
10.8.1994 gegründeten AGs erst ab 500 Arbeitnehmern nach §77 Abs.
1).
Die Konsequenz hieraus ist, daß die Arbeitnehmer
eine Minderheitenposition besetzen und so in der Regel immer überstimmt
werden.
Jedoch haben sie durch ihre Beteiligung alle
Informationen über Abläufe, Investitionen etc. Ihre Interessen
können über öffentlichkeitswirksame Maßnahmen (Medien)
öffentlich vertreten werden und so Entscheidungen des Aufsichtsrats
beeinflussen.
Das Mitbestimmungsgesetz von 1976 regelt das
Beteiligungsrecht der Arbeitnehmer in Aufsichtsräten für
Kapitalgesellschaften mit über 2000 Arbeitnehmern. Diese
Kapitalgesellschaften müssen in der Rechtsform einer AG, einer KGaA, einer
GmbH, einer bergrechtlichen Gewerkschaft mit eigener Rechtpersönlichkeit
oder einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft betrieben werden. Die folgende
Regelung des Mitbestimmungsgesetzes vom 1976 gilt nicht für politische,
konfessionelle, karikative, erzieherische, wissenschaftliche oder
künstlerische Bestimmungen oder Zwecke der Berichterstattung oder
Meinungsäußerung.
Es ist ähnlich dem Mitbestimmungsgesetz von 1952,
jedoch schreibt es eine Zusammensetzung des Aufsichtsrats vor, die scheinbar
paritätisch ist.
An einem Beispiel möchte ich die Zusammensetzung
eines solchen Aufsichtsrats darstellen:
Bei der PreussAG besteht der Aufsichtsrat aus zwanzig
Mitgliedern, hiervon zehn
Anteils-/Kapitaleigner, bzw. Vertreter dieser, und 10
Arbeitnehmervertreter.
Die zehn Arbeitnehmer setzen sich aus sieben
Arbeitnehmern des Unternehmens (entsprechend ihrer Gruppen) und drei Vertretern
von Gewerkschaften zusammen.
Bei der PreussAG sind dies
vier Arbeiter,
zwei Angestellte,
ein leitender Angestellter,
und drei Vertreter der Gewerkschaften ÖTV, IG
Metall, und DAG.
Ein leitender Angestellter ist immer in den Aufsichtsrat
aufzunehmen. Da dieser meistens eher auf der Seite der Kapitaleigner steht und
zudem die zehn Kapitaleigner den
Vorsitzenden stellen, der bei Stimmgleichheit die
sogenannte Zweitstimme besitzt, ist es auch in diesem Aufsichtsrat schwer
für die Arbeitnehmer, ihre Interessen durchzusetzen.
Das
Montanmitbestimmungsgesetz
(vom 21.5.1951, zuletzt geändert
durch Verordnung vom 26.2.1993)
Das Montanmitbestimmungsgesetz gilt für Unternehmen
des Bergbaus und der Eisen- und Stahlerzeugung, die in die Rechtsform einer AG,
GmbH oder bergrechtlichen Gewerkschaft betrieben werden und mehr als 1000
Arbeitnehmer beschäftigen.
Es gilt analog zum
Mitbestimmungsgesetz.
Eine gleichgewichtige Beteiligung von entsandten
Vertretern der Gewerkschaften, sowie den Arbeitsdirektor als vom Vertrauen der
Arbeitnehmervertreter getragenem Vorstandsmitglied, wie sie das Montan-Modell
vorsieht, hatte es schon gegeben, bevor sie als Mitbestimmungsgesetz gesetzlich
geregelt wurde.
Die Zusammensetzung eines Aufsichtsrates in einem der
oben genannten Unternehmen besteht aus elf Mitgliedern. Hiervon sind vier
Vertreter der Anteils-/Kapitaleigner mit einem von dieser Partei gewählten
weiteren Mitglied und vier Arbeitnehmervertreter mit einem von diesen
gewählten weiteren Mitglied. Hinzu kommt ein weiteres Mitglied, der
sogenannte „Neutrale Mann“.
Die als „weitere Mitglieder“ bezeichneten
Personen dürfen nicht Repräsentant von einer Gewerkschaft, einer
Vereinigung der Aktiengesellschaft, einer Spitzenorganisation der
Aktiengesellschaft oder sogar selbst Aktionär sein.
Zusätzlich gilt das
Mitbestimmungsergänzungsgesetz, das die Obergesellschaften von Konzernen
erfaßt, und auf die das Montanmitbestimmungsgesetz auch dann angewandt
wird, wenn bei diesen die Voraussetzungen zwar nicht vorliegen, dafür aber
die Montanunternehmen des Konzerns mindestens 20 % der Konzernumsätze
tätigen oder 2000 Arbeitnehmer beschäftigen.
Die externe
Mitbestimmung
Die externe Mitbestimmung läuft über
Gesetzgeber, Gewerkschaften und Träger des öffentlichen Rechts, wie z.
B. Berufsgenossenschaften, Arbeitsämter und das Amt für
Arbeitsschutz.
Die Gewerkschaften sind berechtigt, Tarifverträge
nach dem Tarifvertragsrecht (vom 9.4.1949, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 29.10.1974) zu erstellen und mit dem Arbeitgeber auszuhandeln. Die
Gewerkschaften entsenden gewerkschaftliche Vertreter in die
Mitbestimmungsgremien bzw. Aufsichtsräte.
Die Berufsgenossenschaften werden von einer
paritätisch besetzten und ehrenamtlichen Vertreterversammlung getragen.
Diese bildet wiederum den paritätisch besetzten (ehrenamtlichen) Vorstand
und die paritätisch besetzten (ehrenamtlichen) Ausschüsse, z. B. den
Unfallverhütungsausschuß. Alle Beschlüsse der
Vertreterversammlung, des Vorstandes oder der Ausschüsse werden von der
Verwaltung (fest angestelltes Personal und Geschäftsführung)
ausgeführt. Die Berufsgenossenschaften können über die
Einrichtung bestimmter Arbeitsschutzmaßnahmen und über die Besetzung
von Geräten, Maschinen und Einrichtungen mit Personal entscheiden. Sie
erlassen die Unfallverhütungsvorschriften, d. h. die Festlegung der
Arbeitsbedingungen und Ausrüstungen, sowie die Einrichtung der
Arbeitsstätten und -plätze.
Das Amt für Arbeitsschutz regt Gesetze an und hat
die Oberaufsicht über alle arbeitsschutzrelevanten Angelegenheiten. Es
überwacht die Ausführung aller Arbeitsschutzgesetze, wozu auch
Verordnungen, wie die der Arbeitszeit oder Arbeitsstätten, gehören.
Quellen
„Das Moderne Lexikon“,
Bertelsmann Lexikon-Institut, Berlin:1972,1973 N.
Kittner, Michael, „Arbeits-
und Sozialordnung - Ausgewählte und eingeleitete Gesetzestexte“, 22.
Auflage, Bund-Verlag, Köln: 1997.
Eigene Beurteilung
enthalten.
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