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Der Scheckverkehr
Der Scheckverkehr
An dieser Stelle möchte ich allen Leuten, die Arbeiten (Referate,
Facharbeiten, etc.) über die gleichen oder ähnliche Themen, wie ich
sie anzufertigen hatte, eine kleine Hilfestellung geben. Alle auf den
nächsten Seiten von mir veröffentlichten Referate, Berichte und
Facharbeiten, dürfen ausnahmslos von Schülern und Schülerinnen
verwendet und kopiert werden, sofern bei einer Verwendung mir das Einsatzgebiet
und die erzielte Note mitgeteilt wird (e-Mail:
Michael.Morgott(a)Privat.Post.de). Ich bitte zu beachten, dass die Arbeiten an
der Staatl. FOS Freising bekannt sind. Eine Verwendung an dieser Schule ist
deshalb nicht zu empfehlen.
Thema: Der Scheckverkehr
Inhaltsverzeichnis
1.1 Definition (Seite 2)
1.2 Allgemeines (Seite 2)
1.3 Ausstellen von Schecks (Seite 2)
1.4 Einlösen von Schecks (Seite 3)
1.5 Nichteinlösen von Schecks (Seite 4)
1.6 Bearbeiten von Schecks (Seite 5)
1.7 Scheckarten (Seite )
1.7.1 Barscheck (Seite )
1.7.2 Verrechnungsscheck (Seite )
1.7.3 Orderscheck (Seite )
1.7.4 Inhaberscheck (Seite )
1.7.5 Rektascheck (Seite )
1.7.6 Postscheck (Seite )
1.7.7 Zahlungsanweisung (Seite )
1.7.8 Tankscheck (Seite )
1.7.9 Bestätigter LZB-Scheck (Seite )
1.7.10 Reisescheck (Seite )
1.7.11 Euroscheck (Seite )
1.8 Eurocheque-System (Seite )
2 Bearbeiten von Schecks bei der RBM
3 Eigene Erfahrungen mit Schecks
3.1 Eigene Erfahrungen mit der Tätigkeit
3.2 Erfahrungen mit den Mitarbeitern
3.3 Wichtige Erkenntnisse
4 Quellenverzeichnis
5 Anhangverzeichnis
1.1 Definition
ÆDer Scheck ist eine Anweisung an ein Kreditinstitut oder ein
Postgiroamt, für Rechnung des Ausstellers eine bestimmte Geldsumme zu
zahlen." (Wirtschaftslehre des Kreditwesens Seite 142) Das heißt das
Kreditinstitut oder das Postgiroamt hat an den Einreicher des Schecks die auf
dem Scheck angegebene Summe zu Lasten des Scheckausstellers zu zahlen. Der
Scheck ist somit eine Zahlungsanweisung und ein Wertpapier, da der Scheck den
Wert der Summe hat, auf die er ausgestellt ist. Ein Scheck ist jedoch kein
gesetzliches Zahlungsmittel, d.h. jeder kann die Annahme eines Schecks
verweigern und z.B. Bargeld verlangen. Die Zahlschuld, die mit einem Scheck
beglichen werden soll, ist erst mit der Einlösung des Schecks durch das
bezogene Kreditinstitut getilgt. (Wirtschatfslehre des Kreditwesens Seite
142-143)
1.2 Allgemeines
Die Scheckurkunde muß bestimmte gesetzlich vorgeschriebene
Bestandteile enthalten, um von einem Scheck sprechen zu können. So ist die
Bezeichnung ÆScheck" auf dem Papier, die Anweisung eine bestimmte Summe
Geld zu zahlen, das bezogene Kreditinstitut, der Zahlungsort, der Ort und das
Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift des Ausstellers bzw. dessen
Faksimile unerläßlich. Wird eine dieser Angaben nicht angegeben, so
handelt es sich dabei um keinen Scheck. Um den Scheckverkehr zu vereinfachen,
dürfen nur die von Kreditinstituten ausgegebenen Scheckvordrucke verwendet
werden, da diese Vordrucke zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen
Bestandteilen auch sogenannte kaufmännische Bestandteile enthalten, wie die
Schecknummer, die Kontonummer des Ausstellers, die Bankleitzahl des bezogenen
Kreditinstitutes, die Überbringerklausel, nach der der Scheck an jeden
weitergegeben werden kann, etc. Der darauf befindliche Text darf nicht
gestrichen oder geändert werden. Die Angabe einer Zahlungsfrist oder einer
Bedingung gilt als nicht geschrieben. (Wirtschatfslehre des Kreditwesens Seite
143-144)
1.3 Ausstellen von Schecks
Um am Scheckverkehr teilnehmen zu können, sind bestimmte
Voraussetzungen zu erfüllen: Der Aussteller muß über ein
Kontokorrent- oder Postgirokonto verfügen, das entweder ein Guthaben
enthält oder auf das ein Kredit gewährt worden ist. Desweiteren
muß ein Scheckvertrag abgeschlossenen worden und der Aussteller
scheckfähig sein. Diese Voraussetzungen werden in der Regel mit der
Eröffnung eines Kontos geschaffen. Aktiv scheckfähig, d.h. die
Fähigkeit einen Scheck ziehen zu können, ist jeder voll Rechts- und
Geschäftsfähige sowie alle juristischen Personen und
Personenhandelsgesellschaften. Passiv scheckfähig, d.h. die Fähigkeit
Schecks auf sich ziehen zu lassen, sind nur Kreditinstitute und
Postgiroämter. Kreditinstitute sind, sofern ein Scheckvertrag geschlossen
wurde, das angegebene Konto die erforderliche Deckung aufweist und der
Scheckvordruck ordnungsgemäß ausgestellt wurde, zur Einlösung
verpflichtet. Der Kontoinhaber ist verpflichtet nur dann einen Scheck zu ziehen,
wenn sein Konto die erforderliche Deckung aufweist. Desweiteren muß er die
Vordrucke des Kreditinstitutes verwenden. Somit regelt der Scheckvertrag die
Rechtsverhältnisse zwischen dem Scheckaussteller und dem bezogenen
Kreditinstitut. (Wirtschatfslehre des Kreditwesens Seite 148)
1.4 Einlösen von Schecks
Ein Scheck kann nur innerhalb einer bestimmten Frist zur Einlösung
vorgelegt werden. Dies sind für im Inland ausgestellte Schecks acht Tage,
für im europäischen Ausland oder für in einem an das Mittelmeer
angrenzende Land ausgestellte Schecks 20 Tage und für in Übersee
ausgestellte Schecks 70 Tage. Im Falle, daß der Scheck vor dem angegebenen
Ausstellungsdatum eingelöst werden soll, wird dies getan. Der Tag der
tatsächlichen Ausstellung ist hier nicht ausschlaggebend. Die Frist
verlängert sich nur dann um einen Tag, wenn der letzte Tag im Fristzeitraum
ein Samstag oder ein gesetzlicher Feiertag ist. Wird ein Scheck nicht
rechtzeitig vorgelegt, so verliert der Scheckinhaber seine scheckrechtlichen
Ansprüche und kann nur noch bürgerlich-rechtliche Ansprüche
geltend machen. Desweiteren kann das Kreditinstitut die Einlösung ablehnen;
in der Praxis werden die Schecks dennoch eingelöst. Das Kreditinstitut
muß jedoch Schecksperren beachten.
Die Einlösung von Schecks bei Kreditinstituten kann entweder bar (bei
Vorlage eines Barschecks) an den Vorleger oder mittels Verrechnung (bei Vorlage
eines Verrechnungsschecks) auf das Konto des Vorlegers erfolgen. Ein
Verrechnungsscheck muß in jedem Fall bei dem Kreditinstitut eingereicht
werden, bei dem der Einreicher ein Konto besitzt. Bei einer Barauszahlung haftet
das bezogene Kreditinstitut bis zur Höhe der Schecksumme für einen
eventuell entstandenen Schaden.
Aus Sicherheitsgründen prüfen Kreditinstitute Schecks bei Ihrer
Einlösung. Dabei wird auf folgendes geachtet: Besteht ein ausreichendes
Guthaben bzw. ein nicht ausgeschöpfter Kredit in ausreichender Höhe
auf dem Konto des Ausstellers; entspricht die Unterschrift oder das Faksimile
der hinterlegten Unterschriftsprobe; ist der Inhaber legitimiert den Scheck
einzureichen (bei Inhaberschecks kann die Legitimation geprüft werden, bei
Orderschecks ist die Prüfung der Legitimation durch Lichtbildausweis (bei
Barschecks) bzw. durch Indossament vorgeschrieben); ist der Scheck eventuell
gesperrt worden.
Ein Scheck gilt erst dann als unwiderruflich eingelöst, wenn der
Scheck nicht binnen zwei Tagen durch das bezogene Kreditinstitut
rückbelastet wird. (Wirtschatfslehre des Kreditwesens Seite 149-151)
1.5 Nichteinlösen von Schecks
Ein Kreditinstitut muß einen Scheck nicht einlösen, wenn das
Konto des Ausstellers weder eine ausreichende Deckung noch einen ausreichend
hohen Kreditrahmen aufweist. Teilzahlungen bedürfen im Einzelfall eines
gesonderten Auftrages seitens des Ausstellers. Die Einlösung kann auch
verweigert werden, wenn die Vorlegungsfrist abgelaufen ist. Das Kreditinstitut
muß die Einlösung verweigern, wenn eine Schecksperre vorliegt oder
wenn eine nichtberechtigte Vorlage erkennbar ist.
Wird die Einlösung eines Schecks verweigert, so ist der Inhaber
verpflichtet den unmittelbaren Vorbesitzer und den Aussteller davon in Kenntnis
zu setzten. Dies hat innerhalb von vier Werktagen zu geschehen. Jeder Indossant
muß dann den jeweiligen Vorbesitzer innerhalb zwei Werktagen
benachrichtigen. Die Benachrichtigung des Ausstellers übernimmt im Rahmen
der Bedingungen für den Scheckverkehr das bezogene Kreditinstitut.
Barschecks müssen an den Inhaber zur Sicherung seiner
Rückgriffsansprüche nach Anbringung eines Vermerkes
ÆNicht-Bezahlt" wieder zurückgegeben werden. Der Scheckinhaber kann
von seinem Rückgriffsrecht Gebrauch machen, wenn der rechtzeitig
eingereichte Scheck nicht eingelöst ist oder die
Einlösungsverweigerung festgestellt ist. Dies kann geschehen durch Protest,
eine datierte Erklärung der Landeszentralbank-Abrechnungsstelle oder durch
die Anbringung eines Nicht-Bezahlt-Vermerkes seitens des bezogenen
Kreditinstitutes. Der Umfang der Rückgriffsansprüche erstreckt sich
auf die Schecksumme, Zinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank (mindestens jedoch 6%) vom Vorlegungstag an, Ersatz aller
Auslagen sowie auf 1/3 % Provision aus der Schecksumme. Als
Rückgriffsschulder treten gesammtschuldnerisch der Aussteller und alle
Indossanten auf. Rückgriffsrechte seitens des Inhabers gegen Indossanten
und den Aussteller verjähren in sechs Monaten nach Ablauf der
Vorlegungspflicht. (Wirtschatfslehre des Kreditwesens Seite 151-152, 160)
1.6 Bearbeiten von Schecks
1.7 Scheckarten
Um den verschiedenen Bedürfnissen und Ansprüchen an die
Sicherheit gerecht zu werden, gibt es verschiedene Arten von Schecks.
1.7.1 Barscheck
Der Barscheck dient zur Barauszahlung des auf dem Scheck angegebenen
Betrages an den Kontoinhaber des Ausstellers oder einen Dritten. Bei ihm besteht
die Gefahr, daß bei Verlust oder Diebstahl die angegebene Summe an den
Inhaber, sprich eventuell an den Dieb, ausbezahlt wird. Ist ein Barscheck
eingelöst, ist dies unwiderrufbar. (Wirtschatfslehre des Kreditwesens Seite
145)
1.7.2 Verrechnungsscheck
Aus jedem Barscheck wird ein Verrechnungsscheck, indem ein entsprechender
Vermerk ÆNur zur Verrechnung" oder an der linken oberen Ecke zwei
Schrägstriche angebracht werden. Diese Anbringungen können sowohl vom
Aussteller als auch von jedem Inhaber getätigt werden. Die Kreditinstitute
und Postgiroämter geben auch Vordrucke mit entsprechendem Vermerk heraus.
Ein Verrechnungsscheck wird dem Konto eines Dritten gutgeschrieben,
keinesfalls aber bar ausbezahlt. Somit ist ein großer Sicherheitsvorteil,
im Gegensatz zum Barscheck, gegeben, da der Weg eines Schecks genau
nachvollziehbar ist. Ein Nachteil liegt darin, daß ein Verrechnungsscheck
nur von einem Inhaber eingelöst werden kann, der ein Konto besitzt.
(Wirtschatfslehre des Kreditwesens Seite 145)
1.7.3 Orderscheck
Orderschecks bieten als weiteren Sicherheitsvorteil, gegenüber
Verrechnungsschecks, die Klausel, daß Orderschecks nur an legitimierte
Inhaber zahlbar sind. Somit kann nur der auf dem Scheck genannte Empfänger
den Scheck einlösen. Zur Weitergabe an einen anderen ist der Inhaber
verpflichtet auf der Rückseite ein Indossament, eine Art
Abtrittserklärung, anzubringen. Durch sein Indossament übernimmt der
Indossant die volle scheckrechtliche Haftung und kann in Falle einer
Nichteinlösung im Zuge des Scheckrückgriffs zur Zahlung verpflichtet
werden. Das bezogene Kreditinstitut ist vor der Einlösung zur Prüfung
der Indossamente und zur Prüfung der Legitimation des Einreichers
verpflichtet. Kreditinstitut bringen zur Vereinfachung anstatt eines
Indossaments ihren Stempel auf der Rückseite des Schecks an. Aufgrund
dieser weiteren Sicherheit werden Orderscheckvordrucke hauptsächlich an
Geschäftskunden ausgegeben, da bei diesen die Sicherheit oft an vorderster
Stelle steht. (Wirtschatfslehre des Kreditwesens Seite 145-146)
1.7.4 Inhaberscheck
Inhaberschecks sind an den Vorleger zahlbar und werden durch formlose
Übereignung des Schecks weitergeben. In der Praxis erfolgt eine Weitergabe
der Inhaberschecks jedoch nicht. Sie werden sofort dem bezogenen Kreditinstitut
zur Einlösung vorgelegt. Bei Inhaberschecks handelt es sich in der Regel um
Verrechnungsschecks, die der Empfänger zur Einlösung an sein
Kreditinstitut weiterleitet. (Wirtschatfslehre des Kreditwesens
Seite 146)
1.7.5 Rektascheck
Rektaschecks sind an niemanden anderen als an den namentlich genannten
Empfänger zahlbar. Eine Weitergabe ist nur durch einen Abtretungsvertrag
nach § 398 BGB möglich. Da dies äußerst kompliziert und
langwierig ist, kommen Rektaschecks in der Praxis nicht vor. (Wirtschatfslehre
des Kreditwesens Seite 146)
1.7.6 Postscheck
Für Postscheck, egal ob Bar- oder Verrechnungsschecks, gelten generell
die selben Bestimmungen und Gepflogenheiten wie bei Bar- bzw.
Verrechnungsschecks von Kreditinstituten. Barschecks können allerdings nur
bis zu einem täglichen Gesamtbetrag von DM 20.000,-- eingereicht werden.
(Wirtschatfslehre des Kreditwesens Seite 147)
1.7.7 Zahlungsanweisung
Zahlungsanweisungen können nur Inhaber eines Postgirokontos
ausstellen. Der maximale Ausstellungsbetrag pro Zahlungsanweisung beträgt
DM 3.000,--. Der Aussteller gibt die Zahlungsanweisung dann an sein Postgiroamt
weiter, welches die Zustellung an den Empfänger veranlaßt. Dieser
kann die Zahlungsanweisung dann wie einen Verrechnungsscheck bei einem
Kreditinstitut oder einem Postgiroamt zur Einlösung vorlegen. Die
Vorlegungsfrist bei Zahlungsanweisungen beträgt, anders als bei Schecks,
einen Monat. (Wirtschatfslehre des Kreditwesens Seite 147)
1.7.8 Tankscheck
Mit dem Tankscheck, einer Sonderform des Überbringerschecks, kann an
allen inländischen Tankstellen bargeldlos bezahlt werden, wobei das
Kreditinstitut dem Tankstelleninhaber - bis zu einer Summe von DM 200,-- - die
Einlösung des Schecks garantiert. Der Scheck wird somit auch dann
eingelöst, wenn ein nicht ausreichendes Guthaben und kein ausreichend hoher
Kredit auf dem Konto besteht. Tankschecks sind Verrechnungsschecks und tragen
das amtliche Kraftfahrzeug-Kennzeichen des Kontoinhabers. Tankschecks werden
aufgrund der Euroschecks und aufgrund der bargeldlosen Bezahlung mittels
Kreditkarte allerdings kaum noch eingesetzt. (Wirtschatfslehre des Kreditwesens
Seite 157)
1.7.9 Bestätigter LZB-Scheck
Die größte Sicherheit für den Empfänger, daß der
Scheck Ægedeckt" ist, besteht mit einem bestätigtem Scheck der
Landeszentralbank. Hierbei übernimmt die LZB die Verpflichtung den Scheck
einzulösen, sofern er innerhalb von acht Tagen nach Ausstellung zur
Einlösung vorgelegt wird. Jeder bestätigter LZB-Scheck muß von
der LZB durch einen entsprechenden Vermerk auf der Rückseite gesondert
bestätigt werden. Diesen Arbeitsschritt übernimmt das bezogene
Kreditinstitut. Dieses belastet bei Übergabe an den Aussteller sofort
dessen Konto. Wird der Scheck nicht binnen 15 Tagen eingelöst, erfolgt die
Gutschrift der auf dem Scheck angegebenen Summe zu Gunsten des Ausstellers.
Barauszahlungen nimmt nur die Zweiganstalt der Deutschen Bundesbank vor, von der
der Scheck bestätigt worden ist. Alle anderen Zweigstellen behandeln ihn
wie einen Verrechnungsscheck. Bestätigte LZB-Schecks kommen in der Praxis
aufgrund hoher Gebühren, die für die Bestätigung anfallen, nur
selten und wenn nur bei sehr hohen Beträgen vor. (Wirtschatfslehre des
Kreditwesens Seite 152-153)
1.7.10 Reisescheck
1.7.11 Euroscheck
Der Euroscheck hat ein international vereinheitlichtes Format und Aussehen.
Für seine Einlösung garantiert das ausgebende Kreditinstitut bis zu
einem Betrag von DM 400,-- pro Scheck in ganz Europa, und in allen an das
Mittelmeer angrenzende Ländern, sofern die Garantievoraussetzungen
erfüllt sind. Zu den Euroschecks gehört auch die ec-Karte. Diese ist
ebenso auf der ganzen Welt am rechten Karetnrand gleich gestaltet. Euroschecks
haben eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren und werden auf der ganzen Welt
in Verbindung mit der dazugehörigen ec-Karte angenommen. Da sie eine
große Sicherheit bieten, gilt für Euroschecks ein eigener
Scheckvertrag. Dieser beinhaltet u.a. den Garantievertrag, der vorschreibt,
daß der Name des Kreditinstitutes, die Unterschrift, die Konto- und
Kartennummer auf dem Scheck und der ec-Karte übereinstimmen müssen.
Desweiteren ist geregelt, daß für einen im Inland ausgestellten
ec-Scheck die Garantie nach acht Tagen, bzw. für einen im Ausland
ausgestellten ec-Scheck die Garantie nach 20 Tagen, erlischt, sofern der Scheck
bis dahin nicht dem bezogenen Kreditinstitut, einem inländischen
Kreditinstitut zum Inkasso oder der deutschen eurocheque-Zentrale zugeleitet
worden ist. Das Ausstellungsdatum muß innerhalb der Gültigkeitsdauer
der ec-Karte liegen. Wichtig für den Aussteller ist auch, daß ein
ausgestellter ec-Scheck innerhalb der Vorlegungsfrist nicht widerrufen werden
kann. (Wirtschatfslehre des Kreditwesens Seite 153-154)
1.8 Eurocheque-System
ÆDas eurocheque-System ist ein internationales Zahlungssystem, das
auf der Verwendung von Scheck und Scheckkarte basiert: Der eurocheque dient
zusammen mit der ec-Karte als Mittel zur Bargeldbeschaffung und als bargeldloses
Zahlungsmittel. Die ec-Karte dient auch als Identifikationskarte."
(Wirtschatfslehre des Kreditwesens Seite 155) Um in den Genuß einer
ec-Karte zu kommen muß man jedoch seinem Kreditinstitut Sicherheiten, wie
z.B. eine feste Anstellung mit festem Lohn oder einen Bürgen, bieten und
die Sonderbedingungen für ec-Karten anerkennen. Die Sonderbedingungen
regeln u.a. die Garantie für die Einlösung der ec-Schecks, die
Bereitstellung eines Dispokredites und die Regulierung von Schäden, die
durch den Gebrauch der Karte und der Schecks entstehen können. Mit der
ec-Karte erhält man bei seinem Kreditinstitut ec-Schecks und
Kontoauszüge aus den Auszugsdruckern. Sie dient weiterhin als Garantiekarte
für den ec-Scheck, zur Abhebung von Bargeld an allen ec-Geldautomaten und
zur bargeldlosen Bezahlung weltweit. Am Geldautomaten kann allerdings
täglich nur eine Summe von insgesamt DM 3.000,-- abgehoben werden. Nach
Ausschöpfung dieser Summe erfolgt keine Geldausgabe mehr. (Wirtschatfslehre
des Kreditwesens Seite 154-157)
2 Bearbeitung von Schecks in der RBM
Bei der Einreichung einzulösender Schecks müssen die Kunden ein
Formular ÆScheckeinreichung" ausfüllen. Auf diesem ist jeder Scheck
einzeln mit der Schecknummer, dem Aussteller, dem bezogenen Kreditinstitut und
der Schecksumme aufzuführen. Der Einreicher muß dieses aus
buchungstechninschen Gründen notwendige Formular unterschreiben.. Die
Bearbeitung der Schecks geschieht bei der Raiffeisenbank München eG
vorschriftsgemäß nach den oben aufgeführten Bestimmungen, dem
Scheckgesetz und den banküblichen Gepflogenheiten. Ein erneutes
Aufführen erscheint mir daher hier überflüssig.
3 Eigene Erfahrungen mit Schecks
Ich habe festgestellt, daß eine Bank ein ganz anderes Milieu bietet
als z.B. eine Krankenkasse, bei der ich im ersten Halbjahr mein Praktikum
praktizierte. Jeder einzelne Vorgang ist genauestens geregelt, so daß
gerade bei Routineaufgaben dem Mitarbeiter keine Freiräume gelassen werden.
Dies erscheint mir angesichts der enormen Geldbeträge und der Stellung der
Bank in unserer Gesellschaft als Institut, das nie etwas falsch macht und dem
voll und ganz vertraut wird, auch als gerechtfertigt.
3.1 Eigene Erfahrungen mit der Tätigkeit
Ich selbst hatte lediglich mit der Annahme von einzulösenden Schecks
am Schalter zu tun und muß feststellen, daß viele Kunden, die
offensichtlich nur selten einen Scheck einreichen, sich mit den
Formalitäten nicht immer gut auskennen. Desweiteren sind
Geschäftskunden, die oft täglich Schecks einreichen, teilweise so in
Zeitnot, daß wichtige Details einfach vergessen werden.
3.2 Erfahrungen mit den Mitarbeitern
Mit allen Mitarbeitern kam ich sehr gut aus. Verschiedene Systeme, wie z.B.
das der Börse, wurden mir fachgerecht und gut erklärt. Auch
außerhalb der Arbeit, wie z.B. in der Mittagspause, hat jeder ein offenes
Ohr für alle Themen, ganz egal ob sie mit der Bank zu tun haben oder nicht.
4 Quellenverzeichnis
Grill, Percynski. Wirtschaftslehre des Kreditwesens. 26.,
überarbeitete Auflage, 1991.
Verlag Dr. Max Gehlen, Bad Homburg vor der Höhe
5 Anhangverzeichnis
Kopie Verrechnungsscheck
Kopie Orderscheck
Kopie Tankscheck
Kopie Reisescheck
Kopie Euroscheck
Formular ÆScheckeinreichung"
Kopie der Seiten 142-161 des Buches ÆWirtschatfslehre des
Kreditwesens"
(c) 1997 Michael Morgott, München, Germany
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