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Schuldfähigkeit
Schuldfähigkeit
1. Definition Schuld,
Schuldfähigkeit
Um den Begriff “Schuldfähigkeit" zu klären muß man
zunächst einmal wissen, was Schuld im Strafrecht überhaupt bedeutet.
Schuld ist eine persönliche und freie Entscheidung gegen das Gesetz.
Schuldfähig ist eine Person dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat in der
Lage war, kraft ihres Verstandes zwischen einem rechtmäßigen und
rechtswidrigen Verhalten zu wählen. Daraus ergibt sich auch der Begriff der
Schuldunfähigkeit. Menschen, die aus bestimmten Gründen unfähig
sind, die Gebote des Rechts zu erkennen und ihre Willensentschließungen
und Handlungen von ihnen bestimmen zu lassen kann man keinen Vorwurf machen,
d.h. sie sind schuldunfähig.
2. Schuldunfähigkeit
Kinder, die bei der Tat noch nicht 14 Jahre alt waren, sind
grundsätzlich schuldunfähig (§19 StGB).Gleiches gilt für
Menschen, die bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen
Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder
wegen Schwachsinns oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig waren,
das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§20
StGB). Es ist möglich, daß diese Menschen zwar einsehen, etwas
Falsches zu tun, aber unfähig sind, ihr Handeln zu steuern. Wer sich
allerdings bewußt in solch einen Zustand versetzt, z.B. mit Hilfe von
Alkohol, Drogen oder Medikamenten, ist für sein Handeln verantwortlich
(“actio libera in causa") Beispiel: Ein Mann betrinkt sich
vorsätzlich, um dann einen anderen zu verprügeln.
3. Verminderte Schuldfähigkeit
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder
nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in §20 bezeichneten
Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach
§49 I gemildert werden.
4. Schuldfähigkeit von
Jugendlichen
Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren sind eingeschränkt
strafmündig, wenn sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklungsreife
in der Lage sind, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu
handeln. Die Verhandlung und Verurteilung erfolgt an einem Jugendgericht und
nach den Vorschriften des Jugendstrafrechts. Mögliche Strafen können
z.B. Erteilungen von Weisungen, Erziehungsbeistand, Fürsorgeerziehung oder
auch Zuchtmitteln, z.B. Verwarnungen, Erteilung von Auflagen (Wiedergutmachung
des verursachten Schadens, persönliche Entschuldigung, Zahlung eines
Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung usw.) und Jugendarrest
(Freizeitarrest, Kurzarrest, Dauerarrest) sein. Das Höchstmaß der
Jugendstrafe beträgt fünf Jahre, in Ausnahmefällen zehn Jahre.
5. Schuldfähigkeit von
Heranwachsenden
Für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren kann sowohl das
Jugendstrafgesetz als auch das normale Strafgesetz angewendet werden. Die
Vorschriften für Jugendliche gelten dann, wenn die Gesamtwürdigung der
Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung der
Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen
und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich um
eine Jugendverfehlung handelt. Das Höchstmaß der Strafe beträgt
dann 10 Jahre.
6. Rechtsfolgen
Es gibt verschiedene Arten von Rechtsfolgen für den Täter
,abhängig davon, ob er schuldfähig, vermindert schuldfähig oder
schuldunfähig ist. Rechtsfolgen bei voller Schuldfähigkeit wären
z.B. Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Fahrverbot, Führungsaufsicht,
Berufsverbot, Verbot des Stimmrechts usw. Bei Schuldunfähigkeit ist die
Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus, eine Entziehungsanstalt oder eine
sozialtherapeutische Anstalt möglich. Ist der Täter
gemeingefährlich, kann auch Sicherungsverwahrung angeordnet werden.
Bei Kindern unter 14 Jahren können Erziehungsmaßregeln
verhängt oder bei schweren Vergehen die Einweisung in
Fürsorgeerziehung veranlaßt werden.
7. Unterschiede zwischen Strafrecht und
Jugendstrafrecht
Ein ausgesprochen materiell-rechtliches Jugendstrafrecht gibt es nicht.
Wenn Jugendliche die gleichen Straftaten begehen wie Erwachsene, so werden sie
allerdings durch besondere Jugendgerichte abgeurteilt. Den Jugendrichtern sind
bestimmte Höchststrafen vorgegeben, so darf z.B. die Jugendstrafe das
Höchstmaß von fünf Jahren nur in Ausnahmefällen
überschritten werden (bis max. zehn Jahre). Außerdem gibt es die
Möglichkeit, Jugendliche in Erziehungsanstalten einzuweisen oder unter
Fürsorgeerziehung zu stellen (siehe 4.). Zuchtmittel haben zudem nicht die
Rechtswirkung einer Strafe. Sie werden nicht ins Strafregister, wohl aber ins
Erziehungsregister eingetragen.
Folie:
SCHULDFÄHIGKEIT
Definition Schuld Persönliche und freie Entscheidung gegen
die Rechtsordnung
Schuldfähigkeit Der Täter war in der Lage, kraft seines
Verstandes zwischen einem rechtmäßigen und rechtswidrigenVerhalten zu
wählen
Schuldunfähigkeit Menschen, die aus bestimmten Gründen
unfähig sind, die Gebote des Rechts zu erkennen und ihre
Willensentschließungen und Handlungen von ihnen bestimmen zu lassen -->
kein Vorwurf möglich
Schuldunfähig sind:
- Kinder, die bei der Tat noch nicht 14 Jahre alt
waren (§19 StGB)
- Menschen, die bei Begehung der Tat wegen einer
krankhaften seelischen Störung, wegen einer teifgreifenden
Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer anderen
seelischen Abartigkeit unfähig sind, das Unrecht der Tat einzusehen oder
nach dieser Einsicht zu handeln ( z.B. Psychopaten, Neurotiker, Triebtäter,
...) (§20 StGB)
evt. Einsichtsfähigkeit, aber
unfähig, das Verhalten zu steuern
ABER Wer sich bewußt in solch einen Zustand versetzt
(Alkohol, Drogen, Medikamente, ...) ist verantwortlich
“actio libera in causa" Der Täter versetzt sich in
einen Zustand der Schuldunfähigkeit oder vermindeter Schuldfähigkeit,
obwohl er voraussah oder hätte voraussehen können, daß er in
diesem Zustand eine bestimmte Straftat begehen werde (z.B. Verprügeln)
Verminderte Schuldfähigkeit Ist die Fähigkeit des
Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu
handeln, aus einem der in §20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat
erheblich vermindert, so kann die Strafe nach §49 Abs.1 gemildert werden.
Rechtsfolgen
- Freiheitsstrafe
- Geldstrafe
- Fahrverbot
- Führungsaufsicht
- Berufsverbot
- Verlust der Amtsfähigkeit
- Verlust der Wählbarkeit
- Verlust des Stimmrechts
- Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter (für fünf Jahre)
Bei Schuldunfähigkeit:
- Psychatrisches Krankenhaus
- Entziehungsanstalt
- Sozialtherapeutische Anstalt
- Sicherungsverwahrung
Kinder
unter 14 Jahren Jugendamt als Verwaltungsbehörde kann
Erziehungsmaßregeln verhängen und ggf. auch die Einweisung in
Fürsorgeerziehung veranlassen. Jugendliche zwischen 14 und 18
Jahren Eingeschränkt strafmündig, wenn sie nach ihrer
sittlichen und geistigen Entwicklungsreife in der Lage sing, das Unrecht der Tat
einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Verurteilung vor dem
Jugengericht nach den Vorschriften des Jugendstrafrechts
Erziehungsmaßregeln (Erteilung von Weisungen, Erziehungsbeistandschaft,
Fürsorgeerziehung) Zuchtmittel (Verwarnung, Auferlegung besonderer
Pflichten, Jugendarrest) Mindestmaß der Jugendstafe: sechs Monate,
höchstens fünf Jahre, in Ausnahmefällen zehn Jahre
Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren Vorschriften für
Jugendliche, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des
Täters bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergibt, daß er
z.Z. der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem
Jugendlichen gleichstand oder es sich um eine Jugenverfehlung handelt.
Höchstmaß der Strafe: zehn Jahre
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