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Verbraucherberatung
Ein Referat von:
Peter Rombach
Rombach-stegen@t-online.de
Inhaltsverzeichnis
1. Verbraucherberatung Theorie und
Praxis
2. Warenkennzeichnung
3. Verbraucherschutz
4. Folgen von Zahlungsverzug
5. Einkaufen in Europa
1.
Verbraucherberatung Theorie und Praxis
Wie heisst es doch im Volksmund: „Der Kunde ist
König!“
Doch wir wissen auch, dass auch Könige nicht immer alles wissen und
leider oftmals getäuscht werden.
Genauso oder ähnlich geht es in unserer Gesellschaft vor sich wenn wir
einkaufen gehen möchten. Folgende Punkte führen immer wieder zu
Problemen:
-Fehlende Markttransparenz, zu viele Produkte überschwemmen den Markt.
Der Preis-Leistungsvergleich fällt oftmals sehr schwer.
-Fehlendes Fachwissen, selten ist man in der Lage die Behauptungen der
Werbung zu überprüfen.
-Schwache Marktstellung, der Kunde hat kaum Einfluss auf das Produkt und
muss entweder kaufen oder darauf verzichten.
-Geringes Verbraucherbewusstsein, der Verbraucher ist sich seiner
Möglichkeiten nur selten im klaren.
-Unzureichende Organisation, der Machtfaktor der Verbraucher in einer
Organisation ist gering, sie sind eine eher uneinheitliche
Bevölkerungsgruppe.
-Verwirrende Werbung, Werbung klärt und informiert nicht auf, sonder
verwirrt den Kunden und bringt den Markt durcheinander.
Deswegen hat sich unser Staat es sich zum Ziel gemacht die Stellung des
Verbrauchers und seinen Schutz zu wahren und zu fördern.
Er steht dem Verbraucher mit rat und Tat zur Seite.
Staatliche Stellen:
Bundesministerium für gesundheitliche Aufklärung,
Bonn
Bundesinstitut für Berufsbildung, Bonn
Oftmals auch durch staatlich geförderte Einrichtungen auf Bundes- und
regionaler Ebene.
Beispiele hierfür sind:
Stiftung Warentest, Berlin
Arbeitsgemeinschaft für Verbraucher e.V., Bonn
Stiftung Verbraucherinstitut, Berlin
Verbraucherzentralen ( VZ ) in jedem Bundesland
Verein zum Schutz der Verbraucher gegen unlauteren Wettbewerb e.V., Berlin
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2.
Warenkennzeichnung
Um es dem Verbraucher möglichst leicht zu machen sich über ein
Produkt zu informieren gibt es eine gesetzliche und freiwillige
Warenkennzeichnung, die Informationen über Produkt, Inhalt, Beschaffenheit
und Qualität liefern sollen.
Gesetzliche Warenkennzeichnung sind z.b.:
Handelsklassen:
Die Klassen z.B.für Obst Extra( hervorragende Qualtität ),I( Gute
Qualität ) ,II( marktfähige Qualität ),III( starke Mängel ),
geben Aufschluss über die Qualität.
Für Geflügelfleisch sind dies die Klassen A,B,C
Lebensmittelkennzeichnungspflicht
Ist vorgeschrieben für verpackte Lebensmittel um täuschungen und
gesundheitlichen Gefahren schützen. Folgende Angaben müssen gut
sichtbar in deutscher Sprache vorhanden sein:
- Anschrift des Herstellers oder eines in der EU Niedergelassenen
Vertriebspartners.
- handelsübliche Inhaltsbezeichnung
- Verzeichnis der Zutaten
- Menge,nach deutschen Maß und Gewicht
- Mindesthaltbarkeitsdatum bei ordnungsgemäßer
Lagerung
Eichgesetz
Da man bei vielen Verpackungen den Inhalt nicht abschätzen kann,muss
aucf der Verpackung eine Inhaltsangabe gemacht werden, sodass der Käufer
nicht über den tatsächlichen Inhalt hinweg getäuscht wird. Die
Eichbehörden kontrollieren diese Mengen.
Preisangabenverordnung
Jeder Artikel soll mit einem Preis oder dem jeweiligen Stundensatz, z.B.
bei Reparaturen in einer KFZ- Werkstatt oder beim Handwerker ausgewiesen sein,
um einen Preisvergleich anstellen zu können.
Textilkennzeichnungsgesetz
Verlangt eine Kennzeichnung über Rohstoffgehalt, die angaben
müssen auf einem Etikett, auf der Verpackung oder auf einem Aufdruck
gemacht werden.
Beispiel für Lebensmittel, Eier:
Das Osterfest steht vor der Tür. Und was wären diese Feiertage
ohne die obligatorischen bunten Eier? Doch immer weniger Verbraucher verstehen
die Angaben auf den Eierpackungen. Keine andere Lebensmittelgruppe ist so
überfrachtet mit gesetzlich vorgeschriebenen oder freiwilligen
Deklarationen. Letztendlich sollen alle eine Hilfe
beim Einkauf sein. Ohne Leitfaden gibt es allerdings keinen
Durchblick.
Sowohl verpackte als auch lose angebotene Eier müssen Angaben
enthalten zur Güteklasse, Gewichtsklasse und zum Mindesthaltbarkeitsdatum.
Außerdem sind bestimmte Verbraucherhinweise zur Lagerung
vorgeschrieben,
und die Nummer der Packstelle ist anzugeben.
Bei verpackten Eiern müssen zusätzlich deren Anzahl sowie Name
und Anschrift der Packstelle aufgeführt werden. Freiwillig sind dagegen
Angaben wie der Legetag, das Verpackungsdatum, das empfohlene Verkaufsdatum und
die Haltungsform der Legehennen.
Freiwillige Warenkennzeichnung
Erfolgt durch den Hersteller oder
Verbänden wie z.B.
TÜV, Technischer Überwachungsverein.
Diese Sicherheitszeichen weisen
auf Qualität und Sicherheit hin.
Umweltzeichen sind z.B.
„Blauer Engel“ oder der
„Grüne Punkt“.
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3.
Verbraucherschutzgesetze
Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
Verboten sind u.a.:
- Irreführende Angaben über das Produkt, Herkunft,
Herstellung usw.
- Lockangebote, die nicht in ausreichender Stückzahl
vorhanden sind
- Ausstechen und anschwärzen von
Mitkonkurrenten
- Zusendung unbestellter Ware
- Telefon- und Faxwerbung
- Bestechung von Angestellten
Liegt ein solcher Fall vor, oder besteht der Verdacht ist in jedem Falle
sinnvoll sich mit der verbraucherzentrale in Verbindung zu setzen, da diese
Schritte gegen den unlauteren Wettbewerb einleiten können.
5.
Einkaufen in Europa
Die Möglichkeiten, sein Geld auszugeben, machen an den
deutschen
Grenzen nicht halt. Ob man nun im Urlaub Reiseandenken erwirbt,
per
Versandhandel Waren aus dem Ausland bestellt oder auch nur zum
Einkaufen
über die Grenze fährt - immer gilt es, mehr im Auge zu behalten
als bloß den
aktuellen Wechselkurs der DM. Selbst innerhalb der Europäischen
Union,
wo man bei grenzüberschreitenden Geschäften von Zöllen und
sonstigen
Einfuhrabgaben (fast) nicht mehr belästigt wird, können
unterschiedliche
nationale Rechtsvorschriften und Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung
oft
die Vorteile aus niedrigeren Preisen durchaus aufwiegen.
Seit Österreich z.B. Mitglied der Europäischen Union ist, sind
die administrativen
Hindernisse, die einem Einkauf im Ausland oft entgegenstanden, im
Verhältnis zu
den anderen EU-Mitgliedstaaten beseitigt. Bei einer Einfuhr von einem
EU-Staat
in einen anderen sind daher keine Zollerklärungen mehr
auszufüllen. Dient der
Import privaten Zwecken, dann entfällt auch die etwas
verwirrende
Rückverrechnung der Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird dort
bezahlt,
wo die Ware gekauft wird. Ausgenommen von dieser Regelung sind
allerdings
Kraftfahrzeuge und Boote - hier bleibt Ihnen der Weg zum Finanzamt (und
zur
Zulassungsbehörde) nicht erspart.
Für Bier, Wein, Spirituosen und Zigaretten hat man sich auf Richtwerte
geeinigt, bei denen der private Verwendungszweck angenommen wird. Hat man
mehr
als 110 Liter Bier, 90 Liter Wein, 10 Liter Spirituosen oder 800
Zigaretten
dabei, dann wird ein gewerblicher Zweck vermutet, und der Konsument
müsste
den Gegenbeweis antreten.
Für Einfuhren aus Staaten, die nicht der EU angehören, sind nach
wie vor die
relativ geringen Freigrenzen für Reisemitbringsel , bei Einreise auf
dem Landweg aus der Tschechischen Republik, der
Slowakei, Ungarn oder Slowenien zu beachten. Für Zigaretten
gilt eine Höchstmenge von 200 Stück (25 Stück bei Einreise
auf dem Landweg
aus der Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarn oder Slowenien),
für
Alkohol beträgt das Limit zwei Liter Wein sowie entweder ein
Liter
hochprozentiger Schnaps oder zwei Liter mit einem Alkoholgehalt von unter
22
Prozent. Alles, was über die genannten Grenzen hinausgeht, muss beim
Zoll
deklariert werden.
Der "Binnenmarkt", so heißt es im Vertrag zur Gründung der
Europäischen
Gemeinschaft, "umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der
freie
Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital ...
gewährleistet
ist." Nicht nur Waren können daher in anderen EU-Mitgliedstaaten
problemlos
erworben werden, auch Verträge mit ausländischen
Dienstleistungsanbietern -
seien es Handwerker, Banken oder Versicherungen - und
grenzüberschreitende
Geldtransfers unterliegen keinen nennenswerten Einschränkungen. Nicht
alles
aber, was rechtlich möglich ist, muss deshalb auch schon sinnvoll
sein. Wenn der
Unternehmer seinen Sitz im Ausland hat, so ist damit - auch innerhalb
der
Europäischen Union - immer ein zusätzliches Risiko gegeben, vor
allem wenn es
um die Durchsetzung von Rechtsansprüchen geht.
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