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Euthanasie - Sterbehilfe
Euthanasie
Euthanasie ist im Zusammenhang mit der Bioethik wieder zu einem viel
diskutierten Thema geworden. Wenn beim Beginn menschlichen Lebens nichts mehr
dem Zufall überlassen wird, muss auch das Ende des Lebens vom Menschen
gestaltet werden. Schlagworte wie „ Wert bzw. Unwert des Lebens“,
Selbstbestimmung des Endes, ja sogar das „Recht auf Leben“ werden
diskutiert und neu definiert, nicht zuletzt mit dem Hinweis, daß
menschliches Leben ja kein um jeden Preis schützenwertes Gut sei, wie die
Abtreibungsregel zeige.
1) Das große Geheimnis des Todes
Schon immer bereiteten die Religionen den Menschen auf das Sterben vor. Und
schon die Gräber der Steinzeitmenschen und die gewaltigen Grabstätten
der Ägypter zeugen von einem Glauben an ein Leben nach dem Tod. Und bis
heute stimmen alle großen Religionen darin überein, daß der
Mensch, so wie er gewöhnlich lebt, unwirklich lebt, unfrei, nicht mit sich
identisch, daß also der Jetzt-Status des Menschen unbefriedigend,
leidvoll, unglücklich ist. Und warum? Weil der Mensch getrennt, entfremdet
leben muß von jener verborgenen, allerletzten, allerhöchsten
Wirklichkeit, die seine wahre Heimat ist, seine eigentliche Freiheit ausmacht,
seine wirkliche Identität bedeutet und die man das Unverfügbare,
Unbedingte, Unaussprechliche, das Absolute, die Gottheit, Gott oder auch anders
nennt. Der Sinn des Daseins vollendet sich in seinem Ende. Der Tod - das
große Geheimnis: Kein Verenden, sondern die Vollendung.
Dabei handelt es sich nicht etwa nur um den Glauben der Christen an eine
Auferweckung, die ein die Dimensionen von Raum und Zeit sprengendes, völlig
anderes Leben im unsichtbaren, unbegreiflichen, göttlichen
Βereich meint, der symbolisch
„Himmel“ genannt wird.
Und es handelt sich auch um die Überzeugung der Buddhisten von einem
„Nirvana“, von einem Endzustand ohne Leiden, Gier, Haß und
Verblendung, der von den wenigsten Buddhisten als totale und restlose
Vernichtung verstanden wird.
Sowohl im Christentum wie im Buddhismus geht es um eine andere Dimension,
etwas Transzendentes, die wahre Wirklichkeit, von der man nur in Sinnbildern
reden kann.
Trotz aller Unterschiede läßt sich eine Konvergenz der
Vorstellungen nicht übersehen:
• Die Buddhisten hüten sich zwar im
allgemeinen, vom Fortbestehen des Individuums im Nirvana zu sprechen. Und doch
machen sie so viele positive Aussagen über den leidlosen Endzustand,
daß eine gewisse Übereinstimmung mit der christlichen Vorstellung von
einem „ewigen Leben“ nicht von vornherein ausgeschlossen
ist.
• Die Christen legen zwar ihrerseits
darauf Gewicht, daß die Vorstellung von einem „ewigen Leben“
ein Fortbestehen der menschlichen Person einschließt. Doch bleiben sie
sich durchaus bewußt, daß ihre Aussagen vom „ewigen
Leben“ nur Bilder sind für das Unvorstellbare, und daß das
Personsein in der Dimension des unendlichen Jenseits von Raum und Zeit alle
Beschränktheit des irdischen Lebens verliert.
Nach christlicher, aber auch jüdischer und muslimischer Vorstellung
stirbt der Mensch im Tod nicht ins Nichts hinein. Vielmehr wird er aufgenommen
in jene unbegreifbare und unfaßbare letzte und erste Wirklichkeit hinein,
die jenseits von Raum und Zeit reine Geistigkeit, die ewige wirklichste
Wirklichkeit ist. Eine Transformation durch Neuschöpfung und eine ewige
Geborgenheit in Gott.
2) Der Begriff Euthanasie im Wandel der
Zeit
Denken Menschen an den Tod, dann wünschen sie sich in erster Linie
schmerzfrei und ohne Leiden zu sterben. Dieser Wunsch ist bis in die Antike
hinein belegbar. Bereits Cicero beschreibt mit dem Begriff Euthanasie einen
ehrenvollen, ruhmreichen Tod und Sterben. Er versteht darunter ein schnelles
Sterben ohne Qualen, wie er es für Kaiser Augustus beschreibt. Euthanasie
meint in der Antike immer den natürlichen Tod oder den Tod im
Kampf.
Im Mittelalter fehlt der Begriff Euthanasie, da hier der Tod als Sünde
verstanden wurde und von daher nicht „gut“ sein konnte.
Das Christentum lehnte schon in seinen Anfängen jegliche Form von
Selbsttötung ab. Da nach christlicher Vorstellung Gott jeden Menschen
individuell geschaffen hatte, stand es Gott allein zu, dieses von ihm
geschaffene Leben zu beenden. Selbsttötung galt deshalb als
anmaßender Eingriff in die göttliche Schöpfung. Hinzu kam die
Vorstellung, daß nichts zwischen Himmel und Erde geschehe, das nicht mit
dem Willen des allmächtigen Gottes entsprungen sei. Also waren auch die
Schmerzen der Kranken und Sterbenden gottgewollt und mußten von den
Gläubigen geduldig ertragen werden.
Als das Christentum im 4.Jahrhundert zur Staatsreligion des Römischen
Reiches avancierte, wurde die Selbsttötung als Selbstmord gebrandmarkt, dem
Selbstmörder das christliche Begräbnis verweigert, Grundbesitz und
Vermögen des Opfers von den staatlichen Behörden konfisziert.
Das Verbot der Selbsttötung wirkte sich natürlich auch auf das
Verhalten der Ärzte aus, denen jegliche Sterbehilfe untersagt war.
Die Intoleranz erreichte im 13. Jahrhundert mit Thomas von Aquin ihren
Höhepunkt. In seiner „Summa theologica“ entwickelte er eine
Synthese philosophischer und theologischer Argumente gegen die
Selbsttötung. Selbstmord war in seiner Sicht nicht nur ein Verstoß
gegen das fünfte Gebot, er war vielmehr die folgenschwerste Sünde,
weil der Sünder sich damit die Möglichkeit der Reue nahm. Sich das
Leben zu nehmen, war ein Verstoß gegen das Naturgesetz, gegen das Gebot
der Nächstenliebe, war eine Mißachtung der göttlichen Allmacht.
Kurzum, im Verlauf von 12 Jahrhunderten war der Selbstmord zu schwersten
christlichen Todsünde geworden.
War es für Griechen und Römer noch wichtig gewesen, bei klarem
Verstand würdig zu sterben, weil die Art des Todes auch etwas über die
Qualität des zu Ende gehenden Lebens aussagte, so hatten solche
Überlegungen für die Christen keinerlei Bedeutung. Als Anhänger
einer verfolgten Minderheit hatten sie ihre Leiden schon frühzeitig durch
paradiesische Jenseitsvorstellungen zu kompensieren gelernt. Auch das
qualvollste Sterben war für sie nur ein Teil jenes irdischen Jammertals,
für das sie Gott im Jenseits entschädigen würde. Diese
Glaubensvorstellungen prägten das Kirchenrecht und schließlich die
staatliche Gesetzgebung: Wer die Todsünde des Selbstmordes beging,
mußte wie ein Schwerverbrecher behandelt werden.
Francis Bacon (16. Jahrhundert) greift den Begriff der Sterbehilfe erstmals
wieder auf und unterscheidet zwischen euthanasia interior und euthanasia
exterior. Unter dem ersten versteht er eine spirituell-geistige Vorbereitung und
Einübung auf das Sterben und den Tod. Die euthanasia exterior dagegen war
die Aufgabe des Arztes: Er sollte den Kranken leichter und schmerzloser aus dem
Leben scheiden lassen. Euthanasie meint bei Bacon nicht mehr nur die Art des
Sterbens, sondern sie wird zu einem aktiven Geschehen, das für den
Betroffenen so leicht wie möglich gestaltet werden soll. Euthanasie wird
bei Bacon das erste Mal im Sinne von Sterbebegleitung verstanden.
Gewiss wurde zu allen Zeiten auch über die direkte Tötung Kranker
und Leidender gesprochen und diskutiert, doch meinte Euthanasie bis zum Ende des
19. Jahrhundert immer Sterbebegleitung ohne direkte oder indirekte
Lebensverkürzung. Sie war von daher nicht dem Tätigkeitsbereich des
Arztes zugeordnet, sondern gehörte zur Krankenpflege und Seelsorge.
Der entscheidende Wortbedeutungswandel tritt mit der Veröffentlichung
der programmatischen Schrift von A. Jost „Das Recht auf den eigenen
Tod“ (Göttingen 1895) ein. Jost verlangt in ihm die gesetzliche
Freigabe für Tötung auf Verlangen bei unheilbar Kranken und bei
Geistesgestörten. Euthanasie wird hier als aktive Tötung verstanden,
als gutes Sterben, da die Kranken ja vom Leiden erlöst werden. Diese
Bedeutungsvariante ist das Ergebnis der gesellschaftlichen Veränderungen
der damaligen Zeit.
Durch die Industrialisierung wurde das soziale Gefüge der Menschen
tiefgehend erschüttert. Das heißt, daß sozial Schwache oder
problematische Personen in eigenen Institutionen untergebracht wurden: Die
Waisen in Waisenhäusern, die Geistesgestörten in Nervenkliniken, die
Alten in Altersheime und so weiter. Aus Armut, die es immer gegeben hat und auf
die jeder eine eigene Antwort finden mußte, entstand die gesellschaftliche
relevante Folge, die da heißt: Was machen wir mit den industriell
unbrauchbaren Menschen, wozu sind sie da und wie viel Geld wollen wir für
sie ausgeben?
Diese am Rand der Gesellschaft stehende Menschengruppe wurde im 19.
Jahrhundert auch Gegenstand medizinischer Untersuchungen. Warum ließen
sich diese Außenseiter nicht integrieren? Man vermutete die
Schädigung zuerst im Gehirn, dann in den Genen. So wurden die für die
Industrie unbrauchbaren Menschen als Hirnkranke, dann aber vor allem als
Erbkranke bezeichnet, ohne daß diese Behauptung beweisbar wäre. 1892
wurden sie aus eugenischen Gründen zwangsterilisiert. Damit war die Vision
von der Machbarkeit des leidensfreien Menschen geboren. Der damals berühmte
Sozialpsychiater und Sozialreformer August Forel dazu:
„Wir bezwecken keineswegs eine neue menschliche Rasse, einen
Übermenschen, zu schaffen, sondern nur die defekten Untermenschen
allmählich zu entfernen, das heißt durch willkürliche
Sterilität die Träger schlechter Keime zu beseitigen und dafür
bessere, sozialere, gesündere und glücklichere Menschen zu einer
größeren Vermehrung zu veranlassen.“
In dieser Tradition steht also Jost, der noch einen Schritt weitergeht.
Seiner Auffassung nach kann der Wert eines menschlichen Lebens auf Null sinken.
Ja es kann sogar in den Minusbereich absinken. In diesem Fall ist der Nullwert
eines raschen schmerzlosen Todes dem Negativwert eines Lebens in Leiden
vorzuziehen. Hier steht erstmals der Wert eines menschlichen Lebens zur
Diskussion. Wie aber lässt sich der Wert eines Menschenlebens definieren?
Diese Frage wird bis heute in der Euthanasiedebatte immer wieder gestellt.
Jost beantwortet sie wie folgt:
„Der Wert eines Menschen bestimmt sich aus der Differenz von Freude
und Schmerz, die sein Leben für ihn selbst und aus der Abwägung von
Nutzen und Schaden, die es für die Gesellschaft darstellt.“
Daraus ergibt sich, dass es für lebensunwertes Leben, dessen
gesellschaftlicher Wert unter Null sinkt, einen „Abflusskanal“ geben
muss.
An diesen geschichtlichen Fakten lässt sich eine weitere Beobachtung
anschließen:
Es gibt eine Dynamik des Denkens, die ausgehend von der Tötung auf
Verlangen bei aussichtslos Erkrankten am Ende ihres Lebens immer mehr leidvolle
Situationen eines Lebens mitbedenkt, bis eine Tötung auch ohne Verlangen
sinnvoll scheinen kann.
Nach dem ersten Weltkrieg fanden die bis dahin wenig beachteten Gedanken
Josts vermehrt Anhänger. Zahlreiche Kriegsinvaliden, die das ohnehin
geringe Sozialbudget belasteten, machten dieses Gedankengut einer Abwägung
im oben dargestellten Sinne attraktiv. 1920 erschien ein Buch von dem Juristen
Binding und von dem Mediziner Hoche mit dem Titel „Die Freigabe der
Vernichtung lebensunwerten Lebens, ihr Maß und ihre Form“. Dieses
Buch kann als Wegbereiter für das entsprechende nationalsozialistische
Gedankengut verstanden werden.
1929 sagte Hitler auf dem Nürnberger Parteitag:
„Würde Deutschland jährlich eine Million Kinder bekommen
und 700.000 bis 800.000 der Schwächsten beseitigen, dann würde am Ende
das Ergebnis vielleicht sogar eine Kräftesteigerung sein. Das
Gefährliche ist, dass wir selbst den natürlichen Ausleseprozess
abschneiden (durch Pflege der Kranken und Schwachen). Der klarste Rassenstaat
der Geschichte, Sparta, hat diese Rassengesetze planmäßig
durchgeführt.“
Dieses Zitat weist bereits auf die später durchgeführte Aktion
„Gnadentod“ hin: Die breit angelegte Euthanasieaktion begann mit
Zwangssterilisation und Zwangsabtreibungen und gipfelte dann in der
planmäßigen Vernichtung behinderter Menschen als Euthanasieaktion T4
(benannt nach der streng geheimen Organisationszentrale der Aktion in Berlin) .
Im Laufe dieser Aktion wurden erwiesenermaßen 70.273 Menschen, vermutlich
sogar bis zu 120.000 Menschen, die entweder alt oder behindert waren,
getötet. In den Schubladen der Machthaber lagen noch weitere Pläne zur
Masseneuthanasie, die man jedoch noch nicht umzusetzen wagte. Die Aktion T4
wurde dann aufgrund von Protesten der Angehörigen und der
Öffentlichkeit auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Wichtig ist in
diesem Zusammenhang zu beobachten, wie diese Ermordung auf eine für die
Gesellschaft akzeptable Weise verkauft wurde. Man sprach immer nur von einem
„Gnadentod“, der aus Mitleid mit den armen am Lebensende stehenden
Menschen gewährt wurde. Falsches Mitleid ist auch heute noch ein nicht zu
unterschätzendes Motiv der Euthanasiedebatte.
Die Motive während der nationalsozialistischen Diktatur hemmten lange
Zeit in Deutschland und Österreich die Diskussion und die Initiativen zur
Euthanasie beträchtlich. Als common sense in der Nachkriegszeit
galt:
„Sterbehilfe unter Einschluß lebensverkürzender
Maßnahmen ja, direkte Euthanasie nein, unter keinen Umständen aber
die Qualifizierung menschlichen Lebens als wert und unwert.“
Erst in den 70-er Jahren, als auch das Thema Abtreibung viel diskutiert
wurde, faßten Euthanasiebestrebungen wieder Fuß. Wortführer
waren die Ärztin Postma van Bovel und der Arzt Julius Hackethal. Sie
sprachen sich für ärztlich assistierten Selbstmord bei alten Menschen
und unheilbar kranken Menschen aus, für die der Tod eine Erlösung sein
sollte. Heute werden Schwerstbehinderte und schwerbehinderte Kinder in die
Überlegung mit einbezogen.
- Begriffserklärung:
Euthanasie (griechisch) bedeutet wörtlich übersetzt eu = gut und
thanatos = Tod, guter Tod beziehungsweise schönes Sterben.
Aktive Euthanasie: Das bedeutet Tötung auf Verlangen,
das heißt der Tod wird durch die Gabe einer körperfremden Substanz
auf Wunsch des Patienten herbeigeführt.
Passive Euthanasie: Der Arzt verzichtet auf Wunsch des
Patienten auf lebens- verlängernde Maßnahmen, indem er keine
intensivmedizinischen Interventionen vornimmt und zum Beispiel kein
Beatmungsgerät anlegt. Der Patient stirbt infolge seiner Erkrankungen und
der Arzt lässt das Sterben zu.
Indirekte Euthanasie: Um die Schmerzen in einem
für den Patienten erträglichen Rahmen zu halten, muss die Dossierung
von Opiaten manchmal so hoch angesetzt werden, daß eine
lebensverkürzende Wirkung wahrscheinlich ist. Der Arzt beabsichtigt aber
nicht die Tötung des Patienten, sondern ermöglicht ihm ein
erträgliches Sterben. Indirekte Euthanasie unterscheidet sich also von
aktiver Euthanasie in der fehlenden Tötungsabsicht des Arztes. Indirekte
Euthanasie ist rechtlich zulässig.
Freiwillige Euthanasie: entspricht der aktiven Euthanasie;
unfreiwillige Euthanasie ist dagegen die Tötung eines Patienten, der seinen
Willen nicht artikulieren kann (Neugeborene, Geisteskranke...) und fällt in
den Ermessenskreis des behandelnden Arztes.
Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid): Das
meint die Beschaffung eines tödlichen Giftes oder das Anlegen einer
tödlichen Infusion, die der Patient aber selbst einnimmt beziehungsweise
auslöst. In Österreich ist die Beihilfe zum Suizid strafbar. Anders
stellt sich die Rechtsituation in Deutschland dar: Da Suizid nicht strafbar ist,
ist auch die Beihilfe dazu nicht strafbar. Dies gilt nur dann, wenn der Suizid
ganz sicher völlig freiwillig begangen wurde und die Beihilfe nicht zu
Tötung auf Verlangen wurde.
4) Religion und Sterbehilfe
Die meisten christlichen Konfessionen akzeptieren die passive
Sterbehilfe, das gleiche gilt für die meisten östlichen Religionen,
auch wenn die letzteren sich nicht so deutlich zu dieser Frage
äußern. Die meisten Kirchen sind auch damit einverstanden, daß
man einem unheilbar Kranken erlaubt zu sterben, ohne ihn mit
außergewöhnlichen Behandlungsmethoden künstlich am Leben zu
erhalten, weil sie den Tod als eine göttliche Fügung ansehen. Nur die
Mormonen, einige protestantische Kirchen und andere Konfessionen, die sich
strikt an den Wortlaut des Evangeliums halten, gehören im Westen zu den
Gegnern der passiven Sterbehilfe. Im Osten wird sie nur vom Islam abgelehnt.
Nach jüdischer Auffassung kann die passive Sterbehilfe nach
sorgfältiger Prüfung aller Umstände zulässig sein.
Jüdische Denker sprechen von „indirekter Euthanasie“, wobei der
Tod eines Patienten –analog zu katholischen Vorstellungen- nur das
unbeabsichtigte Ergebnis der Verabreichung eines Medikaments ist, mit dem die
Schmerzen gelindert werden oder die Folge eines Abbruchs einer
Behandlung.
Ganz anders ist die Einstellung der Kirchen zur Selbsttötung oder zur
aktiven Sterbehilfe. Sie werden in der Regel offiziell und grundsätzlich
abgelehnt. Nur in manchen reformierten Kirchen überläßt man die
Entscheidung dem Gewissen des Einzelnen.
Am unmißverständlichsten hat sich die römisch-katholische
Kirche zur Frage der aktiven Sterbehilfe geäußert. In der
Erklärung des Vatikans zur Sterbehilfe aus dem Jahr 1980 heißt
es:„Der Freitod oder Selbstmord ist daher ebenso wie der Mord nicht zu
rechtfertigen; denn ein solches Tun des Menschen bedeutet die Zurückweisung
der Oberherrschaft Gottes und seiner liebenden
Vorhersehung.“
Dennoch gibt es auch in der katholischen Kirche Ausnahmen.
Da es für den Selbstmörder keine Möglichkeit der Reue gibt,
ist der Selbstmord für Juden eine größere Sünde als der
Mord. Aus diesem Grund ist auch die aktive Sterbehilfe, ob mit oder ohne
Zustimmung des Betroffenen, verboten.
„Nach dem jüdischen Gesetz hat die Linderung der Schmerzen
eines Patienten, besonders im Todeskampf, Vorrang vor allen Überlegungen,
wenn notwendig ist sie sogar wichtiger als seine Fähigkeit, sich spirituell
und weltlich auf den Tod vorzubereiten, aber die Linderung der Schmerzen und
Beschwerden darf nicht mit dem Leben selbst erkauft werden. Der Grund ist,
daß der Judaismus dem menschlichen Leben einen unendlichen Wert
beimißt. Da die Unendlichkeit unteilbar ist, bleibt auch jeder Teil des
Lebens, so gering die Lebenserwartungen oder die Heilungschancen auch sein
mögen, unendlich wertvoll.“
Es gibt jüdische Autoritäten, die jede aktive und
vorsätzliche Beschleunigung des Todes als“ reinen Mord“
bezeichnen.
Die Anhänger der Episkopaalkirche und die Anglikaner
billigen die aktive Sterbehilfe, so lange sie sich rechtfertigen
läßt, ebenso auch die Methodisten, Unitarier und Quäker. Aber
die führenden Persönlichkeiten in diesen Glaubensgemeinschaften haben
sich nicht zu dieser Frage geäußert. Die Lutheraner verurteilen die
aktive Sterbehilfe. Die Mitglieder dieser Kirche wurden in einem 1979
erschienenen offiziellen Bericht in den USA darauf aufmerksam gemacht, daß
die aktive Sterbehilfe auch dann eine Sünde bliebe, wenn sie eines Tages
in den Augen der Gesellschaft nicht mehr als Verbrechen angesehen werden
sollte.
Nicht uninteressant ist, daß die Bibel, die üblicherweise
als die Grundlage des christlichen Glaubens gilt, den Freitod sehr viel
neutraler und toleranter beurteilt.
Der berühmteste biblische Selbstmord ist der des Judas Ischariot, den
er aus Reue wegen seines Verrats an Jesus Christus verübte. Fast ebenso
bekannt ist die Geschichte von Saul, der sich zusammen mit seinem
Waffenträger das Leben nahm, weil er es nicht ertragen konnte, von seinen
Feinden gefangengenommen zu werden. Wie die Bibel berichtet, haben auch weitere
Personen Selbstmord begangen, ohne daß sie in den biblischen
Erzählungen deshalb moralisch verurteilt werden.
Die Bibel erzählt an mehreren Stellen ohne zu moralisieren, daß
einzelne Menschen daran gedacht haben, Selbstmord zu begehen, was auch vom
Propheten Jona berichtet wurde. Und als Jesus seine Jünger auf seinen Tod
vorbereitete, heißt es:
„Da sprach Thomas, der genannt ist Zwilling, zu den Jüngern:
>Laßt uns mitziehen, daß wir mit ihm sterben<“
In der Offenbarung des Johannes finden wir den Satz: „Und in den
Tagen werden die Menschen de Tod suchen und finden; werden begehren zu sterben,
und der Tod wird vor ihnen fliehen.“ (Off.9,6)
Auch die Hindus und Sikhs überlassen die Entscheidung
dem Einzelnen und seinem Gewissen. Orthodoxe Buddhisten lehnen die aktive
Sterbehilfe ab.
Was jedem unbefangenen Beobachter der Kirchengeschichte auffällt, ist,
daß katholische und lutherische Theologen Abtreibung, Freitod und aktive
Sterbehilfe mit dem Hinweis auf die Heiligkeit des Lebens nicht selten geradezu
eifernd ablehnen, die christlichen Konfessionen dieser Heiligkeit des Lebens in
Kriegen, Inquisition, Hexenwahn offensichtlich aber nur wenig Bedeutung
beimaßen. Manche Kleriker, die sich vehement gegen die aktive Sterbehilfe
einsetzen, haben auch noch nie ein Wort gegen die Todesstrafe
geäußert. Es ist jedenfalls seltsam, daß sich zwar alle
westlichen Länder als christlich bezeichnen, aber nur einige die
Todesstrafe abgeschafft haben, und daß sich in dem Land, das am stolzesten
auf seine christliche Tradition ist, in den USA, die von den Gerichten
angeordneten Hinrichtungen häufen.
Der ehemalige Professor an der Universität in Cambridge und heutige
Dekan der Kathedrale von Durham, P.R. Baelz, ist einer der wenigen, die
sich mehr von menschlichen Bedürfnissen als von der Doktrin leiten lassen,
wenn er schreibt:
„Die Berufung auf die Heiligkeit des menschlichen Lebens bedeutet
unter Umständen nicht mehr, als daß menschliches Leben nicht mit
Gewalt beendet werden kann, wenn es dafür keine überzeugenden
moralischen Gründe gibt.“
Außerdem meint Baelz, schließlich müsse jeder, der in eine
besondere Lage gerät, seinem eigenen Gewissen folgen und seine eigenen
moralischen Entscheidungen treffen. Wenn ein Christ davon überzeugt sei,
der Selbstmord sei in jedem Fall ein Verstoß gegen die Gebote Gottes, dann
müsse er auch jeden Gedanken an den Selbstmord vermeiden.
„Wenn das jedoch der Fall ist, dann muß er versuchen die
Vorraussetzungen zu bestimmen, unter denen der Selbstmord zulässig ist...
und ihn auf die Fälle beschränken, in denen der Vorgang des Sterbens
die Menschlichkeit des Individuums zu vernichten droht, bevor der Tod selbst
eingetreten ist.“
Gerald A. Larue, der 1984 eine zusammenfassende Darstellung
über die Haltungen der Religionen zur aktiven Sterbehilfe verfaßt
hat, kommt dabei zu dem Schluß, daß die Stellungnahmen
führender Persönlichkeiten das Problem aus theologischer und
akademischer Sicht, aber nicht aus der direkten Erfahrung von Schmerz und Leid
behandeln. Er stellte jedoch fest:
„Einige liberale protestantische Kirchen, die sich zwar auch
weiterhin in spirituellen Fragen von der Bibel leiten lassen, nehmen bei der
Behandlung des Problems der Sterbehilfe für sterbenskranke Patienten, die
an unerträglichen Schmerzen leiden, eine eher humane oder
personenorientierte Haltung ein, als daß sie nur versuchen festzustellen,
was die Bibel dazu sagt oder nicht sagt.“
Eine zumindest originelle These vertritt die Philosophin Margaret Pabst
Battin, die behauptet, die christliche Kirche habe mit ihrem Verbot der
Selbsttötung im 4.Jahrhundert nur den Freitod aus übertriebenem
Glaubenseifer verhindern wollen. Dieses Verbot habe sich nicht gegen jene Art
der Selbsttötung gerichtet, die durch körperliche oder seelische
Leiden, Altersschwäche oder Altruismus motiviert war.
- Stellungnahme des Christentums:
Der Katechismus der katholischen Kirche nimmt zum Problem der Euthanasie in
einem eigenen Kapitel Stellung:
Menschen, die versehrt oder geschwächt sind, brauchen besondere
Beachtung, Kranke oder Behinderte sind zu unterstützen, damit sie ein
möglichst normales Leben führen können. Die direkte Euthanasie
besteht darin, daß man aus welchen Gründen und mit welchen Mitteln
auch immer dem Leben behinderter, kranker oder sterbender Menschen ein Ende
setzt. Sie ist sittlich unannehmbar. Eine Handlung oder eine Unterlassung, die
von sich aus der Absicht nach Tod herbeiführt, um den Schmerz ein Ende zu
machen, ist ein Mord, ein schweres Vergehen gegen die Menschwürde und gegen
die Achtung, die man dem lebendigen Gott, dem Schöpfer, schuldet. Das
Fehlurteil, dem man gutgläubig zum Opfer fallen kann, ändert die Natur
dieser mörderischen Tat nicht, die stets zu verbieten und
auszuschließen ist.
Die Moral verlangt keine Therapie um jeden Preis. Außerordentliche
oder zum erhofften Ergebnis in keinem Verhältnis stehende aufwendige und
gefährliche medizinische Verfahren einzustellen, kann berechtigt sein. Man
will dadurch den Tod nicht herbeiführen, sondern nimmt nur hin, ihn nicht
verhindern zu können. Die Entscheidungen sind vom Patienten selbst zu
treffen, falls er dazu fähig und imstande ist, andernfalls von den
gesetzlich Bevollmächtigten, wobei stets der vernünftige Wille und die
berechtigten Interessen des Patienten zu achten sind.
Selbst wenn der voraussichtliche Tod unmittelbar bevorsteht, darf die
Pflege, die man für gewöhnlich einem kranken Menschen schuldet, nicht
abgebrochen werden. Schmerzlindernde Mittel zu verwenden, um die Leiden des
Sterbenden zu erleichtern selbst auf die Gefahr hin, sein leben abzukürzen,
kann sittlich der Menschenwürde entsprechen, falls der Tod weder als Ziel
noch als Mittel gewollt, sondern bloß unvermeidbar vorrausgesehen und in
Kauf genommen wird.
Die Betreuung des Sterbenden ist eine vorbildliche Form selbstloser
Nächstenliebe;
sie soll aus diesem Grund gefördert werden.
- Die unumstrittene Sterbehilfe
- Unumstritten ist die sittliche Verwerflichkeit
jeglicher Zwangseuthanasie, die eine Pseudo-Sterbehilfe darstellt.
Zwangseuthanasie ist undiskutabel und verstößt gegen elementare
Menschenrechte.
- Ebenfalls unumstritten ist die ethische
Verantwortlichkeit der echten Sterbehilfe oder Euthanasie ohne
Lebensverkürzung. Bei dieser beschränkt sich der Arzt auf
Verabreichung schmerzstillender oder betäubender Mittel. Solche
Sterbehilfe, die das körperliche Leiden des Menschen auf ein
erträgliches Maß reduziert und die auch die menschliche Psyche durch
Psychopharmaka in der emotionalen Bewältigung der letzten Lebensphase
unterstützt, ist rechtlich unbedenklich, ethisch verantwortbar und
medizinisch geboten.
- Schließlich ist auch die passive
Sterbehilfe oder Euthanasie mit Lebensverkürzung als Nebenwirkung ethisch
verantwortbar: also eine indirekte Sterbehilfe durch Abbruch der
künstlichen Lebensverlängerung.
Dies alles ist eine Sterbehilfe, bei der der Arzt passiv bleibt und die
Lebensverkürzung indirekt eintritt, und über diese passive oder
indirekte Sterbehilfe gibt es heute keinen Streit mehr unter Ärzten,
Juristen und Theologen.
- Die umstrittene Sterbehilfe: der
„Gnadentod“
Heftig diskutiert hingegen wird die aktive Sterbehilfe, die aktive
Euthanasie, welche auf Lebensverkürzung abzielt.
- Der Mensch hat aufgrund seiner autonomen
Verfügungsgewalt über sich selbst das Recht auf aktive Sterbehilfe,
und der liberale Rechtsstaat hat durch Gesetzgebung und Rechtssprechung die
Wahrnehmung dieses Rechts zu ermöglichen –das sagen zumindest die
meisten nicht christlichen oder nicht religiösen Befürworter. Wenn die
Kirchen als weltanschauliche Minderheiten eine andere Auffassung haben, so haben
sie die übrigen Menschen nicht zu bevormunden. Jeder Mensch, der es
wünscht, soll, vorrausschauend, sterbeverzögernde Maßnahmen
einer technischen Medizin durch eine individuell abgefaßte
Patientenverfügung in Grenzen halten können. Seine
Patientenverfügung soll auch für die Ärzte rechtlich verbindlich
sein, es sei denn, es gäbe beweißkräftige Gründe, daß
sie dem akuten Willen des Patienten nicht mehr entspricht. Zugleich wird die
Legalisierung der freiwilligen aktiven Sterbehilfe angestrebt. Nicht der Arzt
ist Herr über Leben und Tod, sondern der betroffene Mensch allein, der
gegenüber dem Arzt sein Recht geltend machen darf und soll.
- Die vor allem christlich orientierten Gegner,
unter denen sich nicht nur viele Theologen, sondern auch viele Juristen und
Ärzte befinden, sind strikt gegen aktive Sterbehilfe. Dem Menschen ist es
sittlich nicht erlaubt, über sein Leben zu verfügen. Der Arzt ist (man
zitiert den „hippokratischen Eid“) zum Heilen und Lindern der
Schmerzen da und nicht zum Töten. Juristen meinen, daß der
Rechtsstaat im Interesse einer wohlverstandenen Freiheit der menschlichen
Person die Tötung auf Verlangen nicht zulassen kann. Und manche Theologen
nehmen als entscheidendes Argument, daß das menschliche Leben auf einem Ja
Gottes zum Menschen beruhe, und es ist Gottes Schöpfung und Gabe und
dadurch der menschlichen Verfügungsgewalt grundsätzlich entzogen.
- Die Argumente der Theologie
- Das menschliche Leben ist ein Geschenk der Liebe
Gottes, eine Gabe Gottes und deshalb unverfügbar. Aber das Leben ist
zugleich auch des Menschen Aufgabe und so in unsere eigene (nicht fremde!)
verantwortliche Verfügung gegeben:
eine Autonomie, die
in Theonomie gründet.
- Das Leben ist allein Gottes Schöpfung. Aber
ist es nicht nach des Schöpfers Willen zunächst freiwillige
Schöpfung der Eltern, und gerade so von Anfang an in des Menschen
Verantwortung gestellt?
- Der Mensch muß bis zum verfügten Ende
durchhalten. Doch welches Ende ist verfügt? Verfügt wirklich Gott die
Reduktion des menschlichen Lebens auf rein biologisches Leben?
- Die „vorzeitige“ Rückgabe des
Lebens ist ein menschliches Nein zum göttlichen Ja, eine Zurückweisung
der Oberherrschaft Gottes und seiner liebenden Vorhersehung. Das käme einer
Verletzung eines göttlichen Gesetzes, einem Verbrechen gegen das Leben
gleich.
Hinter solchen und ähnlichen Argumenten steht ein schiefes
Gottesbild das auf einseitig gewählten und wörtlich genommenen
Bibeltexten beruht: Gott als der einfach über den Menschen souverän
verfügende Schöpfer, sein unbeschränkter Herr und Besitzer,
absoluter Herrscher, Gesetzgeber und Richter. Nicht aber Gott als der Vater der
Schwachen, Leidenden, Verlorenen, der dem Menschen Leben spendet, der den
Menschen als einen freien, verantwortungsvollen Partner haben will!
Es soll Theologen geben, die eine „leidfreie“ Gesellschaft
befürchten- und man fragt sich, in welcher Welt sie leben. Ja, es gibt
Theologen, die in diesem Zusammenhang einen „Anteil am Leiden
Christi“ fordern- als ob Jesus selber die unerträglichen Leiden eines
durch die Medizin am Leben erhaltenen Todkranken befürwortet hätte!
- Ein theologisch verantworteter Weg der
Mitte
Selbst in der katholischen Moraltheologie betont man, daß nicht die
maximale Verlängerung des Lebens im biologischen Sinn der letzte
Bewertungsmaßstab sein muß, sondern die Verwirklichung der humanen
Werte, denen das biologische Leben untergeordnet ist. So hat schon 1980 der
katholische Tübinger Theologe Alfons Auer erklärt, die
traditionelle theologische Begründung für die Unverfügbarkeit des
menschlichen Lebens sei letztlich nicht überzeugend. Nicht jede
Selbsttötung des Menschen (und damit auch nicht die aktive Euthanasie) sei
deshalb von vornherein absolut und als unsittlich auszuschließen. Jeder
Mensch hat nach Auer ein Recht darauf, seine Gewissensentscheidung von anderen
respektiert zu sehen. Der ethischen Reflexion steht es nicht zu,
persönliche sittliche Entscheidungen zu bewerten. Ihr obliegt die Aufgabe,
in den verschiedenen Bereichen menschlichen Lebens Verbindlichkeiten sichtbar zu
machen. Schon Karl Barth hatte als Grenzfall bejaht, daß nicht jede
Selbsttötung an sich und als solche auch Selbstmord sei:
„Selbsttötung muß ja nicht notwendig ein Nehmen des
eigenen Lebens sein. Ihr Sinn und ihre Absicht könnte ja auch eine
bestimmte, allerdings extremste Form der dem Menschen befohlenen Hingabe seines
Lebens sein.“
Deswegen treten die meisten Christen und Theologen für
einen theologisch und christlich verantworteten Weg der Mitte einzutreten:
zwischen einem anti-religiösen Libertinismus ohne Verantwortung
(„unbeschränktes Recht auf Freitod“) und einem
reaktionären Rigorismus ohne Mitleid („Auch Unerträgliches ist
als gottgegeben gottergeben zu ertragen.“) Sie sind der Meinung, daß
Gott dem sterbenden Menschen die Verantwortung und Gewissensentscheidung
für Art und Zeitpunkt seines Todes überlassen hat.
Diese Selbstbestimmung ist kein Akt des Trotzes gegen Gott, sondern
eine Abgrenzung gegenüber anderen Menschen: Wie kein Mensch einen anderen
zum Sterben drängen, nötigen oder zwingen darf, so auch keiner zum
Weiterleben. Und gibt es denn eine persönlichere Entscheidung als die des
Todkranken über die Beendigung oder Nicht-Beendigung seines Leidens? Wenn
das ganze Leben von Gott in die Verantwortung des Menschen gestellt ist, dann
gilt diese Verantwortung auch für die letzte Phase seines Lebens.
- Rechtliche Situation:
Grundsätzlich ist festzuhalten, daß Euthanasie im Sinne von
aktiver Sterbehilfe in allen Ländern verboten ist. Die rechtliche
Beurteilung der Beihilfe zur Selbstmord ist jedoch unterschiedlich:
Österreich:
§77: Wer einen anderen auf dessen ernstliches und
eindringliches Verlangen tötet, ist mit Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis
zu 5 Jahren zu bestrafen.
§78: Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu
töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten
bis zu 5 Jahren zu bestrafen.
In Österreich steht also sowohl aktive, als auch jegliche Form der
Beihilfe zum Selbstmord unter Strafe und zwar ohne jede Einschränkung.
Deutschland:
§216: Tötung auf Verlangen: Abs.1: Ist jemand durch das
ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung
bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zu
erkennen.
Abs.2: Der Versuch ist strafbar.
Nicht strafbar jedoch ist in Deutschland die Beihilfe zum Selbstmord, sie
gilt als „tatbestandslose Handlung“. Besorgt also A für B ein
Gift und nimmt B das Gift, bleibt A straffrei. Ist allerdings A bei der
Gifteinnahme anwesend, droht ihm eine Bestrafung wegen unterlassener
Hilfeleistung.
Australien:
1996 verabschiedete der australische Staat das weltweit erste Gesetz, das
aktive Sterbehilfe und ärztlich Suizidbeihilfe für das Nordterritorium
erlaubte, wenn:
- der Patient 18 Jahre alt ist, psychisch gesund
ist und unzumutbar leiden muß.
- der Arzt sicher ist, daß der Patient die
Entscheidung freiwillig, ohne äußeren Druck gefällt hat.
Angehörige werden in die Entscheidungssituation nicht eingebunden. Er
muß den Patienten umfassend über Krankheit, Prognosen und weitere
Therapieformen informiert haben. Ein zweiter und dritter Arzt muss die Prognose
bestätigen und sicherstellen, daß der Patient nicht an einer
klinischen Depression leidet.
- der Prozeß der Entscheidungsempfindung in
folgenden Schritten vor sich geht: Bitte des Patienten um Sterbehilfe, nach
sieben Tagen Unterschrift unter ein Formular mit allen nötigen Details,
nach weiteren 48 Stunden kann die Euthanasie vorgenommen
werde.
Niederlande:
Voraussetzung für ärztliche Tötung sind strikte
Freiwilligkeit, dauerhaftes Todesverlangen und unerträglicher
Leidenszustand des Patienten. Ende der 80er Jahre wurden Stimmen laut, dieses
Provisorium in ein Gesetz zu verwandeln. Mit Juni 1994 trat ein geändertes
Bestattungsgesetz in Kraft, nach dem Euthanasie als reguläre Todesursache
anzugeben ist. Euthanasie bleibt also im Prinzip strafbar, bei Beachtung der
Richtlinien kann der Arzt jedoch davon ausgehen, nicht bestraft zu werden.
Wie kann man eine Eingrenzung vornehmen?
Laut dem 1991 veröffentlichten Remmelink - Report wurden 1990 2300
Menschen durch aktive Euthanasie getötet, dazu kamen 400 Fälle von
Beihilfe zu Suizid und ca. 5800 Fälle, bei denen eine hohe Dosis von
Schmerzmitteln mit dem Ziel der Beschleunigung des Todes gegeben wurde. In 1000
Fällen gaben die Ärzte Tötung des Patienten ohne Einwilligung des
Patienten zu, wobei die Dunkelziffer wesentlich höher liegt.
Hauptmotive für den Wunsch nach Euthanasie waren:
- sinnloses Leiden
- Angst beziehungsweise Vermeidung vor
Entwürdigung
- Unerträgliches Leiden
- Angst vor Ersticken
- Lebensüberdruss
- Nicht länger eine Belastung für
Familie/Umgebung sein wollen
Sterbende sind besonders sensibel.
Sie spüren, daß sie für ihre Umgebung eine Belastung sind,
daß ihr Leiden sinnlos ist, daß ihr Leben, in den Augen ihrer
Umgebung, nicht mehr lebenswert ist und sie mit ihren Schmerzen und ihrer
Eingeschränktheit eine Zumutung darstellen.
In einer Stimmung, die Euthanasie straffrei lässt, kann es hier leicht
zu einer Entscheidung den anderen zuliebe kommen. Denn die freie,
selbstbestimmte Entscheidung über Leben oder Sterben wird in dem Moment
unmöglich, wo der Patient auf einen anderen angewiesen ist.
Gilt die Tötung auf Verlangen als gesellschaftliche Normalität,
so wird vielen von ihnen dieses Verlangen bald als soziale Pflicht erscheinen.
Wohin diese Entwicklung in den Niederlanden führt, zeigt die jüngst
aufgeflammte Diskussion in Den Haag, ob man todkranken Kindern ( eventuell ab
dem Alter von 12 Jahren) das Recht auf Euthanasie einräumen soll ohne
Berücksichtigung des elterlichen Willens.
Was steht hinter der Euthanasie – Diskussion?
Befürworter der aktiven Euthanasie berufen sich heute auf den australischen
Ethiker Peter Singer und den deutschen Philosophen und Ethiker Horester. Beide
Autoren lehnen den Begriff der Menschenwürde, die jedem Menschen in jeder
Phase seiner Existenz zukommt, als zu christliches Menschenbild ab. In einer
pluralistischen Gesellschaft hätten andere Werte Geltung. Singer wie
Horestes konstruieren ein Menschenbild, das den Menschen nur dann als Person
anerkennt, wenn er bestimmte Qualitätsmerkmale erfüllt. Singer koppelt
das Recht auf Leben an den Pesonenbegriff, der nur einem „rationalen und
selbstbewußten Wesen“ zukommt.
Deshalb kann Euthanasie an Menschen, die nicht Personen sind (Säuglinge,
geistig Schwerstbehinderte...), vollzogen werden. Er unterscheidet unter
freiwilliger und nicht-freiwilliger Euthanasie: Die Entscheidung zur
nicht-freiwilligen Euthanasie wird immer von den Eltern und Angehörigen
gefällt; der Arzt tritt als Beratender und Ausführender dazu. Ziel der
nicht-freiwilligen Euthanasie ist es, „die Gesamtsumme des
Glückes“ so groß wie möglich zu gestalten:
„Sofern der Tod eines behinderten Säuglings zur Geburt eines
anderen Säuglings mit besseren Aussichten auf ein glückliches Leben
führt, dann ist die Gesamtsumme des Glücks größer, wenn der
behinderte Säugling getötet wird. Der Verlust eines glücklichen
Lebens für den ersten Säugling wird durch den Gewinn eines
glücklicheren Lebens für den zweiten aufgewogen. Wenn daher die
Tötung des hämophilen Säuglings keine nachteilige Wirkung auf
andere hat, dann wäre es nach der Totalansicht richtig, ihn zu
töten.“
Bei der freiwilligen Euthanasie setzt Singer immer Personen voraus,
die unheilbar krank an stark quälenden Schmerzen leiden. Diese Vision
versetzt die Menschen in Furcht vor einem Leben, das im Sinne Singers nicht mehr
lebenswert ist. Ihnen soll durch die freiwillige Euthanasie die Möglichkeit
geboten werden, ihrem gequälten Leben ein legitimes Ende zu
setzen.
Eine makabre Diskussion über das Lebensrecht eines
Säuglings findet man bei Hoerster „Neugeborene und das Recht auf
Leben“ (1995). Im 2. Kapitel, das mit dem Titel „Kritik an der
Position Peter Singers“ überschrieben ist, diskutiert Hoerster die
Frage, ab wann dem Säugling ein Lebensrecht zugesprochen werden muß.
Während Singer dieses erst mit drei Monaten ansetzt und als
„Sicherheitsspielraum“ auf einen Monat nach der Geburt
zurückgeht, kommt Hoerster nach langer Diskussion zu dem
Ergebnis:
„Das Recht auf Leben erhält jedes geborene menschliche
Individuum mit einem Gesamtalter von mindestens 28 Wochen. Unter dem
„Gesamtalter“ eines menschlichen Individuums verstehe ich dabei sein
Lebensalter als Individuum, gerechnet vom Zeitpunkt der
Empfängnis.“
Der Wunsch nach Euthanasie ist in einer Zeit, in der Palliativmedizin immer
größere Erfolge in der Bekämpfung unendlich starker Schmerzen
aufweisen kann, immer auch der Ausdruck eines Gesellschaftsbildes, das keinen
Platz mehr für Individuen hat, die nichts unmittelbar Produktives für
die Gesellschaft bieten, und das läßt man kranke, alte und behinderte
Menschen spüren.
11) Hospizbewegung
Hospize waren durch Jahrhunderte hin Raststätten der Barmherzigkeit,
wo Pilger, Reisende und Fremde auf ihrem Reiseweg Aufnahme fanden. Der Begriff
hat heute eine neue Bedeutung gewonnen.
Hospize sind, das erkannten auch bald die Kritiker, keine
Sterbehäuser, sondern die Antwort auf die heutige Frage nach Lebensorte
für Sterbende.
Heute können Hospize Zwischenstationen, aber auch Endstationen
bedeuten. Immer steht der Wunsche des Patienten im Mittelpunkt, wo er seinem
Lebensende entgegengehen will. Die Familie ist in einer solchen Situation meist
überfordert, eine Entscheidung zu treffen, die sowohl den Wünschen des
Patienten gerecht wird, aber auch die eigenen Kräfte nicht
überfordert. In der Geborgenheit eines Hospizes sind aber auch jene
Menschen nicht einsam, die ihren letzten Weg allein antreten müssen, weil
es keine ihnen mehr nahestehenden Menschen gibt.
Der Schmerz und das Leid lassen sich aus dem menschlichen Leben nicht
verbannen. Der Mensch kann an der Annahme des Schmerzens, ob körperlicher
oder seelische Art, reifen und wachsen, er kann daran auch zerbrechen
beziehungsweise zugrunde gehen. Schmerzen können einen Menschen so
beherrschen, daß alles andere davon überschattet wird.
Schmerzen zu ertragen wurde bislang als unumgängliches Schicksal
betrachtet. Ein Umdenken hat aber bereits eingesetzt. Erst in den letzten Jahren
wurde die Anwendung einer umfassenden und gezielten Schmerztherapie als
wichtiger Bestandteil der medizinischen Behandlung todgeweihter Patienten
angesehen. Für das Jahr 2000 hat daher die Weltgesundheitsorganisation
(WHO) als Ziel formuliert, daß jeder Krebskranke künftig ohne
Schmerzen und dadurch in Würde sterben könne. Die ursprünglichen
Bedenken, das Leben des Menschen dadurch um Stunden oder Minuten zu
verkürzen, wurden inzwischen zugunsten der dadurch gewonnen
Lebensqualität bis zum natürlichen Lebensende zurückgestellt.
Zum Schluß bleibt nur noch zu sagen: Die Begleitung Schwerkranker,
unheilbar Kranken ist in diesem Sinne als Hilfe im Sterben, nicht zum Sterben zu
verstehen. Menschenwürdig sterben bedeutet, dem Sterbenden Raum für
seinen Tod zu geben, ihm in der Annahme des Lebensendes nicht zu behindern,
sondern zu begleiten.
Quellen:
Bioethik
Aktion Leben Österreich
Das Recht auf den eigenen Tod und eine menschenwürdige
Sterbehilfe
Derek Humphry und Ann Wickett
Menschenwürdig sterben/ Ein Plädoyer für
Selbstverantwortung
Walter Jens und Hans Küng
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