|
Du bist hier: Referate Datenbank | Gemeinschaftskunde
| Das Phänomen der neuen Selbständigen
Das Phänomen der neuen Selbständigen
H A U S A R B E I T
zum Thema:
Das Phänomen der neuen Selbständigen
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
Es zeigt sich seit Anfang der 80er Jahre eine neue Entwicklung auf dem
Arbeitsmarkt. Ein ständiger Anstieg der Arbeitslosigkeit ist zu verzeichnen
und die Quote der Selbständigen nimmt zu. Sehr auffällig dabei ist,
daß sich eine Tendenz bei Firmenneugründungen zu “Ein-
Personenunternehmen” zeigt. Eine Abgrenzung dieser “neuen
Selbständigen” von “echten Selbständigen” ist in
vielen Fällen nicht einfach, da häufig Merkmale eines klassischen
Arbeitnehmers als auch Merkmale eines Selbständigen zu registrieren sind.
Der Wunsch nach eigener Verantwortung, verbunden mit einer vermeintlich
größeren Unabhängigkeit, sowie der zumeist unberechtigten
Hoffnung auf ein höheres Einkommen und gesicherten Wohlstand, das Empfinden
eines sozialen Aufstieges, aber auch hauptsächlich die zunehmende Angst vor
einer eventuell drohenden Arbeitslosigkeit durch die verschärfte
Wettbewerbs- und Arbeitsmarktsituation und der Anstieg der Lohnnebenkosten ist
vielfach Auslöser dafür, daß Arbeitnehmer den Sprung oder die
Flucht in die Selbständigkeit wählen müssen oder wagen, um die
gleiche Tätigkeit ausüben, die sie bisher in einem abhängigen
Beschäftigungsverhältnis verrichtet haben.
2 Grundlagen der Sozialversicherung
Ausgehend von den Gefahren, denen die Menschen ausgesetzt sind, werden sie
durch gesetzliche Bestimmungen verpflichtet, sich gegen Existensrisiken zu
sichern. Der Rahmen für die staatliche Regelung der Sozialversicherung ist
im Grundgesetz verankert, konkret in:
- Art. 1 Abs. 1 GG
“Die Würde des
Menschen ist unantastbar.”
- Art. 2 Abs. 2 GG
“Jeder hat das Recht
auf Leben und körperliche Unversehrtheit.”
- Art. 20 Abs. 1 GG
“Die Bundesrepublik
ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.”
Nach [ST1] ist Merkmal eines Sozialstaates, daß die Gesetzgebung, die
Verwaltung und die Rechtsprechung die wirtschaftlichen Interessen aller
Bürger berücksichtigen, besonders die der sozial schwachen
Bevölkerungsschichten. Angestrebt wird damit:
- die Gewährleistung eines
menschenwürdigen Daseins,
- die Vermeidung der Benachteiligung bestimmter
Bevölkerungsschichten,
- die Schaffung gleicher Voraussetzungen für
die freie Entfaltung der
Persönlichkeit, sowie
- der Schutz und die Förderung der Jugend und
der Familie.
3 Begriffsbestimmung
3.1 Beschäftigung
Versicherungspflichtig sind gemäß § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI,
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 168 Abs. 1 S. 1 AFG Arbeitnehmer, die gegen
Arbeitsentgelt als Arbeiter oder Angestellte beschäftigt sind. Arbeitnehmer
ist, wer aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses in einem
persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu
einem Arbeitgeber steht. Beschäftigung ist die nichtselbständige
Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Von einer
Beschäftigung kann stets dann gesprochen werden, wenn der Arbeitende in den
Betrieb eines Dritten eingegliedert ist, d.h. weisungsgebunden am
Arbeitsprozeß teilnimmt. § 7 SGB IV gibt als Merkmal der
Beschäftigung nur die nichtselbständige Arbeit an. Diese
nichtselbständige Arbeit im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV setzt voraus,
daß die Arbeit in persönlicher Abhängigkeit von einem Dritten,
in der Regel vom Arbeitnehmer geleistet wird.
Typisches Merkmal dieses Abhängigkeitsverhältnisses ist die
Weisungsbefugnis des Arbeitgebers über Zeit, Dauer, Ort und Art der
Ausführung einer Tätigkeit.
Folgend sind typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung
aufgeführt:
- Verpflichtung zur Befolgung der (bis ins
einzelne gehenden) Weisungen des Arbeitgebers über die Ausführung der
Arbeit
- Verpflichtung zur Ausführung sonstiger
Arbeiten die nicht unmittelbar zu dem genau umschriebenen Aufgabenkreis
gehören
- Bindung an eine bestimmte Arbeitszeit bzw.
Verpflichtung, genaue Weisungen über die zeitliche Einteilung der Arbeit zu
befolgen, Pflicht zum regelmäßigen Erscheinen im Betrieb
- Arbeitsplatz im Betrieb des
Arbeitgebers
- Behandlung nach Tarifvertrag
- Bindung an Arbeitsordnungen und
Arbeitszeitordnungen, die für die gesamte Betriebstätigkeit
eines Unternehmens gelten
- Zurverfügungstellung der gesamten oder
überwiegenden Arbeitskraft nur für einen einzigen Arbeitgeber
- Verbot für Dritte tätig zu
sein
- persönliche Leistungspflicht
- Duldung von Revisionen (Kontrollen) des
Arbeitgebers im gesamten Geschäftsbetrieb
- laufende, ggf tägliche
Berichterstattung
- tägliche Besprechung im Unternehmen
vor Aufnahme einer Außentätigkeit
- Unterordnung und Kontrolle durch einen anderen
Beschäftigten des Betriebes
- freiwillige oder verpflichtete Teilnahme an
Schulungskursen im Betrieb des Unternehmers
- Urlaubsanspruch
- Kündigungsfristen
- Betriebs- Disziplinarstrafen
- Verbot eigener Werbung
- ständige Beförderung im firmeneigenen
Pkw nach Planung des Unternehmens
- Teilnahme an betrieblichen
Sozialeinrichtungen
- Zahlung gleichbleibender Bezüge oder
von äußeren Umständen abhängiger Umsatzprovisionen, die in
der Höhe von dem Dienstleistenden nicht beeinflußt werden
können
- Verbuchung der Vergütung als
Betriebsausgaben des Arbeitgebers und Heranziehung des Dienstleistenden zur
Lohnsteuer
- Weiterzahlung der Bezüge auch im
Krankheitsfalle, Zahlung von Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld
usw.
Wichtigster und häufigster Fall des Zustandekommens eines
Beschäftigungsverhältnisses ist der Abschluß eines
Arbeitsvertrages. Wenn kein Arbeitsvertrag vorliegt schließt das jedoch
ein Beschäftigungsverhältnis nicht aus.
3.2 Selbständigkeit
Der Begriff der Selbständigkeit ist im Gesetz nicht definiert. Er
ergibt sich aus der Umkehr dessen, was die abhängige Beschäftigung
kennzeichnet. Der Selbständige ist hinsichtlich der Arbeitszeit, des
Arbeitsortes und Folge und Art der Arbeit weitgehend weisungsungebunden. Er
muß die zu verrichtende Arbeit in der Regel nicht in Person leisten,
sondern hat die Möglichkeit, einen Vertreter zu stellen oder auf eigene
Rechnung Hilfskräfte zu beschäftigen.
Folgend sind typische Merkmale einer selbständigen Tätigkeit
aufgeführt:
- Weisungsfreiheit
- freie Verfügung über die
Arbeitszeit
- Erledigung der Arbeit an einem selbst
gewählten Ort
- uneingeschränkte Tätigkeit für
mehrere Geschäftsherren
- Berechtigung oder Verpflichtung zu eigener
Werbung
- Berechtigung zur Beschäftigung von
Hilfskräften für eigene Rechnung
- Verpflichtung, einen Vertreter bei Abwesenheit zu
stellen
- Besitz eines Gewerbescheines
- Anmeldung eines Gewerbebetriebes
- Anmeldung bei der Handelskammer
- Behördliche Erlaubnis zur Ausübung der
freiberuflichen Tätigkeit
- Tragen der Geschäftsunkosten
- Einsatz eigenen Kapitals und eigener
Betriebsmittel
- Unternehmerrisiko
- Zahlung von Umsatzprovisionen, die
maßgeblich von dem Erfolg der persönlichen Tätigkeit
abhängen
- Veranlagung zur Einkommensteuer und
Gewerbesteuerpflicht
3.3 Abwägung der Merkmale
Ob jemand selbständig oder abhängig tätig ist, beurteilt
sich nach dem Gesamtbild der Tätigkeit. Dabei sind alle
Einzelumstände, die sich aus der jeweiligen vertraglichen Ausgestaltung
ergeben, in Betracht zu ziehen und gegeneinander abzuwägen. Wenn zu
erkennen ist, daß die vertraglichen Vereinbarungen von den
tatsächlichen Umständen abweichen, so sind allein die
tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, da die
Versicherungspflicht nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen
ist.
3.4 Scheinselbständigkeit
Unter dem Begriff “Scheinselbständige” werden Personen
verstanden, die nur zum Schein selbständig sind, also
tatsächlich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis,
insbesondere als Arbeitnehmer, stehen.
Der Scheinselbständige ist dadurch gekennzeichnet, daß er die
Pflichten eines Arbeitnehmers mit den Risiken eines Unternehmers in sich
vereinigt. Dabei gehen die vertraglichen oder tatsächlichen
Einschränkungen der Eigenständigkeit so weit, daß der
Handlungsspielraum des Scheinselbständigen dem eines abhängig
beschäftigten Arbeitnehmers vergleichbar ist. Tatsächlich
unterscheiden sich Arbeitnehmer und Scheinselbständige nicht voneinander.
Beide sind weisungsgebunden und damit vom Arbeitgeber abhängig.
Der Personenkreis der sogenannten Scheinselbständigen verzichtet
weitestgehend auf Arbeitnehmerschutzrechte. Er hat dann z. B. nicht mehr die
sozialen Sicherheiten eines Arbeitnehmers, keinen Kündigungsschutz, keine
Arbeitszeitregelung, keine Urlaubsansprüche, keine Lohnfortzahlung, keine
Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und keine Krankenversicherung
für sich und seine Familie. Die Erscheinung der sogenannten
Scheinselbständigen erstreckt sich auf nahezu alle Brachen des
Wirtschaftslebens und ist geprägt durch eine besonders starke
Abhängigkeit der betroffenen Erwerbspersonen, die persönliche
Arbeitsleistungen erbringen, in der Regel kaum über nennenswertes
Eigenkapital verfügen und häufig nur für einen Auftraggeber
tätig sind.
4 Sozialrechtliche Folgen
4.1 Auswirkungen auf den Versicherten
Das deutsche Sozialversicherungsrecht stellt kein einheitliches, sondern
ein gegliedertes System dar. Somit kann die Frage, welche Auswirkungen die
Einstufung als Selbständiger bzw. abhängig Beschäftigter hat, nur
für jedes einzelne Gebiet des Sozialversicherungsrechts gestellt und
beantwortet werden. Dabei wird davon ausgegangen, daß der
Scheinselbständige seinen Scheinstatus aufrechterhält und demzufolge
versicherungsrechtlich als Selbständiger behandelt wird. Die Folge der
rechtlichen Zuordnung ist, daß für alle oder für fast alle
Scheinselbständigen sozialrechtliche Schutznormen zum größten
Teil entfallen. Sowohl die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung
nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, die Beitragspflicht zur
Arbeitslosenversicherung nach § 168 Abs. 1 Satz 1 AFG, die
Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 SGB XI
sowie die Versicherungspflicht in Unfallversicherung nach § 539 Abs. 1 Nr.
1 RVO knüpfen an Beschäftigungsverhältnis an.
4.1.1 Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind abhängig
beschäftigte Arbeitnehmer versicherungspflichtig nach § 1 Satz 1
Nr. 1 SGB VI. Versicherungsfreiheit für diesen Personenkreis besteht
beispielsweise bei einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des
§ 8 SGB IV (§ 5 Abs. 2 SGB VI) oder bei einer Vollrente wegen Alters
(§ 5 Abs. 4 SGB VI).
Von der Versicherungspflicht können sich gemäß § 6 SGB
VI z. B. Angestellte Mitglieder einer berufsständigen
Versorgungseinrichtung (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte u.a.) befreien
lassen, da sie entsprechende Beiträge zu zahlen haben und Leistungen im
Falle der verminderten Erwerbsfähigkeit sowie des Alters erhalten.
Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung erlischt
nicht, wenn der Betreffende eine bestimmte Einkommensgrenze übersteigt, wie
dies in der gesetzlichen Krankenversicherung der Fall ist.
Der Scheinselbständige ist in der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig, da er seinen Scheinstatus
besitzt. Versicherungspflicht tritt nur ein, bei Selbständigen, die als
besonders schutzbedürftig eingestuft wurden, aufgezählt in § 2
SGB VI. Gemäß § 4 Abs. 2 SGB VI hat er aber die
Möglichkeit sich auf Antrag pflichtzuversichern. Der Betreffende
könnte sich auch freiwillig versichern, allerdings darf er dazu weder
pflicht- noch antragspflichtversichert sein. Nachteilig dabei ist jedoch,
daß er mit den freiwilligen Beiträgen die Vorversicherungszeit
für die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente nicht erfüllt. Das
gleiche trifft für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 38
SGB VI und für die Altersrente für Frauen nach § 39 SGB VI zu, da
für die Erfüllung der Voraussetzung für die drei vorgenannten
Leistungen Pflichtbeitragszahlung erforderlich ist. Zur Erfüllung der
Wartezeit genügen jedoch auch freiwillige Beiträge gemäß
§§ 43 Abs. 1 Nr. 3, 44 Abs. 1 Nr. 3, 50 SGB VI.
Demnach kann sich der Scheinselbständige sowohl pflicht- als auch
freiwillig versichern. Allerdings kann er von solch einer Versicherung absehen,
da das Gesetz ihn nicht dazu verpflichtet und das Risiko der Berufs- bzw.
Erwerbsunfähigkeit sowie des Alters könnten unabgedeckt bleiben.
4.1.2 Auswirkungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung
Als versicherungspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung
ist der abhängig beschäftigte Arbeitnehmer gemäß
§ 20 Abs. 1 SGB XI sowie der freiwillig Versicherte gemäß §
20 Abs. 3 SGB XI als auch der Familienversicherte gemäß § 25
Abs. 1 SGB XI pflichtversichert.
Demnach ist der Scheinselbständige, dessen Scheinstatus noch
besteht pflegeversichert, wenn er freiwillig krankenversichert oder
familienversichert ist. Das gleiche gilt, wenn er dem in § 5 Abs. 1 Nr. 3
und 4 SGB V aufgeführten Personenkreis (Landwirte, Künstler,
Publizisten) angehört. Falls er privat krankenversichert ist, wird er
verpflichtet einen Versicherungsvertrag abzuschließen zur Absicherung des
Risikos der Pflegebedürftigkeit gemäß § 23 SGB XI. Ist eine
Person nicht krankenversichert, so steht sie auch nicht unter dem Schutz der
gesetzlichen Pflegeversicherung.
Hat eine Person nur dem äußeren Anschein nach eine
versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung inne und ist sie mindestens zehn
Jahre nicht in der sozialen Pflegeversicherung oder in der gesetzlichen
Krankenversicherung versicherungspflichtig gewesen, so ist sie gemäß
§ 20 Abs. 4 SGB XI nicht pflegeversichert. Auf Antrag in der sozialen
Pflegeversicherung kann sich der Scheinselbständige, der vorher als
abhängig beschäftigter Arbeitnehmer ausscheidet, gemäß
§§ 20, 21 SGB XI weiterversichern, wenn er- angelehnt an die
freiwillige Krankenversicherung- in den letzten fünf Jahren vor dem
Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens
12 Monate versichert war. Gemäß § 26 SGB XI gilt das gleiche,
wenn die Familienversicherung erlischt oder die Voraussetzungen des § 25
Abs. 3 SGB XI vorliegen.
4.1.3 Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Versicherungspflichtig ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
der abhängig beschäftigte Arbeitnehmer. Versicherungsfrei ist
er nur, wenn sein Jahresarbeitsentgelt 75 % der Beitragsbemessungsgrenze
für die gesetzliche Rentenversicherung übersteigt oder wenn er weniger
als 15 Stunden in der Woche beschäftigt ist und nicht mehr als 1/7 der
Bezugsgröße (§ 18 SGB IV ), aber auch nicht mehr als 1/6 seines
Gesamteinkommens verdient. Er ist somit geringfügig beschäftigt im
Sinne des § 8 SGB IV (§ 7 SGB V). Gleiches gilt, wenn er
hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist gemäß § 5
Abs. 5 SGB V.
Der Scheinselbständige ist nicht versicherungspflichtig es sei
denn er gehört dem Personenkreis von Selbständigen an, die in § 5
Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB V aufgeführt sind (Landwirte, Künstler,
Publizisten). War er in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden
mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate
versichert, so hat er die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung in der
gesetzlichen Krankenkasse. Diese Voraussetzungen werden die meisten
Scheinselbständigen erfüllen, wenn sie vorher als Arbeitnehmer
geführt wurden. Familienversichert wird der Scheinselbständige nicht
sein, da der § 10 SGB V keine hauptberufliche selbständige
Erwerbstätigkeit und kein Gesamteinkommen, das über 1/7 der
monatlichen Bezugsgröße liegt, zuläßt. Zusammenfassend
kann man sagen, daß der Scheinselbständige dem Schutz der
gesetzlichen Krankenkasse unterliegt, wenn er in einer vorherigen
abhängigen Beschäftigung die Vorversicherungszeit erfüllt hat und
sich freiwillig versichert. Er könnte sich ebenso privat versichert, kann
aber von einer Krankenversicherung überhaupt absehen.
4.1.4 Auswirkungen in der Arbeitslosenversicherung
Abhängig beschäftigte Arbeitnehmer sind nach § 168
Abs. 1 AFG beitragspflichtig.
Kurzzeitig sowie geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (§ 8
SGB IV) sind gemäß § 169a AFG beitragsfrei.
Da die Arbeitslosenversicherung eine reine Arbeitnehmer- Versicherung ist,
ist der Scheinselbständige nicht beitragspflichtig und kann ihr auch
nicht freiwillig beitreten. Er ist im Falle einer Arbeitslosigkeit ohne Schutz.
4.1.5 Auswirkungen in der Unfallversicherung
Pflichtversichert in der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß
§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO abhängig beschäftigte Arbeitnehmer.
Versicherungsfreiheit besteht lediglich im Rahmen der §§ 541, 542 RVO,
der für den vorgenannten Personenkreis nicht einschlägig ist.
Der Scheinselbständige ist gemäß § 539 Abs. 1
RVO nur versicherungspflichtig, wenn er zu einem dort aufgeführten
Personenkreis selbständig Tätiger zugehörig ist, z. B. als
Unternehmer Mitglied einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ist, im
Gesundheits- oder Veterinärwesen bzw. im Wohlfahrtswesen arbeitet oder als
Küstenschiffer tätig ist usw.. Wenn er als Unternehmer angesehen wird
und die Satzung seines Unfallversicherungsträgers eine
Unternehmerpflichtversicherung vorsieht, so kann er gemäß § 543
RVO kraft Satzung versicherungspflichtig sein. Eine Befreiung von dieser
Versicherungspflicht ist in solchen Fällen auf Antrag möglich. Der
Unternehmer, solange er als solcher angesehen wird, kann der gesetzlichen
Unfallversicherung gemäß § 545 RVO beitreten, solange er weder
kraft Gesetz noch kraft Satzung pflichtversichert ist. Dies steht ihm allerdings
frei.
4.2 Zusammenfassung
Aus den vorherigen Ausführungen ergibt sich, daß der
Scheinselbständige, sofern er das will sich unter bestimmten Umständen
in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichern kann und somit
auch pflegeversichert ist. In der Unfallversicherung ist er, sofern dies die
Satzung vorsieht, möglicherweise pflichtversichert, wenn dies nicht der
Fall ist, kann er der Unfallversicherung freiwillig beitreten. Gleiches ist in
der Rentenversicherung möglich. Der Scheinselbständige hat auch die
Wahl, sich in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag
pflichtzuversichern. Lediglich der Arbeitslosenversicherung kann er unter keinen
Umständen angehören.
Diese relativ günstige Versicherungslage für den
Scheinselbständigen trügt einen umfassenden Schutz für die
meisten Betroffenen vor, da sie von seiner Initiative abhängt und in vielen
Fällen befürchtet werden muß, daß der
Scheinselbständige bei Eintritt der Risiken ohne Schutz da steht, da er
die o.g. Versicherungen aus Kostengründen nicht abschließt. Somit
fällt er der Allgemeinheit zur Last.
4.3 Auswirkungen auf die Sozialversicherung und die Bevölkerung
Die Scheinselbständigkeit stellt auch in dieser Betrachtungsweise ein
großes Problem dar. Nach einer Studie des Institutes für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesanstalt für Arbeit (IAB),
welche an späterer Stelle noch genau beleuchtet wird, findet man in allen
Branchen knapp 1 Millionen Scheinselbständige im Hauptberuf, und rund 1,5
Millionen im Nebenberuf. In den allermeisten Fällen gehen hier der Kranken-
, Renten-, und Arbeitslosenversicherung der Arbeitgeberanteil an Beiträgen
verloren, so daß den sozialen Versicherungen insgesamt Beiträge von
mehr als 10 Milliarden DM entzogen werden, denn der Scheinselbständige
nimmt die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der Regel,
aufgrund der hiermit verbundenen Kosten, nicht wahr. Somit werden der
Solidargemeinschaft der Sozialversicherten potentielle Beitragszahler entzogen
und die auf dem Umlageverfahren basierenden Finanzsysteme erheblich in ihrer
Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Die Folge ist, daß sich die
finanzielle Lage der Versicherungen immerfort verschlechtert und diese nur einen
Ausgleich finden kann, in dem sie die Beitragssätze von Jahr zu Jahr
anheben und soziale Leistungen kürzen. In steuerrechtlicher Hinsicht werden
ebenfalls finanzielle Verluste verzeichnet. Hier muß man den verlustigen
Vorsteuerabzug nennen und erkennen, daß die
Steuerver-schleierungsinteressen nun auf zwei Schultern liegen, die des
Arbeitgebers und des Scheinselbständigen, die beide ihre Besteuerung
niedrig zu halten versuchen. Die Auswirkung des Steuerverlustes durch diesen
Personenkreis lehnen sich an den Auswirkungen für die Sozialversicherung
an. Der Steuerzahler muß immer tiefer in die Tasche greifen, da die
finanziellen Löcher in der Staatskasse durch Steuererhöhungen
aufgefüllt werden. Ein weiteres Problem besteht darin, daß beim
Eintritt der sonst in der Sozialversicherung versicherten Risiken, der
Selbständige ohne Schutz da steht und als Netz die Sozialhilfe einspringt,
welche vom Steuerzahler finanziert wird. Somit kann man zusammenfassend sagen,
daß die sozialen Risiken der Scheinselbständigen zu einem erheblichen
Teil auf die Allgemeinheit abgewälzt werden.
Der “echte” Arbeitgeber ist in doppelter Hinsicht betroffen,
denn die durch die Umgehung der arbeits- und sozialrechtlichen Schutznormen
entstehende Kostenentlastung der Unternehmen, welche Scheinselbständige
beschäftigen, führt zu einer massiven Wettbewerbsverzehrung.
Benachteiligt werden diejenigen Arbeitgeber, die diese gesetzlichen Normen
einhalten.
Die skrupellosen Unternehmer steigern durch diese kriminellen
Machenschaften ihre Profitmaximierung und als Sekundärwirkung können
sie, durch Ihre bessere finanzielle Lage einen geringeren Marktpreis für
ihre Produkte kalkulieren. Auf den ersten Blick ist dies natürlich
vorteilhaft für die Endverbraucher aber der Kreislauf schließt sich,
da ehrliche Arbeitgeber auf diesem Markt schwerer bestehen können
und somit echte Beschäftigungsverhältnisse weniger auf dem
Arbeitsmarkt zu finden sind. Der finanzielle Vorteil des Kunden gleicht sich
langfristig durch steigende Steuermehrbelastungen und Beitragserhöhungen
wieder aus. Der erste Blick
trügt.
5. Typische Fallgestaltung
Die folgenden auserwählten Beispiele sollen einen Überblick
vermitteln, in welch vielgefächerten Tätigkeitsbereichen das Problem
der Scheinselbständigkeit zu finden ist.
5.1 Verkaufsfahrer
In der Lebensmittelindustrie findet man häufig Unternehmen, die
Personen “anstellen”, welche mit ihrem eigenen Fahrzeug oder
gemieteten Fahrzeug des Unternehmens private Haushalte anfahren, um im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung nur Produkte dieses Unternehmens zu
verkaufen.
5.2 Pflegepersonen
Krankenpflegeunternehmen übernehmen Pflegeaufträge und
führen diese oftmals mit Hilfe freier Mitarbeiter, die als
Pflegekräfte beschäftigt sind, aus. Durch die Auftragsannahme sind die
Unternehmen verpflichtet Anweisungen über die Durchführung der
Pflegetätigkkeit an die “freien Mitarbeiter” zu erteilen. Diese
“freien” Pflegekräfte sind somit oftmals an das Unternehmen
gebunden.
Die aktuelle Rechtsprechung geht dementsprechend in der
Urteilsbegründung davon aus, daß ein freies
Mitarbeiterverhältnis in einer Pflegetätigkeit im Krankenbereich nicht
wirksam begründet werden kann. Die Leistungen werden regelmäßig
in Form von echten Arbeitsverhältnissen erbracht. Gemäß §
75 Abs. 1 SGB XI i. V. m. § 36 Abs. 1 SGB XI wird den Pflegekassen
eröffnet, daß Rahmenverträge nur mit solchen
Leistungsträgern abzuschließen sind, die die Pflegeleistung durch
angestellte Pflegekräfte erbringen.
5.3 Pharmaberater
Das Berufsbild des Pharmaberaters ist sehr vielschichtig. Hier ist sehr
genau zu prüfen, ob diese Person selbständig oder abhängig
beschäftigt ist. Als Abgrenzungskriterium kann man den § 84 Abs. 1
Satz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) heranziehen. Dementsprechend ist ein
Pharmaberater abhängig beschäftigt, wenn sein Arbeitsablauf vorgegeben
ist und strengen Kontrollen unterliegt. Somit kann nicht mehr von einer freien
Gestaltung der Tätigkeit gesprochen werden. Ein weiters Merkmal für
ein echtes Arbeitsverhältnis ist gegeben, wenn der Berater seinem
Unternehmen mehrmals wöchentlich Berichte darzulegen hat und vorgeschrieben
bekommt, wieviel Arztbesuche er zu absolvieren hat und diese protokollieren
muß.
5.4 Im Baubereich beschäftigte Personen
Zunehmend findet man im Baubereich Personen, die aus der Europäischen
Union und dem übrigen Europa, besonders Osteuropa, stammen. Hierbei tritt
immer häufiger das Problem auf, in denen Bauarbeiter angeben, in anderen EU
- Staaten als selbständiger Maurer tätig gewesen zu sein um in der BRD
als sogenannte “self- employed person” oder “sub- contrac-
tors” beschäftigt zu werden. Bei all diesen Personen ist zu
prüfen, ob es sich um eine Entsendung im Sinne des Artikel 14a Abs. 1 Nr. 1
Verordnung- (EWG) 1408/ 71 handelt, in diesem Fall würden weiterhin die
Rechtsvorschriften des Entsendelandes über die soziale Sicherheit Anwendung
finden, oder ob die ausgeübte Tätigkeit als abhängige
Beschäftigung anzusehen ist.
6 Bekämpfung der Scheinselbständigkeit
6.1 Studie des IAB
Die sogenannte Scheinselbständigkeit spielt in der aktuellen
sozialpolitischen Diskussion eine erhebliche Rolle. Beleg hierfür ist der
von der SPD - Fraktion eingebrachte “Entwurf eines Gesetzes zur
Bekämpfung der Scheinselbständigkeit”. Um dieses Problem wirksam
bekämpfen zu können, benötigt man vorerst ausreichend sichere
Daten über deren Umfang und Entwicklung. Diese Ausgangsinformationen
fehlten, so daß das Bundesarbeitsministerium Ende 1993 mit dem Institut
für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesanstalt für Arbeit
(IAB) die Erstellung einer breit angelegten Untersuchung vereinbarte.
6.1.1 Abgrenzungsmodelle
Ob eine Tätigkeit rechtlich als selbständige Tätigkeit oder
ob eine Person eine abhängige Tätigkeit leistet und deshalb eventuell
nur “zum Schein” selbständig arbeitet, hängt von der
Definition des Arbeitnehmerbegriffs und der des Selbständigen ab.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) legt eine Abgrenzung zu
Grunde, die sich vor allem auf die persönliche Abhängigkeit bezieht.
Für den Regelfall ist eine Einteilung auf dieser Grundlage eindeutig
möglich. Es gibt aber auch Grenzbereiche, sogenannte Grauzonen, in denen
fraglich ist, ob jemand zum Personenkreis eines Selbständigen oder eines
Arbeitnehmers anzusiedeln ist. Die Rechtsprechung betont, daß die
Abgrenzung eine Sache des Einzelfalls unter Gesamtwürdigung aller
Umstände sei. In den Fragen, die bei den Interviews zur empirischen
Erhebung verwendet wurden, sind alle vom BAG als beachtlich genannten Kriterien
aufgenommen. Bei der Auswertung wurden die Merkmale danach geordnet und
gewichtet, wie sie in der bisherigen Rechtsprechung überwiegend als
maßgebend erschienen sind. Da bisher keine verbindliche Definition
vorliegt, wurden dem “BAG- Modell” zwei weitere Modelle an die Seite
gestellt. Das “Alternativmodell”, in dem als Leitbegriff das
Unternehmerrisiko herrscht und das “Verbandsmodell”, in dem als
Leitbegriff die Versicherungspflicht zu finden ist. Somit bekommt man einen
Überblick, welche Zahlenverhältnisse sich nach dem einen oder anderen
Modell ergeben. Folgend sind tabellarisch die zentralen Kriterien der drei
arbeits- sozialrechtlichen Konzepte zur Abgrenzung von abhängiger und
selbständiger Erwerbstätigkeit aufgezeigt.
Tabelle I [IAB2]6.1.2 Empirische
Erhebung
Im zweiten Halbjahr 1992 wurden insgesamt 21486, nach einem statistischen
Zufallsverfahren ausgewählte Personen aus der deutschsprachigen
Wohnbevölkerung im Alter von über 14 Jahren, befragt.
In einem ersten Erhebungsschritt wurden die Erwerbstätigen
identifiziert, die in der Grauzone von selbständiger und abhängiger
Tätigkeit angesiedelt waren (vergleiche Tabelle II). Dabei wurden
diejenigen Personen der Grauzone zugeordnet, die hinsichtlich ihrer
Haupterwerbstätigkeit oder Nebentätigkeit sowohl Merkmale einer
selbständigen Erwerbstätigkeit, als auch Merkmale einer
abhängigen Beschäftigung aufwiesen (vergleiche Tabelle III).
Tabelle II [IAB2]
|
Personen in der Grauzone von selbständiger und
abhängiger Erwerbsarbeit
|
Anteile in %
|
|
Anteil aller Personen, die der Grauzone zugerechnet werden, an der
Wohnbevölkerung ab 14 Jahren ( = Grundgesamtheit )
|
3,9
|
|
darunter:
|
|
|
Anteil der Erwerbstätigen, die hinsichtlich ihrer
Haupterwerbstätigkeit der Grauzone zugerechnet werden an allen
Erwerbstätigen aus der Grundgesamtheit
|
2,9
|
|
Anteil der Erwerbstätigen, die hinsichtlich einer Nebentätigkeit
der Grauzone zugerechnet werden an allen Erwerbstätigen aus der
Grundgesamtheit
|
1,8
|
|
Anteil von Nichterwerbstätigen einschließlich Arbeitsloser, die
hinsichtlich einer Nebentätigkeit der Grauzone zugerechnet werden an allen
Nichterwerbstätigen einschließlich Arbeitslosen aus der
Grundgesamtheit
|
3,1
|
Grundgesamtheit: Deutschsprachige Wohnbevölkerung der
Bundesrepublik Deutschland im Alter ab 14 Jahre (Berechnet auf der Basis einer
repräsentativen Stichprobe: N = 21,486)
Tabelle III [IAB2]
Nach der Auswertung des BAG- Modells, sowie des Alternativmodells -
aufgrund des hohen Anteils der nicht zuordnungsfähigen Fälle wurde das
Verbandsmodell nicht weiter berücksichtigt - kommt man zu folgendem
Ergebnis: Entsprechend den Befunden der Studie sind insgesamt 2,9 % aller
Erwerbstätigen hinsichtlich ihrer Haupt-erwerbstätigkeit der Grauzone
von selbständiger und abhängiger Erwerbstätigkeit zuzuordnen.
Dabei werden nach dem BAG- Modell 0,6 % aller Erwerbstätigen als eindeutig
abhängig Beschäftigte eingestuft, obgleich ihnen die
Arbeitnehmereigenschaft in der Praxis nicht zugestanden wird
(Scheinselbständige). Das Alternativmodell kommt demgegenüber auf
einen Anteil von 1,3 %. (siehe hierzu Tabelle IV)
Fehler! Keine gültige Verknüpfung.Tabelle IV
[IAB1]
6.2 Möglichkeiten der Bekämpfung
Durch die IAB- Studie konnte man einen Überblick über das
Ausmaß des Phänomens der Scheinselbständigkeit erlangen. Um
dieses Problem erfolgreich bekämpfen zu können, muß man
Schwachstellen im heutigen System aufdecken, die es ermöglichen, daß
Scheinselbständige sich in Grauzonen bewegen können ohne erfaßt
oder verfolgt zu werden. Rechtlich ist es derzeit vergleichsweise einfach, einen
normalen Arbeitsplatz auszulagern und daraus einen “Auftragsvergabe -
Platz” zu machen. In § 7 SGB VI ist festgelegt, daß als
Arbeitnehmer gilt, wer nicht selbständig tätig ist. Arbeitnehmer gehen
dazu in der Regel ein Arbeitsverhältnis ein. Der Arbeitnehmerbegriff ist
somit im Gesetz nicht eindeutig spezifiziert worden, sondern nur als ex negativo
definiert. Das Land Brandenburg hat sich mit diesem Problem beschäftigt und
einen Gesetzesentwurf dem Bundesrat zugeleitet. Zentrale Vorschrift in diesem
Entwurf ist die Definition des Arbeitnehmerbegriffs.
In [DAngVers1] findet man eine treffende Erläuterung dieses
Paragraphen:
“In § 2 Abs. 1 wird bei der Arbeitnehmerdefinition auf die
persönliche weisungsgebundene Dienstleistung aufgrund eines
privatrechtlichen Vertrages abgestellt, ohne das die betreffende Person
selbständig am Markt auftritt. Ganz entscheidendes Abgrenzungskriterium
soll sein, ob unternehmerische Risiken und Chancen wahrgenommen werden. Abs. 2
enthält sowohl eine unwiderlegbare als auch eine widerlegbare Vermutung.
Bei Weisungsabhängigkeit wird unwiderleglich die Arbeitnehmereigenschaft
vermutet. Die widerlegbare Vermutung knüpft dagegen an typische Merkmale
unternehmerischer Tätigkeit wie eigene Mitarbeiter und eigenes
Betriebskapital an. Fehlt eine der beiden genannten Voraussetzungen, wird die
Arbeitnehmerschaft vermutet. Der Auftraggeber ist dann darlegungs- und
beweispflichtig, daß es sich entgegen der Vermutungswirkung um kein
Arbeitsverhältnis handelt.”
Der Abs. 3 entspricht dem § 5 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetz
und der Abs. 4 besagt, daß in Heimarbeit beschäftigte als
Arbeitnehmer gelten.
“§2 Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmer ist, wer persönlich aufgrund eines privatrechtlichen
Vertrages weisungsgebunden für einen anderen Dienste leistet, ohne aufgrund
freiwillig übernommenen Unternehmerrisikos selbständig am Markt
aufzutreten. Auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind
Arbeitnehmer.
(2) Kann jemand nicht im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten
und seine Arbeitszeit bestimmen, wird unwiderlegbar vermutet, daß er
Arbeitnehmer ist. Arbeitet jemand ohne eigene Mitarbeiter oder ohne eigenes
Betriebskapital für einen anderen, so wird vermutet, daß er
Arbeitnehmer ist.
(3) Personen, die von einer juristischen Person oder einer
Personengesamtheit kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrages allein
oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zu deren Vertretung berufen wurden,
und Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.
- Die in Heimarbeit Beschäftigten sind Arbeitnehmer. Auf sie finden die
Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit das Heimarbeitsgesetz nichts
Abweichendes bestimmt.”
Einen Schritt weiter gedacht wäre es sicher auch sinnvoll, den Begriff
Unterauftrag-nehmerverhältnis gesetzlich zu regeln, ähnlich wie der
Handelsvertreter im HGB gesetzlich geschützt und abgesichert ist. Hier ist
z.B. sogar eine Mindestvergütung vorgesehen und durchaus erlaubt, daß
er nur für einen Auftraggeber tätig sein kann oder darf.
Auch wenn im Gesetz der Arbeitnehmerbegriff und das
Unterauftragnehmerverhältnis speziell definiert wurden und somit die
Abgrenzung zwischen Selbständigkeit und Beschäftigung genauer umrissen
wäre, müßte es Kontrollmöglichkeiten geben, mit denen eine
unzulässige Auslagerung von “echter Beschäftigung”
unterbunden werden könnte. Derzeit ist dies weit gefehlt. Auf der Ebene der
Behörden gibt es nur zwei Ansatzpunkte eine Kontrolle durchzuführen.
Zum einen die Gewerbeanmeldung bzw. die Gewerbeaufsicht sowie die Einzugsstellen
für die Beiträge zur Sozialversicherung. Die Einzugsstellen waren bis
vor kurzem die Krankenkassen, welche nur in engen Grenzen Interesse daran
hatten, einem möglichen Mißbrauch entgegenzutreten, denn beim
Personenkreis der Selbständigen handelt es sich nicht immer um
“günstige” Risikogruppen. .Außerdem wird sich doch ein
großer Teil der Betroffenen freiwillig gesundheitlich abgesichert haben,
denn das Risiko der Krankheit ist das Greifbarste und Naheliegendste.
Künftig wird der Beitragseinzug und die Überwachung auf die
Rentenversicherung übergehen und erst dann kann mit Fortschritten in der
Aufdeckung rechnen, da die Rentenversicherung aber auch die
Arbeitslosenversicherung die größten Verluste hinnehmen muß.
Die Kontrollmöglichkeiten der Gewerbeaufsicht sind ebenfalls unzureichend.
Eine Kontrolle kann man nur bei Gewerbean- bzw.
Gewerbeummeldungen ansetzen, da die Tätigkeit so am ehesten als
möglicherweise scheinselbständig zu identifizieren ist. Dies wäre
allerdings mit einem erheblichen Kontrollaufwand verbunden und Franchise-
Systeme sowie schon vorhandene Scheinselbständigkeit sind dadurch nicht zu
erfassen. Diese könnte man mit Steuerprüfungen aufdecken. Die
Finanzbehörden haben aber leider weder Kapazitäten noch
übergroßes Interesse an einer Prüfung auf mögliche
Scheinselbständigkeiten. Derzeit sieht die Prüfsituation so aus,
daß Klein- und Kleinstbetriebe aller 50 Jahre einmal geprüft werden.
Somit kann von einem Prüfrhythmus keine Rede sein, und von Seiten der
Finanzbehörden kann keine große Hilfe erwartet werden.
Als weiteres Bekämpfungs- oder Aufdeckungsorgan wäre noch die
Arbeitsgerichtsbarkeit zu nennen. Da es aber bisher noch keine einheitliche
Rechtsprechung gibt, ist dies auch keine geeignete Instanz. An dieser Stelle
könnte der Gesetzesentwurf der SPD- Fraktion hilfreich sein. Das Ziel
dieses Entwurfes ist es, Scheinselbständige einfacher und eindeutiger als
das zu erkennen, was sie tatsächlich sind- abhängig Beschäftigte.
Hierzu stellte die SPD einen Kriterienkatalog für nicht selbständige
Arbeit auf und für die Entscheidung ob ein
Beschäftigungsverhältnis anzunehmen ist, ist eine Gewichtung und
Gesamtbetrachtung aller Umstände maßgebend. Als zweiter Punkt gilt
dazu die Beweislastumkehr, welche besagt, daß bei Vorliegen von mindestens
zwei der Kriterien, die für eine nichtselbständige Arbeit sprechen,
ausreichende Anhaltspunkte bestehen, um die Annahme eines
Beschäftigungsverhältnisses zu rechtfertigen. In diesem Fall ist der
Arbeitgeber oder Beschäftigte in Zugzwang nachzuweisen, daß im
konkreten Fall eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Die
Gesetzesentwürfe der SPD und des Landes Brandenburgs würden auf jeden
Fall für die Beurteilung des problematischen Personenkreises einen
konkreten Anhaltspunkt geben und die gerichtliche Instanz hätte somit einen
einheitlichen Rahmen für die Rechtsprechung. Natürlich würden die
Betriebsprüfer der Rentenversicherung ebenfalls durch eine konkretere
gesetzliche Regelung erhebliche Vorteile bei ihrer Arbeit haben.
Meiner Meinung nach werden die vorgenannten Definitionsvorschläge aber
nicht zu befriedigenden Ergebnissen führen. Für einen möglichen
Weg zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit, halte ich die
grundsätzliche Versicherungspflicht bestimmter Personenkreise unterhalb
einer bestimmten Einkommensgrenze und ihrer Versicherungsfreiheit bei
Überschreiten dieser Grenze. Dies würde den Schutzgedanken, der dem
Sozialversicherungsrecht verinnerlicht ist, deutlicher in den Vordergrund
stellen. Die Schutzbedürftigkeit einer Person hängt weniger davon ab,
ob sie von einer anderen Person persönlich abhängig ist sondern
vielmehr davon, ob sie finanzielle Mittel besitzt, sich gegen Gefahren bzw.
Risiken im Leben (wie z. B. Krankheit, Verlust der Erwerbsfähigkeit,
Arbeitslosigkeit, Alter usw.) selbst abzusichern oder ob sie auf die Hilfe der
Solidargemeinschaft in diesen Fällen angewiesen ist. Immerhin hat der
Gesetzgeber schon hinsichtlich dieser Gedankengänge bestimmte
Selbständige als besonders schutzbedürftig im § 2 SGB VI in der
Rentenversicherung und in § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB V definiert, bei denen
immer die Versicherungspflicht unterstellt wird. Wären somit nicht nur
Arbeitnehmer, sondern auch selbständig Tätige, die lediglich nur einen
Gewinn bis zu einer definierten Höhe, welche die Risiken des Lebens noch
nicht absichern kann, von Gesetzes wegen versicherungspflichtig, wäre die
Diskussion um Scheinselbständige entbehrlich.
Dabei wird es sicherlich nicht einfach sein, den Gewinn der
Selbständigen festzustellen. Hier kommt der Selbständige aber selber
in die Zwickmühle, denn die vorzulegende Bilanz oder Gewinn-
Überschußberechnung ist ebenfalls Grundlage für das steuerliche
Heranziehen. Deshalb wird der eventuelle Wunsch des Selbständigen, nicht
dem Schutz der Sozialversicherung zu unterstehen und aus diesem Grund einem
über einer festzulegenden Einkommensgrenze liegenden Gewinn auszuweisen,
mit dem Bestreben kollidieren, an das Finanzamt nicht zu viele Steuern auf
dieses Einkommen zu zahlen, das heißt, nicht nur wegen der
Versicherungsfreiheit einen zu hohen Gewinn feststellen zu lassen. Somit regelt
sich dieses Problem zum größten Teil im Selbstgang. Hinsichtlich der
Vermeidung eventueller finanzieller Härten, die auf die Personen, welche
dann neu in die Versicherungspflicht der Rentenversicherung aufgenommen werden,
durch die zusätzliche Beitragszahlung zukommen könnte, da sie in ihrer
Lebensplanung nicht berücksichtigt werden konnten, sollte man eine
befristete Befreiungsmöglichkeit einräumen.
Für einen weiteren sinnvollen Schritt halte ich, eine zielstrebigere
und effizientere Verfolgung der Scheinselbständigkeit. Die Verfolgung der
Beitragshinterziehung durch den Staat ist noch völlig unterentwickelt. Bei
der Polizei, den Ordnungsämtern und Staatsanwaltschaften fehlt dazu
entsprechend geschultes Personal. Dies muß sich ändern. Weiterhin ist
es notwendig, daß auch den staatlichen Organen die Möglichkeit
gegeben wird, Prüfungen von Unterlagen der Unternehmen auf den Tatbestand
der Beitragshinterziehung hin ohne Anfangsverdacht vorzunehmen, sowie dies nach
§§ 304 bis 306 AFGR der Bundesanstalt für Arbeit jetzt schon
möglich ist.
Ebenfalls sollte man die Einführung einer subsidären Haftung des
Auftraggebers für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge
bei der Einschaltung von Subunternehmern vorsehen. Eine Rechtfertigung findet
man daher, daß der Auftraggeber derjenige ist, der die Vorteile eines
bestimmten Sachverhaltes- hier die arbeitsteilige Einschaltung von
Subunternehmern- genießt, auch für die daraus entstehenden Nachteile
einzustehen hat. Dieser Gedanke steht auch konform zum Gesetzesentwurf der SPD-
Fraktion. Eine effizientere Verfolgung könnte im großen Maße
besser gelingen, wenn Institutionen, die mit dem Problem der
Scheinselbständigkeit in Berührung kommen, zusammenarbeiten. Hier
wären folgende Institutionen zu nennen:
Hauptzollamt, Arbeitsamt, Landeskriminalamt, Staatsanwaltschaft beim
Landgericht, Wirtschafts- und Ordnungsamt, Krankenkasse,
Künstlersozialkasse, Steuerfahndung und Rentenversicherungsträger. Ein
probates Mittel zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit wären,
gemeinsame Aktionen der verschiedenen Behörden. Auf diese Weise lassen sich
die unterschiedlichen Kompetenzen der einzelnen Behörden zweckdienlich
vereinigen, z. B. der Zoll- das Betretungsrecht, das LKA- die
Personalfeststellung und in Gewahrsamnahme, die Steuerfahndung- die
Beschlagnahme, die SV- Träger- die versicherungsrechtliche Beurteilung und
Schadensermittlung. Solch ein ineinander verstricktes Netz hätte sicher
einige Erfolgschancen. Man sollte nie aus den Augen verlieren, daß das
Hinterziehen von Sozialversicherungsbeiträgen eine Straftat ist, für
die bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug drohen. Verurteilungen gibt es in
dieser Hinsicht derzeit aber nur in geringem Maße. Es kommt allenfalls zu
Bußgeldbescheiden. Vielleicht sollte man zukünftig härtere
Maßstäbe ansetzen und konsequenter das geltende Recht anwenden.
Als weiteren Ansatz sollte man natürlich auch den Arbeitnehmer in
Person einmal näher beleuchten. Die Situation des Auftragnehmers ist in
fast allen Branchen gleich. Sie ist geprägt durch die wirtschaftliche
Abhängigkeit, häufig durch eine schlecht Aus- und Weiterbildung sowie
einer allgemeinen Gutgläubigkeit und einem Informationsmmangel. Das daraus
resultierende Ungleichgewicht zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird im
täglichen Umgang miteinander oft mißbraucht, da es den Auftraggebern
durch die Hilflosigkeit und die direkte Abhängigkeit ihrer Partner sehr
einfach gemacht wird. Somit ist die Schlußfolgerung klar: Der
Auftragnehmer muß dringend kaufmännisches Grundwissen erwerben,
Kenntnisse über Buchhaltung, Steuer- und Arbeitsrecht usw. Mit diesen
Kenntnissen wird er gegenüber dem Auftraggeber selbstbewußter und
damit eher als gleichwertiger Partner anerkannt. Er muß weg von seiner
Existenzangst welche das größte Druckmittel des Auftraggebers ist,
aufhören gutgläubig in die Welt zu schauen und sich eine
Informationsbasis schaffen und somit über Wissensaneignung zum vollwertigen
Partner werden. Vor allem muß er sich seiner Stellung als
unabhängiger Unternehmer innerhalb des Systems bewußt werden, das
ohne ihn nicht funktionieren könnte. Der Auftragnehmer müßte in
öffentlich angebotenen Seminaren die Chance bekommen sich dieses Wissen
anzueignen. Die SV - Träger wären somit gut beraten , ein großes
Stück mehr hinsichtlich der Aufklärungsarbeit und Schulung zu tun -
ein Aufwand, der sich mit Sicherheit rentieren wird.
Zusammenfassend kann man sagen, nur über den Weg, die vorhandenen
rechtlichen Grauzonen zu schließen und den lange bestehenden
wirtschaftlichen Gegebenheiten auch tatsächlich Rechnung zu tragen,
läßt sich die Scheinselbständigkeit dauerhaft verhindern und
abbauen.
Es ergibt sich folgender Handlungsbedarf:
- Die Einführung einer allgemeinen Sozialversicherungspflicht für
eine Mindestversorgung aller Erwerbstätigen. Man kann darüber
nachdenken, die Arbeitslosenversicherung für bestimmte Formen der neuen
Erwerbstätigkeiten zu öffnen.
- Die gesetzliche Verankerung des Unterauftragnehmers, analog zu
Handelsvertreter. Hierdurch erhält der Auftragnehmer einen besseren Schutz
und kann dem Auftraggeber auf einer gleichberechtigt partnerschaftlichen Basis
gegenüber treten. Der Gesetzgeber müßte also durch eine klare
legislative Regelung Sicherheit für den Auftragnehmer schaffen.
- Die Einführung von gewerblichen Zugangsvoraussetzungen statt einer
einfachen Gewerbeanmeldung. Dazu gehört der Nachweis allgemeiner Kenntnisse
der Betriebsführung. Der Auftragnehmer würde sich somit durch Aus- und
Weiterbildung Selbstsicherheit schaffen.
- Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten muß
effizienter, zielstrebiger und in Zusammenarbeit realisiert
werden.
Quellenverzeichnis
[ST1] Studientext Nr.1 (Sozialversicherung) Reihe “Gesetzliche
Rentenversicherung”
Studientexte für Fachangestellte Herausgeber: VDR
[IAB1] Werkstattbericht des Institutes für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung der Bundesanstalt für Arbeit in
Nürnberg 7/1996
[IAB2] Forschungsbericht des Institutes für Arbeitsmarkt-
und
Berufsforschung der Bundesanstalt für Arbeit in
Nürnberg
[DAngVers1] Zeitschrift der BfA
Amtliches Veröffentlichungsblatt
Jahrgang 44
vom Februar 1997
Literaturverzeichnis
- SGB IV
33. Auflage vom November 1996 BfA/LVA im Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger
- SGB V
33. Auflage vom November 1996 BfA/LVA im Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger
- SGB VI
33. Auflage vom November 1996 BfA/LVA im Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger
- SGB XI
33. Auflage vom November 1996 BfA/LVA im Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger
- “Sozialversicherungskunde”
aus Schriftenreihe der Zeitschrift
“Wege zur Sozialversicherung” Uwe Dammann Asgard Verlag Sankt
Augustin in der 3. Auflage
- Studientext Nr.1 (Sozialversicherung) Reihe “Gesetzliche
Rentenversicherung” Studientexte für Fachangestellte Herausgeber:
VDR
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
aus: Beck - Texte im dtv C.H. Beck -
Verlag München 1996
- Handelsgesetzbuch (HGB)
aus: Beck - Texte im dtv C.H. Beck - Verlag
München 1995
- Reichsversicherungsordnung (RVO)
aus: “Sozialgesetzbuch mit
aktuellen Nebengesetzen” 33. Auflage vom November 1996 BfA/LVA im
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
- Forschungsbericht “Empirische Befunde zur Scheinselbständigkeit`
Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
1996
- “Die Angestelltenversicherung” Zeitschrift der BfA; Jahrgang 44
vom Februar 1997
- Die sozialrechtlichen Abgrenzungskriterien
der”Abhängigkeit/Selbständigkeit/ Scheinselbständigkeit`
und die Folgen der Einstufung als Selbständiger bzw. abhängig
Beschäftigter
Dr. Jürgen Brand in Zeitschrift für Sozialreform
Nr.6/1996
- Gesetzentwurf der SPD zur”Bekämpfung der
Scheinselbständigkeit” Deutscher Bundestag; Drucksache 13/6549 vom 1
1. 12.1996
|