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| Das bürgerliche Gesetzbuch
Das bürgerliche Gesetzbuch
DAS BüRGERLICHE
GESETZBUCH
Gliederung des
Referates
- Die Stellung im Rechtssystem der Bundesrepublik
Deutschland
- Die Entstehung des BGB
- Das BGB im Wandel der Zeit
- Der Aufbau des BGB
- Der Inhalt des BGB
- Die Sprache des BGB
- Das Verständnis des Textes des BGB
- Zwingendes und abdingbares
Recht
1. Die Stellung im Rechtssystem der
Bundesrepublik Deutschland
- ist Teil des
Privatrechts
- ergänzt durch andere
Gesetze, die auch im BGB stehen könnten (z.B.: Gesetz zur Regelung der
allgemeinen Geschäftsbedingungen) und durch Rechtsmaterialien zur Regelung
des Privatrechts (z.B.: Handelsgesetzbuch (HGB))
- BGB: umfangreichstes Gesetz;
hat für o. g. Gesetze inhaltliche Bedeutung; allgemeiner Teil gilt auch
für andere Gesetze, soweit keine Sonderregelungen
- Teilung: Privatrecht
↔ öffentliches
Recht (Hoheitsträger als Träger hoheitlicher Gewalt in Erfüllung
hoheitlicher Aufgabe)
- Bsp.: Polizist erteilt
gebührenpflichtige Verwarnung = Hoheitsträger wird hoheitlich
tätig = öffentliches Recht; kauft aber dann ein Brötchen =
Privatrecht
- Beispiele für
öffentliches Recht: u.a. Polizeirecht, Baurecht,
Verwaltungsrecht
- Teilung der beiden Rechtsarten
oft schwierig, aber für Rechtsweg von
Bedeutung:
|
Privatrecht
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Öffentliches Recht
|
|
ò
|
ò
|
|
Amtsgericht
|
Verwaltungsgericht
|
|
Landesgericht
|
Oberverwaltungsgericht
|
|
Oberlandesgericht
|
Bundesverwaltungsgericht
|
|
Bundesgerichtshof (BGH)
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2. Die Entstehung des
BGB
- vor 1871: "Kleinstaaterei"
à jedes Land
eigenes Recht (z.B. Code Napoleon, das Bürgerliche Gesetzbuch für das
Königreich Sachsen, der Codex Maximilianeus Bavaricus, u.v.a.)
- Rechtsanwender konnten auf
1.500 Jahre altes römisches Recht zurückgreifen
à war angepasst
und zum gemeinen dt. Recht geworden
- mit Industrialisierung werden
dringend neue Gesetze nötig
- 1871:
Reichseinigung
- 1873: Deutsches Reich
erhält Gesetzgebungskompetenz für gesamtes bürgerliches
Recht
- 10.08.1896: Ausfertigung des
BGB
- 01.01.1900: Inkrafttreten des
BGB in ganz Deutschland mit einheitlichen
Gesetzen
3. Das BGB im Wandel der
Zeit
- bei Inkrafttreten:
gutbürgerlich - liberales Gesetzwerk; kein soziales Gedankengut
à passte somit
auf Einzelhandel und kleinstädtische Wirtschaftsordnung
- nach und nach neue, zum
Bürger- und Verbraucherschutz bessere Gesetze (z.B.:
Mietkündigungsparagraphen)
- BGB ist sehr flexibel
à überstand
völlig verschiedene Staatssysteme:
- Kaiserreich
- Weimarer Republik
- 3. Reich
- "DDR" bis 1975
- Bundesrepublik
Deutschland
- ingesamt (seit 1900) 90
Änderungen
- heutiger Schwerpunkt des
Gesetzes: Massengeschäfte und
Großhandel
4. Der Aufbau des BGB
- hoher Abstraktionsgrad,
wohldurchdachte Systematik
- allgemeine Regelungen
sozusagen vor die Klammer gezogen(z.B.: Regeln über Vollmacht, Vertretung,
Willenserklärung)
à für
gesamtes BGB bedeutend
à erstes Buch
(allgemeiner Teil)
- diese Verästelung durch
gesamtes BGB (z.B.: jedes Buch hat eigenen allgemeinen Teil)
à scheint
logisch, Umfang reduzierend; Aber: Leser muss sich Zusammenhang an verschiedenen
Stellen heraussuchen, da keine Querverweise
- im Laufe der Zeit:
Ausgliederung von Teilbereichen der Bücher in neben BGB stehende Gesetze
(z.B.: "Schutzbestimmungen zugunsten des Mieters" in BGB; aber:
Schutzbestimmungen bezüglich Mieterhöhung in
Sondergesetz)
5. Der Inhalt des BGB
- Fünf
Bücher
- Erstes Buch: Allgemeiner
Teil
- Zweites Buch: Recht der
Schuldverhältnisse
- Drittes Buch:
Sachenrecht
- Viertes Buch:
Familienrecht
- Fünftes Buch:
Erbrecht
- Erstes Buch
(§§1-240): allgemeine Bestimmungen, Begriffsdefinitionen
- Zweites Buch
(§§241-853): schuldrechtliche Regelungen;
Schuldverhältnisse
- Drittes Buch
(§§854-1296): Besitz, Eigentum, Miteigentum, Vorkaufsrechte,
Bestimmungen über Hypotheken, Grundschulden, Pfandrechte
- Viertes Buch
(§§1297-1911): Verlöbnis, Ehe, Vormundschaft,
Adoption
- Fünftes Buch
(§§1912-1941): Erbfolge, Rechtsstellung der Erben, Erbverzicht,
Testament
6. Sprache des BGB
- Alltagssprache ("Kauf",
"Darlehen", "Zinsen")
- wenige Fachbegriffe
("Unmöglichkeit", Dritter")
- einige §§ sind sehr
lang (z.B.: § 1587a: fast drei Seiten Text); Mehrzahl jedoch kurz und
leicht verständlich
7. Verständnis des
Textes
- viele Leute geben zu schnell
auf, da für sie §§ nicht überschaubar
è langsam lesen,
zerlegen Schritt für Schritt in Bestandteile; Teile des § werden meist
nur gebraucht è
kürzere Textstellen
Zweites Buch. Recht der
Schuldverhältnisse
Siebenter Abschnitt. Einzelne
Schuldverhältnisse
Dritter Titel. Miete. Pacht
I. Miete
§ 554a
Ein Mietverhältnis über Räume kann
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein
Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt,
insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig stört, daß dem anderen
Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist unwirksam.
Zerlegung des Paragraphen:
Ein Mietverhältnis
über Räume
kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gekündigt werden,
wenn
ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße
seine Verpflichtungen verletzt,
insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig
stört,
daß dem anderen Teil die Fortsetzung des
Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist
unwirksam.
8. Zwingendes und abdingbares
Recht
- zwingend = das Gesetz legt
Regeln fest, die jeder Vertragspartner befolgen muss. Entgegenstehende
Vereinbarungen sind unzulässig.
- dispositiv = das Gesetz gibt
Regeln vor, die nur dann Anwendung finden, wenn sich die Vertragspartner nicht
auf eigene Regeln einen Punkt betreffend geeinigt haben
- BGB enthält nicht immer
zwingende Bestimmungen; meist dispositive Bestimmungen (d.h. Vertragspartner
können vertraglich etwas vom BGB abweichendes vereinbaren; das Gesetz wird
hierbei nur angewandt, wenn der Vertrag keine Regelungen
enthält)
Schluss des Referates
Schluss des Referates; ich möchte jetzt die
Leitideen wiederholen:
BGB - bedeutendes, umfangreichstes, flexibles, altes dt.
Gesetzwerk;
BGB - regelt den Großteil des Privatrechts,
weswegen die Kenntniss des BGB für Jeden ratsam ist
Quellen:
Dr. Günter Mersson: BGB für
Windows - Einführung. Düsseldorf: Data Becker GmbH & Co. KG,
1994DAS BüRGERLICHE
GESETZBUCH
1. Die Stellung im Rechtssystem der
Bundesrepublik Deutschland
- ist Teil des
Privatrechts
- ergänzt durch andere
Gesetze, die auch im BGB stehen könnten und durch Rechtsmaterialien zur
Regelung des Privatrechts
- BGB: umfangreichstes Gesetz;
hat für o. g. Gesetze inhaltliche Bedeutung; allgemeiner Teil gilt auch
für andere Gesetze, soweit keine Sonderregelungen
- Teilung: Privatrecht
↔ öffentliches
Recht
- Beispiele für
öffentliches Recht: u.a. Polizeirecht, Baurecht,
Verwaltungsrecht
- Teilung der beiden Rechtsarten
oft schwierig, aber für Rechtsweg von
Bedeutung:
|
Privatrecht
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Öffentliches Recht
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ò
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ò
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Amtsgericht
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Landgericht
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Verwaltungsgericht
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Oberlandesgericht
|
Oberverwaltungsgericht
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Bundesgerichtshof (BGH)
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Bundesverwaltungsgericht
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2. Die Entstehung des
BGB
- vor 1871: "Kleinstaaterei"
à jedes Land
eigenes Recht
- Rechtsanwender konnten auf
1.500 Jahre altes römisches Recht zurückgreifen
à war angepasst
und zum gemeinen dt. Recht geworden
- mit Industrialisierung werden
dringend neue Gesetze nötig
- 1873: Deutsches Reich
erhält Gesetzgebungskompetenz für gesamtes bürgerliches
Recht
- 10.08.1896: Ausfertigung des
BGB
- 01.01.1900: Inkrafttreten des
BGB in ganz Deutschland mit einheitlichen
Gesetzen
3. Das BGB im Wandel der
Zeit
- bei Inkrafttreten:
gutbürgerlich - liberales Gesetzwerk; kein soziales Gedankengut
à passte somit
auf Einzelhandel und kleinstädtische Wirtschaftsordnung
- nach und nach neue, zum
Bürger- und Verbraucherschutz bessere Gesetze (z.B.:
Mietkündigungsparagraphen)
- BGB ist sehr flexibel
à überstand
völlig verschiedene
Staatssysteme:
Kaiserreich + Weimarer
Republik + 3. Reich + "DDR" bis 1975 + Bundesrepublik
Deutschland
- heutiger Schwerpunkt des
Gesetzes: Massengeschäfte und
Großhandel
4. Der Aufbau des BGB
- hoher Abstraktionsgrad,
wohldurchdachte Systematik
- allgemeine Regelungen
sozusagen vor die Klammer gezogen(z.B.: Regeln über Vollmacht, Vertretung,
Willenserklärung)
à für
gesamtes BGB bedeutend
à erstes Buch
(allgemeiner Teil)
- diese Verästelung durch
gesamtes BGB (z.B.: jedes Buch hat eigenen allgemeinen Teil)
à scheint
logisch, Umfang reduzierend; Aber: Leser muss sich Zusammenhang an verschiedenen
Stellen heraussuchen, da keine Querverweise
- im Laufe der Zeit:
Ausgliederung von Teilbereichen der Bücher in neben BGB stehende Gesetze
(z.B.: "Schutzbestimmungen zugunsten des Mieters" in BGB; aber:
Schutzbestimmungen bezüglich Mieterhöhung in
Sondergesetz)
5. Der Inhalt des BGB
- Fünf
Bücher
- Erstes Buch: Allgemeiner
Teil
- Zweites Buch: Recht der
Schuldverhältnisse
- Drittes Buch:
Sachenrecht
- Viertes Buch:
Familienrecht
- Fünftes Buch:
Erbrecht
- Erstes Buch
(§§1-240): allgemeine Bestimmungen, Begriffsdefinitionen
- Zweites Buch
(§§241-853): schuldrechtliche Regelungen;
Schuldverhältnisse
- Drittes Buch
(§§854-1296): Besitz, Eigentum, Miteigentum, Vorkaufsrechte,
Bestimmungen über Hypotheken, Grundschulden, Pfandrechte
- Viertes Buch
(§§1297-1911): Verlöbnis, Ehe, Vormundschaft,
Adoption
- Fünftes Buch
(§§1912-1941): Erbfolge, Rechtsstellung der Erben, Erbverzicht,
Testament
6. Sprache des BGB
- Alltagssprache ("Kauf",
"Darlehen", "Zinsen")
- wenige Fachbegriffe
("Unmöglichkeit", Dritter")
- einige §§ sind sehr
lang (z.B.: § 1587a: fast drei Seiten Text); Mehrzahl jedoch kurz und
leicht verständlich
7. Verständnis des
Textes
- viele Leute geben zu schnell
auf, da für sie §§ nicht überschaubar
è langsam lesen,
zerlegen Schritt für Schritt in Bestandteile; Teile des § werden meist
nur gebraucht è
kürzere Textstellen
Ein Mietverhältnis
über Räume kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße
seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig
stört, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des
Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine entgegenstehende
Vereinbarung ist unwirksam.
Zerlegung des Paragraphen:
Ein Mietverhältnis
über Räume
kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
gekündigt werden,
wenn
ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maße
seine Verpflichtungen verletzt,
insbesondere den Hausfrieden so nachhaltig
stört,
daß dem anderen Teil die Fortsetzung des
Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist
unwirksam.
8. Zwingendes und abdingbares
Recht
- BGB enthält nicht immer
zwingende Bestimmungen; meist dispositive Bestimmungen (d.h. Vertragspartner
können vertraglich etwas vom BGB abweichendes vereinbaren; das Gesetz wird
hierbei nur angewandt, wenn der Vertrag keine Regelungen
enthält)
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