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Innenpolitik
Innenpolitik
1. Asylpolitik 1.1 Das neue Asylrecht 1.1.1 Notwendigkeit der
Asylrechtsänderung 1.1.2 Inhalt des neuen Asylrechts 1.1.2.1 Der neue
Artikel 16 a GG 1.1.2.2 Kernelemente des neuen Asylrechts 1.1.3 Umsetzung
des neuen Asylrechts 1.1.4 Wirkung des neuen Asylrechts 1.2 Entwicklung
der Asylbewerberzahlen 1.2.1 Asylbewerberzahlen in Deutschland 1.2.2
Asylbewerberzahlen in den europäischen Nachbarstaaten
2. Ausländerpolitik 2.1 Grundsätze unserer
Ausländerpolitik 2.1.1 Integration der bei uns lebenden
Ausländer 2.1.2 Begrenzung des weiteren Ausländer-Zuzugs 2.2 Das
neue Ausländergesetz 2.3 Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit 2.3.1 Einbürgerung von
Ausländern 2.3.1.1 Grundsätzliche Haltung zur Einbürgerung von
Ausländern 2.3.1.2 Maßnahmen zur Erleichterung der
Einbürgerung 2.3.2 Doppelte Staatsbürgerschaft 2.4 Wahlrecht
für Ausländer 2.5 Koalitionsvereinbarung für die 13.
Legislaturperiode
3. Innere Sicherheit 3.1 Grundsätze unserer Politik zur
Stärkung der Inneren Sicherheit 3.2 Bekämpfung der
Massenkriminalität 3.3 Bekämpfung der Organisierten
Kriminalität 3.3.1 Das Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten
Kriminalität und das Geldwäschegesetz 3.3.2 Weitere
gesetzgeberische und organisatorische Maßnahmen zur Bekämpfung
der Organisierten Kriminalität 3.4 Extremismus und
Gewaltkriminalität 3.4.1 Gewalt 3.4.1.1 Medien und Gewalt 3.4.1.2
Verschärfung des Straf- und Strafprozeßrechts bei
Gewaltdelikten 3.4.2 Bekämpfung des gewalttätigen politischen
Extremismus 3.4.2.1 Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung
des gewalttätigen politischen Extremismus 3.4.2.2 Weitere
gesetzgeberische Maßnahmen zur Bekämpfung des gewalttätigen
politischen Extremismus 3.5 Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität
3.5.1 Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung der
Rauschgiftkriminalität 3.5.2 Weitere gesetzgeberische
Maßnahmen zur Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität 3.6
Polizeien 3.6.1 Polizei 3.6.2 Bundesgrenzschutz 3.6.3 Europol 3.7
Verbrechensbekämpfungsgesetz 1994
4. Kommunalpolitik 4.1 Kommunale Selbstverwaltung 4.1.1 Mitwirkung
des Bürgers 4.1.2 Direktwahl/Reform der Kommunalverfassungen 4.2
Kommunale Gebietsreform 4.2.1 Kommunale Gebietsreform in den alten
Bundesländern 4.2.2 Kommunale Gebietsreform in den neuen
Bundesländern 4.3 Kommunalfinanzen 4.3.1 Finanzlage der Städte,
Gemeinden und Kreise seit 1980 4.3.2 Politik des Bundes für die
Kommunen 4.3.3 Privatisierung kommunaler Aufgaben 4.3.4 Hilfen für
die neuen Länder und ihre Kommunen 4.3.4.1 Finanzielle Hilfen des
Bundes 4.3.4.2 Verbesserung der kommunalen Infrastrukturen 4.3.4.3 Aufbau
der Verwaltung 4.3.5 Kommunaler Finanzausgleich 4.3.6 Mehr finanzielle
Eigenverantwortung für die Kommunen 4.3.7 Mehr Investitionspauschalen,
weniger Antrags- und Bewilligungsverfahren 4.4. Kommunale
Kulturpolitik 4.4.1 Kulturförderung durch den Bund in den neuen
Ländern 4.4.2 Städtebaulicher Denkmalschutz 4.5 Kommunale
Sozialpolitik 4.5.1 Versorgung mit Kindergartenplätzen 4.5.2
Kommunale Krankenhäuser 4.6 Kommunen und Europa
5. Kulturpolitik 5.1 Grundlagen der CDU-Kulturpolitik 5.2 Kulturelle
Situation in den neuen Bundesländern 5.3 Kulturförderung 5.3.1
Kulturförderung als öffentliche Pflichtaufgabe 5.3.2 Kommunale
Kulturförderung 5.3.3 Kulturförderung in Form privater
Initiative 5.3.4 Freie Kulturarbeit 5.4 Kulturelle Weiterbildung 5.5
Auswärtige Kulturpolitik 5.5.1 Kulturförderung in Osteuropa
für deutsche Minderheiten 5.5.2 Kulturpolitik der Europäischen
Union (EU) 5.6 Soziale Sicherung der Künstler 6. Sportpolitik 6.1
Grundsätze der CDU Sportpolitik 6.2 Breitensport 6.2.1
Sportvereine 6.2.2 Entwicklung des organisierten Sports in
Deutschland 6.2.3 Vereinsförderungsgesetz 6.2.4
Sportstätten 6.2.5 "Goldener Plan Ost" 6.2.6 Schwerpunkte der
kommunalen Sportförderung 6.3 Spitzensport 6.3.1 Förderung des
Spitzensports 6.3.2 Dopingbekämpfung 6.4 Schulsport 6.4.1 Aktuelle
Situation 6.4.2 Forderungen der CDU zur Verbesserung des Schulsports 6.4.3
Zusammenarbeit von Schule und Verein 6.5 Soziale Aufgaben des Sports 6.5.1
Förderung des Behindertensports 6.5.2 Rehabilitation durch
Sport 6.5.3 Sport und Gesundheit 6.5.4 Sport im Alter 6.6 Sport und
Umwelt 6.7 Sport und Wirtschaft 6.8 Internationaler Sport 6.9
Entwicklungshilfe und Sport
7. Vertriebenen- und Aussiedlerpolitik 7.1 Vertriebenenpolitik 7.2
Deutsche Minderheiten in Osteuropa 7.3 Aussiedler 7.3.1 Bildungsangebote
für junge Aussiedler 7.4 Grundsätze der CDU in der Vertriebenen-
und Aussiedlerpolitik
8. Öffentlicher Dienst 8.1 Personal im öffentlichen
Dienst 8.2 Reform des öffentlichen Dienstes
1. Asylpolitik
Die CDU bekennt sich zum verfassungsmäßig garantierten Recht auf
Asyl für politisch Verfolgte; der Mißbrauch dieses Rechts muß
aber verhindert werden.
Angesichts der unverkennbaren Zuspitzung der Asylproblematik hat die CDU
deshalb seit Jahren eine grundlegende Neuregelung des Asylrechts und die dazu
notwendige Änderung des Grundgesetzes gefordert, um dem Mißbrauch des
Asylrechts wirksam begegnen zu können. Den Unionsparteien waren aber in
dieser Frage die Hände gebunden, da sich FDP und SPD - ohne deren
Zustimmung die für die Grundgesetzänderung notwendige
Zwei-Drittel-Mehrheit nicht erreicht werden kann - über Jahre
hartnäckig verweigerten.
Aufgrund des beharrlichen Bemühens und nachdrücklichen
Drängens der Union ist es schließlich gelungen, in
außerordentlich schwierigen Verhandlungen zwischen den
Koalitionsfraktionen und der SPD einen Durchbruch zu erzielen (sog.
"Asylkompromiß" vom 6. Dezember 1992). Die Unionsparteien konnten sich mit
ihrer Forderung nach einer Änderung des Grundgesetzartikels 16 und einer
grundlegenden Neuregelung des Asylrechts durchsetzen.
Die wesentlichen Ziele der CDU sind in den Verhandlungen erreicht worden:
* Der Schutz tatsächlich politisch Verfolgter bleibt
gewährleistet. * Die Zuwanderung nach Deutschland kann jetzt begrenzt
und gesteuert werden. * Dem Mißbrauch des Asylrechts kann wirksamer
begegnet werden. * Deutschland kann ohne Vorbehalte an europäischen
Asylrechtsregelungen teilnehmen.
Der Deutsche Bundestag hat die Neuregelung des Asylrechts am 26. Mai 1993
in zweiter und dritter Lesung verabschiedet. Sie ist zum 1. Juli 1993 in Kraft
getreten. Jetzt kommt es darauf an, daß die Bestimmungen des neuen
Asylrechts auch zügig und konsequent in der Praxis umgesetzt werden.
Die ersten Erfahrungen mit den neuen Asylgesetzen zeigen: das neue
Asylrecht wirkt. Die von der Union durchgesetzte Änderung des Asylrechts
hat deutlich spürbare Entlastungen bei den Zugängen, schnellere
Entscheidungen und mehr Abschiebungen gebracht und damit zum Abbau von Sorgen
und Ängsten vieler Bürger geführt, die Überforderung unserer
Gemeinden beendet und die Grundlagen für ein friedliches Miteinander von
deutschen und ausländischen Bürgern wieder gefestigt.
1.1 Das neue Asylrecht
Angesichts der ständig steigenden Asylbewerberzahlen und der Tatsache,
daß die Maßnahmen gegen die mißbräuchliche
Inanspruchnahme des Asylrechts unterhalb der Grundgesetzänderung ohne
Erfolg waren, haben sich CDU, CSU, FDP und SPD am 6. Dezember 1992 auf ein
gemeinsames Konzept zu Fragen des Asyls und der Zuwanderung geeinigt. Bundestag
und Bundesrat haben Ende Mai 1993 einer Neuregelung des Asylrechts zugestimmt.
Am 1. Juli 1993 sind die neuen Asylgesetze in Kraft getreten.
Ziel der Neuregelungen ist es, den wirklich politisch Verfolgten auch
weiterhin in Deutschland Schutz und Zuflucht zu gewähren, aber eine
unberechtigte Berufung auf das Asylrecht zu verhindern und diejenigen, die
unseres Schutzes deshalb nicht mehr bedürfen, weil sie offensichtlich nicht
oder nicht mehr aktuell politisch verfolgt sind, von einem langwierigen
Asylverfahren auszuschließen und rasch in ihre Heimatländer
zurückzuführen. Außerdem soll das Asylverfahren
einschließlich des gerichtlichen Verfahrens beschleunigt werden.
Bund, Länder und Gemeinden werden durch das neue Asylverfahren
spürbar entlastet. Die neuen Asylgesetze versetzen Deutschland ferner
erstmals in die Lage, an den europäischen Asylvereinbarungen
gleichberechtigt teilzuhaben. 1992 nahm innerhalb der EG Deutschland fast 80
Prozent aller Asylsuchenden auf.
Die Neuregelung des Asylrechts war aus vielfachen Gründen
unaufschiebbar:
- die Zahl der Asylbewerber in Deutschland ist dramatisch angestiegen. Im
Jahre 1972 waren es 5.000, 1982 bereits 38.000; 1992 kamen fast 440.000 und im
ersten Halbjahr 1993 224.000 Asylbewerber nach Deutschland;
- die Quote der tatsächlich als politisch verfolgt Anerkannten ist
dagegen von 39,8 Prozent im Jahr 1972 auf 6,8 Prozent 1982 bis auf 2,1 Prozent
im ersten Halbjahr 1993 gesunken;
- der jährliche Kostenaufwand der öffentlichen Hände
für Asylbewerber überstieg mit ca. 9 Milliarden DM bereits die gesamte
vom Bundesministerium für Wirtschaftliche Zusammenarbeit im Jahr 1992
geleistete Entwicklungshilfe (8,27 Milliarden DM).
1.1.1 Notwendigkeit der Asylrechtsänderung
Unser bisher geltendes Asylrecht (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG) war 1949 unter
dem Eindruck der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in unsere Verfassung
aufgenommen worden. Aus diesem Grunde wurde das Asylrecht in der Bundesrepublik
Deutschland sehr großzügig ausgestaltet und war weiter gefaßt
als das Völkerrecht und als das Recht der anderen Staaten. Es räumte
politisch Verfolgten ein subjektives Recht auf Asylgewährung ein, das
keinerlei politischem Ermessen unterworfen ist. Dies bedeutete im Ergebnis,
daß jeder, der sich auf politische Verfolgung berief, ein Recht auf
Überprüfung seines individuellen Vorbringens in einem
Verwaltungsverfahren hatte. Die Möglichkeit einer gerichtlichen
Überprüfung schloß sich an. Dies wiederum führte dazu,
daß jeder, der politische Verfolgung geltend machte, auch einen Anspruch
darauf hatte, nach Deutschland einzureisen, dort sein Verfahren zu betreiben und
sich solange im Land aufzuhalten, wie sein Verfahren andauerte.
Niemand konnte aber 1949 vorhersehen, daß Deutschland das Ziel
Hunderttausender werden würde, die nicht aus Gründen der politischen
Verfolgung, sondern aus wirtschaftlichen Gründen in unser Land kommen
wollen. Während die Zahl der Asylbewerber ständig stieg, ging der
Anteil der anerkannten Asylanten zurück. Das deutsche Asylrecht wurde
zunehmend mißbräuchlich in Anspruch genommen und zum Instrument der
Zuwanderung aus wirtschaftlichen Gründen umfunktioniert.
Im Jahr 1992 beantragten 438.191 Ausländer Asyl in der Bundesrepublik
Deutschland. Dies bedeutete eine Steigerung der Asylbewerberzahlen
gegenüber dem Vorjahr, als 256.112 Antragsteller zu verzeichnen waren, um
71,1 Prozent. Die Anerkennungsquote des Bundesamtes lag 1992 bei 4,3 Prozent. Im
1. Halbjahr 1993 war ein weiterer erheblicher Anstieg der Asylbewerberzahlen zu
verzeichnen. 244.099 Ausländer beantragten in diesem Zeitraum Asyl.
Gegenüber 187.455 Antragstellern im 1. Halbjahr 1992 stieg die Zahl damit
um 19,5 Prozent. Die Anerkennungsquote des Bundesamtes lag bei 2,1 Prozent.
Die hohen Asylbewerberzugänge haben Bund, Länder und Kommunen vor
kaum lösbare Aufgaben gestellt. Auch die Akzeptanz in unserer
Bevölkerung hat gelitten. Die Unterbringung von Asylbewerbern in
Turnhallen, Wohncontainern und Zelten hat gezeigt, daß die Grenzen der
Aufnahmefähigkeit tatsächlich erreicht und vielfach überschritten
sind. Die Sozialhilfeetats der Kommunen sind großen Belastungen ausgesetzt
worden. Auch die Asylverfahren sind durch diesen massiven Anstieg der
Zugangszahlen erheblich belastet und in die Länge gezogen worden.
Die Bundesregierung hatte in den vergangenen Jahren eine Reihe von
Maßnahmen ergriffen oder initiiert, um den Zugang von Asylbewerbern zu
verringern und die Anerkennungsverfahren zu verkürzen. So wurden zuletzt in
den Jahren 1987, 1988, 1990, 1991 umfangreiche Änderungen des
Asylverfahrensgesetzes vorgenommen, um die Verfahren zu beschleunigen. Mit dem
Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens war 1992 nochmals versucht worden, das
Asylverfahren ohne Grundgesetzänderung zu vereinfachen und zu
beschleunigen.
Angesichts der Tatsache, daß die Maßnahmen gegen die
mißbräuchliche Inanspruchnahme des Asylrechts unter der Schwelle
einer Grundgesetzänderung ohne durchgreifenden Erfolg blieben und die
Asylbewerberzahlen ständig weiter stiegen, gaben F.D.P. und
schließlich auch die SPD ihren Widerstand gegen die von der Union seit
langem geforderte Grundgesetzänderung endlich auf. Nach
außerordentlich schwierigen Verhandlungen zwischen den
Koalitionsfraktionen und der SPD, deren Zustimmung wegen der erforderlichen
Zwei-Drittel-Mehrheit notwendig war, gelang es der Union schließlich, ihre
Forderung nach einer Änderung des Grundgesetzes und einer Neuregelung des
Asylrechts durchzusetzen.
1.1.2 Inhalt des neuen Asylrechts
1.1.2.1 Der neue Artikel 16 a GG
Der bisherige Artikel 16, Absatz 2, Satz 2 des Grundgesetzes wurde an
dieser Stelle gestrichen. Es wurde ein neuer Artikel 16 a eingefügt mit
folgendem Inhalt:
Absatz 1 übernimmt unverändert den Wortlaut des bisherigen
Artikels 16 Absatz 2 Satz 2 GG. Die Verbürgung des Schutzes vor politischer
Verfolgung behält den Charakter eines Individualgrundrechts.
Absatz 2 schließt bei Einreise des Ausländers aus sicheren
Drittstaaten eine Berufung auf das Asylrecht aus. Sichere Drittstaaten sind alle
EU-Staaten und andere Staaten, in denen die Anwendung der Genfer
Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention
sichergestellt ist. Dies ermöglicht es, die Betroffenen an der Grenze
zurückzuweisen und unverzüglich in den sicheren Drittstaat
zurückzubringen. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen können
unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
Absatz 3 eröffnet dem Gesetzgeber die Möglichkeit, eine Liste von
Herkunftsländern zu erstellen, bei denen gewährleistet erscheint,
daß dort keine politische Verfolgung stattfindet. Ein Ausländer aus
einem solchen Staat gilt als nicht verfolgt, solange er nicht Tatsachen
vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen der
generellen Vermutung doch politisch verfolgt wird.
Absatz 4 erleichtert die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen
gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage bei Einreise aus einem sicheren
Herkunftsland und in anderen Fällen offensichtlicher Unbegründetheit
des Asylantrages.
Absatz 5 ermöglicht die volle und gleichberechtigte Teilhabe
Deutschlands an den asylrechtlichen europäischen Regelungen (Schengener und
Dubliner Übereinkommen) über die Zuständigkeit für die
Prüfung von Asylbegehren und die wechselseitige Anerkennung von
Asylentscheidungen.
1.1.2.2 Kernelemente des neuen Asylrechts
Kernelemente des neuen Asylrechts sind:
1. Prinzip des "sicheren Drittstaates"
Grundsätzlich vom Asylverfahren ausgeschlossen sind Ausländer,
die über einen sicheren Drittstaat nach Deutschland einreisen. Dies
ermöglicht es, die Betroffenen an der Grenze zurückzuweisen oder
unverzüglich in den sicheren Drittstaat zurückzubringen. Die
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen können unabhängig von einem
hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden. Unberührt bleibt die
Möglichkeit, vom sicheren Drittstaat aus ein Klageverfahren zu betreiben.
Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union nur Staaten, in denen die Anwendung der Genfer
Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention
sichergestellt ist.
Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind und die o.g. Voraussetzungen
erfüllen, werden vom Gesetzgeber festgelegt. Es wurden folgende Staaten in
die Liste der "sicheren Drittstaaten" aufgenommen: Finnland, Norwegen,
Österreich, Polen, Schweden, Schweiz und die Tschechische Republik.
2. Prinzip des "sicheren Herkunftsstaates"
Der Asylantrag eines Ausländers aus sicheren Herkunftsstaaten ist
grundsätzlich als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn,
die von ihm angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme,
daß ihm - abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsland -
politische Verfolgung droht (widerlegliche Vermutung).
Die Anträge werden in einem verkürzten und beschleunigten
Asylverfahren behandelt; es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3 zu
"offensichtlich unbegründeten Asylanträgen" verwiesen.
Die sicheren Herkunftsstaaten werden vom Gesetzgeber bestimmt. Es handelt
sich um Länder, bei denen aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und
der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint,
daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende
Bestrafung oder Behandlung stattfindet.
Als sichere Herkunftsstaaten wurden festgelegt: Bulgarien, Gambia, Ghana,
Polen, Rumänien, Senegal, Slowakische Republik, Tschechische Republik und
Ungarn.
3. Offensichtlich unbegründete Asylanträge
Ein Asylantrag ist u.a. als offensichtlich unbegründet abzulehnen,
wenn
- das Vorbringen des Ausländers in wesentlichen Punkten nicht
substantiiert oder in sich widersprüchlich ist oder auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
- der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder
Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
- der Asylbewerber Mitwirkungspflichten im Asylverfahren gröblich
verletzt, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten.
Im übrigen ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet
abzulehnen, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine
Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder
eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer besonders
schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. In diesen
Fällen darf nach den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention
auch ein anerkannter Asylbewerber in den Herkunftsstaat abgeschoben werden.
Die Anträge werden in einem verkürzten und beschleunigten
Asylverfahren behandelt: Wird der Asylantrag des Ausländers vom Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als offensichtlich
unbegründet abgelehnt, so erläßt das Bundesamt eine
Abschiebungsandrohung; die Ausreisefrist beträgt eine Woche. Dagegen kann
der Ausländer binnen einer Woche beim Verwaltungsgericht vorläufigen
Rechtsschutz beantragen, über den in der Regel binnen einer Woche
entschieden werden soll. Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen des einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens die Abschiebung nur dann aussetzen, wenn ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung bestehen.
4. Flughafenregelung
Für Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten, die über einen
Flughafen einreisen und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, ist das
Asylverfahren vor der Einreise durchzuführen, soweit die Unterbringung auf
dem Flughafengelände während des Verfahrens möglich ist. Das
gleiche gilt für Ausländer, die bei der Grenzbehörde auf einem
Flughafen um Asyl nachsuchen und sich dabei nicht mit einem gültigen
Paß oder Paßersatz ausweisen. Für die Dauer des Asylverfahrens
darf der Ausländer den Transitbereich nicht verlassen.
Gegen die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge kann der Ausländer vorläufigen
Rechtsschutz innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beantragen.
Das Verwaltungsgericht soll innerhalb von 14 Tagen über diesen Antrag
entscheiden.
5. "Europafähigkeit"
Mit den neuen Asylgesetzen wird unser Asylrecht auch "europafähig".
Mit der Reform des Asylrechts gleicht Deutschland seinen Rechtsstandard an die
Zielvorgaben des Völkerrechts (Genfer Flüchtlingskonvention und
Europäische Menschenrechtskonvention) und damit dem nationalen Asylrecht
unserer EU-Nachbarn an. Dies ist ein für die weitere europäische
Integration bedeutsames Zeichen und unterstreicht, daß Antworten auf die
Asylfrage und den Wanderungsdruck nur im gesamteuropäischen Rahmen gegeben
werden können.
Durch das neue Asylrecht ist jetzt die volle und gleichberechtigte Teilhabe
Deutschlands an den europäischen asylrechtlichen Regelungen (Schengener und
Dubliner Übereinkommen) über die Zuständigkeit für die
Prüfung von Asylbegehren und die wechselseitige Anerkennung von
Asylentscheidungen gewährleistet. Anders als bisher müssen die
deutschen Behörden künftig in den Fällen, in denen ein
Ausländer bereits in einem anderen EU-Staat einen Asylantrag gestellt hat
und dort abgelehnt wurde, bei uns kein zweites Asylverfahren durchführen.
6. Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge
Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge sind in der Regel - anders
als politisch Verfolgte - nur vorübergehend Gefahren für Leib und
Leben ausgesetzt. Darüber hinaus ist die Bedrohung von
Kriegsflüchtlingen in dem Herkunftsgebiet offenkundig und bedarf keiner
Überprüfung im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Das Asylverfahren
ist für die Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen
kein geeignetes Instrument. Deshalb wurde für diese Flüchtlinge eine
eigenständige Aufnahmeregelung geschaffen. Ihnen wird vorübergehend
Aufnahme gewährt. Für die Dauer der Aufnahme ist ein Asylverfahren
ausgeschlossen.
7. Leistungen an Asylbewerber
Mit dem Asylbewerberleistungsgesetz, das zum 1. November 1993 in Kraft
getreten ist, erfolgt eine deutliche Absenkung der Leistungen an Asylbewerber
gegenüber der Sozialhilfe, auf die Asylbewerber bislang ungekürzt
Anspruch hatten. Im übrigen sollen die Leistungen grundsätzlich als
Sachleistungen gewährt werden. Insofern bezweckt das
Asylbewerberleistungsgesetz auch, den nicht politisch Verfolgten keinen Anreiz
zu geben, zur Asylantragstellung nach Deutschland zu kommen. Außerdem sind
eine Reihe von Maßnahmen zur Verhütung von
Mißbrauchsfällen ergriffen worden (z.B erkennungsdienstliche
Behandlung; verbesserter Informationsaustausch).
1.1.3 Umsetzung des neuen Asylrechts
In der Frage der raschen und effektiven Umsetzung der Asylgesetze sind Bund
und Länder gefordert. Die Bundesregierung unternimmt alles, um die
sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine erfolgreiche
Umsetzung zu schaffen.
- Seit dem 1. Juli 1993 sind beim Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge (BAFl.) 4.370 Mitarbeiter tätig. Im
Vergleich dazu lag der Personalstand zum 1. Januar 1992 bei 1.049 besetzten
Stellen. Die weitere Personalgewinnung wird zügig vorangetrieben, damit
möglichst rasch die vorgesehene Zahl von 5.549 Mitarbeitern erreicht wird.
- Parallel dazu haben 46 der insgesamt 50 in 1993 einzurichtenden
Außenstellen entsprechend den zwischen Bund und Ländern
abgestimmten Planungen bereits ihre Arbeit aufgenommen. Es werden zur Zeit alle
Anstrengungen unternommen, damit die noch fehlenden Aufnahmeeinrichtungen der
Länder und die zugehörigen Außenstellen des Bundesamtes so
schnell wie möglich ihren Betrieb aufnehmen können.
- Neben dem personellen und organisatorischen Aufbau des BAFl. hat das
Bundesinnenministerium zur beschleunigten Abarbeitung der anhängigen
Verfahren vorübergehend sechs Asylentscheidungszentren eingerichtet, in
denen einfach gelagerte Fälle von Asylbewerbern aus Herkunftsländern
mit geringerer Anerkennungsquote (z.B. Rumänien) bearbeitet und entschieden
werden. Diese Maßnahmen haben bereits jetzt zu einer erheblichen
Steigerung der Zahl der Entscheidungen des BAFl. geführt: seit Mai 1993 ist
die Zahl der unerledigten Asylanträge erstmals rückläufig. Mit
einer höheren Zahl der erledigten Fälle kann nunmehr in jedem Monat
gerechnet werden.
Entscheidend für einen Erfolg der Asylgesetze wird sein, ob die
Länder ihren Verpflichtungen nachkommen werden. Dies gilt insbesondere
für die Bereiche, für die die Länder nach unserer Rechtsordnung
allein zuständig sind:
- Unterbringung der Asylbewerber, - Ausbau der Verwaltungsgerichte, -
Abschiebung.
Die Bundesregierung hat mehrfach an die Länder appelliert, die
Vereinbarungen des Asylkompromisses umzusetzen, also insbesondere die
organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen für die
Durchführung der beschleunigten Asylverfahren zu schaffen. Insbesondere
muß die Zahl der Richter und der Mitarbeiter der
Ausländerbehörden erhöht werden. Den Ländern obliegt es
auch, die entsprechenden Räumlichkeiten und die Abschiebehaftplätze
bereitzustellen.
1.1.4 Wirkung des neuen Asylrechts
Die ersten Erfahrungen mit dem zum 1. Juli 1993 in Kraft getretenen neuen
Asylrecht zeigen: die neuen Asylgesetze wirken. Das neue Asylrecht hat bereits
zu deutlich spürbaren Erfolgen geführt:
- Die Asylbewerberzahlen sind drastisch zurückgegangen. Im Vergleich
zum 1. Halbjahr 1993 (224.099) hat sich im 2. Halbjahr 1993 (98.500) die
Asylbewerberzahl mehr als halbiert. Im Vergleich zum 2. Halbjahr 1992 (250.736)
ist sogar ein Rückgang von mehr als 60 Prozent zu verzeichnen. Besonders
stark ist der Rückgang der Asylbewerber aus den Staaten Osteuropas,
insbesondere auch aus Rumänien und Bulgarien.
Im 1. Halbjahr 1994 haben insgesamt 62.802 Ausländer in der
Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt. Im Vergleich zum 1. Halbjahr 1993
(224.099) bedeutet dies einen Rückgang um 161.297 Personen (= 72 Prozent)
und im Vergleich zum 2. Halbjahr 1993 (98.500) einen weiteren Rückgang um
35.698 Personen (= 36,2 Prozent).
Hatten in den zwölf Monaten vor der Asylrechtsneuregelung (1.7.1992 -
30.6.1993) insgesamt 474.835 Personen Asyl beantragt, stellten seither (1.7.1993
- 30.6.1994) nur noch 161.302 Personen einen Asylantrag. Dies bedeutet einen
Rückgang von 313.533 Personen oder 66 Prozent.
Im gesamten Jahr 1994 haben 127.210 Ausländer beim Bundesamt Asyl
beantragt. Gegenüber dem Vorjahr bedeutet dies einen Rückgang um 60,6
Prozent, gegenüber 1992 um mehr als 2/3.
- Die "Bugwelle" der unerledigten Asylanträge konnte bis Ende 1993 um
40 Prozent reduziert werden. Im April 1993 hatte sie mit fast 500.000 den
Höchststand erreicht. Am 30. Juni 1994 waren nur noch Verfahren für
172.498 Personen anhängig. Das Bundesamt hat im Jahr 1993 über die
Anträge von 513.561 Personen entschieden. Dies bedeutet gegenüber dem
Vorjahr (216.356 Personen) eine Steigerung um 137,4 Prozent.
Im Jahr 1994 hat das Bundesamt über die Anträge von 352.572
Personen entschieden. Die Zahl der Personen, über deren Anträge noch
nicht entschieden wurde, betrug Ende 1994 107.820.
- Mehr als verdreifacht hat sich inzwischen auch die Zahl der abgelehnten
Asylbewerber, die am Ende ihres Verfahrens in ihr Heimatland abgeschoben
wurden. Waren es 1992 nur ca. 10.000 Abschiebungen, wurden 1993 nach Angaben der
dafür zuständigen Länder mehr als 36.000 abgelehnte Asylbewerber
abgeschoben. Die rasche Rückführung abgelehnter Asylbewerber ist ein
vorrangiges Ziel des neuen Asylrechts.
- Durch den Rückgang der Asylbewerberzugänge ist eine
spürbare Entlastung der Kommunen eingetreten. Viele Kommunen haben
bereits eingerichtete Gemeinschaftsunterkünfte wieder geschlossen oder sind
dabei, dies zu tun.
1.2 Entwicklung der Asylbewerberzahlen
1.2.1 Asylbewerberzahlen in Deutschland
Die Zahl der Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland hat sich wie
folgt entwickelt:
Jahr Asylbewerber
1979 51.493 1980 107.818 1981 49.391 1982 37.423 1983
19.737 1984 35.278 1985 73.832 1986 99.650 1987 57.379 1988
103.076 1989 121.318 1990 193.063 1991 256.112 1992 438.191 1993
322.842 1994 127.210
Nach der Geschäftsstatistik des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge betrug die Quote für die Anerkennung
als Asylberechtigte
1979 16,5 v.H. 1980 12,0 v.H. 1981 7,7 v.H. 1982 6,8 v.H. 1983
13,7 v.H. 1984 26,6 v.H. 1985 29,2 v.H. 1986 15,9 v.H. 1987 9,4
v.H. 1988 8,6 v.H. 1989 5,0 v.H. 1990 4,4 v.H. 1991 6,9 v.H. 1992
4,3 v.H. 1993 3,2 v.H. 1994 7,3 v.H.
Hinzu kommen Anerkennungen durch Gerichtsentscheidungen in der Höhe
von 1,5 bis 3,0 v.H.
1.2.2 Asylbewerberzahlen in den europäischen Nachbarstaaten
Im Jahre 1987 suchten rd. 32 v.H. aller Asylbewerber in den
westeuropäischen Staaten Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland. Im
Jahre 1990 waren es rd. 45 v.H., im Jahre 1991 rd. 48 v.H. und im Jahre 1992 rd.
65 v.H. aller Asylsuchenden in Westeuropa. Der Anteil der Bundesrepublik
Deutschland am Asylbewerberzugang innerhalb der EU betrug 1987 rd. 43 v.H., 1990
rd. 58 v.H., 1991 rd. 59 v.H. und 1992 rd. 79 v.H.
Land 1992
Belgien 17.650 Personen Dänemark 13.900 Personen Frankreich
26.800 Personen Griechenland 1.950 Personen Großbritannien 24.600
Personen Italien 2.500 Personen Niederlande 17.450 Personen Norwegen
5.250 Personen Österreich 16.238 Personen Schweden 83.200
Personen Schweiz 17.960 Personen Spanien 12.650 Personen
Der Asylbewerberzugang in Deutschland ist auch im Jahr 1993 mit 322.599,
d.h. 68,4 Prozent bezogen auf die EU-Staaten bzw. 58,3 Prozent bezogen auf die
westeuropäischen Staaten überproportional hoch. Mit weitem Abstand
folgen Schweden (37.581), Niederlande (35.999), Großbritannien (28.500),
Belgien (26.883), Frankreich (26.507) und die Schweiz (24.739).
2. Ausländerpolitik
2.1 Grundsätze unserer Ausländerpolitik
Die Ausländerpolitik der CDU und der von ihr geführten
Bundesregierung ist gerichtet auf
- die Integration der rechtmäßig bei uns lebenden
Ausländer, insbesondere der angeworbenen ausländischen Arbeitnehmer
und ihrer Familien sowie auf
- die Begrenzung des weiteren Zuzugs aus Staaten außerhalb der
Europäischen Union.
Die auf Dauer bei uns lebenden Ausländer sollen in die hiesige
wirtschaftliche, soziale und rechtliche Ordnung eingegliedert werden und sicher
sein, daß sie auch in Zukunft am gesellschaftlichen Leben in der
Bundesrepublik Deutschland möglichst voll und gleichberechtigt teilnehmen
können. Dies wird allerdings nur dann gelingen, wenn der weitere Zuzug aus
Staaten außerhalb der Europäischen Union begrenzt wird.
2.1.1 Integration der bei uns lebenden Ausländer
Etwa 47 v.H. der rund 6,5 Millionen Ausländer in der Bundesrepublik
Deutschland leben hier schon zehn Jahre und länger. Mehr als zwei Drittel
der ausländischen Kinder und Jugendlichen sind hier geboren. Die
große Mehrzahl der in unserem Land lebenden Ausländer wird für
erhebliche Zeit, teilweise auch auf Dauer in Deutschland bleiben. Dies gilt vor
allem für die hier geborenen und aufgewachsenen Ausländer (sog. zweite
und folgende Generationen).
Für diesen Personenkreis gibt es zur Integration keine
überzeugende Alternative. Die CDU ist deshalb immer dafür eingetreten,
diese Menschen in das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in der
Bundesrepublik Deutschland einzugliedern.
Die Aufgabe der Integration wird vom Bund, von den Ländern und den
Gemeinden, aber auch von den gesellschaftlichen Gruppen (Kirchen,
Gewerkschaften, Arbeitgeber, Wohlfahrtsverbände, Vereine) und vielen
Einzelinitiativen getragen.
Die Integration setzt auch Beiträge der Ausländer voraus, die
sich insbesondere auf die hier geltenden Wertvorstellungen, Normen und
gesellschaftlichen Lebensformen einstellen müssen. Die Respektierung
unserer Kultur und der Grundwerte unserer Verfassung (Trennung von Staat und
Kirche, Stellung der Frau, religiöse Toleranz), der Erwerb deutscher
Sprachkenntnisse, der Verzicht auf übersteigerte national-religiöse
Verhaltensweisen und die Eingliederung in Schule und Beruf (Erfüllung der
Schulpflicht, Berufsausbildung auch für Frauen, rechtzeitige Einreise der
Kinder) sind hierfür Grundvoraussetzungen. Andererseits können die bei
uns lebenden Ausländer die Toleranz der deutschen Bevölkerung
beanspruchen.
2.1.2 Begrenzung des weiteren Ausländer-Zuzugs
Integration ist nur möglich, wenn der weitere Zuzug aus den Staaten
außerhalb der EU konsequent begrenzt wird. Wir können nicht alle
Ausländer bei uns aufnehmen, die noch zu uns kommen wollen. Die
Integrationskraft unserer Gesellschaft, der Arbeitsmarkt und die Begrenztheit
der Ressourcen lassen dies nicht zu. Es darf nicht übersehen werden,
daß die soziale und kulturelle Integrationsfähigkeit einer jeden
Gesellschaft begrenzt ist; das Zusammenleben von Menschen, die aus sehr
unterschiedlichen Kulturen kommen, verschiedenen Religionen angehören und
unterschiedliche Wertvorstellungen mitbringen, stellt an die
Anpassungsbereitschaft und die Toleranz ganz erhebliche Anforderungen.
Außerdem können unser soziales Netz, unsere vielfältig
differenzierten Bildungseinrichtungen mit freiem Zugang, eine ausreichende
Versorgung mit Wohnraum sowie eine umfassende von Staat und Gesellschaft
getragene Daseinsvorsorge nicht einer unbeschränkten Zahl von Menschen zur
Verfügung gestellt werden. Wer darauf keine Rücksicht nimmt,
fördert zumindest unbewußt Ausländerfeindlichkeit und soziale
Konflikte und erreicht damit das Gegenteil einer Ausländerpolitik, die am
christlichen Verständnis vom Menschen orientiert ist.
Grundlage der Begrenzungspolitik ist daher die Beibehaltung des
uneingeschränkten Anwerbestopps. Diese im November 1973 getroffene
Maßnahme, die im neuen Ausländerrecht jetzt auch gesetzlich verankert
ist, bedeutet nicht nur das Ende der damaligen Anwerbung von Arbeitnehmern aus
Staaten außerhalb der Euro-päischen Union, sondern läßt
grundsätzlich die Einreise aus diesen Staaten zur Arbeitsaufnahme in
Deutschland nicht zu.
Von ganz wesentlicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang aber auch, dem
Mißbrauch des Asylrechts, der sich als eine Form der verdeckten
Einwanderung darstellt, wirksam zu begegnen. Die von der CDU durchgesetzte
Neuregelung des Asylrechts war deshalb auch unter diesem Aspekt ein wichtiger
und notwendiger Fortschritt. Ferner kommt es darauf an, die Anstrengungen zur
wirksamen Bekämpfung illegaler Praktiken bei Einreise, Aufenthalt und
Beschäftigung auf nationaler und internationaler Ebene fortzusetzen.
2.2 Das neue Ausländergesetz
Die ausländerpolitischen Grundpositionen der CDU und der von ihr
geführten Bundesregierung haben ihren Niederschlag gefunden im Gesetz zur
Neuregelung des Ausländerrechts, das am 1. Januar 1991 in Kraft getreten
ist.
Das neue Ausländergesetz erleichtert die Integration der hier
rechtmäßig lebenden Ausländer dadurch, daß es ihre
Erwartenssicherheit im Hinblick auf ihren Aufenthaltsstatus deutlich
erhöht. Klar formulierte gesetzliche Voraussetzungen, in vielen Fällen
gesetzlich formulierte Ansprüche auf Erteilung oder Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis, lösen das bisherige weite Ermessen der
Ausländerbehörden ab. Den Ausländern stehen damit verbesserte
Grundlagen für ihre weitere Lebensplanung zur Verfügung.
Hinzu kommt die erleichterte Einbürgerung für bestimmte Gruppen.
Jugendliche Ausländer, die im Bundesgebiet geboren oder hier aufgewachsen
sind, werden vor Vollendung des 23. Lebensjahres bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen in der Regel eingebürgert. Gleiches gilt für
Ausländer, die sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhalten. Die Einbürgerungsgebühr wird in diesen
Fällen auf einen Betrag von 100,-- DM gesenkt.
Das neue Gesetz dient auch der Begrenzung des weiteren Zuzugs, indem es den
seit 1973 geltenden Anwerbestopp für ausländische Arbeitnehmer aus
Nicht-EU-Staaten festschreibt und zugleich eine Aufenthaltsverfestigung für
Ausländer ausschließt, die für einen seiner Natur nach zeitlich
begrenzten Aufenthalt einreisen (Touristen, Studenten).
2.3 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
2.3.1 Einbürgerung von Ausländern
2.3.1.1 Grundsätzliche Haltung zur Einbürgerung von
Ausländern
Wer von den bei uns lebenden Ausländern Deutschland als Zukunft
für sich und seine Kinder sieht, dessen Weg führt zur deutschen
Staatsangehörigkeit. Mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit wird die
rechtliche Zugehörigkeit zu unserer staatlichen Gemeinschaft dokumentiert;
Rechte und Pflichten werden gleichermaßen übernommen.
Eine Einbürgerung kann nur am Ende eines Integrationsprozesses stehen;
sie ist für uns auch der Schlüssel zur Erlangung des Wahlrechtes.
Wir treten dafür ein, die Möglichkeit zur Einbürgerung
ausländischer Mitbürger zu erleichtern, soweit sie sich zu den
Wertgrundlagen unserer Verfassungs- und Gesellschaftsordnung bekennen, den
Willen und die Möglichkeiten zu einer dauerhaften Existenz in der
Bundesrepublik Deutschland haben und gute Sprachkenntnisse vorweisen.
Mehrfach-Staatsangehörigkeiten müssen Ausnahme bleiben.
2.3.1.2 Maßnahmen zur Erleichterung der Einbürgerung
Mit dem zum 1. Juli 1993 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung
asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher
Vorschriften und mit flankierenden Entscheidungen wurden die Modalitäten
der Einbürgerung erneut erleichtert.
I. Bei der herkömmlichen Grundform der Einbürgerung von
Ausländern (nach § 8 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 22. Juli 1913) steht die Entscheidung seit jeher im Ermessen der
zuständigen Behörde. Diese prüft u.a., ob der
regelmäßig notwendige rechtmäßige Inlandsaufenthalt des
Einbürgerungsbewerbers von zehn Jahren Dauer gegeben ist und ob die
Einbürgerung z.B. nach wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im
öffentlichen Interesse liegt.
1. Für solche Ermesseneinbürgerungen wurde jetzt die
Einbürgerungsvoraussetzung eines unbescholtenen Lebenswandels des
Einbürgerungsbewerbers dahingehend konkretisiert, daß nur noch
bestimmte, abschließend im Ausländergesetz aufgeführte
Ausweisungsgründe einer Einbürgerung zwingend entgegenstehen.
2. Auf die Einbürgerungsvoraussetzung, daß durch die
Einbürgerung keine unterschiedliche Staatsangehörigkeit innerhalb
einer Familie entsteht, soll verzichtet werden.
3. Die Gebühr für Einbürgerungen nach dem Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetz beträgt jetzt unabhängig vom Einkommen
des Einbürgerungsbewerbers einheitlich nur noch 500,-- DM, für mit
einzubürgernde Kinder ohne eigenes Einkommen 100,-- DM. In einzelnen
Fällen muß oder kann die Einbürgerung sogar gebührenfrei
erfolgen.
II. Die einbürgerungsrechtlichen Vorschriften im Ausländergesetz
vom 9. Juli 1990, die Einbürgerungsbewerbern in bestimmten Fällen
bereits eine günstigere Rechtsposition einräumten als das Reichs- und
Staatsangehörigkeitsgesetz, wurden in der Weise geändert,
daß
1. für junge Ausländer, die
- ihre Einbürgerung nach Vollendung des 16. und vor Vollendung des 23.
Lebensjahres beantragen,
- seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Bundesgebiet haben sowie
- seit sechs Jahren im Bundesgebiet eine Schule, davon mindestens vier
Jahre eine allgemeinbildende Schule besucht haben,
jetzt ein unbedingter Einbürgerungsanspruch besteht (§ 85 des
Ausländergesetzes).
2. Ein solcher unbedingter Einbürgerungsanspruch wird auch
Ausländern eingeräumt, die sich seit 15 Jahren rechtmäßig
im Bundesgebiet aufhalten und die den Lebensunterhalt für sich und ihre
unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten können oder die
eine dafür notwendige Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe
nicht zu vertreten haben (§ 86 des Ausländergesetzes). Ehegatten und
Kinder können unter Umständen zusammen mit dem
Einbürgerungsbewerber eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch
nicht 15 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Die genannten Einbürgerungsansprüche (nach den §§ 85,
86 des Ausländergesetzes) sind bei Vorliegen der oben aufgeführten
Voraussetzungen nur dann nicht gegeben, wenn der Einbürgerungsbewerber
- nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -bewilligung, also eines
Aufenthaltstitels ist, der einen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet
ermöglicht (da anderenfalls Umgehung des Ausländerrechts),
- wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die nach eindeutigen
gesetzlichen Kriterien (§ 88 des Ausländergesetzes) nicht mehr als
unerheblich angesehen werden kann,
- einen Ausweisungsgrund (nach § 46 Nr. 1 des Ausländergesetzes)
deshalb erfüllt, weil er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, sich bei der
Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder
öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht,
- seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgibt oder verliert,
obwohl kein Fall (des § 87 des Ausländergesetzes) vorliegt, in dem die
Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zu zumutbaren Bedingungen nicht
möglich ist. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht geht also nach wie
vor von dem Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit aus, weil eine
generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit eine wirkliche Integration von
Ausländern nicht fördern würde und weil Mehrstaatigkeit die
Gefahr von Interessenkollisionen, Loyalitätskonflikten, Unsicherheiten
hinsichtlich des anzuwendenden Rechts und seiner Folgen sowie
Einschränkungen des diplomatischen und konsularischen Schutzes im Ausland
zur Folge hat.
III. Nach § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der
seit dem 1. Juli 1993 geltenden Fassung erwirbt auch das nichteheliche Kind
eines deutschen Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt. Zur
Geltendmachung bedarf es einer wirksamen Feststellung der Vaterschaft, die vor
Vollendung des 23. Lebensjahres beantragt sein muß. § 10 des
genannten Gesetzes, der für solche Fälle lediglich einen
Einbürgerungsanspruch vorsieht, gilt für die vor dem 1. Juli 1993
geborenen Kinder weiter.
2.3.2 Doppelte Staatsbürgerschaft
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist vom Grundsatz der
Vermeidung von Mehrstaatigkeit geprägt. Dieser Grundsatz muß erhalten
bleiben, beruht er doch auf der Erkenntnis, daß im Normalfall
Mehrstaatigkeit grundsätzlich weder im Interesse der Staaten noch der
Bürger liegt. Es besteht insbesondere die Gefahr, daß
- durch die Doppelstaatsangehörigkeit ein Widerstreit von Pflichten
und Rechten gegenüber unterschiedlichen Staaten und Rechtsordnungen (z. B.
im Hinblick auf die Frage, in welchem Land die Wehrpflicht abgeleistet werden
muß) entsteht;
- die Doppelstaatsangehörigkeit vielfach zu Rechtsunsicherheiten bei
Rechtsverhältnissen führt, die nicht in allen beteiligten Staaten
gleich beurteilt werden (z. B. Regelungen von Fragen aus den Bereichen Familien-
und Erbrecht);
- die Zulassung der Doppelstaatsangehörigkeit zu einer
ungerechtfertigten Besserstellung der mit ihr versehenen Personen führt. So
hat der "einfache" deutsche Staatsbürger z. B. nicht wie Doppelstaatler die
Möglichkeit, den Zugang zum öffentlichen Dienst in zwei Staaten zu
erhalten.
Die SPD vertritt die These, daß die erleichterte Einbürgerung
und Hinnahme der Doppelstaatsangehörigkeit die Integration der betreffenden
Ausländer in unserer Gesellschaft fördere. Das Gegenteil ist indessen
der Fall: Denn es ist gerade die mangelnde eigene Identifizierung mit der
Bundesrepublik Deutschland, die dazu führt, daß die betreffenden
Ausländer nicht bereit sind, die deutsche Staatsangehörigkeit bei
gleichzeitiger Aufgabe ihrer angestammten Staatsangehörigkeit anzunehmen.
Dies ist umso überraschender, als immer wieder behauptet wird, gerade die
Angehörigen der zweiten und dritten Ausländergeneration hätten
keine sprachlichen, kulturellen oder beruflichen Beziehungen mehr zu ihren
Heimatstaaten.
Da die Zulassung der Doppelstaatsangehörigkeit somit mehr Konflikte
schafft als sie nach Ansicht ihrer Verfechter lösen kann, vertritt die
Union die Auffassung, daß eine Verbesserung der Integration bei uns
lebender Ausländer in unsere Gesellschaft nur durch eine deutliche
Erleichterung der Einbürgerung erreicht werden kann. Schon bei der 1993
erfolgten Neuregelung des Asylrechts sind deshalb auf unsere Initiative hin
bereits erhebliche Erleichterungen der Einbürgerung integrationswilliger
Ausländer erreicht worden. Diesen Weg werden wir auch in dieser
Legislaturperiode konsequent fortsetzen.
Deshalb haben wir in der Koalitionsvereinbarung festgelegt, für in
Deutschland geborene Kinder der 3. Generation eine deutsche
"Kinderstaatszugehörigkeit" einzuführen, für die folgende
Eckpunkte gelten:
- Ein Elternteil ist in Deutschland geboren, beide Elternteile haben sich
in den letzten zehn Jahren vor der Geburt des Kindes rechtmäßig hier
aufgehalten und sind im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung;
- das Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche
Kinderstaatszugehörigkeit zu seiner elterlichen Staatsbürgerschaft
hinzu. Die Feststellung erfolgt auf Antrag beider Eltern bis zur Vollendung des
12. Lebensjahres des Kindes durch die zuständige Behörde;
- Ausländer mit deutscher Kinderstaatszugehörigkeit erhalten die
gleichen Ausweispapiere wie Deutsche und sind nicht-volljährigen Deutschen
gleichgestellt; die erweiterten Nachzugsmöglichkeiten bleiben
ausgeschlossen;
- die deutsche Kinderstaatszugehörigkeit erlischt kraft Gesetzes, wenn
nicht binnen eines Jahres nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes das
Erlöschen der weiteren Staatsbürgerschaft nachgewiesen wird. Wird dies
nachgewiesen, wandelt sich die deutsche Kinderstaatszugehörigkeit in die
deutsche Staatsbürgerschaft um.
- Die Bundesregierung wirkt zudem darauf hin, daß in den
Herkunftsländern den Ausländern die Aufgabe ihrer bisherigen
Staatsangehörigkeit zugunsten des Erwerbs der deutschen
Staatsangehörigkeit in einem einfacheren Verfahren ermöglicht wird.
Das neue Rechtsinstitut der "Kinderstaatszugehörigkeit" hat den Sinn,
Kindern ausländischer Eltern, die seit vielen Jahren - nicht selten sogar
seit Generationen - bei uns leben, die Integration in unsere Gesellschaft zu
erleichtern. Dies geschieht durch Beseitigung alltäglicher, aus ihrem
bisherigen Status als Ausländer resultierender Schwierigkeiten (z.B.
Visumspflicht bei Klassenfahrten in das nicht der EU zugehörige
europäische Ausland). Zudem brauchen diese Kinder nach Vollendung ihres 18.
Lebensjahres kein spezifisches Einbürgerungsverfahren mehr zu durchlaufen,
wenn sie endgültig Deutsche werden möchten. Trotz dieser für das
tägliche Leben der Betroffenen erheblichen Verbesserungen vermeidet die
geplante Neuregelung aber die mit einer generellen Zulassung der doppelten
Staatsbürgerschaft verbundenen Loyalitätskonflikte und Privilegien der
"Doppelstaatler" gegenüber den einheimischen Deutschen, weil die
Kinderstaatszugehörigkeit lediglich eine Gleichstellung mit
minderjährigen Deutschen bewirkt, mithin keinerlei politische
Mitwirkungsrechte, die lediglich Deutschen vorbehalten sind, verleiht. Der
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Vollendung des 18.
Lebensjahres ist nach wie vor grundsätzlich nur dann möglich, wenn die
Aufgabe der angestammten fremden Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird.
Wollen die Betroffenen also endgültig deutsche Staatsbürger werden,
müssen sie sich bewußt und verantwortlich dazu bekennen, gleichsam
"auf Gedeih und Verderb" Mitglieder unserer staatlichen Gemeinschaft zu sein.
Diejenigen hingegen, deren Bindungen an ihre angestammte Heimat so stark sind,
daß sie sich nicht zur Annahme der ausschließlichen deutschen
Staatsangehörigkeit entschließen mögen, können nach
Vollendung ihres 18. Lebensjahres nur noch diejenigen Rechte wahrnehmen, die
ihnen unser Ausländerrecht gewährt.
Die in dieser Legislaturperiode vorzunehmende Reform des
Staatsangehörigkeitsrechts bedarf jedoch zahlreicher weiterer Elemente.
Denn es ist allgemein bekannt, daß das im wesentlichen aus dem Jahre 1913
stammende Staatsangehörigkeitsrecht mittlerweile veraltet ist.
Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang folgende Punkte:
1. Wir wollen den Grundcharakter der Einbürgerung ändern: An die
Stelle des Ermessens setzen wir die Anspruchsentscheidung.
2. Wir wollen weitere Erleichterungen der Einbürgerung erreichen.
3. Nötig ist die Lösung offener Fragen zur
DDR-Staatsbürgerschaft - insbesondere die Wirkung des Verlusts der
DDR-Staatsbürgerschaft auf die deutsche Staatsangehörigkeit.
4. Wir streben an, die sogenannte Statuseigenschaft (Deutsche ohne deutsche
Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG) unter gewissen
Voraussetzungen in die deutsche Staatsangehörigkeit überzuleiten.
5. Wir wollen eine Rechtsgrundlage schaffen zur bindenden Feststellung der
Staatsangehörigkeitsverhältnisse durch die
Staatsangehörigkeitsbehörden.
6. Wir wollen die Verlustgründe deutscher Staatsangehörigkeit
ausdrücklich regeln: Wer freiwillig eine fremde Staatsangehörigkeit
erwirbt, obwohl er dauernd bei uns lebt oder wer endgültig in sein
ursprüngliches Heimatland zurückkehrt, soll künftig die deutsche
Staatsbürgerschaft wieder verlieren.
7. Unter welchen Voraussetzungen Deutsche, die in 2. oder 3. Generation
dauernd im Ausland leben, die deutsche Staatsangehörigkeit weiter behalten
können, sollte ebenfalls geregelt werden.
Grundlage unseres Staatsangehörigkeitsrechts wird allerdings das
Abstammungsprinzip bleiben. Denn in Verbindung mit dem generellen Verbot der
doppelten Staatsbürgerschaft verbirgt es die für dieses sensible
Rechtsgebiet unabdingbar erforderliche Rechtssicherheit und Klarheit der
Zuordnung des einzelnen in unserem Staatsverband.
2.4 Wahlrecht für Ausländer
Die CDU hat gegenüber Forderungen nach einem Ausländerwahlrecht
stets die Auffassung vertreten, daß Ausländer aus Staaten
außerhalb der EU, die auf Dauer bei uns leben wollen, bereit sein sollten,
die deutsche Staatsangehörigkeit mit allen Pflichten und Rechten und somit
auch das Wahlrecht zu erwerben; für sie sollten die Möglichkeiten der
Einbürgerung weiter erleichtert werden. Für Bürger aus EU-Staaten
sollten sich hingegen besondere Rechte schrittweise aus einer die
Staatsbürgerschaft ergänzenden Unionsbürgerschaft ergeben.
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1990 in zwei Urteilen
festgestellt, daß das Grundgesetz kein Wahlrecht für Ausländer
bei Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen zuläßt. Das
Bundesverfassungsgericht hat damit die Auffassung der Union bestätigt.
Das in Schleswig-Holstein erlassene Gesetz zur Änderung des Gemeinde-
und Kreiswahlgesetzes vom 21. Februar 1989, mit dem Ausländer aus sechs
europäischen Staaten ein Kommunalwahlrecht eingeräumt werden sollte,
wurde ebenso wie die Vorschriften des hamburgischen Gesetzes über die Wahl
zu den Bezirksversammlungen, mit denen Ausländer die Teilnahme daran
ermöglicht werden sollte, vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar
mit dem Grundgesetz und deshalb für nichtig erklärt.
Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht jedoch ausgeführt, aus
seiner Entscheidung folge nicht, daß die im Bereich der Europäischen
Union erörterte Einführung eines Kommunalwahlrechts für
Ausländer nicht Gegenstand einer nach Artikel 79 Abs. 3 Grundgesetz
zulässigen Verfassungsänderung sein könne.
Im Vertrag von Maastricht über eine Europäische Union
(Unions-Vertrag) hat sich der Europäische Rat darauf geeinigt, im Rahmen
der Einführung einer Unionsbürgerschaft den Unionsbürgern das
Wahlrecht bei Kommunal- und Europawahlen zu gewähren.
Nach Artikel G 10 des Unions-Vertrages wird in den Vertrag zur
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) ein Teil 2
über die Unionsbürgerschaft eingefügt (Artikel 8 bis 8 e).
Unionsbürger ist danach, wer die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der EG besitzt (Artikel 8 Abs. 1). Nach Artikel 8 b EWGV (nach
Inkrafttreten des Unions-Vertrages: EGV) hat jeder Unionsbürger mit
Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht
besitzt, in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und
passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen (Artikel 8 b Abs. 1) und bei Wahlen zum
Europäischen Parlament (Artikel 8 b Abs. 2) - vorbehaltlich der Festlegung
im einzelnen durch einstimmigen Beschluß des Rates auf Vorschlag der
Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21. Dezember 1992
hat die Bundesregierung die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die
Ratifikation des Vertrages über die Europäische Union geschaffen. In
dem Artikel 28 Abs. 1 GG ist folgender Satz eingefügt worden:
"Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Union
wahlberechtigt und wählbar."
Diese Vorschrift erweitert das aktive und passive Kommunalwahlrecht auf
Personen, die nicht Deutsche sind, aber die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der EU besitzen und ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland haben.
2.5 Koalitionsvereinbarung für die 13. Legislaturperiode
Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP haben für die 13.
Legislaturperiode im Bereich des Ausländer- und
Staatsangehörigkeitsrechts folgendes vereinbart:
Die Koalition wird sich grundsätzlich weiterhin von einer Politik der
Integration der Bürgerinnen und Bürger ausländischer Herkunft,
die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
haben, leiten lassen. Die Bemühungen auf europäischer Ebene zur
Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zu einer fairen Lastenverteilung
müssen fortgesetzt werden. Außerdem werden die Möglichkeiten
einer Regelung zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung auf nationaler Ebene
geprüft.
Die Bundesregierung wird eine umfassende Reform des
Staatsangehörigkeitsrechts vornehmen. Dabei werden auch die rechtlichen
Regelungen, die für die bei uns lebenden Ausländer die berechenbaren
Grundlagen für ihre Lebensplanung bilden, weiter verbessert. Die im
Einbürgerungsverfahren bisher vorgesehenen Ermessungsentscheidungen sollen
weitgehend durch Rechtsansprüche ersetzt und Fristen beim Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit verkürzt werden.
Für in Deutschland geborene Kinder der dritten Generation wird eine
deutsche Kinderstaatszugehörigkeit nach folgenden Eckpunkten neu
eingeführt:
* Ein Elternteil ist in Deutschland geboren, beide Elternteile haben sich
die letzten zehn Jahre vor der Geburt des Kindes rechtmäßig hier
aufgehalten und sind im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung.
* Das Kind erwirbt mit der Geburt die deutsche
Kinderstaatszugehörigkeit zu seiner elterlichen Staatsbürgerschaft
hinzu. Die Feststellung erfolgt auf Antrag beider Eltern bis zur Vollendung des
12. Lebensjahres des Kindes durch die zuständige Behörde.
* Ausländer mit deutscher Kinderstaatszugehörigkeit erhalten die
gleichen Ausweispapiere wie Deutsche und sind nicht-volljährigen Deutschen
gleichgestellt; die erweiterten Nachzugsmöglichkeiten bleiben
ausgeschlossen.
* Die deutsche Kinderstaatszugehörigkeit erlischt kraft Gesetzes, wenn
nicht binnen eines Jahres nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes das
Erlöschen der weiteren Staatsbürgerschaft nachgewiesen wird. Wird dies
nachgewiesen, wandelt sich die deutsche Kinderstaatszugehörigkeit in die
deutsche Staatsbürgerschaft um.
* Die Bundesregierung wirkt darauf hin, daß in den
Herkunftsländern den Ausländern die Aufgabe ihrer bisherigen
Staatsangehörigkeit zugunsten des Erwerbs der deutschen
Staatsangehörigkeit in einem einfacheren Verfahren ermöglicht wird.
Das Ausländerrecht wird novelliert. Dabei wird auch das Amt der/des
Ausländerbeauftragten gesetzlich geregelt.
Ziel aller dieser Maßnahmen ist, das Zusammenleben von Deutschen und
Ausländern zu fördern und zu verbessern sowie entstehende Probleme
bedingt durch unterschiedliche Mentalität, Kultur oder Religion im Geiste
der Geduld und Toleranz, des Realismus und der Mitmenschlichkeit zu lösen.
3. Innere Sicherheit
3.1 Grundsätze unserer Politik zur Stärkung der Inneren
Sicherheit
Die anwachsende Kriminalität und die zunehmende Gewalt in unserer
Gesellschaft muß uns mit großer Sorge erfüllen. 6,7 Millionen
Straftaten wurden 1993 in Deutschland registriert. Die Polizeilichen
Kriminalstatistiken weisen in manchen Sparten dramatische Steigerungsraten aus.
Dies gilt - nicht nur, aber vor allem - im Bereich der Eigentumsdelikte, die den
Bürger im Alltag besonders betreffen. Dabei handelt es sich oftmals um
Erscheinungsformen Organisierter Kriminalität.
Viele Mitbürgerinnen und Mitbürger fühlen sich angesichts
dieser Entwicklung verunsichert, bedroht und gefährdet. Sie erwarten zu
Recht, daß der Staat alles daran setzt, um Kriminalität und Gewalt
nachhaltig entgegenzutreten.
Die CDU tritt ein für eine konsequente Politik zum Schutz des
Bürgers und für eine wehrhafte Demokratie. Nur ein starker Staat kann
eine Ordnung, die Freiheit und persönliche Sicherheit gibt, schützen
und aufrechterhalten. Deshalb sind Freiheit des Bürgers und Autorität
des Staates keine Gegensätze, sie bedingen einander. Die Wahrung des
inneren Friedens ist kein Selbstzweck, sondern Grundlage menschlichen
Zusammenlebens in jeder Gemeinschaft und unabdingbare Voraussetzung für
Freiheit und Entfaltung der Bürger. Nur der Staat, der sich gegen die
Bedrohung des inneren Friedens entschlossen zur Wehr setzt und Gesetzesbrecher
konsequent zur Verantwortung zieht, wird vom Vertrauen seiner Bürger
getragen.
Wir bekennen uns zum staatlichen Gewaltmonopol. Es gehört zu den
Grundlagen eines demokratischen Rechtsstaates. Das Gewaltmonopol des Staates
bedeutet nicht staatliche Allmacht, sondern schützt gerade die
Schwächeren in der Gesellschaft und ist Voraussetzung für die
Rechtssicherheit des Bürgers.
Der Staat muß die geltenden Gesetze konsequent durchsetzen.
Andernfalls nimmt das Rechtsbewußtsein Schaden. Die Rechtsordnung ist
für alle gleichermaßen verbindlich. Davon darf es keine Ausnahme
geben. Die demokratisch legitimierte und rechtlich verfaßte Staatsgewalt
und die sie ausübenden staatlichen Organe dürfen weder konkurrierende
Macht noch rechtsfreie Räume dulden.
Wir unterstützen Polizei und Justiz im Kampf gegen das Verbrechen
nachhaltig. Sie müssen über die zur Bewältigung ihrer schwierigen
Aufgaben notwendigen Rechtsgrundlagen sowie über eine angemessene,
aufgabengerechte personelle und sachliche Ausstattung verfügen können.
Angesichts der wachsenden Herausforderungen hält die CDU
verstärktes Handeln für notwendig, um Sicherheit und Freiheit der
Bürger wirksam zu schützen. Der 4. Parteitag der CDU Deutschlands im
September 1993 in Berlin hat deshalb mit dem Beschluß "Kriminalität
entschlossen bekämpfen - Innere Sicherheit stärken" ein Programm
verabschiedet, in dem wir unsere Vorschläge und Forderungen zur
Bekämpfung der Massenkriminalität, der Organisierten
Kriminalität, des Extremismus und der Gewaltkriminalität, der
Rauschgiftkriminalität sowie zur Stärkung der Polizei dargelegt haben.
Auf dieser Grundlage hat Bundesinnenminister Manfred Kanther dann
anschließend ein "Sicherheitspaket `94" vorgelegt.
Die Regierungskoalition hat im Februar 1994 den Entwurf eines
"Verbrechensbekämpfungsgesetzes 1994" vorgelegt. Dieses umfangreiche
Maßnahmenpaket wurde am 20. Mai 1994 vom Deutschen Bundestag mit den
Stimmen von CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen von SPD, Grünen und PDS
verabschiedet. Nach dem Einlenken der SPD im Vermittlungsausschuß konnte
das Gesetz am 1. Dezember 1994 in Kraft treten.
Für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung sowie für die Strafverfolgung sind nach der
verfassungsmäßigen Aufgabenverteilung des Grundgesetzes in erster
Linie die Bundesländer zuständig. Gleichwohl sieht sich die
Bundesregierung hier in einer gesamtstaatlichen Verantwortung. Sie steht mit den
Innenministerien und den Sicherheitsbehörden der Bundesländer in enger
Verbindung, koordiniert die Bemühungen der Bundesländer und
unterstützt sie mit Zuwendungen für die Ausrüstung der Polizei
oder - wenn dies jeweils aus der Sicht eines Bundeslandes erforderlich ist - mit
der Entsendung der Beamten des Bundesgrenzschutzes. Ein Schwerpunkt der Hilfe
liegt derzeit in der Unterstützung des Aufbaus der Sicherheitsbehörden
der neuen Bundesländer.
Die Bekämpfung der Kriminalität ist aber nicht nur Aufgabe des
Staates, sondern der ganzen Gesellschaft. Alleine mit den Mitteln der Polizei
und der Justiz kann diese Herausforderung nicht bewältigt werden. So
unersetzbar Polizei und Justiz bei der Unterbindung und Verfolgung von
Kriminalität sind, so wenig kann die Polizei allein Straftaten vorbeugen
oder gar kriminelle Laufbahnen verhindern.
Alle Anstrengungen zur Kriminalitätsbekämpfung können
letztlich nur in dem Maße erfolgreich sein, in dem sie von der
Gesellschaft mitgetragen und unterstützt werden. Hier tragen Elternhaus,
Erzieher, Kirchen, Verbände und Vereine ebenso Verantwortung, wie auch
jeder einzelne aufgerufen ist zu Wachsamkeit und Gemeinsinn.
3.2 Bekämpfung der Massenkriminalität
Wohnungseinbrüche, Kfz-Diebstähle und Ladendiebstähle,
Straßenraub und Vandalismus in öffentlichen Einrichtungen sind derart
zur Erfahrung vieler Menschen geworden, daß das Sicherheitsgefühl der
Bevölkerung in erheblichem Maß betroffen ist. Eine Besserung der
Verhältnisse kann nicht dadurch erreicht werden, daß Tatbestände
der Massenkriminalität der strafrechtlichen Sanktion entzogen werden. Der
Rechtsstaat muß sicherstellen, daß auch häufige Verletzungen
von Rechtsgütern geahndet werden.
Viele Aspekte gehören zusammen, um die Abwehr der
Massenkriminalität zu verbessern:
Das Anwachsen der Massenkriminalität spiegelt einen gesellschaftlichen
Werteverlust wider. Achtung vor Leib und Leben, fremdem Hab und Gut,
Solidarität mit den Mitmenschen, Rechts- und Unrechtsbewußtsein haben
abgenommen. Ohne einen allgemein gültigen und eingehaltenen Konsens
über Recht und Ordnung kommt keine Gesellschaft aus. Es ist daher dringend
geboten, die Akzeptanz des rechtsstaatlichen Werte- und Normengefüges zu
verbessern.
Die Gültigkeit unserer bewährten Grundwerte, die Verbundenheit
und das Verantwortungsgefühl gegenüber Familie, Gesellschaft und Staat
sowie die Achtung auch der ungeschriebenen sozialen und ethischen
Verhaltensregeln haben langfristig einen erheblichen hemmenden Einfluß auf
die Kriminalitätsentwicklung. Es ist daher erforderlich, mit der
nötigen Bewußtseinsbildung schon bei der Erziehung durch Elternhaus
und Schule zu beginnen.
Eine verantwortungsvolle Erziehung durch die Eltern ist die wirksamste Art
der Kriminalitätsvorbeugung. Die Erziehungsfähigkeit der Eltern
muß deshalb unterstützt werden. Die Familie als Keimzelle der
Gesellschaft ist weiterhin nachhaltig zu fördern.
In den Schulen und in der Lehrerausbildung müssen verstärkt
wieder jene Werte vermittelt werden, die Grundlage unserer Rechts- und
Gesellschaftsordnung sind. Die Erziehungsaufgabe der Schulen erstreckt sich auch
auf die Entwicklung des Rechtsbewußtseins.
Einer Bagatellisierung von Rechtsverstößen ist schon im
Elternhaus, in der Schule und in der Jugendarbeit entschieden entgegenzuwirken.
Notwendig ist das klare Bewußtsein, daß auch kleinere Delikte
Unrecht sind und zu Recht bestraft werden.
Berufliche Ausbildungsdefizite und Arbeitslosigkeit können die
Anfälligkeit gegenüber kriminellen Einflüssen erhöhen. Die
Förderung der beruflichen Bildung und die Bekämpfung der
Arbeitslosigkeit sind daher auch unter dem Gesichtspunkt der
Kriminalitätsvorbeugung wichtig.
Die Erfahrung zeigt, daß junge Menschen, die einer sinnvollen
Freizeitgestaltung z.B. in den Jugend- und Sportverbänden nachgehen,
erheblich weniger für Kriminalität oder anderes, sozial abweichendes
Verhalten anfällig sind als andere. Die Förderung sinnvoller
Freizeitgestaltung liegt daher auch im Interesse der
Kriminalitätsvorbeugung.
Die CDU tritt dafür ein, die Präsenz der Polizei auf
Straßen und Plätzen - insbeson-dere in Ballungsräumen - deutlich
zu verstärken. Die Beamten müssen von sicher-heitsfremden
Tätigkeiten und reiner Verwaltungsarbeit so weit wie möglich entlastet
werden.
Die CDU tritt für eine konsequente Strafverfolgung ein. Eine
Entkriminalisierung sogenannter "Bagatelldelikte" sowie einen pauschalen oder an
Wertgrenzen orientierten Gebrauch der strafprozessualen Vorschriften über
Einstellung wegen Geringfügigkeit lehnen wir ab.
Strafe muß der Tat grundsätzlich schneller auf dem Fuße
folgen. Deshalb müssen alle Möglichkeiten zur Beschleunigung des
Strafverfahrens und zur Straffung des Verfahrensablaufs genutzt werden.
Insbesondere im Bereich der sogenannten "Bagatellkriminalität" bis hin
zu mittelschweren Verfehlungen muß das Strafverfahren generell
beschleunigt werden. Möglichkeiten hierzu sind u.a. die technische
Zusammenführung aller Register, die die für die Beurteilung von Tat
und Täter erforderlichen Daten verwalten (Bundeszentralregister,
Verkehrszentralregister, Führerscheinregister), die Einführung eines
bundesweiten Strafverfahrensregisters zwecks Vermeidung von Parallelverfahren
verschiedener Ermittlungsbehörden gegen denselben Beschuldigten, die
Vereinfachung des Beweisrechts, insbesondere die Beschränkung des
Beweisantragsrechts in einem bestimmten Verfahrensstadium, sowie die
Verbesserung der Möglichkeit der Ablehnung von Beweisanträgen
(Prozeßverschleppung). Der strafgerichtliche Instanzenweg soll bei
"Bagatelldelikten" auf eine Instanz reduziert werden.
Das Beschleunigte Verfahren der Strafprozeßordnung muß in viel
stärkerem Maße genutzt werden. Eine Beschränkung auf bestimmte
Straftatbestände sollte nicht vorgenommen werden. Die Vorschrift der StPO,
wonach eine gerichtliche Entscheidung, das Beschleunigte Verfahren nicht
durchzuführen, unanfechtbar ist, soll ersatzlos entfallen, um für die
Staatsanwaltschaft bessere Möglichkeiten zur Durchführung des
Beschleunigten Verfahrens zu schaffen.
Dasselbe gilt insbesondere bei der Strafverfolgung von Jugendlichen. Im
Vereinfachten Jugendverfahren muß ebenfalls eine
Beschwerdemöglichkeit gegen eine das Vereinfachte Verfahren ablehnende
Gerichtsentscheidung möglich sein.
Wer mit 18 Jahren volljährig ist, muß auch für seine
Straftaten die Verantwortung tragen. Deshalb tritt die CDU für eine
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes ein, die sicherstellt, daß
Täter ab 18 Jahren nur bei Vorliegen besonderer Gründe nach dem
Jugendstrafrecht bestraft werden und daß auch bei der Anwendung des
Jugendstrafrechts neben dem Erziehungsgedanken die Verantwortung für die
Schuld stärker berücksichtigt wird.
Alle an der Bekämpfung der Massenkriminalität beteiligten und
interessierten Stellen müssen ihre Kooperation verstärken und ihre
Maßnahmen so weit wie möglich koordinieren. Dies gilt in erster Linie
für die kommunale Ebene, da hier die Problembereiche und
Lösungsmöglichkeiten am besten erkannt und aufeinander abgestimmt
werden können. Familien und Schulen, Vereine, Verkehrsbetriebe, in der
Sozialarbeit tätige Institutionen, kommunale Behörden und die lokale
Wirtschaft sind hier besonders gefordert. Sie sollen gemeinsam mit Polizei,
Staatsanwaltschaften und Gerichten in entsprechende Aktionen eingebunden werden.
Es ist dringend erforderlich, die vorbeugende
Kriminalitätsbekämpfung in Einrichtungen des öffentlichen
Personennahverkehrs zu verstärken, damit insbesondere Frauen und
ältere Menschen die Sicherheit haben, zu jeder Tages- und Nachtzeit in
öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen und an Haltestellen nicht
bedroht zu werden.
Im Kampf gegen die wachsende Kfz-Diebstahlkriminalität müssen die
Automobilindustrie und die Versicherungswirtschaft im Hinblick auf eine
Verbesserung der Sicherungssysteme stärker in die Verantwortung genommen
werden, ggf. auch durch gesetzliche Maßnahmen.
* Bankgewerbe und Wohnungswirtschaft sind gefordert, durch die praktische
Anwendung modernster Sicherungstechniken für eine deutliche Verringerung
der Tatgelegenheiten Sorge zu tragen.
* Die Kommunen können einen wichtigen Beitrag zur
Verbrechensverhütung leisten, indem sie bei der Entwicklung
städtebaulicher Konzepte anonyme Wohnstrukturen vermeiden und ausreichende
Sicherungsmaßnahmen an relevanten Punkten und Objekten vornehmen. So
können eine optimale Ausleuchtung von Unterführungen,
Fußgängerzonen und öffentlichen Grünanlagen sowie die
Einrichtung von Frauenparkplätzen in Parkhäusern die Sicherheit
erheblich erhöhen. Polizei und Sicherheitsbehörden sollen deshalb bei
entsprechenden Maßnahmen als Träger öffentlicher Belange
zwingend angehört werden und mittels gutachterlicher Stellungnahmen
für verbesserte Sicherheitsstandards sorgen.
* Der weitaus größte Teil der in Deutschland lebenden
Ausländer achtet die Gesetze und verhält sich rechtstreu. Dennoch gibt
der zunehmende Anteil ausländischer Straftäter an der
Kriminalitätsentwicklung Anlaß zur Sorge. Er belastet das gute
Miteinander von Deutschen und bei uns lebenden Ausländern. Es ist deshalb
dringend geboten, daß gegen ausländische Straftäter unter voller
Anwendung und Ausschöpfung der Ausweisungsvorschriften des
Ausländerrechts vorgegangen wird. Wer das Aufenthaltsrecht für
kriminelle Machenschaften mißbraucht, hat es verwirkt.
Eine rechtskräftige Verurteilung von Ausländern wegen eines
Kapitalverbrechens oder der Teilnahme an Organisierter Kriminalität sind
regelmäßig Grund zur Abschiebung nach Strafverbüßung. Um
die Rauschgiftszene auszutrocknen, müssen Drogendelikte von Ausländern
in jedem Fall zur Abschiebung führen.
Die Kapazitäten der Ausländerbehörden für Ausweisungen
und Abschiebungen sind zu erhöhen. Eine zentrale Organisation der
Abschiebungen auf Länder- bzw. Regierungsbezirksebene ist
diesbezüglich sinnvoll.
Operative Maßnahmen, Vernehmungen und Milieuermittlungen können
wegen der Sprachbarriere oder infolge ungenügender Kenntnis ethnischer
Besonderheiten häufig nicht im erforderlichen Umfang betrieben werden. Zur
Bekämpfung und Verhinderung von Ausländerkriminalität kann es
deshalb hilfreich sein, in Deutschland geborene oder aufgewachsene
Ausländer in die Polizei aufzunehmen. Dies ist auch ein wichtiger Beitrag
zur Stärkung der Integration.
Darüber hinaus sollen in Wohnbezirken mit hohem Ausländeranteil
für bestimmte Ausländergruppen bei den Polizeidienststellen
Vertrauensbeamte eingesetzt werden. Diese sind Ansprechpartner und können
in Zusammenarbeit mit den Ausländerbeauftragten der Gemeinden Informations-
und Aufklärungsveranstaltungen sowie zielgruppenorientierte
Präventionsprogramme durchführen.
3.3 Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
Die Organisierte Kriminalität, d.h. die Begehung von Straftaten durch
straff geführte, hierarchisch klar gegliederte und arbeitsteilig agierende
unternehmensähnliche Organisationen, die die einfachen Strukturen
traditioneller Bandenkriminalität weit hinter sich gelassen haben, hat
inzwischen auch viele Bereiche der sog. "Massenkriminalität" erfaßt.
So wird ein erheblicher Teil der in den Kriminalstatistiken noch als Einzeltaten
ausgewiesenen Wohnungseinbrüche, der Kfz-Diebstähle und
-Verschiebungen, der Falschgeld-, Scheck- und Kreditkartendelikte sowie des
Taschendiebstahls durch Gruppierungen des organisierten Verbrechens begangen.
Betätigungsfeld dieser Syndikate professioneller Straftäter sind
auch Deliktsbereiche wie die Wirtschaftskriminalität und zunehmend auch die
Umweltkriminalität, wo hohe kriminelle Gewinne zu erzielen sind. Der
volkswirtschaftliche Schaden, der durch diese Delikte entsteht, ist
beträchtlich. Schwere, häufig grenzüberschreitende Umweltdelikte,
wie z.B. die illegale Entsorgung giftiger Stoffe oder der unerlaubte Handel mit
Kernbrennelementen, gefährden Leben und Gesundheit vieler Menschen im In-
und Ausland.
Daneben ist auch in den typischen Aktionsfeldern der Organisierten
Kriminalität (Schutzgelderpressung, Prostitution, illegaler Menschenhandel,
Rauschgifthandel, illegales Glücksspiel u.ä.) ein starker Anstieg der
Straftaten zu verzeichnen. Insbesondere der illegale Handel mit
Betäubungsmitteln hat einen Grad der Professionalität und
Internationalisierung erreicht, daß von einer "neuen Dimension" des
organisierten Verbrechens gesprochen werden muß.
Die systematische Markterschließung durch die Drogenkartelle und die
zur Bedarfsdeckung jederzeit in ausreichendem Umfang zur Verfügung
stehenden großen Mengen von Betäubungsmitteln in immer reinerer
Qualität haben darüber hinaus zu einem starken Anstieg der
Beschaffungskriminalität geführt. Rauschgiftsüchtige decken ihren
Finanzbedarf weitestgehend durch Straftaten im Bereich der
Massenkriminalität. So ist festgestellt worden, daß jeder zweite
Diebstahl von oder aus Kraftfahrzeugen, mehr als jeder dritte Einbruch in
Gebäude sowie mehr als jeder fünfte Raub von Rauschgiftsüchtigen
zur Finanzierung ihres Drogenkonsums verübt wird.
3.3.1 Das Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
und das Geldwäschegesetz
Am 22. September 1992 ist ein Gesetz zur Bekämpfung der Organisierten
Kriminalität (OrgKG), insbesondere des Rauschgifthandels, in Kraft
getreten.
Das Gesetz sieht u.a. vor, daß
- für Mitglieder von Drogenbanden und für schwere
Rauschgiftkriminalität die Strafen verschärft werden, - die
Vermögensstrafe und ein erweiterter Verfall von
Vermögensgegenständen eingeführt werden, - der Straftatbestand
der "Geldwäsche" eingeführt wird, - zur Erleichterung der
Verfolgung der Einsatz verdeckter Ermittler und technischer
Überwachungsinstrumente sowie die Rasterfahndung und die polizeiliche
Beobachtung ermöglicht werden, - der Zeugenschutz verbessert wird.
Das Gesetz ist eine notwendige Reaktion auf die ständig zunehmende
Organisierte Kriminalität, die zu einer schwerwiegenden Herausforderung
für Staat und Gesellschaft geworden ist. Das Gesetz gibt die
Möglichkeit, den durch die Straftat erwirtschafteten Gewinn
abzuschöpfen und damit die illegale Bereicherung und zugleich das
Investitionskapital für künftige Straftaten zu entziehen. Es setzt bei
dem Gewinnstreben als Triebfeder der Organisierten Kriminalität an und
bietet damit eine gute Grundlage für eine wirksame
Verbrechensbekämpfung.
Am 29. November 1993 ist das Gesetz über das Aufspüren von
Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) in Kraft getreten.
Dieses Gesetz stellt einen weiteren Schritt zur Umsetzung des Nationalen
Rauschgiftbekämpfungsplanes dar. Das Aufspüren von Gewinnen aus
schweren Straftaten soll erleichtert, Geldwäsche erschwert und das Erkennen
von Strukturen Organisierter Kriminalität ermöglicht werden. Hierzu
werden Banken und Gewerbetreibende verpflichtet, bei größeren
Finanztransaktionen insbesondere den Namen des Kunden festzustellen und bei
Geldwäscheverdacht die Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten.
Damit werden vorbereitende Ermittlungen zur Feststellung des
Geldwäschetatbestandes sowie der erzielten Gewinne und Vermögen
ermöglicht. Mit den vorgesehenen Pflichten für Banken und andere
Gewerbetreibende zur Identifizierung ihrer Kunden sowie mit den darin
verankerten Melde- und Aufzeichnungspflichten schließt dieses Gesetz in
Verbindung mit dem OrgKG eine vorhandene Lücke bei der wirksamen
Bekämpfung der international Organisierten Kriminalität. Es
enthält ein erfolgversprechendes Instrumentarium zur Feststellung illegaler
Finanztransaktionen.
3.3.2 Weitere gesetzgeberische und organisatorische Maßnahmen zur
Bekämpfung der Organisierten Kriminalität
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und
anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) und dem
Geldwäschegesetz sind wichtige Maßnahmen im Kampf gegen das
Organisierte Verbrechen getroffen worden. Ihnen müssen weitere Schritte
folgen:
* Das Geldwäschegesetz muß in regelmäßigen
Abständen auf seine Wirksamkeit hin überprüft werden. Dies gilt
insbesondere für die Schwellenwerte für die Identifizierungspflicht
sowie für die Frist für die Überprüfung von Anzeigen wegen
Geldwäscheverdachts durch die Polizei/Staatsanwaltschaft.
* Die CDU tritt dafür ein, den Anwendungsbereich des Straftatbestandes
der Geldwäsche auch auf Beträge auszudehnen, die durch Betrug,
Untreue, Urkundenfälschung, Geldfälschungsdelikte, Bandendiebstahl
oder gewerbsmäßige Hehlerei erlangt wurden. Der Anwendungsbereich der
Vermögensstrafe soll auf Geldfälschung, Menschenhandel und
Zuhälterei, Geldwäsche und Glücksspiel nicht nur in
bandenmäßiger, sondern auch in gewerbsmäßiger Form
erweitert werden.
Das Geldwäschegesetz muß auf weitere Formen der
Vermögensanlagen, die von der Organisierten Kriminalität genutzt
werden, ausgedehnt werden.
* Die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität kann nur dann
Erfolg haben, wenn es gelingt, Hindernisse bei Ermittlungen und bei der
Beweisführung zu beseitigen. Der Zeugenschutz in Gerichtsverfahren
muß verbessert werden. Dies ist insbesondere durch organisatorische und
zeitliche Abtrennung der Vernehmung des gefährdeten Zeugen unter
Ausschluß von Angeklagten und Verteidigern, die gesetzliche Normierung des
Zeugenschutzauftrages im Bundeskriminalamtgesetz sowie die Einführung einer
Kronzeugenregelung zu erreichen.
* Die CDU erachtet es für dringend notwendig, die rechtlichen
Voraussetzungen zum Einsatz technischer Mittel zu schaffen, damit Verbrecher
auch in Wohnungen abgehört und deren Gespräche aufgezeichnet werden
können. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung, um die besonders schwer zu
ermittelnden Formen der Organisierten Kriminalität wirkungsvoll
bekämpfen zu können.
In den USA und in zahlreichen europäischen Nachbarländern ist der
Einsatz akustischer und/oder optischer Mittel bei der Fahndung zulässig.
Nur mit ihrer Hilfe sind dort Erfolge gegen kriminelle Organisationen
möglich. Der Verzicht auf den Einsatz technischer Fahndungsmittel zum
Abhören und zur Dokumentation konspirativer Gespräche zwischen
Straftätern in Wohnungen, Hotelzimmern, Gaststätten usw. würde zu
fahndungsfreien Zonen führen, die die Aufklärung und Verhütung
schwerster Straftaten vereiteln oder wesentlich erschweren.
* Ferner befürwortet die CDU die Erweiterung der
Einsatzmöglichkeiten für Rasterfahndungen und der Befugnisse
verdeckter Ermittler. Ihnen müssen begrenzte, milieubedingte
Normverletzungen gesetzlich zugestanden werden. Ansonsten ist die Einschleusung
verdeckter Ermittler in Gruppierungen der Organisierten Kriminialität und
der Aufbau geeigneter Legenden zu ihrer Abdeckung kaum möglich.
* Die Internationalisierung der Organisierten Kriminalität setzt dem
Einsatz deutscher verdeckter Ermittler zunehmend Grenzen. Um gegen ethnisch
abgeschlossene Tätergruppierungen besser vorgehen zu können, ist der
Einsatz verdeckter Ermittler nicht-deutscher Herkunft erforderlich.
* Der § 261 StGB (Geldwäsche) soll in den Straftatenkatalog des
100a StPO aufgenommen werden, damit der Fernmeldeverkehr eines
Tatverdächtigen überwacht werden kann. Ferner treten wir dafür
ein, daß die Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der Geldwäsche
zur kontrollierten Weiterleitung von "schmutzigen Geldern" befugt werden, um
auch die verdeckt arbeitenden Organisatoren der Geldwäsche identifizieren
und überführen zu können.
* Die CDU befürwortet eine Beweislastumkehr bei sichergestellten
Vermögenswerten, um eine Einziehung auch der Vermögenswerte zu
gewährleisten, deren legale Herkunft der Straftäter nicht nachweisen
kann. Mißbrauchsmöglichkeiten des strafprozessualen
Beweisantragsrechts müssen beseitigt werden.
* Um Terrorismus und Organisierte Kriminalität wirksam bekämpfen
zu können, sind die Schaffung von Rechtsgrundlagen für
Initiativermittlungen des Bundeskriminalamtes und die Zuweisung originärer
Zuständigkeiten im Rahmen der Terrorismusbekämpfung und der
Bekämpfung der Organisierten Kriminalität notwendig.
* Ferner müssen Erkenntnisse zum illegalen Drogen- und Waffenhandel
sowie zum illegalen Technologietransfer, die den Nachrichtendiensten bei der
Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs nach dem G-10-Gesetz
zugeflossen sind, an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden
können.
* Neben der weiteren Verbesserung des rechtlichen Instrumentariums (z.B.
Erweiterung des Untersuchungshaftrechtes wegen Wiederholungsgefahr um die
Straftatbestände "Förderung der Prostitution", "Menschenhandel" und
"Zuhälterei") bedarf es auch einer Weiterentwicklung der bisherigen
Ermittlungskonzepte gegen die Organisierte Kriminalität und -
ergänzend hierzu - einer Verbesserung der Organisation bei den
Strafverfolgungsbehörden.
Gegen die Organisierte Kriminalität muß verdeckt und schon im
Vorfeld, d.h. ohne daß wie bisher ein konkreter Tatverdacht vorzuliegen
hat, ermittelt werden können. Da bisher ein polizeiliches Gesamtkonzept zur
Bekämpfung der Organisierten Kriminalität noch nicht vorliegt, sollen
die Innen- und Justizminister des Bundes und der Länder unverzüglich
eine "Ständige Arbeitsgruppe Organisierte Kriminalität" einrichten,
die unmittelbar der Innen- und der Justizministerkonferenz unterstellt ist.
Diese Arbeitsgruppe soll sich aus Experten der Bundes- und Länderpolizeien,
der Nachrichtendienste, aus Staatsanwälten und Richtern zusammensetzen und
konkrete Vorschläge zur Ermittlungsmethodik, Verbesserung der polizeilichen
Organisation sowie der Zusammenarbeit von Polizeien, Zoll, Steuerfahndung
u.ä. erarbeiten. Die Arbeitsgruppe soll auch ständig
überprüfen, wie die neuen Gesetze gegen die Organisierte
Kriminalität sich in der Praxis bewähren und ggf. Vorschläge zu
deren Verbesserung vorlegen.
Die Organisation der Länderpolizeien muß mit dem Ziel einer
Bündelung der bisher getrennten Zuständigkeiten (z.B. Kommissariate
für Rauschgiftkriminalität, Wirtschaftsvergehen, Kapitalverbrechen)
durch Bildung bundeseinheitlich aufgebauter Spezialdienststellen zur
Bekämpfung von Organisierter Kriminalität flächendeckend
gestrafft werden. Das Bundeskriminalamt hat bereits durch die Errichtung einer
derartigen Fachabteilung einen ersten Beitrag geleistet. Auch bei den
Staatsanwaltschaften ist in allen Ländern die Bildung von
Schwerpunktstaatsanwaltschaften - wie bereits auf dem Gebiet der
Wirtschaftskriminalität geschehen - erforderlich. Die Verbesserung der
polizeilichen Organisationsstruktur ist eines der wichtigsten Aufgabenfelder
für die einzurichtende Arbeitsgruppe.
* Im Hinblick auf die konspirativen, in vielen Punkten professionellen
Nachrichtendiensten vergleichbaren Arbeitsmethoden der Organisierten
Kriminalität und die Erfahrungen unserer Abwehrdienste auf dem Gebiet der
der Polizei noch weitgehend fremden Vorfeldbeobachtung tritt die CDU für
die Beteiligung des Verfassungsschutzes bei der Bekämpfung der
Organisierten Kriminalität durch Beobachtung der Strukturen und der
Entwicklung ein. In Paragraph 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist der
Aufgabenbereich des Bundesamtes für Verfassungsschutz entsprechend zu
erweitern.
Insbesondere im Rahmen internationaler Zusammenarbeit eröffnen sich
dabei neue Erkenntnismöglichkeiten, da bei unseren Partnern (u.a. USA,
Italien, Niederlande) auch die Inlandsnachrichtendienste mit der Bekämpfung
der Organisierten Kriminalität befaßt sind und insoweit die
internationale Kooperation auch auf das Vorfeld der Strafverfolgung ausgedehnt
werden könnte.
3.4 Extremismus und Gewaltkriminalität
3.4.1 Gewalt
Die Zahl der Gewaltdelikte ist in den vergangenen Jahren bedrohlich
angestiegen. Damit geht eine zunehmende Brutalisierung einher. Nur eine
wehrhafte Demokratie, die das Gewaltmonopol des Staates als Voraussetzung
für Rechtssicherheit, Freiheit und Entfaltung des Bürgers verteidigt,
vermag dieser Entwicklung wirksam entgegenzutreten.
Gewalt und Rechtsbruch dürfen in einem freiheitlichen Rechtsstaat
keine Mittel zur Durchsetzung eines angestrebten Zieles sein. Jedem Versuch,
Gewalt gegen Personen und Sachen zu verharmlosen, Unrecht zu leugnen und
Straftaten zu beschönigen, erteilt die CDU eine entschiedene Absage.
Es ist vorrangige Aufgabe, durch Erziehung, Vorbild und Medieneinwirkung
Gewalt einzudämmen und aus dem Alltag zu verdrängen. Konflikte
müssen gewaltfrei ausgetragen und gelöst werden.
3.4.1.1 Medien und Gewalt
Bei der Eindämmung von Gewalt kommt nicht zuletzt den Medien eine
große Verantwortung zu. Die Welle der Gewalt, die in den Medien dargeboten
wird und die besonders in den Fernsehprogrammen eine breite Wirkung entfaltet,
ist er-schreckend. Sie hinterläßt gerade bei Kindern und Jugendlichen
erhebliche negative Eindrücke. Aggressive Darstellungen verändern
Werte, Normen und Einstellungen zu Aggressionen, lassen gegen Gewalt abstumpfen,
stellen Gewalt als legitime Problemlösungsmittel dar und regen zur
Nachahmung an.
Die Gefahr, daß insbesondere das Fernsehen bei der Berichterstattung
über Gewalttaten "negative Helden" schafft, ist groß. Es regt zur
Imitation an, wenn Gewalttätern eine unverhältnismäßig
breite und spektakuläre Präsenz in den Medien eingeräumt wird.
Gewaltdarstellungen insbesondere in Film und Fernsehen führen zu
Gewöhnung und damit langfristig zu einer Verrohung der Gesellschaft. Die
CDU fordert deshalb eine drastische Einschränkung der Gewaltdarstellung vor
allem im Fernsehen und auf Videos.
Die CDU steht zu der verfassungsmäßig garantierten Freiheit von
Presse, Funk und Fernsehen. Die Medien müssen sich aber ihrer Verantwortung
bewußt sein und eine wirkungsvolle freiwillige Selbstkontrolle
ausüben.
Die CDU tritt dafür ein, zu einer "Konvention der Verantwortlichkeit"
aller gestaltenden Kräfte im Medienbereich zu kommen. Ziel muß es
sein, sich auf einen wirksamen, allgemein anerkannten Verhaltenskodex zu
einigen, durch den der billigend in Kauf genommenen Gefährdung von Jugend
und Gesellschaft durch Gewalt in den Medien ein Riegel vorgeschoben wird. Die
"Konvention der Verantwortlichkeit" sollte ein Abkommen der Fernsehveranstalter
und Produzenten sein, in dem die Grenzen der Darstellung von Gewalt und
Sexualität im Fernsehen festgelegt sind und damit eine freiwillige
Selbstbeschränkung erfolgt.
Analog zum Sachverständigenrat zur Begutachtung der
gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, sollte auch für den Medienbereich ein
hochrangig besetztes Gremium eingerichtet werden. Es soll die Aufgabe haben, die
Entwicklung in öffentlich-rechtlichen sowie in privaten Fernsehprogrammen
zu beurteilen und regelmäßig einen Bericht mit Handlungs-Empfehlungen
vorzulegen.
Die CDU tritt dafür ein, daß der Straftatbestand der
Gewaltverherrlichung konsequent auch auf Gewaltdarstellungen, insbesondere auf
Videos und sonstigen visuellen Medien, angewendet wird. Darüber hinaus sind
die gesetzlichen Grundlagen zu verbessern, um junge Menschen vor
gewaltverherrlichenden Darstellungen schützen zu können.
3.4.1.2 Verschärfung des Straf- und Strafprozeßrechts bei
Gewaltdelikten
Das Strafmaß bei Gewaltdelikten ist - im Vergleich zu anderen
Straftaten - zu niedrig. Die Höchststrafen für schwere
Körperverletzung, d.h. für Gewaltanwendung, die zu einem
schwerwiegenden dauernden Körperschaden beim Opfer führt, oder die
Mißhandlung von Kindern, beträgt derzeit fünf Jahre - nicht mehr
als beim einfachen Diebstahl. Die CDU tritt deshalb dafür ein, daß
die Mindest- und Höchststrafen für das gesamte Spektrum der
Gewaltdelikte - vom Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, schwerer
Brandstiftung, Mißhandlung und sexuellem Mißbrauch von Kindern, dem
Landfriedensbruch bis hin zu Körperverletzung und Raub - angehoben werden.
Gewalt trifft vielfach gerade die Schwächeren in der Gesellschaft.
Deshalb sollen Gewaltdelikte gegen bestimmte Opfer wie Kinder, alte und
behinderte Mitmenschen als besonders schwerer Fall mit der Konsequenz eines
höheren Strafrahmens qualifiziert werden. Gleiches gilt im Falle der
Ausnutzung von Hilfsbereitschaft.
Die CDU tritt dafür ein, die Haftgründe der
Strafprozeßordnung auf Fälle gemeingefährlicher oder anderer
schwerer Gewalttaten zu erweitern. Wer einen anderen schwer mißhandelt
oder schwere Brandstiftung begeht, muß sofort in Untersuchungshaft
genommen werden können, auch wenn keine Flucht- oder Verdunkelungsgefahr
besteht. Der zusätzliche Haftgrund muß künftig außer
für Mord und Totschlag auch für andere gemeingefährliche
Verbrechen (z.B. schwere Brandstiftung) und Körperverletzungs-Verbrechen
Anwendung finden.
3.4.2 Bekämpfung des gewalttätigen politischen Extremismus
Nach wie vor richten politische Extremisten von links und von rechts ihre
Bestrebungen gegen unsere freiheitlich demokratische Grundordnung. Mit
großer Sorge beobachten wir insbesondere gewalttätige
Ausschreitungen, auch die zunehmend brutale Auseinandersetzung zwischen rechts-
und linksextremistischen Organisationen. Die Zunahme von
ausländerfeindlichen Straftaten bedroht das friedliche Zusammenleben und
schädigt das internationale Ansehen der Bundesrepublik Deutschland. Die CDU
verurteilt entschieden die Übergriffe auf ausländische Mitbürger
und deren Unterkünfte. Sie sind eine Herausforderung für unsere
Demokratie und ein Angriff auf unsere Rechts- und Werteordnung. Wir verurteilen
gleichermaßen gewalttätige Auseinandersetzungen ausländischer
Gruppierungen in Deutschland untereinander und Übergriffe auf Deutsche.
Feige Anschläge und gewalttätige Ausschreitungen müssen mit
allen rechtsstaatlichen Mitteln bekämpft werden. Gewalttäter
müssen konsequent dingfest gemacht und umgehend zu harten Strafen
verurteilt werden.
3.4.2.1 Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung des
gewalttätigen politischen Extremismus
In jüngster Zeit haben politischer Extremismus und fremdenfeindliche
Gewalt eine neue Dimension erhalten. Von Deutschland aus gingen schlimme Bilder
um die Welt: Rechtsextremistische Chaoten ermordeten friedliche Bürger,
warfen Brandsätze gegen Häuser, in denen Ausländer leben, und
richteten Verwüstungen auf jüdischen Friedhöfen und
Gedenkstätten an. Für diese und jede andere Art von Gewalt gibt es
keine Rechtfertigung. Diejenigen, die glauben, daß man über ein Klima
der Einschüchterung, der Furcht und der Angst unser Land verändern
könne, täuschen sich. Die Bundesrepublik Deutschland ist und bleibt
eine wehrhafte Demokratie, die die Werte der Freiheit, Gerechtigkeit und
Solidarität sowie die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte
entschlossen verteidigen wird.
Nur der Staat verfügt über das Gewaltmonopol. Dieses Grundprinzip
unserer demokratisch-rechtsstaatlichen Ordnung darf nicht angetastet werden, und
wer dies versucht, muß die ganze Härte des Gesetzes zu spüren
bekommen. Polizei, Justiz und alle Bürger unseres Landes müssen jetzt
gemeinsam und entschlossen jeder Form von Gewalt entgegentreten. Hier ist nicht
nur der Bund gefordert, sondern dies ist vor allem eine Aufgabe der dafür
zuständigen Bundesländer.
Auch der Föderalismus steht hier auf dem Prüfstand. Wer
zuständig ist, der hat auch die Pflicht zum Handeln und darf nicht
untätig sein. Die Bundesregierung wird das Notwendige hierzu beitragen.
So hat sie eine "Offensive gegen Gewalt und Fremdenfeindlichkeit"
beschlossen. Unter Leitung des Chefs des Bundeskanzleramtes haben die Ressorts
erarbeitet, welche zusätzlichen Maßnahmen dem Bund möglich sind,
und wie sie gebündelt werden können.
Ein erster Zwischenbericht wurde im Februar 1993 vorgelegt. Er enthält
eine Vielzahl von präventiven und repressiven Maßnahmen, die
durchgeführt und in Angriff genommen worden sind im Kampf gegen die Gewalt.
Da auch hier wesentliche Bereiche in der Zuständigkeit der Länder
liegen, hat der Chef des Bundeskanzleramtes bei den Chefs der Staats- und
Senatskanzleien der Länder ihre Beteiligung an der Offensive angeregt. Die
Länder sind dieser Aufforderung gefolgt, so daß im Januar 1994 eine
Fortschreibung des Berichts vorgelegt werden konnte, der auch die
Maßnahmen der Länder gegen Gewalt und Fremdenfeindlichkeit aufzeigt.
Als weitere Maßnahme haben die Innenminister des Bundes und der
Länder in einem Sofortprogramm eine groß angelegte
Aufklärungskampagne gegen Extremismus und Ausländerfeindlichkeit
durchgeführt.
Der Bundesinnenminister hat rechtsextremistische Organisationen, die
"Nationale Front", die "Deutsche Alternative", die "Nationale Offensive" und die
"Wiking-Jugend e.V.", wegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen verboten. Ein
Verbotsantrag gegen die "Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei" (FAP) ist beim
Bundesverfassungsgericht gestellt. Weitere Verbote werden geprüft.
Außerdem hat die Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht
beantragt festzustellen, daß zwei besonders aktive Funktionäre dieser
Gruppen ihre Grundrechte verwirkt haben und daß ihnen deshalb die
öffentliche Meinungsäußerung, öffentliche Auftritte und der
Zusammenschluß mit Gleichgesinnten verboten sind.
Auf Anregung des Bundesinnenministers ist eine Informationsgruppe
"Rechtsextremismus" eingerichtet worden, der Vertreter von Verfassungsschutz,
Kriminalpolizei und Justiz des Bundes und der Länder angehören. Zweck
dieser Gruppe ist ein verbesserter Informationsaustausch über
rechtsextremistische Bestrebungen, damit auf der Grundlage der Erkenntnisse der
Verfassungsschutzbehörden rechtzeitig Straftaten, insbesondere Gewalttaten
aus dem extremistischen Bereich verhindert werden können.
Im Straf- und Strafprozeßrecht stehen wir vor der Frage wichtiger
Gesetzesänderungen. Wo das gegenwärtig geltende Recht nicht ausreicht,
muß es verändert werden. Eine Reihe gezielter Maßnahmen zur
besseren Bekämpfung enthält das "Verbrechensbekämpfungsgesetz
1994".
3.4.2.2 Weitere gesetzgeberische Maßnahmen zur Bekämpfung des
gewalttätigen politischen Extremismus
* Gegen Straftäter, die der Begehung einer politisch motivierten
Straftat mit Gewaltanwendung dringend verdächtigt werden, muß
zukünftig bei Wiederholungsgefahr in weit größerem Maße
als bisher durch den Haftrichter Untersuchungshaft angeordnet werden
können. In § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO sollte das Wort "schwerwiegend"
durch die Worte "nicht nur unerheblich" ersetzt werden. Der Straftatenkatalog
sollte umfassend erweitert werden, insbesondere um die Tatbestände
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, schwere Brandstiftung, Landfriedensbruch,
Volksverhetzung.
Die in § 112a StPO geregelte Voraussetzung für die Annahme einer
Wiederholungsgefahr, "daß der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf
Jahre wegen einer Straftat gleicher Art rechtskräftig zu Freiheitsstrafe
verurteilt worden ist", soll ersatzlos gestrichen werden.
* Allen Bestrebungen, durch Änderungen des Straftatbestandes der
Nötigung die Störung friedlicher Versammlungen oder die Blockade des
Straßenverkehrs, öffentlicher Einrichtungen u.ä. straffrei zu
stellen, erteilt die CDU eine Absage. Die Grenzen zwischen der
strafwürdigen Verletzung der Rechte Dritter durch Nötigung und der
verfassungsgemäßen Wahrnehmung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit
dürfen nicht verwischt werden.
* Wer bei Demonstrationen Gewalttätern Gelegenheit gibt, aus der
schützenden Anonymität einer Menschenmenge heraus zu operieren, begeht
selbst vorwerfbares Unrecht. Die CDU tritt deshalb dafür ein, den
Tatbestand des Landfriedensbruchs so zu novellieren, daß sich auch
derjenige strafbar macht, der sich im Falle von Gewalttätigkeiten und
Bedrohungen aus einer Menschenmenge heraus nicht aus ihr entfernt oder sich ihr
anschließt, obwohl die Polizei dazu aufgefordert hat, auseinanderzugehen.
* Um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder die Fortsetzung einer
Straftat, insbesondere im Rahmen gewalttätiger Ausschreitungen, zu
unterbinden, muß die Polizei potentielle Gewalttäter vorbeugend in
Gewahrsam nehmen können. Die bereits teilweise bestehenden, in der Praxis
bewährten landesgesetzlichen Regelungen sollen daher in die Polizeigesetze
aller Länder sowie des Bundes übernommen werden.
* Der Verfassungsschutz in Bund und Ländern ist wichtiger Bestandteil
der Inneren Sicherheit. Er darf nicht geschwächt werden. Er muß
vielmehr voll einsatzbereit und leistungsfähig sein und muß die
Unterstützung erhalten, die er zur Erfüllung seiner gesetzlichen
Aufgaben benötigt.
Die CDU tritt dafür ein, dem Verfassungsschutz durch Gesetz die
Möglichkeit einzuräumen, durch Abhörmaßnahmen über das
Entstehen krimineller Vereinigungen, über die Vorbereitung
volksverhetzender Aufrufe und die Aufstachelung zum Rassenhaß schon im
Planungsstadium zielgerichtet Informationen zu beschaffen.
Der Informationsaustausch zwischen Verfassungsschutz, Polizei und Justiz
muß verbessert werden.
* Die CDU tritt dafür ein, die Tarnungsmöglichkeiten
extremistischer in- und ausländischer Organisationen dadurch zu
beschneiden, daß sie sich Aktivitäten ihrer Mitglieder zurechnen
lassen müssen. Ferner sollen Verbote politischer Betätigung nicht nur
gegen Einzelpersonen, sondern auch gegen derartige Vereinigungen ausgesprochen
werden können.
* Um Rechtsdefizite beim Vollzug von Vereinsverboten zu beseitigen,
muß eine Rechtsgrundlage zur Nutzung von beschlagnahmtem Material zu
Beweiszwecken geschaffen werden, auch zu Beweiszwecken in Strafverfahren gegen
Mitglieder des Vereins.
* Der Straftatbestand der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen muß so erweitert werden, daß auch die Verwendung von
Kennzeichen, die den bereits verbotenen ähnlich sind, geahndet werden kann.
3.5 Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität
Die Rauschgiftkriminalität ist die zentrale wirtschaftliche Basis des
organisierten Verbrechens. Die Rauschgiftsituation hat sich in den letzten
Jahren weltweit weiter verschärft. In der Bundesrepublik Deutschland hat
diese Entwicklung in den letzten beiden Jahren jeweils mehr als 2.000 Tote
gefordert. Die Zahl der Erstkonsumenten ist erheblich angestiegen. Trotz hoher
Sicherstellungsmengen ist eine Entspannung in der Rauschgiftsituation nicht
absehbar.
Für eine wirksame Bewältigung der Drogenproblematik brauchen wir
die Zusammenarbeit aller gesellschaftlichen Kräfte in unserem Land - bei
der Aufklärung, der Beratung, der Rehabilitation und bei der Schaffung von
erheblich mehr Therapieplätzen in Ländern und Gemeinden für die
intensive Betreuung der Rauschgiftsüchtigen.
Eine wirksame Vorbeugung gegen Drogenmißbrauch ist nur möglich,
wenn das Ausmaß des Drogenproblems und die davon ausgehende Gefahr
für jeden einzelnen nicht verharmlost wird. Die Forderung nach einer
Freigabe von sogenannten "weichen Drogen" lehnt die CDU entschieden ab. Sie ist
geeignet, die großen Gefahren des Drogenkonsums zu verharmlosen, die
Hemmschwelle bei potentiellen Drogenkonsumenten herabzusetzen, unsere gesamte
Prävention unglaubwürdig und damit unwirksam werden zu lassen.
Eine Freigabe von sogenannten "weichen Drogen" würde mit Sicherheit zu
einer Konsumsteigerung auch bei den harten Drogen führen. Die leichte
Verfügbarkeit von Drogen in der Bundesrepublik Deutschland würde
zwangsläufig auf einen "Drogentourismus" hinauslaufen. Es wäre mit
einer steigenden Anzahl Drogenabhängiger zu rechnen.
Beschaffungskriminalität und Folgekriminalität würden sprunghaft
steigen. Bei einer Freigabe würde darüber hinaus die notwendige
Beschränkung der Abgabe von Rauschgift zum Herausbilden neuer
Schwarzmärkte und illegaler Handelsstrukturen führen.
Die CDU tritt deshalb dafür ein, nicht die resignative Flucht in die
"Legalisierung" anzutreten, sondern den Kampf gegen die Drogen, gegen die
Drogenbosse und -kartelle noch konsequenter und systematischer zu führen.
3.5.1 Maßnahmen der Bundesregierung zur Bekämpfung der
Rauschgiftkriminalität
Die Bundesregierung hat den 1990 beschlossenen
Rauschgiftbekämpfungsplan in ihrem Zuständigkeitsbereich konsequent
umgesetzt:
Sie hat einen Drogenbeauftragten bestellt, der die Aktivitäten der
Bundesregierung bei der Rauschgiftbekämpfung zusammenführt und die
Zusammenarbeit mit anderen Stellen im nationalen und internationalen Raum
fördert.
Beim Bundeskriminalamt ist eine Zentralstelle zur Erfassung der
internationalen Organisierten Kriminalität eingerichtet worden.
- Auf Initiative der Bundesregierung wird eine europäische
kriminalpolizeiliche Zentralstelle (Europol) zur Bekämpfung der
Organisierten Kriminalität, insbesondere der Rauschgiftkriminalität,
aufgebaut.
- In 25 Ländern der Erde helfen Beamte des Bundeskriminalamtes beim
Kampf gegen Drogenanbau und Drogenhandel.
- Die Bundesregierung unterstützt den Aufbau effektiver Polizeien
insbesondere in den Ländern Mittel- und Osteuropas.
- Die von der Bundesregierung initiierte freiwillige Selbstverpflichtung
der chemischen Industrie und des Chemiehandels (Monitoringsystem) gegen die
Abzweigung von Chemikalien, die zur illegalen Drogenherstellung benutzt werden
könnten, wurde bundesweit umgesetzt und auf zusätzliche Substanzen
erweitert.
- Aufgrund einer entsprechenden EU-Verordnung wird die Ausfuhr bestimmter
Chemikalien, die häufig zur unerlaubten Drogenherstellung gebraucht werden,
durch das Bundesgesundheitsamt und die Zollbehörden kontrolliert. In
Umsetzung entsprechender EU-Richtlinien hat die Bundesregierung weitere
chemische Stoffe den internationalen Kontrollmaßnahmen gegen die
Abzweigung zur illegalen Drogenherstellung unterstellt.
- Die Entwicklungszusammenarbeit mit den Anbau-, Erzeuger- und
Transitländern zur Reduzierung des Rauschgiftangebots wurden intensiviert.
Dabei stehen Maßnahmen zur Anbausubstitution im Vordergrund.
Zur Verbesserung der Rauschgiftbekämpfung dient auch das Gesetz vom
23. Juli 1992, mit dem die Strafprozeßordnung um ein
Zeugnisverweigerungsrecht für Mitarbeiter von staatlichen oder staatlich
anerkannten Drogenberatungsstellen ergänzt und der Beschlagnahmeschutz
ausgedehnt wird.
3.5.2 Weitere gesetzgeberische Maßnahmen zur Bekämpfung der
Rauschgiftkriminalität
Gegen Drogendealer muß härter vorgegangen werden. Die CDU tritt
deshalb dafür ein, bei bandenmäßiger
Betäubungsmittelkriminalität in besonders schweren Fällen eine
lebenslange Freiheitsstrafe einzuführen. Ferner befürworten wir ein
strengeres Haftrecht für Drogenkriminelle.
Die CDU tritt dafür ein, einen besonderen Straftatbestand des
Mitführens von Waffen beim Begehen von Betäubungsmittelstraftaten
einzuführen. Gleiches gilt für das Einsetzen von Kindern beim
Betäubungsmittelhandel.
Der Ausnahmetatbestand der "geringen Menge" nach dem
Betäubungsmittelgesetz soll für professionelle Kleindealer abgeschafft
und auf Drogenabhängige beschränkt werden. Dadurch kann die Strategie
der Drogenhändler durchkreuzt werden, lediglich "geringe Mengen"
mitzuführen. In diesen Fällen sind konsequent schnellrichterliche
Verfahren durchzuführen, wie sie in der Strafprozeßordnung vorgesehen
sind.
Darüber hinaus soll ein Straftatbestand der Abzweigung von Chemikalien
zum Zwecke der illegalen Betäubungsmittelherstellung eingeführt
werden.
3.6 Polizeien
3.6.1 Polizei
Die Polizei gehört zu den tragenden Säulen unseres Gemeinwesens.
Sie ist Garant der Inneren Sicherheit. Tagtäglich ergreift die Polizei
Partei für das Recht und gegen das Unrecht, für den inneren Frieden
und gegen Selbstjustiz, für die Freiheit des einzelnen und gegen Gewalt.
Auch der Polizist ist "Bürger in Uniform".
Die CDU steht zur Polizei. Wer Innere Sicherheit will, muß sich zur
Polizei und ihren Aufgaben bekennen. Sie verdient unser aller Vertrauen, Dank,
Anerkennung und Unterstützung. Die CDU fordert alle Verantwortlichen in
Politik und Gesellschaft dazu auf, den Stellenwert des Polizeiberufes in unserem
Gemeinwesen aufzuwerten, der Polizei den Rücken zu stärken und
häufiger deutlich zu machen, daß die Polizisten ihren Dienst zum
Schutz jedes einzelnen und zum Wohl unseres Gemeinwesens versehen. Dazu
gehört auch eine respektvolle Behandlung des Polizisten als Zeuge vor
Gericht.
Die Polizei kann ihre schwierige Aufgabe nur bewältigen, wenn sie
personell, rechtlich und logistisch dafür hinreichend gerüstet ist.
Attraktivität und Rahmenbedingungen des Polizeiberufes einschließlich
des Dienstes im Bundesgrenzschutz müssen verbessert werden. Dazu
gehören u.a. eine leistungsgerechte Bezahlung, eine moderne
Laufbahnstruktur, eine aufgabenorientierte Aus- und Fortbildung, moderne
Organisationsstrukturen mit dem Ziel größerer Bürgernähe
und Effizienz, eine ständige Verbesserung der personellen und
sächlichen Ausstattung sowie eine Intensivierung der Nachwuchswerbung.
Die CDU tritt für eine "Sonderlaufbahn Polizei" ein, die den
besonderen Strukturen des Polizeidienstes gerecht wird. Als Vorstufe hierzu
befürworten wir eine deutliche Anhebung des Anteils gehobenen
Polizeivollzugsdienstes an den Stellenplänen.
Unabhängig von der Notwendigkeit einer generellen Personalaufstockung
der Polizei gilt es angesichts der wachsenden Kriminalität, im Zuge einer
aufgabenkritischen Überprüfung der Polizeiarbeit durch
Aufgabenbereinigung und Aufgabenumschichtung in möglichst großem
Umfang das Personal der Polizei umzuorganisieren. Die Polizeibeamten müssen
von Aufgaben, die nicht unmittelbar sicherheitsrelevant sind, insbesondere von
reinen Verwaltungstätigkeiten, so weit wie möglich entlastet werden.
Dadurch können zusätzliche Kräfte für die
Kriminalitätsvorbeugung und Strafverfolgung gewonnen werden.
Die polizeiliche Präsenz in der Öffentlichkeit muß
insbesondere in Ballungsräumen deutlich erhöht werden. Die sichtbare
Präsenz der Polizei auf Straßen und Plätzen ist das wichtigste
Mittel, um potentielle Straftäter abzuschrecken und das
Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu stärken. Der Polizist soll
den Bürgern des von ihm betreuten Wohnviertels als vertrauter
Ansprechpartner und Helfer zur Verfügung stehen.
Zur Unterstützung und Entlastung der Vollzugspolizei befürwortet
die CDU die Einführung eines freiwilligen Polizeidienstes, in den
Männer und Frauen aufgenommen werden. Im freiwilligen Polizeidienst
unterstützen die Bürger ehrenamtlich die Arbeit der Polizei und
leisten einen besonderen Beitrag zur Gewährleistung der Inneren Sicherheit
sowie zur Entlastung von hauptberuflichen Polizeibeamten. Die Verpflichtung
insbesondere von jungen Menschen wird gefördert, einen Beitrag für die
Gemeinschaft zu leisten.
Dieser ehrenamtliche Polizeidienst besteht aus Personen, die sich
freiwillig für die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben zur Verfügung
stellen und nach Weisung der Vollzugspolizei arbeiten. Er kann eingesetzt werden
zur Sicherung von Gebäuden und Anlagen, zur Sicherung, Regelung und
Überwachung des Straßenverkehrs und zum Streifendienst.
In den freiwilligen Polizeidienst kann jeder aufgenommen werden, der
über die erforderliche Eignung verfügt. Die Interessenten erhalten
eine Grundausbildung und sind zur regelmäßigen Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen verpflichtet. Sie tragen Dienstkleidung und erhalten
auf Antrag Ersatz für Verdienstausfall und notwendige Auslagen.
Die Dienstzeit im freiwilligen Polizeidienst ist auf den Wehr- bzw.
Ersatzdienst anzurechnen.
3.6.2 Bundesgrenzschutz
Mit dem Wegfall der Binnengrenzen in Europa sind dem Bundesgrenzschutz
zusätzliche neue Aufgaben zugewachsen. Neben der aktiven Unterstützung
der Polizeien insbesondere in den neuen Bundesländern bei
Großeinsätzen hat der Bundesgrenzschutz die Aufgabe der Bahnpolizei
übernommen. Die Bundesländer können zur Entlastung ihrer Polizei
für andere Schutzaufgaben den Bereich der Luftsicherheit auf den
Bundesgrenzschutz übertragen.
Mit der Wiedervereinigung Deutschlands sind die Grenzen mit Polen und der
Tschechischen Republik zur Außengrenze der EU und der Schengener
Vertragsstaaten geworden. Sie werden verstärkt von internationalen
Verbrecherorganisationen zum Waren- und Menschenschmuggel mißbraucht. Hier
hat vor allem die organisierte grenzüberschreitende Kriminalität
erheblich zugenommen, wie insbesondere die illegale Zuwanderung, die
Schleuserkriminalität, die internationalen Kfz-Verschiebungen und die
Rauschgift- und Falschgeldkriminalität zeigen. Die Grenzsicherheit hat
daher für den Stellenwert der Inneren Sicherheit eine besondere Bedeutung
gewonnen.
Die Bundesregierung hat auf die gestiegenen Anforderungen reagiert durch
eine erhebliche personelle Verstärkung des Bundesgrenzschutzes. So wurde
das Personal des Bundesgrenzschutzes an den Ostgrenzen seit 1992 um mehr als
3.000 auf nunmehr rd. 4.600 Einsatzkräfte erhöht. Dazu zählen
auch rd. 1.300 Angestellte mit auf drei Jahre befristeten Arbeitsverträgen,
die als sogenannte "grenzpolizeiliche Unterstützungskräfte" zur
kurzfristigen Deckung des Personalbedarfs an den Ostgrenzen in den
Bundesgrenzschutz eingestellt wurden. Diese Kräfte unterstützen die
Polizeivollzugsbeamten bei der Überwachung der "Grünen" Grenze, bei
der Kontrolle des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs sowie in der
Innenverwaltung. Die Bewerber für diese zusätzlich eingerichteten
Stellen kommen aus dem grenznahen Raum der neuen Bundesländer.
Darüber hinaus wurden alleine im Jahr 1993 3.140 Polizeianwärter
und im Jahr 1994 nochmals 3.700 Polizeianwärter in den
Polizeivollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes neu eingestellt. Der
Bundesgrenzschutz wird damit 1996 erstmals in seiner Geschichte
planmäßig über rd. 29.000 Polizeivollzugsbeamte verfügen
und dann alle Stellen besetzt haben.
Zur effektiven Grenzüberwachung, insbesondere zur Verhinderung
illegaler Grenzübertritte, wurden neben organisatorischen Verbesserungen
auch verstärkt moderne Wärmebildtechnik eingesetzt. Der Einsatz dieser
Mittel geschieht im vollem Einvernehmen mit unseren östlichen
Nachbarstaaten und erweist sich als wirksames Instrument zur Bekämpfung des
Schleuserunwesens sowie zur Erhöhung der Sicherheit der Bevölkerung im
grenznahen Raum.
Am 1. November 1994 ist das neue Bundesgrenzschutzgesetz in Kraft getreten.
Es versetzt den BGS in die Lage, seine Aufgaben noch wirksamer als bisher zu
erfüllen; die z.T. neu geregelten Befugnisse erlauben dem BGS noch
effizientere Grenzkontrollen und gezieltere Maßnahmen im Kampf gegen
illegale Zuwanderung und Schleuserkriminalität. So ist z.B. die
Identitätsfeststellung und erkennungsdienstliche Behandlung im Grenzgebiet
bis hin zu einer Tiefe von 30 km zulässig. Dies ermöglicht dem BGS
auch gegen Schlepper und Illegale vorzugehen, die nicht unmittelbar an der
Grenze gestellt, sondern z.B. erst auf den Zufahrtsstraßen im Hinterland
angetroffen werden. Weiterhin ist der Einsatz von automatischen
Bildaufnahmegeräten an der Grenze sowie eine erleichterte Betretensbefugnis
von Wohnungen vorgesehen, die erfahrungsgemäß von Schleppern oder
Personen ohne Aufenthaltserlaubnis als Treffpunkt genutzt werden. Zur
Bekämpfung extremistischer oder gewalttätiger Ausschreitungen dient
der im Gesetz vorgesehene Unterbindungsgewahrsam bis zu vier Tagen. Dadurch kann
die Fortsetzung eines Landfriedensbruchs oder einer gemeinschaftlich begangenen
Nötigung verhindert werden.
3.6.3 Europol
Verbrecherringe und Drogenkartelle haben sich immer stärker
international organisiert und operieren heutzutage grenzüberschreitend. Sie
können nicht mehr mit national begrenzten Methoden bekämpft werden.
Bundeskanzler Helmut Kohl hat in Maastricht durchgesetzt, daß ein
europäisches Kriminalamt Europol aufgebaut wird.
Mit Europol wird ein europäisches Kriminalamt aufgebaut, das die
Bekämpfung des Organisierten Verbrechens und der Drogenmafia über
Grenzen hinweg durch Informationsaustausch sichert. Schwerpunktaufgabe in der
ersten Phase ist die Bekämpfung des internationalen Drogenhandels durch den
Aufbau von Informationsdateien, die Herstellung von Lagebildern, die
Ausarbeitung von Vorbeugungsstrategien und die Unterstützung der nationalen
Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden.
Der weitere Aufbau von Europol muß Zug um Zug voranschreiten: Die
Polizeibehörde der Gemeinschaft soll mit exekutiven Befugnissen
ausgestattet sein und insbesondere alle Formen der international Organisierten
Kriminalität bekämpfen. Die Angehörigen der zu schaffenden
EUROPOL sollten einen einheitlichen EU-Ausbildungsstandard haben. Dabei ist eine
besondere Einheit zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels zu schaffen.
Damit die Ausübung hoheitlicher Befugnisse von EUROPOL rechtsstaatlicher
Kontrolle unterliegt, muß das Europäische Polizeiamt der
Exekutivverantwortung der EU-Kommission und der parlamentarischen Verantwortung
des Europäischen Parlaments unterstellt werden.
EUROPOL soll neben der eigenständigen internationalen
Verbrechensbekämpfung auch zentrale Service- und Koordinationsaufgaben
für die nationalen Sicherheitsbehörden erbringen. Vor allem in den
Bereichen Kriminaltechnik, Forschung, Erkennungsdienst und Informations- und
Datenverwaltung kann das Europäische Polizeiamt die Arbeit der Polizeien
der Mitgliedsstaaten wirkungsvoll unterstützen. Durch die Einrichtung von
EUROPOL-Außenstellen bei den nationalen Polizeibehörden wird die
europaweite Zusammenarbeit zum Schutz der Inneren Sicherheit wirkungsvoll
unterstützt. Eine engere Zusammenarbeit bei der gemeinsamen
Verbrechensbekämpfung ist über die Europäische Union hinaus auch
durch Verträge mit den osteuropäischen Staaten notwendig.
3.7 Verbrechensbekämpfungsgesetz 1994
Das von den Fraktionen der CDU/CSU sowie FDP vorgelegte und unter
intensiver Mitwirkung der Bundesministerien der Justiz sowie des Innern
erarbeitete Verbrechensbekämpfungsgesetz ist nach eingehenden
parlamentarischen Beratungen am 1. Dezember 1994 in Kraft getreten. Nachdem es
am 20. Mai 1994 mit den Stimmen der Koalition - gegen die Stimmen der SPD - im
Bundestag verabschiedet worden war, hatte die SPD das Gesetz am 10. Juni 1994 im
Bundesrat erneut abgelehnt und mit ihrer Stimmen-Mehrheit blockiert. Nach dem
Einlenken der SPD im Vermittlungsausschuß konnte das Gesetz dann in Kraft
treten.
Das Gesetz soll der besseren Bekämpfung der Massenkriminalität,
der Organisierten Kriminalität, des Extremismus und fremdenfeindlicher
Gewalt dienen. Nicht zuletzt geht es aber auch darum, die Durchführung von
Strafverfahren zu verbessern, sie insbesondere zu beschleunigen.
Schließlich sollen die Belange der Opfer von Straftaten stärker
berücksichtigt werden.
Aus den vorgeschlagenen Regelungen ist hervorzuheben:
- Gewalttätigkeit und Brutalität gegen Menschen haben zugenommen.
Deshalb soll der Regelstrafrahmen bei "einfacher" Körperverletzung von
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
erhöht werden. Auch mit den bei den qualifizierten
Körperverletzungsdelikten vorgesehenen Verschärfungen des Strafrahmens
wird dem verfassungsrechtlichen Rang des Rechtsguts der körperlichen
Unversehrtheit Rechnung getragen und der strafrechtliche Schutz vor
tätlichen Angriffen erheblich verbessert.
- Die Kronzeugenregelung soll - ausgehend von dem geltenden Recht -
befristet auf Täter aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität
ausgedehnt werden.
- Das beschleunigte Strafverfahren soll fortentwickelt werden, insbesondere
durch Erleichterungen bei der Durchführung der Beweisaufnahme.
- Die Verhängung der Untersuchungshaft bei schwersten Delikten soll
unter erleichterten Voraussetzungen möglich sein. Den Gerichten soll es
dadurch ermöglicht werden, bei Wiederholungsgefahr auch dann
Untersuchungshaft zu verhängen, wenn der Täter nicht schon vorher
einschlägig rechtskräftig verurteilt worden war.
- Zur besseren Bekämpfung rechtsextremistischer und fremdenfeindlicher
Propaganda soll künftig auch das Verwenden solcher Kennzeichen strafbar
sein, die Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zum Verwechseln
ähnlich sehen. Das wird z.B. für Kennzeichen gelten, die
nationalsozialistischen Fahnen, Abzeichen, Uniformstücken oder
Grußformen zum Verwechseln ähnlich sind. Der Export von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen wird unter Strafe gestellt.
- Die Straftatbestände der Volksverhetzung und der Aufstachelung zum
Rassenhaß werden erweitert und in der Anwendung erleichtert. Dies gilt
insbesondere für die Leugnung der nationalsozialistischen Massenmorde
(sogenannte Auschwitz-Lüge).
- Der Katalog der Straftaten, die als Vortaten bei der Geldwäsche
anzusehen sind, soll um Vermögens-, Urkunden- und Bestechungsdelikte
erweitert werden.
- Ein zentrales staatsanwaltschaftliches Informationssystem soll geschaffen
werden, damit sich die Staatsanwaltschaften schnell und zentral über
anhängige Ermittlungsverfahren insbesondere gegen überörtlich
agierende Straftäter unterrichten können. Damit kann insbesondere
reisenden Gewalttätern besser begegnet werden.
- Außerdem sollen die Vorschriften über die Ausweisung
straffällig gewordener Ausländer, insbesondere von
Rauschgifthändlern sowie die Strafvorschriften gegen das professionelle
Schlepperunwesen verschärft werden.
- Durch Änderungen des Gesetzes zu Art. 10 Grundgesetz sollen die
Möglichkeiten zur Post- und Telefonkontrolle gegenüber Mitgliedern von
Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit auf die Begehung von
Straftaten mit extremistischer Zielsetzung gerichtet sind, erweitert werden. Die
Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes, die die Überwachung
internationaler Fernmeldeverkehrsbeziehungen gestatten, werden auf
internationale Aktivitäten in den Bereichen Terrorismus, Drogenhandel,
sensitive Exporte, Geldfälschung und Geldwäsche erweitert.
Entsprechende Erkenntnisse dürfen zukünftig an die zuständigen
Behörden weitergeleitet werden.
Das Verbrechensbekämpfungsgesetz ist ein außerordentlich
wichtiger Schritt in der erfolgreichen Politik der Bundesregierung zur
Stärkung der Inneren Sicherheit.
4. Kommunalpolitik
Die Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen nicht nur ihre
eigenen Aufgaben als kommunale Gebietskörperschaften, sondern führen
darüber hinaus im Rahmen der gesamtstaatlichen Aufgabenteilung etwa 80
Prozent aller Landes- und Bundesgesetze aus. Sie tätigen etwa zwei Drittel
aller staatlichen Investitionen.
Die CDU vertritt den Grundsatz, daß die Zuständigkeit bei der
Erfüllung öffentlicher Aufgaben soweit wie möglich bürgernah
im Bereich der kommunalen Selbstverwaltung liegen soll.
4.1.Kommunale Selbstverwaltung
Die kommunale Selbstverwaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der
verfassungsrechtlichen und politischen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland.
Die kommunale Selbstverwaltung besitzt Eigenständigkeit in der
Gesamtverantwortung für die Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft.
Auch für den Stellenwert der kommunalen Selbstverwaltung beginnt sich
allmählich eine neue zeitgemäße Auffassung durchzusetzen: Die
Gemeinden und Kreise werden nicht mehr nur als Verwaltungseinheiten, sondern als
Bund und Ländern strukturell gleichwertige Ebene im demokratischen
Staatsaufbau begriffen.
Der Bund trägt eine Mitverantwortung für die
Funktionsfähigkeit und den Handlungsspielraum der kommunalen
Selbstverwaltung. Die Bundesregierung hat sich immer zu der besonderen Bedeutung
der kommunalen Selbstverwaltung bekannt. So hat Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl in
seiner Regierungserklärung zur 12. Wahlperiode des Deutschen Bundestages am
30. Januar 1991 ausgeführt:
"Die Menschen suchen Geborgenheit in einer vertrauten Lebensumwelt. Deshalb
hat die kommunale Selbstverwaltung, die auf Eigenverantwortung und
Bürgersinn beruht, wegen ihrer Geschichte und Tradition für unser Land
eine so große Bedeutung. Was die kleinere Einheit in eigener Verantwortung
wirksam entscheiden kann, soll der Staat nicht an sich ziehen."
4.1.1 Mitwirkung des Bürgers
Die CDU bejaht eine breite bürgerschaftliche Mitwirkung an der
kommunalen Selbstverwaltung. Denn kommunale Selbstverwaltung besteht in der
Aktivierung der Beteiligten für die eigenverantwortliche Lösung ihrer
Probleme, kommunale Aufgaben- und Problemstellungen müssen für den
Bürger durchschaubar sein, um seinem Informationsbedürfnis als
betroffenem und interessiertem Bürger zu entsprechen. In dem Maße,
wie dies gelingt, wächst die Bereitschaft, Sachverstand und Bereitschaft
zur Mitwirkung in die Kommunalpolitik einzubringen.
4.1.2 Direktwahl
Was in den süddeutschen Ländern bereits seit langem kommunale
Praxis ist, setzt sich mehr und mehr auch in anderen Bundesländern durch:
Rheinland-Pfalz und Sachsen führten die Direktwahl von Bürgermeistern
und Landräten Ende 1993 ein, in Hessen wurde sie bei der letzten
Kommunalwahl praktiziert. In Nordrhein-Westfalen ist seit dem 17. Oktober 1994
eine neue Kommunalverfassung in Kraft getreten, die ab 1999 auch hier die Urwahl
der hauptamtlichen Bürgermeister/innen vorsieht. In der Zwischenzeit steht
es den Räten frei, nach Ablauf der Amtszeiten der Stadtdirektoren einen
hauptamtlichen Bürgermeister zu wählen.
Die CDU hatte sich gegen den Widerstand der SPD in Nordrhein-Westfalen seit
langem für die Urwahl der Bürgemeister/in eingesetzt. Die SPD ist
schließlich dem Kurs der Bundes-SPD gefolgt, die sich für Plebiszite
ausgesprochen hat
4.2 Kommunale Gebietsreform
Die kommunale Neugliederung ist in den neuen wie auch in den alten
Bundesländern vor allem darin begründet, daß die Effizienz der
Kommunalverwaltungen gesteigert wird und gleichzeitig Kosten gesenkt werden.
Zielsetzung dabei ist, leistungsfähigere gemeindliche Verwaltungseinheiten
zu schaffen, die den Einsatz von spezialisierten Mitarbeitern erlauben und
trotzdem die gewünschte Bürgernähe garantieren.
4.2.1 Kommunale Gebietsreform in den alten Bundesländern
1967 bis 1978 wurden in den alten Bundesländern die kommunalen
Gebietsreformen durchgeführt.
Im wesentlichen ging es darum, kleinere Gemeinden zu größeren
leistungsfähigeren Verwaltungseinheiten zusammenzuschließen, wobei in
den alten Bundesländern nahezu alle denkbaren Modelle der kommunalen
Organisation realisiert wurden. Nordrhein-Westfalen, Hessen und das Saarland
haben sich für das Groß-Gemeindemodell entschieden.
Baden-Württemberg, Bayern und Schleswig-Holstein haben auch kleine und
kleinste Gemeinden erhalten - allerdings nur in Verbindung mit einer
organisatorischen Zusammenfassung in einem übergeordneten Verband - den
"Verwaltungsgemeinschaften" in Baden-Württemberg und in Bayern sowie den
"Ämtern" in Schleswig-Holstein. Rheinland-Pfalz und Niedersachsen haben
ebenfalls eine Vielzahl von kleinen Gemeinden erhalten, darüber jedoch eine
zweite Ebene von kommunalen Gebietskörperschaften mit direkt gewählter
Vertretungskörperschaft geschaffen. In Rheinland-Pfalz heißen sie
"Verbandsgemeinden", in Niedersachsen "Samtgemeinden".
4.2.2 Kommunale Gebietsreform in den neuen Bundesländern
Die Kreisgebietsreform in den neuen Ländern ist seit dem 15. Juni 1993
mit der Verabschiedung des Kreisreformgesetzes in Thüringen abgeschlossen;
die Gemeindegebiets- und Verwaltungsreform ist in ihren Strukturen
vorgezeichnet, wird gesetzgeberisch jedoch erst im Zusammenhang mit den
nächsten Kommunalwahlen vollständig festgeschrieben werden. Bis dahin
müssen die Landtage in den neuen Ländern auch darüber
entscheiden, welche Veränderungen sie an der Kommunalverfassung - der
inneren Organisation der Kommunen - vornehmen wollen.
4.3 Kommunalfinanzen
Subsidiarität und kommunale Selbstverwaltung als maßgebliche
Gliederungsprinzipien unseres Staatsaufbaus können nur durch eine
angemessene Finanzausstattung der kommunalen Ebene vital erhalten werden. Wie
dem Anspruch der Kommunen auf angemessene Finanzausstattung allerdings Rechnung
zu tragen ist, ist nicht von vornherein festgelegt.
Obwohl also kein Anspruch der Kommunen auf eine bestimmte Ausstattung des
kommunalen Einnahmensystems besteht, gebietet es die Verbindung von Finanzhoheit
und Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden, das Finanzsystem so zu gestalten,
daß ein Höchstmaß an gemeindlicher Eigenverantwortung sowohl
bezüglich der Einnahmen- als auch der Ausgabenentscheidungen
gewährleistet ist.
Entsprechend dem Grad an Finanzautonomie können die Einnahmen der
Kommunen auf einer Skala eingeordnet werden. Zweckgebundene Zuweisungen mit
Mitfinanzierungspflicht sowie die Erstattung von Ausgaben für
Auftragsangelegenheiten weisen den geringsten Autonomiegrad auf. Eigene Steuern,
über deren Einführung bzw. Abschaffung sie selbständig
entscheiden kann, stehen am anderen Ende der Skala, d.h. sie garantieren den
Kommunen die größte Autonomie. Trotz der grundsätzlichen
Präferenz für eigene Steuereinnahmen der Gemeinden sind Zuweisungen im
Rahmen des Finanzausgleichs zur Kompensation zu geringer Steuerkraft u.a. wegen
periodisch anfallender Investitionsbedarfe unverzichtbar.
4.3.1 Finanzlage der Städte, Gemeinden und Kreise seit 1980
Die Jahre seit 1980 waren durch eine erfolgreiche Konsolidierungspolitik
geprägt, in deren Verlauf die Finanzierungsdefizite in Höhe von 10,1
Milliarden im Jahre 1981 abgebaut und bereits 1984
Finanzierungsüberschüsse von 1,1 Milliarden erzielt wurden.
Die seit 1982 stetig zunehmenden Steuereinnahmen der Kommunen in Verbindung
mit den höheren Zuweisungen von den Ländern sowie den
Investitionszuweisungen von Bund und Ländern trugen wesentlich zu dieser
positiven Entwicklung bei.
Die positive Einnahmeentwicklung bei den westdeutschen Kommunen
verstärkte sich seit 1991, wurde aber durch eine expansive Ausgabenpolitik
überkompensiert. Daraus ergaben sich seit 1990 zunehmende
Finanzierungsdefizite der Kommunen (1990: 3,6 Milliarden DM, 1992: 9,7
Milliarden DM).
Die nachstehenden Tabellen zeigen die Entwicklung der Kommunalfinanzen von
1980 bis 1993.
4.3.2 Politik des Bundes für die Kommunen
Die Politik des Bundes ist für die Städte, Gemeinden und Kreise
hinsichtlich ihrer Finanzausstattung von großer Bedeutung. So wurden z.B.
1993 die kommunalen Haushalte durch folgende Gesetze und Initiativen entlastet:
- Asylgesetze Der ständige Anstieg der Asylbewerber hatte den
Kommunen auch große finanzielle Probleme aufgebürdet. Die CDU hat
diese Sorgen der Kommunen ernst genommen und gegen den jahrelangen Widerstand
der SPD neue Regelungen im Bereich der Asylgesetzgebung durchgesetzt.
- Asylrecht Nach der Änderung des Asylrechts mit Wirkung zum 1.
Juli 1993 ist die Zahl der Asylbewerber deutlich zurückgegangen:
Wähend 1992 noch 438.191 Personen um Asyl nachsuchten, im Jahr 1993 es noch
322.599 waren, ist die Gesamtzahl der Asylbewerber 1994 auf 127.210
zurückgegangen. In den ersten Monaten des Jahres 1995 liegt die
Arbtragszahl bei 10.000.
Dadurch ist sowohl eine sichtbare Entlastung der kommunalen Verwaltungen
als auch ein Rückgang der für die Asylbewerber zu erbringenden
Leistungen eingetreten.
- Pflegeversicherung Die Leistungen der Pflegeversicherung werden zu
einer starken Entlastung der Sozialhilfeträger führen. Im Dezember
1993 wurde berechnet, daß durch die Pflegeversicherung folgende
Entlastungen der kommunalen Haushalte jährlich zu erwarten sind:
1995 1996 1997 1,1 Mrd. DM 6 Mrd. DM 10 - 11 Mrd. DM
- Sparpaket der Bundesregierung Das Sparpaket der Bundesregierung senkt
die Zinsen. Dies liegt auch im Interesse der kommunalen Haushalte, weil durch
Zinssenkungen die Kommunen Milliarden einsparen.
- Neuer Finanzausgleich und Erhöhung des Länderanteils an der
Umsatzsteuer Nach dem Grundgesetz gehören Länder- und
Kommunalfinanzen zusammen. Wir haben eine Verbesserung der Länderfinanzen
erreicht, um damit zugleich den Kommunen zu helfen:
Im neuen Finanzausgleich zahlt ab 1995 der Bund jährlich den
Ländern zusätzlich rund 50 Milliarden DM. Der Länderanteil an der
Umsatzsteuer wird um 7 Punkte auf 44 Prozent aufgestockt. Das sind jährlich
zusätzlich 16,8 Mrd. DM für die Länder. Hinzu kommen 25,5 Mrd. DM
Ergänzungszuweisungen des Bundes für die Länder.
4.3.3 Privatisierung kommunaler Aufgaben
Privatisierungen sind vor allem möglich bei
Infrastruktureinrichtungen, wie z.B. im öffentlichen Personennahverkehr,
bei öffentlichen Planungsleistungen, Wasserversorgungs- und
Abwasserbeseitigung, Elektrizitäts-, Gas- und Abfallwirtschaft.
Die Bundesregierung hat inzwischen eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe
unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände eingerichtet, die die
Möglichkeiten einer verstärkten Privatisierung beim Bund, bei den
Ländern und bei den Gemeinden untersucht und über die
Privatisierungsabsichten und -erfolge der einzelnen Gebietskörperschaften
berichtet.
Zu den Möglichkeiten privater Beteiligung in den neuen Ländern
beim Aufbau der kommunalen Infrastruktur ist bereits im Juni 1993 im Auftrag des
Bundeskanzlers eine Arbeitsgruppe unter Federführung des Bundesministers
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingerichtet worden. In einem
ersten Bericht dieser Arbeitsgruppe wird festgestellt, daß vorzugsweise
kommunale Aufgaben in den Bereichen Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung
und Abfallentsorgung für eine Einbeziehung Privater geeignet sind.
In unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen kommunaler Dienste konnten
aufgrund von Berechnungen der Deutschen Bank nach der Privatisierung
Einsparungen von 20 bis 50 Prozent festgestellt werden.
Beispiele für Einsparungen durch Privatisierung: Kläranlagen
ca. 20 % Bauhöfe ca. 20 % Druckereien ca. 30 % Krankenhaus- und
Gebäudereinigung . bis zu 40 % Krankenhauswäscherei bis zu 40
% Reinigung von Straßenschildern über 40 % Kfz-Werkstätten
50 % Omnibusbetriebe 50 %
4.3.4 Hilfen für die neuen Länder und ihre Kommunen
Die Kommunen in den neuen Ländern haben nicht nur die Probleme zu
lösen, die durch die wirtschaftliche Rezession, die
Beschäftigungsprobleme und die Wanderbewegungen in Europa entstanden sind.
Sie haben zugleich die schwierige Aufbauarbeit des demokratischen Neubeginnes
nach 40-jähriger Mißachtung des Selbstverwaltungsrechts zu
bewältigen.
Die Bundesregierung hat deshalb seit 1990 mit finanzieller und personeller
Hilfe dafür gesorgt, die kommunale Selbstverwaltung und die Infrastruktur
in den neuen Ländern aufzubauen.
Die Kassen der ostdeutschen Gemeinden werden 1995 rund zur Hälfte
durch westdeutsche Transferzahlungen gefüllt, 1991 machten die
Transferleistungen noch drei Viertel der ostdeutschen kommunalen Haushalte aus.
4.3.4.1 Finanzielle Hilfen des Bundes
Nach der Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland ist es Aufgabe der
Länder, eine ausreichende Finanzausstattung der Kommunen sicherzustellen.
40 Jahre Substanzverzehr durch die Mißwirtschaft der früheren DDR
haben dazu geführt, daß die östlichen Einkommen und die
östliche Wirtschaft die Finanzierung der kommunalen Selbstverwaltung nicht
gewährleisten konnten. Die Bundesregierung hat deshalb im Rahmen des
Föderalen Konsolidierungsprogramms die Hauptlast der Sicherung der
Finanzausstattung der neuen Länder und ihrer Kommunen übernommen.
Grundpfeiler dieser Finanzhilfe durch den Bund ist der Fonds "Deutsche Einheit",
durch den die neuen Länder pro Jahr durchschnittlich 35 Mrd. DM erhielten.
Dieser Fonds läuft 1994 aus. Ab 1995 werden die neuen Länder in den
bundesstaatlichen Finanzausgleich einbezogen. Infolge der Beschlüsse zum
Föderalen Konsolidierungsprogramm wurde der bundesstaatliche
Finanzausgleich neu geordnet. Konkret: 1995 wird ein Transfervolumen von rd.
54,1 Mrd. DM die Finanzausstattung der neuen Länder und ihrer Gemeinden
sichern.
Die Leistungen in Höhe von 54,1 Mrd. DM pro Jahr fließen
entsprechend der Ordnung des Grundgesetzes an die einzelnen neuen Länder.
Sie werden bereitgestellt, um auch die künftige Finanzausstattung der
kommunalen Haushalte in den neuen Ländern abzusichern. Jetzt kommt es
darauf an, daß die Städte, Gemeinden und Kreise in den neuen
Ländern rechtzeitig wissen, mit welchen Finanzmitteln sie ab 1995
jährlich rechnen können. Deshalb ist es notwendig, wenn die
zuständigen Landesregierungen so rechtzeitig wie eben möglich die
Grundstrukturen ihrer Finanzausgleichsgesetze im engen Kontakt mit den
Vertretern der Städte, Gemeinden und Kreise und der kommunalen
Spitzenverbände erarbeiten.
Die Gesamttransferleistung von rd. 54,1 Mrd. DM in 1995 verteilen sich nach
Vorausberechnungen wie folgt auf die einzelnen neuen Länder:
Berlin 8,555 Mrd. DM Sachsen 14,278 Mrd. DM Sachsen-Anhalt 8,905 Mrd.
DM Thüringen 8,196 Mrd. DM Brandenburg 8,080 Mrd.
DM Mecklenburg-Vorpommern 6,124 Mrd. DM Insgesamt 54,138 Mrd. DM
4.3.4.2 Verbesserung der kommunalen Infrastrukturen
Durch eine Vielzahl von Programmen des Bundes wurden die kommunalen
Infrastrukturen in den neuen Ländern verbessert. Diese Investitionen waren
pro Kopf wesentlich höher als in den alten Bundesländern und
höher als in 40 Jahren Sozialismus insgesamt für diesen Bereich
aufgewendet wurde. 1993 wurden z.B. in Sachsen ca. 2,5 Milliarden DM in den
Verkehrsbereich investiert.
Mit 1.195 DM pro Einwohner investieren die Kommunen in den neuen
Ländern rund doppelt soviel wie die westdeutschen Gemeinden. Die so
geschaffene moderne Infrastruktur ist die wichtigste Voraussetzung dafür ,
daß zusätzliches privates Investitionskapital nachzieht.
4.3.4.3 Aufbau der Verwaltung
Für den Aufbau der Verwaltung in den Kommunen hat der Bund Programme
der personellen Hilfe durchgeführt. Ende 1993 waren ungefähr 2100
westdeutsche Verwaltungshelfer in den Kommunen der jungen Ländern
eingesetzt. Für diese personelle Verwaltungshilfe hat der Bund von 1991 bis
1994 rund 550 Millionen DM ausgegeben.
4.3.5 Kommunaler Finanzausgleich
Die Kommunen haben einen durch Grundgesetz und Landesverfassung
begründeten Anspruch auf Selbstverwaltung und auf Ausstattung mit den
hierfür erforderlichen Finanzmitteln, d.h. vom Länderanteil an dem
Steueraufkommen fließt den Gemeinden ein jeweils vom Land durch Gesetz
festgelegter Prozentsatz zu. Neben staatliche Zuweisungen des Landes für
die Erfüllung der gemeindeeigenen Aufgaben sehen die Landesverfassungen
Zuweisungen an die Gemeinden für die Wahrnehmung der übertragenen
staatlichen Auftragsangelegenheit vor (Auftragsverwaltung).
Kommunaler Finanzausgleich heißt, daß die Gemeindeverbände
(z.B. Kreise, Verbandsgemeinden, Samtgemeinden), die keine oder nur geringe
eigene Steuerquellen haben, ihren Aufgaben entsprechend durch Umlagen anden
Steuereinnahmen der Gemeinden zu beteiligen sind. Ab 1995 gilt auch in den neuen
Ländern ein Landesfinanzausgleich, in den die Städte, Gemeinden und
Kreise einbezogen sind. Die Übergangsfinanzierung durch den "Fonds Deutsche
Einheit" wird dann zu Ende gehen.
4.3.6 Mehr finanzielle Eigenverantwortung für die Kommunen
Der Bundestag hat auf Vorschlag der Verfassungskommission von Bundestag und
Bundesrat mit verfassungsändernder Mehrheit beschlossen, die Garantie
für die kommunale Selbstverwaltung in Art. 28 des Grundgesetzes zu
stärken, indem die Grundlagen für die finanzielle Eigenverantwortung
der Kommunen besonders geschützt werden. Im Sinne dieser Initiative ist es
nun bedeutsam, die finanzielle Eigenverantwortung der Kommunen in der Praxis
weiter zu stärken!
Dem Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes wird folgender Satz 3
angefügt: "Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch
die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung".
Die Kommunalpolitiker der CDU nehmen die erfolgreiche Initiative zur
Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Grundgesetz zum Anlaß
für erneute realistische Aktivitäten zur Stärkung der
finanziellen Eigenverantwortung der Kommunen. Die anhaltenden kommunalen Sorgen
und Anliegen kommen nämlich nicht nur aus der Fülle ihrer Aufgaben,
sondern auch aus einem Defizit an finanzieller Eigenverantwortung.
Deshalb wird eine erneute Offensive für mehr finanzielle
Eigenverantwortung der Kommunen gestartet. Ziele dieser Aktivitäten sind
u.a.:
- Mehr eigenverantwortlich einsetzbare Finanzmittel statt
Zweckdotationen! - Mehr direkte Beteiligung an Steuereinnahmen statt
Zuschußwesen! - Mehr Privatisierung, wo dies möglich ist,
insbesondere in Versorgungs- und Entsorgungsbereichen, um die öffentliche
Verwaltung zu entlasten! - Der Gebietsreform muß überall die
Zuständigkeitsreform folgen, d.h. Zuständigkeit mit
Finanzverantwortung so bürgernah wie möglich.
4.3.7 Mehr Investitionspauschalen, weniger Antrags- und
Bewilligungsverfahren
- Die CDU tritt ein für mehr Investitionspauschalen anstelle von
zahlreichen Zuschußtöpfen, an die die Kommunen nur mit besonderen
Antrags- und Bewilligungsverfahren gelangen.
- Die Bundesregierung hat in diesem Bereich ein Beispiel gesetzt. Sie hat
für die Kommunen in den neuen Ländern zweimal kommunale
Investitionspauschalen bereitgestellt, zusammen in der Höhe von 6,5 Mrd.
DM. Sie waren nachweislich ein großer Erfolg. Aus diesen Erfahrungen im
Zusammenhang mit der deutschen Einheit sollten alle Verantwortlichen lernen.
- In diesem Zusammenhang sind besonders die Länder angesprochen, denn
nach der Ordnung des Grundgesetzes bewilligen sie die meisten Zuschüsse.
Investitionspauschalen, z.B. nach Einwohnerzahlen verteilt, stärken die
Eigenverantwortung nach der jeweiligen Dringlichkeit vor Ort und verhindern
"Verführungen" zu Geldausgaben durch Zuschußprogramme. Das
schließt nicht aus, daß bei einzelnen Großprojekten, z.B. im
Verkehrsbereich, ein Schwerpunktzuschußverfahren bleibt.
4.4 Kommunale Kulturpolitik
Kommunen und Länder haben nach den Prinzipien von Föderalismus
und Subsidiarität die Hauptzuständigkeit der öffentlichen
Kulturförderung und können mit unterschiedlichen Akzentsetzungen ihr
eigenes kulturelles Profil prägen.
Die CDU vertritt den Grundsatz, daß ein weitgestreutes und
vielfältiges kulturpolitisches Engagement am besten geeignet ist, die
Identifikation der Bürger mit ihrer Stadt oder Gemeinde zu
gewährleisten. Es erleichtert Integrationsprozesse, schafft
Kommunikationsmöglichkeiten innerhalb der Bürgerschaft und besonders
auch zwischen den Generationen, wirkt der Vereinsamung entgegen, vermittelt
Freude, weckt Interesse und verhindert Langeweile.
Ziel unserer Kulturpolitik ist deshalb eine möglichst große
Vielfalt der Angebote an den Bürger, unter denen er frei auswählen
kann. Kulturelle Vielfalt lebt von der individuellen Entfaltung
gesellschaftlicher Kräfte. Freie, private und kirchliche Träger und
Initiativen gewährleisten am besten diese Vielfalt.
4.4.1 Kulturförderung durch den Bund in den neuen Ländern
Zur Erfüllung der aus Artikel 35 Einigungsvertrag folgenden Aufgabe
hat das Bundeskabinett am 14. November 1990 und am 26. Februar 1991 eine
"Übergangsfinanzierung Kultur" für die neuen Länder und den
Ostteil Berlins beschlossen und drei verschiedene Programme eingerichtet: das
Substanzerhaltungsprogramm, das Infrastrukturprogramm und das
Denkmalschutzsonderprogramm.
- Die Mittel des Substanzerhaltungsprogramms werden für die
Förderung kultureller Einrichtungen und Veranstaltungen insbesondere von
überregionalem, nationalem und europäischem Rang verwandt. Das
Programm hat seinen Schwerpunkt bei Theatern, Orchestern und Museen.
- Das Infrastrukturprogramm dient dazu, kulturelle Einrichtungen und
Veranstaltungen in den Gemeinden, Städten und Landkreisen in ihrer Substanz
zu stabilisieren, strukturell zu modernisieren und regionale Benachteiligungen
auszugleichen. Gefördert werden kulturelle Aktivitäten in den
Bereichen darstellende und bildende Kunst, Musik, Literatur, Film und Medien,
Bibliotheken, Museen und Sammlungen, Denkmalpflege, Jugend-, und
Erwachsenenbildung, Soziokultur sowie Volkskunde und Landeskunde. Dabei lag ein
Schwerpunkt im Bereich der Jugendkulturarbeit.
- Das Denkmalschutzsonderprogramm dient der Sicherung, Erhaltung und
Restaurierung von unbeweglichen Kulturdenkmälern und wertvollen
historischen Bauten (Einzelbauwerke).
Insgesamt hat der Bund von 1991 bis 1993 3,4 Mrd. DM für die
Förderung des kulturellen Lebens in den neuen Ländern auszugeben.
Hiervon entfallen speziell auf die Programme der Übergangsfinanzierung 2,6
Mrd. DM. Im Jahre 1994 wurden 250 Mio. DM für kulturelle Zwecke im
Beitrittsgebiet aus dem Vermögen der Parteien und Massenorganisationen der
ehemaligen DDR bereitgestellt.
Der Bund wird sich auch 1995 an der Kulturförderung in den neuen
Bundesländern beteiligen. Von den 690 Mio. DM, welche dem BMI zur
Kulturförderung 1995 zur Verfügung stehen, erhalten die neuen
Ländern über 300 Mio. DM. Ein erheblicher Teil der finanziellen
Leistungen erhält Sachsen, nach dem derzeitig gültigen
Haushaltsentwurf 1995 werden Kultureinrichtungen im Freistaat Sachsen mit weit
über 90 Mio. DM gefördert.
4.4.2 Städtebaulicher Denkmalschutz
Aus dem Programm Erhaltung und Wiederaufbau von Kulturdenkmälern mit
besonderer nationaler kultureller Bedeutung wurden bis einschließlich 1993
275 Kulturdenkmäler mit insgesamt rund 192 Mio. DM unterstützt. In den
neuen Ländern kommt die Sicherung und Wiederherstellung vom Verfall
bedrohter Baudenkmäler hinzu. Neben der allgemeinen Denkmalpflege wurde in
den Jahren 1991-1993 in den neuen Ländern der Denkmalschutz mit einem
Sonderprogramm von 151 Mio DM, aus Mitteln des Infrastrukturprogramms mit 68,7
Mio DM und aus dem Kirchenbauprogramm mit rund 64 Mio DM besonders
gefördert.
Für die Förderung von Maßnahmen des Städtebaulichen
Denkmalschutzes wurden 1991 bis 1994 weitere 770 Mio. DM zur Verfügung
gestellt.
4.5 Kommunale Sozialpolitik
Kommunale Sozialpolitik muß als Teil der Daseinsvorsorge im weitesten
Sinne betrachtet werden. Sie erhält ihren Auftrag zur Sicherung und
Gestaltung sozialer Lebenslagen aus dem Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes
sowie einer Reihe von Sozialgesetzen mit Beteiligungsvorschriften der Kommune.
Ihre Aufgaben erstrecken sich von der Kinderbetreuung über die
Eingliederungshilfe für Behinderte bis hin zu den Problemen und
Prioritäten der Altenhilfe. Die Realisierung der Aufgaben erfolgt über
dazu autorisierte Dienste, Träger und Fachkräfte.
4.5.1 Versorgung mit Kindergartenplätzen
Die derzeitige Versorgung mit Kindergartenplätzen in den alten und
neuen Bundesländern ist den nachstehenden Tabellen zu entnehmen.
Tabelle 1: Versorgungsquoten mit Kindergartenplätzen im
früheren Bundesgebiet in Prozent
1980 1986 1990 1992
Schleswig-Holstein 51,8 61,6 61,8 63,2 Hamburg 49,1 65,2 53,6
60,0 Niedersachsen 53,9 62,1 64,0 65,2 Bremen 55,8 58,1 60,0
52,9 Nordrhein-Westfalen 59,6 66,2 62,1 57,5 Hessen 67,7 73,6 71,8
74,8 Rheinland-Pfalz 75,1 74,1 76,0 75,1 Baden-Württemberg 75,5 77,7
77,1 75,5 Bayern 61,9 67,0 68,8 66,9 Saarland 69,3 79,8 74,7
70,1 Berlin (West) 54,0 67,5 67,5 68,7
Insgesamt 63,1 69,0 67,9 66,6
Tabelle 2: Versorgungsquoten mit Kindergartenplätzen in den neuen
Ländern und Berlin (Ostteil) in Prozent 1989 1991 1992
Berlin/Ostteil 121,5 96,7 97,1 Brandenburg 111,5 93,7
93,4 Mecklenburg-Vorpommern 110,3 89,7 86,4 Sachsen-Anhalt 114,5 81,2
91,0 Sachsen 113,2 93,2 91,0 Thüringen 110,8 93,6 93,2
Insgesamt 113,0 91,1 91,6
Alle Länder stellen den kommunalen Gebietskörperschaften und den
Trägern Mittel für den Kindergartenbereich zur Verfügung.
Grundlage dafür sind in fast allen Ländern Ausführungsgesetze zum
Kinder- und Jugendhilfegesetz sowie entsprechende Richtlinien und Erlasse.
Durch das Schwangeren- und Familienhilfegesetz vom 27. Juli 1992 (BGB1. IS.
1398, 1400) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1996 für jedes Kind ab
Vollendung des dritten Lebensjahres ein Rechtsanspruch auf einen
Kindergartenplatz eingeführt.
Wie verschiedenen aktuellen Äußerungen der Kommunalen
Spitzenverbände zu entnehmen ist, sehen viele Städte und Kreise trotz
der grundsätzlichen Befürwortung des Rechtsanspruchs Schwierigkeiten
bei dessen Umsetzung im Hinblick auf die hohen Kosten, das Fehlen einer
ausreichenden Anzahl von Erzieherinnen und Erziehern im Kindergartenbereich
sowie die Probleme einer rechtzeitigen Fertigstellung einer ausreichenden Anzahl
von Gebäuden.
4.5.2 Kommunale Krankenhäuser
Die Anbindung der einzelnen Krankenhausbudgets an die Entwicklung der
Grundlohnsumme - wie im Gesundheitsstrukturgesetz beschlossen - ist ein
geeignetes Mittel, um notwendige Strukturveränderungen einzuleiten. Die
Kommunen haben erkannt, daß Krankenhäuser kostengünstiger
arbeiten, wenn sie als Eigenbetriebe oder in privater Rechtsform geführt
werden.
Sie nutzen zunehmend die Möglichkeit, durch Umwandlung ihrer
Krankenhäuser, insbesondere in eine GmbH, bessere Voraussetzungen für
eine wirtschaftliche Betriebsführung zu schaffen.
Für die neuen Länder ist im Rahmen des
Gesundheitsstrukturgesetzes ein Krankenhausinvestitionsprogramm geschaffen
worden, an dem Bund, Länder und Krankenkassen beteiligt sind. Der Bund wird
den neuen Ländern innerhalb dieses Programms in den Jahren 1995 bis 2004
eine jährliche Finanzhilfe von 700 Mio. DM zur Verfügung stellen, die
auch den kommunalen Krankenhäusern zugute kommen.
4.6 Kommunen und Europa
Die CDU und die von ihr geführte Bundesregierung haben sich seit
langem für eine Einbeziehung der Gemeinden und Gemeindeverbände in die
Willensbildung der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt. Durch den
Vertrag über die Europäische Union wird nunmehr im Ausschuß der
Regionen auch den Kommunen erstmals die Möglichkeit eingeräumt, ihre
Belange unmittelbar in den Entscheidungsprozeß der Gemeinschaft
einzubringen. Durch § 14 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund
und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 14.3.1993
ist sichergestellt, daß die Gemeinden und Gemeindeverbände auf
Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände mit drei gewählten Vertretern
in diesem Ausschuß repräsentiert sind.
5. Kulturpolitik
5.1 Grundlagen der CDU-Kulturpolitik
Die CDU bekennt sich zu dem besonderen Rang, den die Freiheit der Kunst im
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland einnimmt. Wir sehen in ihr
eine unabdingbare Voraussetzung für eine funktionsfähige Demokratie.
Das kulturelle Leben eines Gemeinwesens ist ein wichtiger Gradmesser für
seine Freiheit, seine Toleranz gegenüber Kritik und für seinen
geistigen Reichtum.
Kultur ist Ausdruck der Identität aller Deutschen; sie ist seit
Jahrhunderten durch regionale und kommunale Vielfalt geprägt. Die Kultur
unserer Nation muß in ihrer unverwechselbaren Eigenart erhalten werden und
sich fortentwickeln.
Die CDU sah sich immer verpflichtet, die kulturellen Gemeinsamkeiten, das
geistige, künstlerische und geschichtliche Erbe der Nation lebendig zu
erhalten. Kultur und ihre Epochen sind älter als die Grenzen, die sich in
Europa in den letzten Jahrhunderten herausgebildet haben. Deutsche Kultur ist
auch ein Teil der Geschichte der europäischen Nachbarländer. Zeugnisse
deutscher Kultur finden sich in vielen Ländern Europas sowie die deutschen
Kultureinflüsse der Kultur der Nachbarvölker in sich aufgenommen hat.
Die Erinnerungen an deutsche Kultur in Mittel-, Ost- und Südosteuropa ist
im geeinten Deutschland lebendig zu erhalten. Darüber hinaus besteht der
bleibende Auftrag, zusammen mit unseren Nachbarn auch die deutsche
Kulturtradition als Teil der großen europäischen Geschichte zu
pflegen und als Baustein für eine europäische Friedensordnung zu
sichern.
Die Bundesrepublik Deutschland hat sich im Einigungsvertrag in Art. 35
ausdrücklich als Kulturstaat definiert. Damit ist nicht nur ein
wesentlicher Bestandteil des Selbstverständnisses des wiedervereinigten
Deutschlands bestimmt, sondern auch die Frage der angemessenen Organisation des
Kulturstaates Deutschland als einer Gemeinschaftsaufgabe von Bund, Ländern
und Kommunen gestellt. Im Einigungsvertrag heißt es:
"In den Jahren der Teilung waren Kunst und Kultur - trotz unterschiedlicher
Entwicklung in beiden Staaten Deutschlands - eine Grundlage der fortbestehenden
Einheit der deutschen Nation. Sie leisteten im Prozeß der staatlichen
Einheit der Deutschen auf dem Weg zur europäischen Einigung einen
eigenständigen unverzichtbaren Beitrag. Stellung und Ansehen eines
vereinigten Deutschlands in der Welt hängen außer von seinem
politischen Gewicht und seiner wirtschaftlichen Leistungskraft ebenso von seiner
Bedeutung als Kulturstaat ab. Vorrangiges Ziel der auswärtigen
Kulturpolitik ist der Austausch auf der Grundlage partnerschaftlicher
Zusammenarbeit" (Art. 35 Einigungsvertrag).
Die Ausgaben des Bundes für die Kulturförderung sind in den
Jahren 1978 - 1990 kontinuierlich angestiegen. Seit 1991 übernahm der Bund
erhebliche Mehrbelastungen:
Ausgaben des Bundes zur Förderung von Kunst und Kultur innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland 1978 - 1994 (in Mio. DM, Abgrenzung BMF)
1978 240,438 1979 261,954 1980 305,546 1981 269,264 1982
343,163 1983 346,065 1984 356,053 1985 376,273 1986 406,813 1987
413,283 1988 431,302 1989 499,519 1990 590,950 1991
1.846,982 1992 1.706,379 1993 1.725,355 1994 1.092,844 (Soll)
Angaben: BMI, Januar 1994
5.2 Kulturelle Situation in den neuen Bundesländern
Der Bund fördert seit 1991 unter Bezug auf den Art. 35 des
Einigungsvertrages in den neuen Bundesländern kulturelle Einrichtungen und
Maßnahmen in einem erheblichen Umfang. Die Förderung erfolgt durch
Zuweisungen an die Länder. In den Jahren 1991 bis 1993 sind insgesamt 3,3
Mrd. Mark an Kulturförderung des Bundes in die neuen Länder geflossen.
Diese Maßnahmen bildeten einen wesentlichen Bestandteil der
Bemühungen um die Herstellung der inneren Einheit. Die neuen Länder
und die Kommunen gewannen dadurch Zeit für Strukturüberlegungen. Die
Kulturförderung in den neuen Ländern hat folgende Schwerpunkte:
- Substanzerhaltung (Theater, Orchester, Museen), -
Infrastrukturverbesserung (kommunale Kultur, z.B. Musikschulen,
Bibliotheken, Jugendzentren), - Denkmalpflege (Einzelbauwerke;
Stadtensembles).
Die Bundesregierung stellte ferner in den Jahren 1991 bis 1992 den Kirchen
für Baumaßnahmen in den neuen Ländern 80 Mio. DM zur
Verfügung. Zur Förderung des ostdeutschen Films wurden in der letzten
Legislaturperiode noch einmal 100 Mio. DM zur Verfügung gestellt.
Die Bundesförderung im Bereich der Kultur war sehr erfolgreich. Die
Unterstützung hat trotz gravierender Wirtschafts- und Finanzprobleme in den
neuen Ländern und trotz grundlegender organisatorischer Veränderungen
mit dafür gesorgt, daß die in Jahrhunderten gewachsenen
Kulturlandschaften erhalten wurden.
Die Bundesregierung hat entgegen ihrer ursprünglichen Verpflichtung
die Förderung über das Jahr 1992 hinaus um zwei Jahre bis Ende 1994
verlängert und dies trotz einer angespannten Haushaltslage. In Abstimmung
zwischen dem Bund und den neuen Bundesländern standen 1994 zusätzlich
250 Mio. Mark zur Kulturförderung bereit. Dieses Geld stammte aus dem sog.
Parteivermögen der ehemaligen Blockparteien und Massenorganisationen der
DDR. Kunst und Kultur hatten in der DDR sowohl eine staatlich geförderte
Repräsentations- als auch eine begrenzt zugelassene Kritikfunktion. So
haben die beachtlichen finanziellen Zuwendungen aus dem DDR-Staatshaushalt
einerseits eine hohe kulturelle Erwartungshaltung bei den Bürgern in den
neuen Bundesländern hinterlassen; diese hohe Erwartungshaltung steht jedoch
im krassen Widerspruch zur realen, wirtschaftlichen und sozialen
Leistungsfähigkeit der Landes- und Kommunalhaushalte. In diesem
Spannungsverhältnis bewegen sich sowohl noch lange Zeit Kulturpolitik und
Kulturverwaltung in den neuen Bundesländern.
Durch die Neuordnung des Bund-Länder-Finanzausgleichs ab 01. Januar
1995 und den damit verbundenen Verzicht des Bundes auf 7 Prozent des Aufkommens
aus der Umsatzsteuer sowie durch die Ergänzungszuweisungen des Bundes
erhalten die neuen Länder zusätzlich 56,3 Mrd. DM. Damit wurden die
Voraussetzungen geschaffen, daß die neuen Länder noch stärker
als bislang kulturpolitische Verantwortung übernehmen können.
Der Bund wird sich auch 1995 an der Kulturförderung in den neuen
Bundesländern beteiligen. Von den 690 Mio. DM, welche dem BMI zur
Kulturförderung 1995 zur Verfügung stehen, erhalten die neuen
Länder (einschließlich Ost-Berlin) über 300 Mio. DM. Ein
erheblicher Teil der finanziellen Leistungen erhält Sachsen. Nach dem
derzeitig gültigen Haushaltsentwurf 1995 werden Kultureinrichtungen im
Freistaat Sachsen mit weit über 90 Mio. DM gefördert.
5.3 Kulturförderung
5.3.1 Kulturförderung als öffentliche Pflichtaufgabe
Die Förderung von kulturellen Aktivitäten durch die
öffentliche Hand ist in einer modernen demokratischen Gesellschaft
Pflichtaufgabe eines Gemeinwesens, das sich ebenso sehr als Kulturstaat wie als
Rechts- und Sozialstaat versteht. Letztendlich sind die kulturellen Werte und
Orientierungen die Grundlage für unser demokratisches Staatswesen, das ohne
Toleranz, schöpferische Kreativität und Austausch der Meinungen nicht
denkbar ist. Die Kulturförderung ist demzufolge eine wichtige
öffentliche Aufgabe.
Kulturförderung ist und bleibt eine öffentliche Pflichtaufgabe
auch in den Zeiten knapper Kassen. Im Jahr 1993 haben der Bund, die Länder
und die Kommunen rd. 15 Mrd. Mark für den Bereich Kultur ausgegeben.
Öffentliche Pflichtaufgabe bedeutet, daß eine Grundsubstanz der
institutionellen Kultur öffentlich garantiert wird und die subsidiäre
Förderung von freien kulturellen Initiativen und Projekten möglich
ist. Subsidiäre Förderung setzt dort ein, wo die Bedeutung der Aufgabe
die vorhandenen Möglichkeiten der Kommune übersteigt. Die
öffentliche Pflichtaufgabe der Förderung der Kultur wird vor allem von
den Städten, Gemeinden und Kreisen wahrgenommen, die den Hauptanteil aller
öffentlichen Kulturausgaben erbringen. Die CDU setzt sich dafür ein,
die Kulturetats der Länder und Kommunen besser auszustatten und für
die Kontinuität der Kulturarbeit Sorge zu tragen. Die Bundesländer
schaffen, soweit notwendig, die rechtlichen Grundlagen der Förderung von
Kunst und Kultur. Inhaltliche Eingriffe des Gesetzgebers oder der staatlichen
Verwaltungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Zuschüssen
verbieten sich von der Sache her.
Die Bundesregierung hat in ihrem Bericht zur Zukunftssicherung des
Standortes Deutschland ausdrücklich Kunst und Kultur als maßgebliche
Faktoren für die Attraktivität des Standortes Deutschland betont. Die
Kulturförderungsmittel des Bundesinnenministeriums sind von 1982 bis 1990
von 343 Mio. DM auf rd. 591 Mio. DM gestiegen und haben sich damit fast
verdoppelt. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands hat der Bund aus
gesamtstaatlicher Verantwortung drei Jahre lang zusätzlich erhebliche
Mittel für die Übergangsfinanzierung der Kultur in den neuen
Ländern bereitgestellt. In diesen Jahren stiegen die Kulturausgaben dadurch
nochmals beträchtlich: 1991 auf 1,847 Mrd. DM, 1992 auf 1,706 Mrd. DM und
1993 auf 1,725 Mrd. DM. Behauptungen der SPD, der Bund spare in Sachen Kultur,
sind daher wissentlich falsch. Der Bund ist seiner Aufgabe, Kulturförderung
zu betreiben, gerecht geworden. In der Pflicht sind nun vor allem die
Länder, ihren durch die Neuregelung des Länderfinanzausgleichs
erweiterten finanziellen Spielraum auch für die Kulturfinanzierung zu
nutzen. Künftig soll die Kulturförderung des Bundes 690 Mio. Mark
jährlich bis einschließlich 1998 betragen.
Die Bundesregierung wird - wie bisher - auch künftig folgende
Kategorien kultureller Einrichtungen fördern: Einrichtungen, die im
Eigentum des Bundes stehen oder überwiegend von ihm finanziert werden.
Einrichtungen, deren Förderung auf einer vertraglichen Grundlage beruhen,
nämlich die Forschung in sechs großen Museen und die Kulturstiftung
der Länder. Einrichtungen, die gesamtstaatliche Bedeutung haben. Der Bund
wird sich auch 1995 dauerhaft an ausgewählten Kultureinrichtungen von
nationaler Bedeutung in den neuen Ländern beteiligen (sog.
"Leuchtturmprogramm"). Berlin steht auch 1995 an der Spitze der
Länderanteile aus dem Kulturhaushalt des Bundes. Allein für die in
Berlin ansässige Stiftung Preußischer Kulturbesitz sind 1995 rund
236,7 Mio. DM vorgesehen.
5.3.2 Kommunale Kulturförderung
Neben den Ländern sind vor allem die Kommunen für die
Kulturförderung verantwortlich. Daten zu Kulturfinanzierung der Gemeinden
werden vom Deutschen Städtetag durch eine eigene Erhebung jeweils in einem
zweijährigen Rhythmus vorgelegt. Die derzeit aktuellen verfügbaren
Angaben beziehen sich auf das Berichtsjahr 1991. In den Erhebungen des
Städtetages werden nur Kommunen ab 20.000 Einwohnern einbezogen. Vier
Fünftel aller gemeindlichen Kulturausgaben sind damit erfaßt. Die
Etats der Stadtstaaten bleiben wegen möglicher Verzerrung durch
Länderaufgaben ausgeklammert.
Insgesamt gaben die westdeutschen Städte und Gemeinden für
Kulturpflege 1991 5,44 Mrd. DM aus (incl. der Landes- oder
Bundeszuschüsse). Darauf entfielen auf die Bereiche
Theater (einschl. Musiktheater) 34,7 % Orchester 4,4 % Musikschule
und sonstige Musikpflege 11,4 % Bibliotheken 12,4 % Volkshochschulen 10,5
% Museen 13,7 % Kulturverwaltung 4,2 % sonstige Kulturpflege 8,7 %
Die kommunalen Kulturetats sind seit 1989 kontinuierlich angestiegen,
insgesamt um 16 %. Damit bestätigt sich ein Trend, der schon beim
10-Jahresvergleich von 1979 - 1989 zu verzeichnen war, dort lag der Durchschnitt
um 16,4 %. Bei der Betrachtung der Kostendeckungsgrade städtischer
Gebührenhaushalte des Jahres 1992 fällt auf, daß insbesondere
kulturelle Einrichtungen der Kommunen defizitär arbeiten:
Kostendeckungsgrad von
- Musikschulen 29,5 % - Volkshochschulen 25,2 % - Theater 11,3 % -
Museen 8,5 % - Büchereien 2,5 %
(Quelle: Gemeindefinanzbericht 1994 des Deutschen Städtetages)
Der Deutsche Städtetag hat im Juni 1994 ein Thesenpapier "Perspektiven
für die Theater und Orchester in öffentlicher Verantwortung"
vorgelegt. Darin heißt es: "Der Deutsche Städtetag appelliert an die
Städte, sich gegenüber den Bemühungen um Kostenbegrenzungen bei
den Theatern und Orchestern solidarisch zu verhalten und nicht Versuchungen zu
Profilierungen um jeden Preis nachzugeben. Auch wenn eine sachliche Betrachtung
der Theater- und Orchesterkosten in Relation zu den öffentlichen
Gesamthaushalten wie den Kulturhaushalten geboten ist, können auch die
Bühnen nicht unberührt von den Tatsachen bleiben, daß diese
öffentlichen Haushalte in der derzeitigen Höhe nicht mehr finanzierbar
sind. Der Städtetag ruft die Bühnen auf, ihre Tarifverträge zu
überdenken und künftig flexibler und wirtschaftlicher zur arbeiten.
Die Problematik der Finanzierung von städtischen Theatern wir an
folgenden Beispielen deutlich:
5.3.3 Kulturförderung in Form privater Initiative
Die Kulturförderung durch private Mäzene ergänzt die
öffentliche Kulturförderung. Sie schafft zusätzliche
Lebendigkeit, Vielfalt, Sensibilität und Bereicherung in der Kultur. Die
Förderung der Kultur durch Private besitzt in Deutschland eine lange und
gute Tradition.
Diese zeigt, daß die Förderung der Kultur durch Private zu einem
fruchtbaren Dialog zwischen Kulturschaffenden und ihren Förderern
führen kann, der ein Gewinn für die gesamte Gesellschaft bedeutet.
Kultur lebt wesentlich vom freiwilligen Engagement, von privater Initiative
und damit vom lebendigen individuellen Interesse. Das Mäzenatentum der
Bürger muß geweckt und ermutigt werden. Durch eine kulturfreundliche
Gestaltung des Stiftungs- und Steuerrechts muß die Kulturförderung
durch Privatpersonen daneben attraktiv gemacht werden. Die Kultur unseres Landes
würde sich nicht entfalten können, wenn sie auf das beschränkt
bliebe, was ihr durch die Mittel öffentlicher Finanzzuweisungen
ermöglicht wird.
Neue Formen der Kulturförderung durch die Wirtschaft ("Sponsorchip")
bieten die Chance zum Dialog zwischen Kultur und Wirtschaft. Ein solcher Dialog
ist für die Gestaltung der Zukunft unserer Gesellschaft von großer
Bedeutung. Wer die private Förderung der Kultur durch die Wirtschaft
reglementieren will, wird den freiheitlichen Dialog zwischen Kultur und
Wirtschaft und damit ein mögliches Kunstbündnis von Wirtschaft, Kultur
und Geist verhindern.
Die CDU hat auf Bundesebene dazu beigetragen, die Rahmenbedingungen
für Kunst und Kultur zu optimieren. Diese Rahmenbedingungen wurden
insbesondere durch mehrfache Veränderungen des Steuerrechts verbessert, vor
allem durch das Stiftungs- und Kulturförderungsgesetz vom 13. Dezember
1990, durch das die steuerlich begünstigten Möglichkeiten der privaten
Förderung von Kunst und Kultur und der Errichtung kulturfördernder
Stiftungen erheblich ausgeweitet wurden. Die Koalitionsparteien haben sich
darauf verständigt, daß zur Aktivierung privater Initiative das
Stiftungsrecht weiterentwickelt werden soll (vgl. Koalitionsvereinbarung
für die 13. Legislaturperiode, V.4 Kultur fördern).
5.3.4 Freie Kulturarbeit
Neben dem herkömmlichen Kulturangebot hat heute die freie Kultur ihren
festen Platz im kulturellen Leben der Gemeinden. Die vielfältigen freien
Gruppen und Initiativen, besonders auch in den Bereichen Theater, Musik und
Soziokultur, sind längst zu einer allgemein anerkannten und
förderungswürdigen weiteren Kultursparte entwickelt. Zusammen mit den
etablierten Kultureinrichtungen schaffen sie ein reiches und lebendiges
Kulturleben, das in seiner Breite den Bedürfnissen einer pluralistischen
Bevölkerung entspricht.
Freie Gruppen leben vom Wandel und der kulturellen Innovation, vom
Gegenteiligen und Gegensätzlichen. Sie bewirken mit, daß neue Wege
beschritten werden. Freie Kulturinitiativen und Kulturträger (Jazz- und
Rockgruppen, Frauengruppen, Chöre, Kunst- und Traditionsvereine,
Theatergruppen, künstlerische und literarische Werkkreise, Literatur- und
Geschichtswerkstätten sowie ausländische Kulturgruppen) wollen mit
ihrer Arbeit zu eigener kreativer Betätigung aber auch zur
Auseinandersetzung mit aktuellen gesellschaftlichen Problemen anregen. Sie
erreichen durch neue künstlerische Mittel neue Zielgruppen. Insbesondere
finden viele Kinder und Jugendliche hier einen ersten ihnen gemäßen
Zugang zu kulturellem Erleben und eigenem kreativem Schaffen. Aber auch
Senioren, Frauen, ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger sowie
Arbeitslose werden mit entsprechenden Veranstaltungen gezielt angesprochen und
zu eigenen kulturellen Projekten angeregt. Auch in Sozialeinrichtungen sollte
professionelle Kulturarbeit stattfinden.
Da freie Kulturarbeit vom Wandel und der Erneuerung lebt, empfehlen sich
flexible Föderungsmaßnahmen für einzelne Gruppen. Kommunen
sollten ihre Förderung gezielt einzelnen Projekten freier Träger
zukommen lassen.
Eine zweite, für das kommunale Kulturleben der Zukunft ebenso wichtige
Form der Unterstützung von freien Gruppen besteht in der Bereitstellung von
Räumlichkeiten. Denn kulturelle Betätigung braucht Räume. Ohne
Treffpunkte und Unterstützug durch die Kommunen können freie Gruppen
auf Dauer nicht existieren.
Für die Kommunen zählen "Zentren" für die freie Kultur zu
den Kultureinrichtungen neuer Art. Ihre Existenz sichert Vielfalt und
Lebendigkeit des kulturellen Lebens in unseren Gemeinden. Beispielsweise
können ungenutzte Industriebauten oder leerstehende Gebäude auf diese
Weise mit neuem Leben erfüllt werden.
Viele Projekte der freien Kulturarbeit fordern die Kommune heraus, ihre
Arbeit nicht nur ideell mitzutragen, sondern auch mitzufinanzieren. Unser Ziel
sollte dabei eine anteilige Finanzierung sein, weil dadurch die Möglichkeit
zur kontinuierlichen Arbeit über längere Zeiträume hinweg gegeben
ist.
Kommunen können auch ohne großen Personal- und Sachkostenaufwand
wichtige Hilfestellung leisten, indem sie durch den Nachweis von Räumen,
Werkstätten, Probe- und Aufführungssälen, durch Vermittlung von
Auftritten, durch Ausleihe von Beleuchtungs- und Beschallungsanlagen, durch
Hilfe bei der Beschaffung von Kostümen und Dekorationen, durch Hilfe bei
der Organisation und Finanzierung, beim Abfassen von Anzeigen und allen
Verwaltungsaufgaben kulturelle Aktivitäten fördern.
Ausfallbürgschaften ermöglichen vielen Gruppen erst ihre
Auftritte. Künstler, Chöre und ähnliche Kulturträger der
Gemeinden sollten rechtzeitig in alle Planungen einbezogen werden. Hierzu
könnte die Einrichtung von Kunstkommissionen und Kulturbeiräten
dienen.
5.4 Kulturelle Weiterbildung
Die CDU tritt für eine Stärkung der kulturellen Bildung ein. Die
Intensivierung der Kinder- und Jugendbildung muß künftig ein neuer
Schwerpunkt der Kulturpolitik sein. Die CDU erkennt die Kulturarbeit, die
für Jugendliche häufig von Ehrenamtlichen in Vereinen und
Verbänden geleistet wird, nachdrücklich an. Die Bildungsarbeit
für Kinder und Jugendliche ist in den vorhandenen Einrichtungen weiter
auszubauen. Museen und Theater müssen durch Zusammenarbeit und Austausch
mit den Jugendverbänden in die Lage versetzt werden, Kinder und Jugendliche
gezielt anzusprechen und museums- und theaterpädagogische Angebote zu
unterbreiten. Die musikale Früherziehung in den Musikschulen ist ebenso
förderungswürdig wie die Arbeit der Jugendkunstschulen.
Weiterbildung ist umfassend zu verstehen; sie darf sich nicht nur auf einen
Teilbereich beschränken. Die Forderung nach Integration verschiedener
Weiterbildungsbereiche bedeutet für die CDU, daß beispielsweise
Angebote beruflicher Weiterbildung auch ergänzt werden durch
allgemeinbildende, politische oder musisch-kulturelle Weiterbildungsangebote.
Das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft hat in der letzten
Legislaturperiode Projekte der kulturellen Weiterbildung in den neuen
Ländern mit über 7,6 Mio. DM gefördert. Die CDU befürwortet
ein breites Spektrum an kultureller Weiterbildung. Musisch-kulturelle
Weiterbildung stärkt Kreativität, Individualität,
Innovationskraft und steigert die Lebensqualität. Musisch-kulturelle
Weiterbildung setzt auf Kooperation mit öffentlichen Kultureinrichtungen
und privaten Aktivitäten und Initiativen.
Nur eine geringe Zahl der in der Kulturverwaltung und praktischer
Kulturarbeit Tätigen haben eine spezielle Ausbildung für ihre
differenzierten Aufgaben. Die einen sind Verwaltungsfachleute, die ihr Wissen um
Kultur ihrem persönlichen Engagement verdanken, aber häufig gern mehr
erfahren würden. Die anderen haben ihr Studium in einem bestimmten Bereich
der Kunst abgeschlossen und müssen sich mühsam
Managementqualitäten aneignen. Je knapper die Ressourcen für Kultur
werden, um so dringender ist eine umfassende Qualifizierung
gefordert.
Hier liegt eine wichtige Aufgabe für einzelne Kommunen oder Regionen.
Gefragt ist kulturelle Weiterbildung und Weiterbildung im Kulturmanagement auf
unterschiedlichen Stufen, in Zusammenarbeit mit Weiterbildungseinrichtungen,
Unternehmen oder Hochschulen.
5.5 Auswärtige Kulturpolitik
Stellung und Ansehen der Bundesrepublik Deutschland in der Welt hängen
nicht allein von ihrem politischen Gewicht und ihrer wirtschaftlichen
Leistungskraft ab, sondern auch von ihrer kulturellen Präsenz im Ausland
sowie von der Bereitschaft zum internationalen kulturellen Austausch.
Auswärtige Kulturpolitik soll ein wirklichkeitsnahes Bild vom Leben und
Denken in unserem Lande vermitteln und das Verständnis von Deutschland und
die Kenntnis der deutschen Sprache in der Welt fördern. Sie ist damit
Sympathiewerbung für unser Volk und für unseren demokratischen Staat.
Der kulturelle Dialog mit anderen Nationen ermöglicht ein
gegenseitiges Geben und Nehmen und leistet einen wichtigen Beitrag zur
Völkerverständigung und zum Frieden. Die CDU betrachtet deshalb den
Kulturaustausch als einen Bereich der Außenpolitik, der in den politischen
und wirtschaftlichen Beziehungen gleichrangig ist.
Die CDU tritt dafür ein, daß die Reformstaaten in Mittel- und
Osteuropa sowie die Nachfolgestaaten der UdSSR als gleichberechtigte Partner in
die auswärtige Kulturpolitik einbezogen werden. Es geht darum, die
Defizite, die sich aus der Abgrenzung der ehemaligen Ostblockstaaten ergeben
hatten, abzubauen. Die CDU plädiert dafür, die Einrichtung bilingualer
Schulen voranzutreiben, bei Stipendiumprogrammen, in der
Wissenschaftskooperation und im Bereich von Bildung und Ausbildung ist
schrittweise ein Gleichgewicht in der auswärtigen Kulturpolitik
herzustellen. Von erheblicher Bedeutung ist dabei die Ausweitung des
Zweigstellennetzes des Goethe-Instituts (bisher 150 Zweigstellen). Nach der
politischen Wende wurden in Mittel- und Osteuropa neue Goethe-Institute
gegründet. Zweigstellen des Goethe-Institutes existieren in Moskau,
Warschau, Krakau, Prag, Preßburg und Riga. 1993 wurden in Kiew, Minsk und
St. Petersburg Zweigstellen eröffnet. In Almaty konnte die Arbeit zum 01.
Juni 1994 aufgenommen werden, und im Jahr 1994 wurde die Eröffnung eines
Instituts in Tiflis vorbereitet.
Deutschland ist Teil der europäischen Kulturgemeinschaft. Die
Völker Europas haben in der Offenheit füreinander sich gegenseitig
befruchtet und ihre kulturelle Eigenart entwickelt. Wir wollen das friedliche
Miteinander der unterschiedlichen Kulturen Europas und in der Welt fördern.
Die CDU begrüßt die kulturpolitschen Initiativen der EU
(Kulturpolitik der EU). Hierbei ist jedoch notwendig, daß auch im Bereich
der Kultur der Grundsatz der Subsidiarität voll respektiert wird.
5.5.1 Kulturförderung in Osteuropa für deutsche Minderheiten
Die CDU tritt für die Erhaltung und Bewahrung des kulturellen Erbes
der früheren deutschen Gebiete und Siedlungsgebiete im Osten ein. Die
Initiativen des Bundesministeriums des Innern und des Auswärtigen Amtes
für die kulturellen Belange der vier Millionen Deutschen in Osteuropa
werden von der CDU nachhaltig befürwortet.
Die Förderungsschwerpunkte der Bundesregierung lagen 1994 erneut bei
der kulturellen Breitenarbeit, der Wissenschaft und der Sicherung des
Kulturgutes. 1994 wurden deshalb für die kulturelle Förderung der
deutschen Minderheiten insgesamt 30 Mio. Mark angesetzt, davon etwa 17 Mio. Mark
alleine für 162 Programmlehrer sowie 30 Fachberater und Fachbetreuer, die
in Minderheitengebieten arbeiten; ferner zwölf Mio. Mark für die
sonstige Förderung von Kulturprojekten und Sprachprojekten zugunsten der
deutschen Minderheit.
5.5.2 Kulturpolitik der Europäischen Union (EU)
Der Vertrag von Maastricht hat auch der europäischen Kulturpolitik
eine neue Grundlage gegeben. So heißt es in Art. 128 Abs. 1: "Die
Gemeinschaft leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Mitgliedstaaten unter
Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger
Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes."
Im Rahmen der kulturpolitischen Aktivitäten der EU geht es unter den
Aspekten der Wirtschafts- und Sozialpolitik um die Verbesserung der
wirtschaftlichen und sozialen Situation der Künstler sowie um die
Entwicklung einer europäischen "Kulturindustrie" angesichts des
Binnenmarktes. Vor diesem Hintergrund geht es vor allem um Fragen der nationalen
Subventionierung und der Besteuerung von Kulturproduktionen und -gütern, um
Urheberrechte, Leistungsschutz und die soziale Absicherung von
Kulturschaffenden. Thematische Schwerpunkte gemeinschaftlicher Kulturpolitik
sind darüber hinaus die Förderung der audiovisuellen Industrie, Aus-
und Weiterbildung im kulturellen Bereich und der kulturelle Dialog mit
außereuropäischen Staaten, so u.a. mit den AKP-Staaten im Rahmen des
Lomé-Abkommens (vgl. Art. 128 Abs. 2 u. 3 des Maastrichter Vertrages).
Seit Anfang der 90er Jahre hat die EU folgende Kulturprojekte bzw.
-aktivitäten gefördert:
- Konzerte europäischer Orchester (Jugend, Barock, Jazz), - die
berufliche Fortbildung junger Kulturschaffender, - die Erhaltung des
kulturellen Erbes (u.a. Erhalt der Akropolis), - die Entwicklung von und
Ausbildung in Konservierungstechniken (u.a. im Handwerkszentrum Venedig), -
finanzielle Beteilung an der Aktion "Europäische Kulturhauptstadt" (1995:
Luxemburg), in deren Rahmen der Europäische Preis für die beste
literarische Übersetzung und der Europäische Filmpreis vergeben wird.
5.6 Soziale Sicherung der Künstler
Zu den Rahmenbedingungen von Kunst und Kultur gehört auch die soziale
Sicherung der Künstler. Selbständige Künstler und Publizisten
sind aufgrund des Künstlersozialversicherungsgesetzes für ihr Alter,
den Eintritt von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für den
Krankheitsfall abgesichert. Durch das Gesetz zur finanziellen Sicherung der
Künstlersozialversicherung aus dem Jahre 1987 und insbesondere durch das
Gesetz zur Änderung des Künstlersozialver-sicherungsgesetzes aus dem
Jahre 1988 ist die Struktur der verbessert und konsolidiert worden. Die
Künstlersozialversicherung ist heute ein allgemein anerkannter und nicht
mehr wegzudenkender Teil des deutschen Sozialversicherungssystems. Ende 1993
waren insgesamt rd. 65.000 Personen nach dem
Künstlersozialversicherungsgesetz versichert. Dazu gehörten fast 7.000
Versicherte aus den neuen Bundesländern; für sie ist durch die
Übergangsgesetzgebung ein nahtloser Übergang aus der
Sozialversicherung der ehemaligen DDR in das Versicherungssystem des
Künstlersozialversicherungs-gesetzes erreicht worden. Für 1994 wird
mit einem weiteren Anstieg der Versichertenzahl auf mehr als 70.000 Personen
gerechnet.
In die am 01. Januar 1995 beginnende Pflegeversicherung sind die
selbständigen Künstler und Publizisten uneingeschränkt
einbezogen. Die dafür notwendigen finanziellen Mittel werden - wie auch
sonst in der Künstlerversicherung - je zur Hälfte von den Versicherten
und von den abgabepflichtigen Unternehmen sowie vom Bund aufgebracht.
6. Sportpolitik
6. 1 Grundsätze der CDU-Sportpolitik
Die CDU mißt dem Sport hohe gesellschaftspolitische Bedeutung zu. Sie
will diese Bedeutung im Bewußtsein der Öffentlichkeit stärken
und den Sport vielfältig fördern, damit sein Wert für die
Gesellschafts-, Bildungs- und Gesundheitspolitik mehr als bisher anerkannt wird.
Sport ist ein wichtiger Beitrag zur Gesundheitsvorsorge. Er wirkt den
Folgen des Bewegungsmangels entgegen und fördert gesundheitsgerechtes
Verhalten weit über die unmittelbare sportliche Betätigung hinaus.
Durch vernünftige Sportausübung können gesundheitliche
Risikofaktoren verringert und zugleich die Kosten im Gesundheitswesen
gedämpft werden. Sportärztliche Vorsorgeuntersuchungen sollen
sportwilligen Bürgern und Bürgerinnen die Wahl der für sie am
besten geeigneten Sportart erleichtern.
Grundlagen für lebenslanges Sporttreiben sollen früh gelegt, und
der Wunsch nach sportlicher Freizeitgestaltung soll dauerhaft gefestigt werden.
Möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern muß der Zugang zu
den vielfältigen Formen des Sports eröffnet werden.
Träger des Sports sind Vereine und deren Organisationen, die ihre
Aufgaben in freier Selbstverwaltung überwiegend ehrenamtlich leisten. Die
Sportvereine wirken gesellschaftlich integrierend und sind Teil der kommunalen
Kultur; ihre Arbeit dient dem Gemeinwohl und ist deshalb öffentlich zu
fördern.
Für die CDU sind Unabhängigkeit und Selbstverantwortung des
Sports Grundsätze partnerschaftlicher Sportpolitik.
Zur ganzheitlichen Erziehung des Menschen gehört neben der Entwicklung
geistiger, seelischer und musisch-kultureller Fähigkeiten auch der Sport.
Bewegungserziehung im Vorschulalter sowie Sport an Schule und Hochschule sind
wichtiger Bestandteil der Erziehung junger Menschen. Hier können Grundlagen
für sportliche Betätigung und aktive Freizeitgestaltung bis ins Alter
gelegt werden.
Die CDU fordert daher die tägliche Bewegungszeit bzw. Sportstunde in
Kindergarten und Schule und tritt für ein differenziertes Sportangebot an
der Hochschule ein.
Wesentliches Merkmal des Sports ist der Leistungsgedanke. Dies gilt nicht
nur im Spitzensport. Die Sportbewegung ist eine Einheit, ihre Grundlage ist der
Breitensport. Der Spitzensport regt mit seiner Vorbildfunktion zur
Sportausübung an. Die CDU bekennt sich zum Leistungsprinzip auch im Sport.
Sie will Breiten- und Spitzensport angemessen fördern. Der Breitensport
soll jedem Bürger die Möglichkeit bieten, nach seinen Neigungen und
Fähigkeiten Sport zu treiben. Die Förderung des Spitzensports dient
auch der Repräsentation des Landes; sie muß unseren Athleten und
Athletinnen international gleiche Chancen ermöglichen. Beim Streben nach
sportlicher Leistung müssen die ethischen und moralischen Grundsätze
des Sports gewahrt werden.
6.2 Breitensport
Unsere Gesellschaft wandelt sich. Die sich verändernden
Lebensverhältnisse wirken sich auch auf den Sport aus; er ist Spiegelbild
der Gesellschaft. Sportliche Inhalte ändern sich deshalb ebenso wie
Struktur und Organisation des Sports. Zwischen den nachgefragten Sportarten gibt
es Schwerpunktverlagerungen. Nicht alle, die gerne Sport treiben, möchten
dies auch in einem Verein tun. Neue Angebote sind auf dem Markt; Sport wird auch
vermarktet. Neben die Wettkampforientierung treten Fitness und
Gesundheitsbewußtsein. Kommunikation wird wichtiger als die Pflege
individueller Werte. Der Konsumgedanke überlagert traditionelle Werte.
Sport für alle bedeutet nicht, daß alle Sport treiben
müssen. Alle sollten aber den Sport ihrer Wahl, auch in der Form des
Wettkampfs, betreiben können. Dieser Wandel des Sports muß von der
Sportpolitik berücksichtigt werden. Ihr kommt es nach dem gewachsenen
Verständnis der Aufgabenteilung zwischen Staat und Sport zu, die
Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß "Sport für alle"
möglich wird. Alle müssen in ihrem Lebensumfeld den Sport finden
können, der ihren sportlichen und materiellen Möglichkeiten gerecht
wird.
Für Sportwillige muß ein breitgefächertes Angebot
zweckmäßiger Sportanlagen - möglichst in Wohnnähe -
erreichbar sein. Aus öffentlichen Mitteln finanzierte Sportanlagen sollen
prinzipiell kostenlos genutzt werden können. Der Sportstättenbau der
Vereine muß durch Zuschüsse für Investitionen und Folgekosten
gefördert werden.
6.2.1 Sportvereine
Rund 24 Millionen Bürger und Bürgerinnen sind Mitglieder in den
80.000 Sportvereinen unseres Landes. Sportvereine erfüllen einen wichtigen
Auftrag in unserem Gemeinschaftsleben. Die CDU setzt sich daher dafür ein,
daß die gemeinnützigen Sportvereine in der Lage sind, den
selbstgestellten Aufgaben und den in sie gesetzten Erwartungen zu entsprechen.
DIE CDU FORDERT:
- Den uneigennützigen und ehrenamtlichen Einsatz in den Vereinen mehr
als bisher zu würdigen und zu fördern.
- Die Anstellung von haupt- und nebenamtlichen Kräften bei den
Vereinen zu unterstützen sowie verstärkt Sportfachkräfte bei den
Sport- bzw. Jugendämtern einzustellen.
- Sportangebote für Familien und Ältere.
- Durch öffentliche Zuschüsse sozial gestaffelte und dennoch
für die Sportvereine angemessene Mitgliedsbeiträge zu
ermöglichen.
- Die Vereine von bürokratischen Hemmnissen zu befreien.
- Kommunale Sportanlagen den Vereinen grundsätzlich mietfrei zu
überlassen.
- In Wohngebieten bestehende Sportanlagen in ihrem Bestand zu sichern und
die Errichtung neuer Anlagen auch künftig zu ermöglichen,
gegebenenfalls unter Einbeziehung von Lärmschutzanlagen.
- Die örtlichen Sportorganisationen in allen sportrelevanten Fragen
anzuhören und wie Träger öffentlicher Belange zu behandeln.
- Daß Gemeinden und Sportorganisationen gemeinsam
Breitensportförderprogramme erarbeiten und umsetzen.
6.2.2 Entwicklung des organisierten Sports in Deutschland
Die große Bedeutung nach Entwicklung des organisierten Sports
zeichnet sich in folgenden Vergleichszahlen ab:
Der Deutsche Sportbund hatte 1950 3.204005 Mitglieder und 1993
24.372316 Mitglieder
Das bedeutet eine knapp achtfache Zunahme in den vergangenen 32 Jahren. Die
Zahl der Sportvereine hat sich im gleichen Zeitraum vervierfacht.
Sie betrug 1950 19.874 und war 1993 auf 81.071 angestiegen.
Der Zuwachs, der im letzten Jahrzehnt kontinuierlich jährlich rund
eine halbe Million betragen hat, hält unvermindert an. Für das Jahr
1993 konnten sogar 720966 neue Mitglieder registriert werden. Der Deutsche
Sportbund hat auf seinem Bundestag im November 1992 in Berlin aber auch deutlich
gemacht, daß es trotz dieser positiven Entwicklung schwierige Probleme zu
bewältigen gibt:
1. Der Konkurrenzdruck von außen, vor allem durch kommerzielle
Sportanbieter, wird weiter zunehmen.
2. Die Bereitschaft zu ehrenamtlicher Mitarbeit läßt nach.
3. Das bislang so positive Bild des Sports in der Öffentlichkeit hat
durch Fehlentwicklung wie das Doping im Spitzensport Schaden genommen.
4. Große Sorge bereitet die Sportentwicklung in den neuen
Bundesländern: Den Vereinen fehlt es an Geld, Mitarbeitern und
ausreichenden Möglichkeiten, kommunale Sportanlagen zu benutzen. Der
Organisationsgrad im Sport ist in den neuen Ländern viermal so gering wie
in den alten Ländern.
Wie die Mitgliederstärke in den einzelnen Sportfachverbänden ist,
zeigen die nachstehenden Tabellen+). Sie zeigen aber auch verblüffende
Entwicklungen in den einzelnen Sportarten. Einige Fachverbände sogenannter
"olympischer Kernsportarten" stagnieren oder verbuchen sogar leichte
Rückgänge. Dagegen florieren "Spaß-Sportarten" wie Tennis, Golf,
Reiten, Tanzen, Segeln oder Badminton.
Die Größten:
1 (1) Deutscher Fußball-Bund 5.427.911 2 (2) Deutscher Turner-Bund
4.440.972 3 (3) Deutscher Tennis-Bund 2.332.074 4 (4) Deutscher
Schützenbund 1.468.809 5 (5) Deutscher Leichtathletik-Verband
860.786 6 (6) Deutscher Handball-Bund 827.768 7 (7) Deutscher
Tischtennis-Bund 763.658 8 (8) Deutscher Skiverband 684.254 9 (10)
Deutsche Reiterliche Vereinigung 645.142 10 (9) Deutscher Schwimm-Verband
632.770
6.2.3 Vereinsförderungsgesetz
Das Vereinsförderungsgesetz, das auf Initiativen der CDU basiert, ist
bestimmt von zwei Zielsetzungen: Weniger Steuern und weniger Arbeit für die
Vereine. Letzteres insbesonders auch deshalb, um die Arbeit der meist
ehrenamtlichen Vorstände und Kassierer in den kleinen und mittleren
Vereinen zu entlasten.
Seit 1990 brauchen über 90 Prozent der gemeinnützigen Vereine
keine Körperschaft- und Gewerbesteuer mehr zu zahlen.
Durch das Vereinsförderungsgesetz wurde eine neue Zweckbetriebsgrenze
für sportliche Veranstaltungen - also nur für Sportvereine -
eingeführt. Zweckbetrieb bedeutet, daß keine Körperschaft- und
Gewerbesteuer gezahlt werden und der ermäßigte Steuersatz von 7
Prozent bei der Umsatzsteuer anzuwenden ist.
Sportliche Veranstaltungen sind grundsätzlich ein
steuerbegünstigter Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen daraus nicht höher
sind als insgesamt 60.000 DM im Jahr. Zu den maßgeblichen Einnahmen
gehören nur die Einnahmen aus der reinen sportlichen Betätigung. Das
sind z.B. Eintrittsgelder bei Spielen, Zahlungen für Übertragungen im
Rundfunk oder Fernsehen, Startgelder, Lehrgangsgebühren und
Ablösezahlungen. Nicht dazu zählen insbesondere Einnahmen aus dem
Verkauf von Speisen und Getränken und für Werbung bei den
Veranstaltungen. Diese Tätigkeiten sind gesonderte steuerpflichtige
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
Wenn die Einnahmen aus den sportlichen Veranstaltungen des Vereins
höher sind als 60.000 DM im Jahr, liegt ein steuerpflichtiger
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Das bedeutet, daß bei der
Umsatzsteuer der allgemeine Steuersatz von derzeit 14 v.H. anzuwenden ist und
daß der Verein den Überschuß der Einnahmen über die
Ausgaben ermitteln und gegebenenfalls versteuern muß. Meistens erzielen
die Sportvereine mit ihren sportlichen Veranstaltungen aber keine Gewinne,
sondern Verluste. Aufgrund einer weiteren wichtigen Änderung durch das
Vereinsförderungsgesetz, nach der mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe als ein Betrieb gelten, können sie diese Verluste
mit Gewinnen aus anderen steuerpflichtigen Betrieben, zum Beispiel aus der
Werbung oder aus einer Vereinsgaststätte, verrechnen.
6.2.4 Sportstätten
Veränderungen in den Strukturen und Inhalten des Breitensports
bedingen auch eine Neuorientierung im Sportstättenbau. Die bestehenden
Sportstättenleitpläne richten sich vorrangig nach der
Schulentwicklungsplanung und den Bedürfnissen des Wettkampfsports.
Sportanlagen sollten jedoch multifunktional nutzbar sein. Ihre
örtliche Zuordnung und die Öffnungszeiten sind nutzerfreundlich zu
gestalten.
Sportstättenbau ist bisher keine Pflichtaufgabe, wird daher im
Aufgabenkatalog der öffentlichen Hand oft an das Ende gesetzt
(Dispositionsmasse bei knappen Kassen). Durch entsprechende Verankerung, z.B. in
Sportförderungsgesetzen oder durch Aufnahme des Sports in die
Länderverfassungen, ist dies zu ändern.
Sportstättenbau und Unterhaltung von Sportstätten sind Aufgabe
der öffentlichen Hand. Das gilt für Sportstätten des Vereins- und
Breitensports, die zum Aufgabenbereich der Kommunen zählen. Es kann nur
bedingt gelten für Sportstätten des Spitzensports, für die Bund
und Länder zuständig sind. Hier muß künftig der Grundsatz
gelten, daß Sportstätten für kommerzialisierte Sportarten nur
noch in dem Umfang öffentlich finanziert werden können, in dem auch
sie dem Breitensport dienen.
Vereinseigene Baumaßnahmen sind mit den gleichen
Investitionszuschüssen zu fördern wie kommunale sportliche
Baumaßnahmen, soweit sie nicht kommerziellen Zwecken dienen. Vereine auf
eigenen Anlagen sollen Betriebskostenzuschüsse erhalten, damit eine
Gleichstellung bei Nutzung von öffentlichen und privaten Anlagen erzielt
wird.
Die Sportvereine und -verbände sind rechtzeitig an den Planungen der
öffentlichen Hand zu beteiligen.
Schul- und Hochschulsportanlagen sind außerhalb der eigentlichen
Nutzung oftmals "unter Verschluß" und stehen Außenstehenden nicht
zur Verfügung. Da sie ausschließlich mit Steuergeldern finanziert
werden, müssen sie in Zeiten, in denen sie nicht für ihre
ursprünglichen Zwecke genutzt werden, Vereinen und anderen Gruppen
zugänglich sein.
In der Vergangenheit haben die internationalen Sportverbände
häufig ihre Normen und Regeln für Sportanlagen verändert (z.B.
Länge, Breite, Höhe von Spielflächen und Sporthallen, Form und
Anzahl der Kurven bei Bob- und Rodelbahnen, Anforderungen an
Zuschauerplätze). Dies führte zu ständigen Neu- und Umbauten auf
Kosten der Steuerzahler (und oft ohne Nutzen für den normalen Breiten- oder
Wettkampfsport). Dies muß künftig verhindert werden. Eine Abstimmung
auf europäischer Ebene ist erforderlich, d.h. im nationalen und
internationalen Bereich sind einheitliche Normen und Regeln für den
Sportstättenbau aufzustellen.
DIE CDU FORDERT, daß
- die Sportorganisationen bei der Erstellung von Bauleitplänen wie
Träger öffentlicher Belange beteiligt werden und an Anhörungen
mitwirken können,
- frühzeitig ein Interessenausgleich zwischen den sportlichen
Notwendigkeiten und dem Umweltschutz hergestellt wird,
- die Bezuschussung neuer Anlagen von aktualisierten
Sportstättenleitplänen abhängig gemacht wird,
- diese Leitpläne die gesamte örtliche Sportentwicklung und nicht
nur die Schulentwicklungsplanung als Grundlage haben; sie sind daher unter
Beteiligung der Sportorganisationen zu erstellen,
- Sportanlagen wohnnah und verkehrsgünstig zu den Wohnbereichen
errichtet werden (Sportplatz um die Ecke),
- Sportanlagen den Sportvereinen kostenlos zu überlassen sind. Bei
kostenintensiven Einrichtungen (z.B. Schwimm- oder Eissportanlagen) sind
Sonderregelungen zu treffen (Kommerzieller Vorbehalt),
- Schlüsselverträge, wenn irgend möglich, abgeschlossen
werden,
- öffentliche Sportstätten auch in Ferienzeiten geöffnet
sind, um vor allem den Menschen, die ihre Ferien zu Hause verbringen,
Sportmöglichkeiten als Urlaubsalternative zu bieten. Für
Aufsichtspersonal ist ein finanzieller oder personeller Ausgleich zu schaffen.
- Sportgroßanlagen für Veranstaltungen mit überwiegend
berufssportlichem Charakter nicht durch die öffentliche Hand, sondern durch
Private errichtet und unterhalten werden sollten.
Die Kommunen stellen bisher Sportgroßanlagen für
überwiegend berufsportliche Veranstaltungen (z.B. Bundesligafußball)
oder mediensportliche Großereignisse (Welt- und Europameisterschaften)
meist kostenlos zur Verfügung. Der finanzielle Aufwand der Allgemeinheit
steht in keinem Verhältnis zum Nutzen und zur Benutzung durch die
Allgemeinheit. Meist sind diese Anlagen für andere Vereine, Schulen oder
öffentlichen Freizeitsport gesperrt. Daher sollte die öffentliche Hand
künftig derartige Anlagen nicht mehr finanzieren, sondern die frei
werdenden Mittel für Breitensportanlagen mit Wettkampfmöglichkeiten
einsetzen.
6.2.5 "Goldener Plan Ost"
Die CDU begrüßt den "Goldenen Plan Ost" des Deutschen
Sportbundes. Sie sieht in ihm eine hervorragende Anleitung zur
Sportentwicklungsplanung in den neuen Bundesländern. Der Goldene Plan Ost
ist als Aufgabe der Länder und Gemeinden umzusetzen. In Anbetracht der
schwierigen Situation hat die Bundesregierung Hilfestellung durch die kommunale
Investitionspauschale geleistet und den Ländern und Gemeinden auch die
Möglichkeit eröffnet, Mittel aus dem Investitionsförderungsgesetz
1995 für die Sanierung der Sportstätten in den neuen Ländern zur
Verfügung zu stellen. Das Investitionsförderungsgesetz ist ab 1995
zehn Jahre lang mit jährlich 6 Milliarden DM ausgestattet.
6.2.6 Schwerpunkte der kommunalen Sportförderung
Angesichts der angespannten Finanzlage in vielen Kommunen besteht die
Gefahr, daß die Förderung des Sports, die ja in den meisten
Bundesländern keine verpflichtende Aufgabe ist, wesentlich gekürzt
wird. Der Bundesfachausschuß Sport der CDU hat in seinem Beschluß
vom 03. Februar 1994 Möglichkeiten aufgezeigt, die trotz knapper Kassen der
Sport gefördert werden kann:
- Kommunale Zuschüsse sollten den Sportorganisationen pauschal
übertragen werden, damit sie ihre Schwerpunkte selbst setzen können.
- Die Vereine werden ermuntert, zur Verbesserung ihrer Haushalte
zusätzliche Aktivitäten in ihre Vereinsangebote aufzunehmen.
- Geeignete Sportanlagen sind den Vereinen zu überlassen. Das
stärkt die Selbstverwaltung des Sports und entlastet gleichzeitig die
kommunalen Haushalte.
- Die Vereine werden zum Bau eigener Anlagen in Eigenleistung ermutigt.
Dazu ist partnerschaftliches Miteinander zwischen Gemeinde und Verein
nötig. Fehlende kommunale Zuschüsse können durch kommunale
Bürgschaften vorübergehend ersetzt werden.
- Beim Bau von Sportanlagen muß kostensparenden Konstruktionen und
ökologischen Gesichtspunkten Vorrang eingeräumt werden.
6.3 Spitzensport
Der Spitzensport fördert Leistungswillen und Leistungsbereitschaft: er
vermittelt durch das sportliche Gebot der Fairneß und durch die Achtung
von Anderen Werte, die für die Gesellschaft von Bedeutung sind.
Darüber hinaus ist er ein Mittel zur Entwicklung und Pflege der
internationalen Beziehungen. Er hat Vorbildfunktion, vor allem für die
Sportausübung junger Menschen und trägt damit entscheidend zur
Verbreitung und Entwicklung des gesamten Sports bei. Spitzensport erfüllt
auch Belange der gesamtstaatlichen Repräsentation. Für die
Erfüllung seiner Aufgaben und Funktionen erfährt der Spitzensport
vielfältige Hilfen durch Staat und Gesellschaft. Die CDU befürwortet
die angemessene Förderung eines human gestalteten Spitzensports durch die
öffentliche Hand auf allen Ebenen. Sie steht einer Förderung des
Spitzensports durch die Wirtschaft aufgeschlossen gegenüber. Eine solche
Förderung darf nicht zu Abhängigkeiten einzelner Athleten/innen und
der Organisationen des Sports führen, die die Autonomie des Sports
gefährden.
Nach Auffassung der CDU ist die Förderung des Spitzensports eine
Aufgabe der öffentlichen Hand. Ein individueller Rechtsanspruch auf
staatliche Sportförderung läßt sich daraus nicht ableiten.
Spitzensport unterliegt der Möglichkeit des Mißbrauchs. Seine
Förderung durch die öffentliche Hand bedingt die Mitwirkung der
staatlichen Organe bei der Dopingbekämpfung.
6.3.1 Förderung des Spitzensports
Sportliche Höchstleistungen können nur erbracht werden, wenn den
Sportlern und Sportlerinnen entsprechende Trainingsmöglichkeiten sowie die
notwendigen sportwissenschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen geboten
werden.
DIE CDU WILL:
- Chancengleichheit für deutsche Sportler/innen bei internationalen
Wettkämpfen mit den Sportlern/-innen anderer Länder.
- abgestufte Fördermaßnahmen auf allen staatlichen Ebenen
entsprechend den "Grundsätzen für die Kooperation zur Förderung
des Leistungssports" des Deutschen Sportbundes.
- das finanzielle Schwergewicht der Förderung des Spitzensports in der
Zuständigkeit des Bundes.
- Die Harmonisierung der Sportförderungspolitik von Bund und
Ländern durch die Sportministerkonferenz.
- unbürokratisches Handeln bei der Vergabe der Mittel.
- überschaubare Kriterien für die Förderung des
Spitzensports und die Einstellung der Förderung bei Manipulation und
Mißbrauch.
- eine Rangfolge für die Förderung von Sportarten, um das
finanzielle Gefälle zwischen den Sportarten abzumildern.
Sportliche Höchstleistungen können nur erzielt werden, wenn
entsprechende Trainingsmöglichkeiten geboten werden. In Deutschland stehen
hierfür Bundesleistungszentren, ein Netz von Landesleistungszentren,
zahlreiche Bundes- und Landesstützpunkte sowie Olympiastützpunkte zur
Verfügung.
Olympiastützpunkte dienen der Verbesserung des Trainings und der
Betreuung im Hochleistungssport. In ihnen werden an zentralen Orten des
Hochleistungssports die dort vorhandenen Bundesleistungszentren,
Landesleistungszentren und Bundesstützpunkte zusammengefaßt und dem
Spitzensport sportartübergreifend eine umfassende
trainingswissenschaftliche, sportmedizinische, physiotherapeutische sowie
soziale Betreuung angeboten.
6.3.2 Dopingbekämpfung
Die CDU begrüßt die Anstrengungen des deutschen Sports zur
Dopingbekämpfung. Sie unterstützt die Kosten- und Aufgabenteilung
zwischen Bund (Forschung, Analysen) und Sport (Entnehmen von Proben,
Aufklärung).
DIE CDU ERWARTET:
- die Fortsetzung der Dopingkontrollen bei Training und Wettkampf
mindestens im bisherigen Umfang;
- die Einbeziehung aller olympischen und nichtolympischen
Mitgliedsverbände des DSB in das Doping-Kontroll-System; damit kann die
notwendige Vereinheitlichung bzw. Angleichung der Dopingstrafen in den
verschiedenen Sportarten erreicht werden.
- die Ausdehnung der Kontrollen auf Blutanalysen nach Maßgabe der
rechtlichen und medizinischen Möglichkeiten.
- die wissenschaftliche Erforschung bisher nicht erfaßter
Doping-Praktiken (z.B. Hormon-Doping) und ihre Einbeziehung in das
Kontroll-System; sowie die Entwicklung von Kontrollmethoden, die langfristig die
Einnahme von Dopingmitteln nachweisen.
- geeignete Maßnahmen des Staates, die die Bemühungen des freien
Sports zur Bekämpfung des Dopings unterstützen.
- die Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der
Doping-Bekämpfung.
6.4 Schulsport
Bewegung, Spiel und Sport sind unverzichtbare Bestandteile der Erziehung
und Bildung in jedem Lebensalter. Diese erzieherischen Möglichkeiten
müssen vor allem im Kindes- und Jugendalter genützt werden; denn hier
können die Grundlagen für lebenslanges Sporttreiben gelegt werden,
wenn es gelingt, den Sportunterricht zum Erlebnis werden zu lassen.
Bewegung, Spiel und Sport haben nicht den ihnen zustehenden Stellenwert in
der Erziehung; dazu bedarf es eines Bewußtseins, das den Menschen als
Ganzheit sieht und körperliche, seelische, geistige und soziale
Gesichtspunkte gleichrangig bewertet.
6.4.1 Aktuelle Situation
Seit Jahren ist zu beobachten, daß der Sport immer mehr zum Stiefkind
der Bildungspolitik wird. Die zwischen Deutschem Sportbund und der
Kultusministerkonferenz in dem Aktionsprogramm für den Schulsport von 1956,
1972 und 1985 getroffenen Vereinbarungen von 3 Wochenstunden Sport werden in
vielen Bundesländern nicht mehr eingehalten. Ursache für die
jüngsten negativen Entwicklungen sind vor allem die Flexibilisierung der
Stundentafel, bei der jede Schule selbst entscheiden kann, ob sie dem
Sportunterricht zwei oder mehr Stunden pro Woche einräumt.
Experten sprechen davon, daß die Situation des Sportunterrichts an
den Schulen vergleichbar ist mit der nach dem 1. Weltkrieg.
Hinzu kommt, daß heute für mehr als die Hälfte aller Kinder
außerhalb des Schulsports kaum Sport- und Bewegungsmöglichkeiten
bestehen. Verstädterung, fehlende Spielstraßen, Verkehrsdichte,
-lärm, -abgase und kinderfeindliche Wohnbedingungen sind hierfür die
Ursache.
6.4.2 Forderungen der CDU zur Verbesserung des Schulsports
In den Kindergärten ist eine grundlegende und intensive
Bewegungserziehung insbesondere aus entwicklungspsychologischer Sicht notwendig,
weil sie in dieser Altersstufe besonders wirksam ist und Haltungs-, Organ- sowie
Koordinationsschwächen vermeiden hilft.
In den Grundschulen hat die vielfältige Bewegungs-, Spiel- und
Sporterfahrung zentralen Stellenwert. Das vor allem in die Grundschulzeit
fallende "motorische Lernalter" erlaubt das Erlernen sportlicher
Bewegungsabläufe und sozialer Grunderfahrungen durch gemeinsames Spiel und
Sporttreiben, so daß sich dauerhafte Interessen für lebenslanges
Sporttreiben entwickeln können. Am Ende der Grundschulzeit sollte eine
entsprechende motorische Reife erreicht sein.
An den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sollen
unterschiedliche persönliche Eigenschaften, Fertigkeiten und
Fähigkeiten im sportlichen Bereich entwickelt werden, Schülerinnen und
Schüler sich mit der vielfältigen Welt des Sports auseinandersetzen,
soziale Verhaltensweisen eingeübt werden, Schwächen im
Bewegungsverhalten der Kinder durch Angebot von Sportförderunterricht
bestmöglich ausgeglichen werden.
DIE CDU FORDERT DAHER:
- Pro Woche sollen mindestens drei Wochenstunden Sport angeboten werden.
- Sportliche Begabungen sollen durch Teilnahme am schulischen Trainings-
und Wettkampfwesen gefördert werden. Dabei sollen Schule und Sportverein
sinnvoll zusammenarbeiten.
- In der gymnasialen Oberstufe soll ein Leistungskurs Sport sowie eine
ausreichende Anzahl von Grundkursen (Wahlmöglichkeit) im Fach Sport
angeboten werden.
- An ausgewählten allgemeinbildenden Schulen sollen Sportzüge
eingerichtet werden.
6.4.3 Zusammenarbeit von Schule und Verein
Eine der wesentlichen Aufgaben des Schulsports besteht darin, junge
Menschen zu motivieren, auch außerhalb der Schule Sport zu treiben.
Hauptträger des außerschulischen Sportangebots sind die Sportvereine.
Mit einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit von Schule und Verein können
die Ziele des Schulsports besser verwirklicht werden. Schulsport und
Vereinssport haben eigenständige Ziele und Aufgaben. Sie arbeiten auch
unter unterschiedlichen Bedingungen; sie stehen jedoch bei der Bewältigung
gemeinsamer Aufgaben in enger Beziehung zueinander, d.h. Schulsport und
Vereinssport beeinflussen sich gegenseitig.
- Die geforderte sinnvolle Zusammenarbeit von Schule und Verein setzt die
aktive Mitarbeit der Sportlehrer und Sportlehrerinnen voraus. Das gilt für
die Abnahme von Leistungsabzeichen, für Wettkämpfe
(Bundesjugendspiele, "Jugend trainiert für Olympia") und für
Freizeitsportmaßnahmen.
- Schüler und Schülerinnen mit geringeren sportlichen Leistungen
sollen ihre Chance auch im Sportverein erhalten und intensiv gefördert
werden.
- Schüler und Schülerinnen, deren Integration durch Sport
erleichtert werden kann (z.B. Behinderte, Aussiedler/-innen und
Ausländer/innen) sollen besondere Hilfen erhalten.
- Bei Talentsuche und Talentförderung sollen Schule und Verein so
zusammenarbeiten, daß Training und Wettkampf im Jugendalter in
pädagogisch annehmbarer Form ablaufen.
6.5 Soziale Aufgaben des Sports
Bewegung, Spiel und Sport können mit ihren vielfältigen
Möglichkeiten sozial Benachteiligten helfen, ihre Lebensqualität zu
steigern. Die CDU will für diese Menschen den Zugang zum Sport durch
personelle und materielle Maßnahmen verbessern.
6.5.1 Förderung des Behindertensports
Praktische Erfahrungen und wissenschaftliche Erkenntnisse haben gezeigt,
daß Sport wesentlich dazu beitragen kann, die persönliche Entwicklung
von körperlich, geistig und/oder seelisch behinderten Menschen positiv zu
beeinflussen, so daß sie befähigt werden, ihr Leben sinnvoller zu
gestalten.
Sport trägt dazu bei, die verbliebene Leistungsfähigkeit des
behinderten Menschen zu erhalten und zu steigern, die Hilfsbedürftigkeit
abzubauen, das Selbstvertrauen und die Selbstständigkeit zu stärken
und als Möglichkeit der Begegnung die Eingliederung in die Gesellschaft zu
erleichtern.
Bei der Sportausübung Behinderter ist zu unterscheiden zwischen dem
Behindertensport als Breiten- und Spitzensport, wie er in den Organisationen des
deutschen Sports, zum Teil als Wettkampfsport, betrieben wird, und dem Sport im
Rahmen der Rehabilitation, bei dem heilgymnastische und bewegungstherapeutische
Übungen als Einzel- oder Gruppenbehandlung unter ärztlicher Kontrolle
zur Erreichung oder Sicherung des Zieles der Rehabilitation durchgeführt
werden.
Nach Auffassung der CDU ist die Sportausübung eine wirksame
Lebenshilfe für Behinderte. Die CDU sieht in dieser Lebenshilfe eine
besondere soziale Aufgabe des Sports.
Sie appelliert an Bund, Länder und Gemeinden, aber auch an die
Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, Unfallversicherung,
Rentenversicherung und Kriegsopferversorgung, auf eine einheitliche
Ausgestaltung des Behindertensports einzuwirken. Dies gilt insbesondere für
die Vereinheitlichung der Leistungen und eine zweckmäßige und
sachgerechte Organisation. Dabei sollte über die enge Einschränkung
des Sports als zeitlich begrenzte therapeutische Maßnahme hinaus der
wichtige Aspekt der gesundheitlichen Bedeutung von Bewegung, Spiel und Sport
stärker als bisher berücksichtigt werden. Die Reife einer Gesellschaft
ist daran zu erkennen, was sie für ihre Minderheiten tut.
6.5.2 Rehabilitation durch Sport
Im Rahmen der Rehabilitation wird der Sport als therapeutische
Maßnahme in Gruppen unter ärztlicher Betreuung durchgeführt. Er
dient dabei in erster Linie der Wiederherstellung der Gesundheit. Behinderte
können am Behindertensport im Rahmen der Rehabilitation nur zeitlich
befristet und auf ärztliche Verordnung teilnehmen. Eine Ausnahme bildet
hierbei der Versehrtensport nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 11 a
Bundesversorgungsgesetz), der zeitlich unbefristet und ohne ärztliche
Verordnung gewährt wird.
Nach der Novellierung des § 11 a Bundesversorgungsgesetz wird wegen
des natürlichen Rückgangs der Zahl der Kriegsversehrten die
Förderung der Behindertensportgruppen stärker zurückgehen. Durch
die dadurch bedingte Verringerung der Zuschüsse wird es für viele
Behindertensportgruppen und -vereine, in denen zunehmend Zivilbeschädigte
Sport treiben, schwieriger, ihr Angebot in der bestehenden Form aufrecht zu
erhalten.
DIE CDU WILL diesen Entwicklungen entgegenwirken. Sie tritt dafür ein,
die finanzielle Förderung des Behindertensports langfristig abzusichern.
Dabei geht es um
- Prävention, - Therapie, - Rehabilitation.
Bund, Länder, Gemeinden und Träger der gesetzlichen
Rehabilitation sollten die Vereine des Behindertensports organisatorisch und
finanziell in die Lage versetzen, Sportmöglichkeiten allen Behinderten
anzubieten, auch nach Abschluß von Rehabilitationsmaßnahmen. Dies
gilt in ganz besonderem Maße für Kinder und Jugendliche. Die
Länder werden aufgefordert, die Zahl der Sportstunden an Regel- und
Sonderschulen für Behinderte zu erhöhen und den Sportunterricht durch
die Anstellung qualifizierter Lehrer und Lehrerinnen sowie durch eine
Verbesserung der Sportstätten- und Geräteausstattung auszubauen.
6.5.3 Sport und Gesundheit
Der enge Zusammenhang von Sport und Gesundheit ist unumstritten. Die
Weltgesundheitsorganisation definiert Gesundheit nicht nur als Freisein von
Krankheit, sondern als optimales körperliches, geistig-psychisches und
soziales Wohlbefinden.
Ein breites Verständnis von Gesundheit auch im geistig-psychischen und
sozialen Bereich eröffnet weitere Möglichkeiten für den Sport. Da
Gesundheit nur erworben bzw. erhalten werden kann, wenn ein entsprechendes
Verhalten der betroffenen Menschen vorliegt, besitzt die Gesundheitserziehung in
Verbindung mit Bewegung, Spiel und Sport ein besonderes Gewicht.
Herz- und Kreislaufkrankheiten, Haltungs- und Bewegungsschäden sind
typische Erscheinungen hochtechnisierter Industriegesellschaften. Sport kann
diesen Gesundheitsrisiken entgegenwirken. Er beugt Herz- und
Kreislaufkrankheiten durch Ausdauertraining vor; er begegnet altersbedingten
Leistungseinbußen durch Ausdauer- und Krafttraining sowie durch Übung
von Koordination und Beweglichkeit; er beeinflußt die Psyche positiv; er
dient der Vorbeugung und Behandlung von funktionellen Störungen am
Haltungs- und Bewegungsapparat.
In keiner Zeit hat das Thema Gesundheit solche Aufmerksamkeit in der
Öffentlichkeit gefunden wie heute. Dabei hat sich ein starker Akzent
zugunsten der Gesundheitsvorsorge ergeben. Da Millionen von Menschen in
Deutschland bereits Sport treiben und damit gesundheitlich handeln, kann auch
die Bereitschaft, sich damit bewußt auseinanderzusetzen als entsprechend
hoch angesehen werden. Erfahrungen und Studien, die beispielsweise nachweisen,
daß nur ein kleiner Prozentsatz der Sporttreibenden raucht,
unterstützen diese Annahme. Auch die gesunde Ernährung wird von
Sporttreibenden längst mit hoher Aufmerksamkeit bedacht.
Alle Themen, die mit Bewegung, Körperbewußtsein und Sport in
Verbindung stehen, erweisen sich somit als idealer Einstieg in die
Bewußtseinsbildung bzw. -veränderung im Sinne der
Gesundheitsförderung. Je früher sie einsetzt, umso positiver wird sie
sich auf die gesundheitliche Situation älterer Menschen auswirken.
Bewegung, Spiel und Sport leisten jetzt schon einen unschätzbaren Beitrag
zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen, obwohl sich
gesundheitsbewußteres Leben noch nicht überall durchgesetzt hat.
Schule und Sportverein können hierzu durch Aufklärung und
entsprechende Angebote wirksam beitragen.
6.5.4 Sport im Alter
Die Lebenserwartung des Menschen nimmt auch in Deutschland weiter zu. Sie
hat sich hier von ca. 50 Jahren (1900) auf 72 Jahre beim Mann und 78 Jahre bei
der Frau (1991) vergrößert. Es darf erwartet werden, daß in der
ersten Hälfte des kommenden Jahrhunderts eine mittlere Lebenserwartung von
90 + 10 Jahren erreicht werden wird.
Es gilt aber nicht nur, immer älter zu werden, sondern es sollen
hinzugewonnene Lebensjahre lebenswert gestaltet werden. Dazu gehört eine
entsprechende körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie
seelisches Wohlbefinden. Die einzige Möglichkeit, sich in funktioneller
Hinsicht jünger zu repräsentieren, als es dem chronologischen Alter
entspricht, ist körperliches und geistiges Training. Vom Standpunkt der
Forschung gibt es bis heute keine andere Methode wie etwa Ernährung oder
Medikament, welche ein körperliches oder geistiges Training ersetzen
könnte.
Es liegt daher im individuellen und im gesellschaftlichen Interesse, durch
körperliches Training bzw. durch Sport bis in ein möglichst hohes
Alter hinein die gute körperliche und geistige Leistungsfähigkeit
aufrecht zu erhalten. Training und Sport zur rechten Zeit, in der richtigen
Qualität und Quantität könnten geeignet sein, zahlreiche
therapeutische, rehabilitative und pflegende Maßnahmen
überflüssig zu machen bzw. an die Grenze des menschlichen Lebens zu
verschieben.
Der Sport wirkt der Isolation und Vereinsamung im Alter entgegen. Das
System der Sportvereine und Sportgruppen in Deutschland ist wichtiger
Bestandteil eines vernetzten sozialen Wertgefüges, das sich langfristig als
Bollwerk gegenüber der fortschreitenden Auflösung sozialer Werte und
Strukturen erweist.
Mit dem Sport wächst die Chance, daß sich das Defizitmodell des
Älterwerdens zu einem Modell der aktiven Lebensbewältigung und der
Lebensqualität wandelt.
Nach der Berufszeit das Leben gesund und aktiv zu genießen,
entspricht den Wunschvorstellungen der 60- bis 65-jährigen in unserer
industriellen Leistungsgesellschaft. Die immer noch wachsende Reiselust
demonstriert dies in ähnlicher Weise wie die steigende Akzeptanz der
Fitneß-, Sport- und Gesundheitsreisen in der genannten Altersgruppe. Aber
auch im heimischen Umfeld erschließen ältere Menschen in zunehmendem
Maße die Freizeit- und Fitneßfelder, die bisher als Privileg der
jungen Generation angesehen wurden. Zählten beispielsweise in früheren
Jahren ältere Menschen in den Fitneßstudios noch zu den "Exoten", so
gehören sie heute zum natürlichen Altersspektrum der
Fitneßszene.
DIE CDU FORDERT DAHER:
- Eine verstärkte Zusammenarbeit von Bundesregierung,
Landesregierungen, kommunalen Spitzenverbänden und Sportorganisationen mit
dem Ziel, die Erkenntnisse der Sportmedizin in Handlungskonzepte umzusetzen.
Denkbar wären folgende Maßnahmen und Projekte:
- Intensivierung der Forschung über Sport im Alter.
- Förderung von Modellmaßnahmen im Bereich des Seniorensports
durch die Bundesregierung.
- Förderung des Seniorensports durch die Krankenkassen im Interesse
von Kostensenkungen im Gesundheitswesen.
- Zusatzausbildung für Mediziner/innen, um Erkenntnisse der
Sportmedizin in die tägliche Praxis bzw. Therapie umsetzen zu können.
Einführung von Sportmedizin als Pflichtfach in die Approbationsordnung.
- Berücksichtigung der Belange des Seniorensports bei der Ausbildung
von Sportlehrern/innen und Übungsleitern/innen.
- Verstärkte Aufklärung und Übungsanleitungen für Sport
im Alter über Hörfunk, Fernsehen und Printmedien.
- Größere Anstrengungen der Sportorganisationen, um den Sport
für ältere Menschen zugänglich zu machen.
- stärkere Ausrichtung der Sportangebote in den Kommunen und Vereinen
auf die Gruppe der Älteren.
- die Förderung der Kooperation zwischen Sportvereinen und anderen
Vereinigungen, Verbänden, kommunalen und sozialen Einrichtungen.
- Aufnahme von präventiven Sport- und Bewegungsprogrammen als feste
Bestandteile der beruflichen Gesundheitsförderung.
6.6 Sport und Umwelt
Der Sport leistet in weiten Bereichen einen Beitrag zum Umweltschutz.
Zunehmende sportliche Betätigung und gewachsenes Umweltbewußtsein
haben trotzdem in verschiedenen Bereichen zu einem Spannungsverhältnis
zwischen Sport und Umwelt geführt.
Probleme ergeben sich insbesondere daraus,
- daß die Flächenknappheit und Wohnorientierung vor allem im
dichtbesiedelten städtischen Bereich die Ursache dafür sind,
daß Sportstätten in unmittelbarer Nähe von Wohnhäusern
errichtet worden sind und die Wohnbebauung bis an vorhandene Sportanlagen
herangeführt worden ist. Dies führt zu Konflikten, vor allem im
Hinblick auf die Beeinträchtigung der Wohnruhe durch Sportgeräusche.
- daß die vom Sport ausgehenden Geräusche, z.B. durch
Ballspiele, durch Zurufe der Spieler und Trainer, durch Applaus und
Mißfallensäußerungen von Zuschauern und durch
Lautsprecheranlagen in der Vergangenheit zu zahlreichen Gerichtsentscheidungen
mit nachteiligen Auswirkungen für den Sport geführt haben.
- daß Sportarten, die außerhalb von Sportanlagen in freier
Landschaft ausgeübt werden, z.B. Skisport, Wassersport, Motor- und
Flugsport, in besonderem Maße Belange des Umwelt- und Naturschutzes
tangieren können.
Die CDU setzt sich mit Nachdruck dafür ein, daß der Sportplatz
um die Ecke auch zukünftig erhalten bleibt. Hierzu wurde im Juli 1994 der
§ 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend geändert.
Grundstückseigentümer sind nunmehr verpflichtet, ein gewisses
Maß an Geräuschbelästigung durch den Sportbetrieb zu
akzeptieren. Dies hat zigtausenden Sportvereinen eine größere
Rechtssicherheit gegeben. Dabei halten wir am Grundsatz eines
rücksichtsvollen Miteinanders von Sport und Umwelt fest.
6.7 Sport und Wirtschaft
Breiten- und Spitzensport bedürfen zu ihrer Entfaltung neben
öffentlichen Hilfen der Unterstützung durch Bevölkerung und
Wirtschaft.
Die Stiftung Deutsche Sporthilfe leistet mit privaten Mitteln bei der
Förderung von Spitzensportlern/innen und herausragenden Talenten einen
wichtigen Beitrag.
Zusätzliche Mittel fließen dem Sport durch den Erwerb von
Übertragungsrechten seitens der öffentlichen und privaten Medien zu.
Auf regionaler Ebene sind Stiftungen und Einrichtungen mit ähnlicher
Zielsetzung wie die der Deutschen Sporthilfe ins Leben gerufen worden, die sich
überwiegend der Förderung des Breitensports und des sportlichen
Nachwuchses widmen.
In den letzten Jahren haben sich in Städten und Gemeinden
Fördervereine gebildet, die Sportvereine am Ort ideell und materiell
unterstützen. Sie sind nicht gleichzusetzen mit kommerziell tätigen
Sportzentren und Sportagenturen. Mit Phantasie und Einsatzbereitschaft
aktivieren sie über die Eigenmittel der Sportvereine und die
öffentlichen Hilfen hinaus zusätzliche Mittel aus Wirtschaft und
Bevölkerung, um - in unterschiedlicher Größenordnung und
Zielsetzung - Sportlern und Sportvereinen auf mannigfache Weise ideell und
materiell zu helfen.
Die CDU als Volkspartei begrüßt und anerkennt
Bürgerinitiativen zur sportbezogenen Selbsthilfe. Sie wird ihnen bei der
Erfüllung ihrer wichtigen gemeinschaftsdienlichen Aufgaben politisch zur
Seite stehen.
Wirtschaftliches Sponsoring hat im sportlichen Bereich einen
außerordentlichen Zuwachs zu verzeichnen. Dabei werden Akzente vor allem
zugunsten von publikumswirksamen Sportarten gesetzt. Die staatliche Seite
muß ein Interesse dazu haben, die Bereitschaft der Wirtschaft zum
finanziellen Engagement zu erleichtern und gleichzeitig Mißbräuche
und inhaltliche Einflußnahme nach Möglichkeit zu verhindern.
DIE CDU WILL DAHER:
- Beibehaltung der steuerlichen Regelungen für Sponsoring.
- Keine Kürzung der öffentlichen Fördermittel.
- Vorrang der Förderung von Institutionen des Sports (z.B. Deutsche
Sporthilfe, Verbände, Olympiastützpunkte) vor Maßnahmen
zugunsten einzelner Sportler.
- Bildung eines Pools, aus dem Verbände unterstützt werden, die
aufgrund ihrer Öffentlichkeitswirksamkeit keine oder nur geringe
Vermarktungschancen haben.
- Bereitstellung von Arbeitsplätzen für Spitzensportler, Trainer
und Betreuer.
- Mitarbeit von geschulten Kräften der Wirtschaft zur Entwicklung
eines sachkundigen Sportmanagements.
- Analoges Verhalten von Betrieben und Unternehmen der öffentlichen
Hand und der öffentlichen Verwaltung.
6.8 Internationaler Sport
Leistung und Wettkampf sind integrale Bestandteile des Sporttreibens. Sie
können auf verschiedenen Ebenen gesehen werden, vom Volkslauf bis zur
Weltmeisterschaft. Da Wettkämpfe sinnvollerweise einen festlichen Charakter
besitzen, können sie zu interessanten und beglückenden Ereignissen auf
internationaler Ebene werden, wo Menschen aus den verschiedensten Ländern
sich begegnen, miteinander sprechen, Gedanken aus- tauschen und in geregelten
sportlichen Wettkampf zueinander treten. Diesen Ereignissen ist für die
Gestaltung des Zusammenlebens hohe Bedeutung beizumessen.
Das Kennenlernen von Bewegung, Spiel und Sport auf internationaler Ebene
kann im Rahmen von Austauschprogrammen in intensiver Weise erfolgen. Hier liegt
die Chance, über kurzfristige Eindrücke hinaus vertiefte Einsichten zu
gewinnen. Dreifach kann das Ergebnis solcher Austauschprogramme sein:
- Informationsgewinn über andere Länder, über sich selbst
und das eigene Land. Daraus kann eine Erweiterung des Horizonts für
eigenes Handeln folgen.
6.9 Entwicklungshilfe und Sport
Entwicklungshilfe ist unverzichtbarer Bestandteil der Entwicklungspolitik.
Sport muß dabei größere Bedeutung haben als bisher. Sport
eignet sich als "Entwicklungskatalysator", weil er moderne und traditionelle
Merkmale aufweist; er kann weite Lebensbereiche der Dritten Welt erreichen.
Sport übernimmt eine Mittlerfunktion zwischen Tradition und Moderne bezogen
auf den Wandel der Werte und Verhaltensweisen. Er ist geeignet,
leistungsorientiertes Verhalten zu fördern. Die moderne Entwicklung
läßt Sport und die Verwirklichung der Freude an Bewegung, Spiel und
Sport in allen Ländern zu. Insofern ist Sport Ausdruck der Moderne, der
Entwicklung und des Fortschritts.
7. Vertriebenen- und Aussiedlerpolitik
7.1 Vertriebenenpolitik
Die CDU hat sich stets als Anwalt der Vertriebenen verstanden. Nach dem
Zweiten Weltkrieg haben sich die CDU-geführten Bundes- und
Landesregierungen für die Vertriebenen eingesetzt. An dieser Politik halten
wir fest. Zum einen tritt die CDU für die Anliegen der Vertriebenen in der
Bundesrepublik Deutschland ein, zum anderen ergreift sie Partei für die
deutschen Minderheiten in Osteuropa.
Die Bundesregierung Helmut Kohl hat die Mittel für die kulturelle
Förderung der Vertriebenen in den Jahren 1983 bis 1993 um das Elffache
gesteigert, nämlich von 4,36 Millionen auf 48 Millionen Mark. Trotz der
angespannten Finanzlage des Bundes standen im Haushaltsjahr 1994 immerhin noch
34 Mio. Mark bereit, um die Einrichtungen ostdeutscher Kultur zu fördern.
In den Haushaltsberatungen für 1995 setzt sich die
CDU/CSU-Bundestagsfraktion für eine Steigerung der Mittel zur
Förderung ostdeutscher Kultur ein. Der Bund der Vertriebenen (BdV) erhielt
1994 3,3 Millionen DM für seine Verbandsarbeit aus dem Etat des
Bundesministeriums des Innern und erhält 1995 3,6 Millionen Mark an
institutioneller Förderung.
Die Altvertriebenen in der ehemaligen DDR erhalten im Rahmen des
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (EALG) altersgestaffelt
eine einmalige Entschädigung von 4.000 DM. Bereits 1994 wurde der Betrag an
die Berechtigten der Geburtsjahrgänge 1919 und früher gezahlt. Ab
1.1.1995 folgen dann die über 70jährigen, ab 1.1.1996 die über
65jährigen und ab 1.1.1998 alle übrigen Berechtigten. Das Vorziehen
der Leistungen kommt mehr als 110.000 Berechtigten zugute. Im übrigen gilt
für alle Ansprüche die Vererbbarkeit und Abtretbarkeit.
7.2 Deutsche Minderheiten in Osteuropa
Die CDU fühlt sich besonders den vier Millionen Deutschen in Mittel-,
Südost- und Osteuropa verpflichtet. Bundeskanzler Helmut Kohl hat die
deutschen Minderheiten als "Brücke der Verständigung zwischen den
Völkern" bezeichnet und ihren Beitrag zur Versöhnung gewürdigt.
Die Bundesregierung hat in den Jahren 1993/94 rund 150 Millionen Mark für
die deutschen Minderheiten bereitgestellt, damit deren Angehörige ihre
Sprache und Kultur pflegen können. Der standfesten Außenpolitik der
CDU-geführten Bundesregierung ist es zu verdanken, daß die deutschen
Minderheiten in den ehemaligen Ostblockstaaten weitgehende
Selbstbestimmungsrechte erhalten haben. So zogen ins polnische Parlament
erstmals Abgeordnete der deutschen Minderheit ein, und in Westsibirien wurden
zwei Selbstverwaltungskreise (Rayons) mit deutschstämmigen Landräten
konstituiert.
Das Aussiedleraufnahmegesetz und das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz haben
sich bewährt. Es ist vorteilhaft für die Beteiligten, daß der
Aufnahmebescheid für die Bundesrepublik Deutschland aus dem
augenblicklichen Wohnort beantragt werden muß und eine Aussiedlung erst
erfolgen kann, wenn ein Aufnahmebescheid vorliegt und die Aussiedlereigenschaft
von Bund und Ländern eingehend geprüft ist. Die Festlegung im
Kriegsfolgenbereinigungsgesetz, daß jährlich 225.000 Aussiedler
aufgenommen werden können und das Tor nach Deutschland offen bleibt, hat zu
einer wesentlichen Beruhigung im Aussiedleraufnahmeverfahren geführt.
Aufnahmebescheide verjähren nicht. 150.000 Deutsche haben zwar einen
Aufnahmebescheid erhalten, warten aber die weitere Entwicklung in ihrem Umfeld
ab.
Immer mehr Deutschstämmige wollen aus Mittelasien, insbesondere aus
Kasachstan, fortziehen, weil sie sich dort nicht mehr sicher fühlen. Viele
der Deutschen beabsichtigen nicht auszusiedeln, sondern siedeln in die mit
deutscher Hilfe aufgebauten deutschen Kreise in Westsibirien um. Die
Bundesregierung wird die deutschen Selbstverwaltungskreise 1995 mit 65 Mio. DM
beim Aufbau einer Infrastruktur unterstützen.
7.3 Aussiedlerpolitik
In den Jahren 1988 bis 1994 kamen rund 2 Millionen Aussiedler aus den
osteuropäischen Staaten in die Bundesrepublik Deutschland.
Im Jahre 1994 wurden 222.591 Spätaussiedler in der Bundesrepublik
Deutschland registriert. Der Zuzug entspricht damit in etwa den Zahlen des
Jahres 1993 (218.888 Personen). Im Jahr 1992 waren noch 230.565 Aussiedler in
das Bundesgebiet zugezogen.
Die Zahl der Antragsteller für einen Aufnahmebescheid ist 1994
insgesamt zurückgegangen. Sie erreicht etwa 98 % des Vergleichszeitraumes
1993, und 59 % des Vergleichszeitraumes 1992.
Folgende Zahlen im Vergleich
Aufnahmeanträge Registrierungen 1994: 237.291 Personen 222.591
Personen 1993: 241.178 Personen 218.888 Personen 1992: 402.375 Personen
230.565 Personen
Hiervon entfielen auf die Herkunftsgebiete
ehemalige Sowjetunion
1994: 228.938 Personen 213.214 Personen 1993: 223.368 Personen 207.347
Personen 1992: 356.233 Personen 195.576 Personen
Polen
1994: 4.042 Personen 2.440 Personen 1993: 10.396 Personen 5.431
Personen 1992: 28.684 Personen 17.742 Personen
Rumänien
1994: 3.495 Personen 6.615 Personen 1993: 5.991 Personen 5.811
Personen 1992: 15.277 Personen 16.146 Personen
Für die Aufnahme von Deutschstämmigen aus Osteuropa stellt der
Bund weiterhin beträchtliche Mittel zur Verfügung. 1994 wurden rund
vier Milliarden Mark bereit gestellt, die Spätaussiedlern zugute kamen.
1995 werden trotz der schwierigen Haushaltslage Milliardenbeträge an
Eingliederungshilfe durch den Bund aufgebracht. Alleine 1,5 Mrd. Mark werden
für Sprachförderung und Eingliederungshilfen aus dem Etat des
Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung getragen. Hinzu kommen die
Leistungen der Länder, Kommunen, Kirchen und sozialen Verbände. Da die
Zahl der Antragsteller sinkt, ist diese Kappung situationsgerecht. Im Kern
bleiben die Leistungen auch 1995 bestehen. Erstaufnahmelager, Sprachkurse,
berufliche Fort- und Umschulungsmaßnahmen, Eingliederungsprogramme und
schulische Hilfen: All diese Maßnahmen wurden und werden Aussiedlern
zuteil, die sich entschließen, in ihre neue, alte Heimat
zurückzukehren. Die CDU Deutschlands unterstützt nachhaltig diese
Politik der Bundesregierung, da die Deutschstämmigen in Osteuropa mit am
schwersten unter den Folgen des Zweiten Weltkrieges gelitten haben.
Unsere demographische Entwicklung erfordert es, daß wir die
Grundlagen unseres sozialen Systems sichern. Zu dieser Sicherung tragen auch die
Aussiedler mit ihrer günstigen Altersstruktur erheblich bei. Nur rd. 6 %
der Aussiedler, die nach Deutschland kommen, sind im rentenfähigen Alter.
Der Großteil von ihnen ist erwerbsfähig und zahlt Steuern und
Abgaben. Der Kinderreichtum der Aussiedlerfamilien wird auf Dauer den
Rückgang und die Alterung der heimischen Bevölkerung abschwächen
und so in Zukunft die Rentenversicherung entlasten. Nicht nur die Aussiedler
brauchen uns, sondern auch wir brauchen die Aussiedler. Sie sind und bleiben ein
Gewinn für unser Land.
7.3.1 Bildungsangebote für junge Aussiedler
Aussiedler sind nach Art. 116 GG deutsche Staatsbürger. Jährlich
kommen rund 220.000 Aussiedler nach Deutschland. Die deutschen Minderheiten in
Mittel- Südost- und Osteuropa konnten aufgrund jahrzehntelanger
kommunistischer Diktaturen ihr kulturelles Erbe nur in einem geringen Umfang
pflegen. Deutsche Kindergärten, Schulen oder gar deutschsprachige
Lehrstühle hat es im ehemaligen Ostblock nicht gegeben. Deutschsprachige
Vereine waren verboten. Leidtragende dieser völlig beschnittenen
Minderheitsrechte waren Deutschstämmige der Nachkriegsgeneration. Sie haben
deshalb Defizite in der Beherrschung der deutschen Sprache. Durch die
sechsmonatige Eingliederungshilfe mit Weiterbildungsmaßnahmen und vor
allem Sprachkursen werden mangelnde Sprachkenntnisse abgebaut. In einigen
Bundesländern existieren Internate für junge Aussiedler mit einem
speziellen Förderangebot. Die Mittel für diese Internate und
Sprachkurse werden durch den sogenannten "Garantiefonds" der Bundesregierung
bereitgestellt.
Auch für Akademiker unter den Aussiedlern bedeutet die
Übersiedlung einen Neubeginn. Unterstützung erhalten sie durch das
Akademikerprogramm für Aussiedler, welches von der Otto Benecke Stiftung
durchgeführt wird. Finanziert vom Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Technologie ermöglicht das Akademikerprogramm
Aussiedlern den Wiedereinstieg in den Beruf. Rund 1800 werden jährlich in
das Programm aufgenommen, 6000 Bewerbungen liegen vor.
Mit einem Stipendium von 1250 Mark monatlich werden Akademiker unter den
Aussiedlern gefördert. Zunächst absolvieren die Stipendiaten einen
Aufbaukurs Deutsch. Danach schließen sich berufsspezifische
Orientierungskurse an. Ingenieure müssen sich vor ihrem Wiedereinstieg
einer einjährigen praxisorientierten Studienanpassung unterziehen, um das
Niveau eines Fachhochschulabschlusses zu erreichen. Juristen werden durch eine
dreisemestriges Kompaktstudium ins deutsche Recht eingeführt.
Pädagogen werden über ein Ergänzungsstudium zum ersten
Staatsexamen geführt. Die Otto Benecke Stiftung kooperiert erfolgreich mit
verschiedenen Universitäten, Fachhochschulen und Unternehmen.
7.4 Grundsätze der CDU in der Vertriebenen- und Aussiedlerpolitik
Die CDU wird an den Hauptzielen ihrer Vertriebenen- und Aussiedlerpolitik
festhalten:
- Die Aufnahme und Integration der Aussiedler aus Osteuropa bleibt eine
wichtige Aufgabe und Herausforderung für uns alle. Die Bundesregierung hat
mit ihrer verantwortungsbewußten Aussiedlerpolitik die erforderlichen
Voraussetzungen dafür geschaffen, daß unsere Landsleute hier ein
neues Leben beginnen können. Die CDU Deutschlands unterstützt die
Aussiedlerpolitik der Bundesregierung. Die Kreisverbände der CDU haben ein
dichtes Netz von Aussiedlerbeauftragten geknüpft, die Spätaussiedlern
helfen, sich in ihrer neuen, alten Heimat zurechtzufinden.
- Schaffung gesicherter Lebens- und Zukunftsperspektiven für die
Deutschen in Mittel-, Südost- und Osteuropa durch gezielte Aufbauhilfen in
den Siedlungsgebieten;
- Erhaltung und Bewahrung des kulturellen Erbes der früheren deutschen
Gebiete und Siedlungsgebiete im Osten.
Das bewährte System der Eingliederungshilfen für
Spätaussiedler bleibt auch im Kern 1995 unangetastet:
- Sprachförderung und Eingliederungshilfe für die Dauer von sechs
Monaten;
- Ausbildungsbeihilfen für die soziale Beratung und Betreuung durch
Wohlfahrts-und Vertriebenenverbände;
- Förderung von Projekten zentraler Organisation und Verbände,
die der Integration von Aussiedlern dienen.
8. Öffentlicher Dienst
8.1 Personal im öffentlichen Dienst
Beschäftigte im unmittelbaren und mittelbaren öffentlichen Dienst
einschließlich der inzwischen privatisierten Bereiche (Bund, Länder,
Gemeinden, kommunale Zweckverbände, Bahn, Post, Bundesanstalt für
Arbeit, Sozialversicherungsträger, Träger der Zusatzversorgung):
West- und Ostdeutschland insgesamt: 6,49 Millionen davon
Vollzeitbeschäftigte: 5,36 Millionen Teilzeitbeschäftigte: 1,13
Millionen.
Von den 6,49 Millionen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
sind
Beamte/Richter: 1,94 Millionen Angestellte: 2,91 Millionen Arbeiter:
1,41 Millionen Berufs-/Zeitsoldaten: 0,23 Millionen.
In Westdeutschland (einschl. Berlin-West) gehören rd. 4,96 Millionen
Personen dem öffentlichen Dienst an; davon sind ca. 1,85 Millionen Beamte
und Richter, 1,88 Millionen Angestellte, 1,02 Millionen Arbeiter und etwa
220.000 Berufs- und Zeitsoldaten.
Von 1950 bis 1981 war die Beschäftigtenzahl im westdeutschen
öffentlichen Dienst um durchschnittlich 2,5 Prozent pro Jahr gestiegen. Von
1982 bis 1992 betrug die jährliche Personalzuwachsrate noch
durchschnittlich 0,4 Prozent. In den letzten beiden Jahren ist die Zahl der
Bediensteten zurückgegangen.
Die Zahl der Teilzeitbeschäftigten im westdeutschen öffentlichen
Dienst ist von 1982 bis 1993 um 258.000 (= + 38 Prozent) gestiegen. Die Zahl der
Vollzeitbeschäftigten ist dagegen im gleichen Zeitraum um 66.000 (= - 1,6
Prozent) zurückgegangen.
Der Anteil der Frauen im westdeutschen öffentlichen Dienst hat sich
von 19,4 Prozent im Jahre 1950 inzwischen auf 43,2 Prozent erhöht. Rund 39
Prozent der weiblichen Beschäftigten sind allerdings in
Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen tätig (Männer: 4
Prozent).
In den neuen Bundesländern (einschl. Berlin-Ost) waren bei der letzten
Erhebung rd. 1,53 Millionen Personen im öffentlichen Dienst
beschäftigt; davon hatten rd. 1,34 Millionen ein Vollzeit- und knapp 0,19
Millionen ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis. Die weit
überwiegende Mehrheit der 1,53 Millionen ostdeutschen Bediensteten sind
Angestellte (rd. 1,02 Millionen) oder Arbeiter (rd. 0,39 Millionen). Etwas mehr
als 100.000 Bedienstete in den neuen Ländern sind zu Beamten/Richtern
ernannt worden. Die verbleibenden rd. 22.000 Personen sind Berufs- oder
Zeitsoldaten.
8.2 Reform des öffentlichen Dienstes
Die Reform der öffentlichen Verwaltung ist eine der zentralen
politischen Aufgaben dieser Legislaturperiode, der sich Bund und Länder
gemeinsam entschlossen annehmen wollen. Neue Weichenstellungen sind
unerläßlich. Die Reform des öffentlichen Dienstrechts ist dabei
von ganz besonderer Bedeutung. Die Bundesregierung beabsichtigt, hierzu dem
Deutschen Bundestag grundlegende, aufeinander abgestimmte Reformschritte
vorzuschlagen. Damit soll das Dienstrecht in seiner Gesamtheit stärker
leistungsorientiert gestaltet sowie in seiner Anwendung flexibler und
transparenter werden. Es ist ein Reformansatz von weitreichender Bedeutung
geplant, der sich keinesfalls in der Novellierung des Beamtenrechts
erschöpfen soll.
Der Personalbestand in der Bundesverwaltung wird auch in Zukunft weiter
verringert werden. Der vom Bundestag verabschiedete Haushalt für 1995 sieht
vor, 1,5 Prozent der Stellen einzusparen. Die damit verbundenen und weitere
Einsparungen bieten die Voraussetzung, um auch in Zukunft einen
öffentlichen Dienst zu gewährleisten, der mit guter Bezahlung für
besonders fähige Bewerber attraktiv bleibt. Die Bedeutung eines
leistungsstarken öffentlichen Dienstes für eine hochkomplizierte
Gesellschaft kann kaum überschätzt werden.
Mit ihrem Bericht zur Fortentwicklung des öffentlichen Dienstrechts
vom 19. Juli 1994 hat die Bundesregierung bereits Schwerpunkte notwendiger
Maßnahmen aufgezeigt. Ein Gesetzentwurf zu ihrer Umsetzung wird
vorbereitet; er sieht u.a. vor:
1. Das Dienstrecht wird künftig mehr als bisher ein
leistungsorientiertes, differenziertes und flexibles Handeln im Personalbereich
ermöglichen. Die Verwaltung der Zukunft wird auch geprägt sein von
einem schnelleren Wandel der öffentlichen Aufgaben. Innerhalb kurzer Zeit
können erhebliche Personalverlagerungen notwendig werden. Dies verlangt
mehr Mobilität der Beschäftigten in fachlicher und räumlicher
Hinsicht, um gerade im Blick auf Personalabbau und -umschichtung die personellen
Ressourcen des öffentlichen Dienstes bestmöglich nutzen zu
können. Aus diesem Grunde sollen Abordnung und Versetzung - auch in andere
Laufbahnen oder andere Ämter - erleichtert werden.
2. Führungspositionen in der öffentlichen Verwaltung müssen
optimal besetzt werden. Herausgehobene Funktionen mit Vorgesetztenaufgaben
werden zunächst für die Dauer von zwei Jahren vergeben. Nur bei
Bewährung wird das Amt auf Dauer verliehen. Auch vor jeder anderen
Beförderung muß künftig der Beamte seine Eignung für einen
höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobung in der höheren
Funktion tatsächlich beweisen.
Die wieder neu diskutierte generelle Vergabe von Spitzenpositionen auf Zeit
löst kaum die Probleme. Es geht darum, die Leistungsfähigkeit und
Effektivität der Verwaltung zu steigern; ein Feld für stärkere
Einflußnahme von außen auf Führungsfunktionen darf nicht
eröffnet werden. Der Rückfall in das frühere, niedrigere Amt
käme der sonst nur im Wege einer Disziplinarstrafe möglichen
"Degradierung" gleich, ein solcher Beamter wäre kaum erfolgreich weiter
verwendbar. Für die wenigen Funktionen, bei denen die politische
Loyalität der Amtsinhaber zur jeweiligen Regierung von besonderer Bedeutung
ist, gibt es die Institution des politischen Beamten (§ 36 BBG).
3. Die Bundesregierung erweitert auch in der neuen Legislaturperiode die
Möglichkeiten der Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst.
Neben die weitere Verbesserung der Rahmenbedingungen soll eine allgemeine, nicht
an besondere Voraussetzungen gebundene Antrags-Teilzeit treten.
Selbstverständlich muß und wird die Funktionsfähigkeit der
öffentlichen Verwaltung voll erhalten bleiben. Den "Beamten im Zweitberuf"
oder den Zwangs-Teilzeit-Beamten lehnt die Bundesregierung ab.
4. Die Stärkung des Leistungsprinzips, u.a. die Einführung neuer,
leistungsbezogener Elemente im Bezahlungssystem verlangt eine stärkere
Differenzierung in der Beurteilungspraxis. Ansatzpunkt hierfür ist auch
das Beurteilungssystem, in dem in geeigneter Weise der Konzentration auf
Spitzennoten, z.B. durch eine Vergabe von allgemeinen Richtwerten (Quote),
entgegengewirkt werden muß.
5. Auf Initiative des Bundesministers des Innern prüft zur Zeit eine
Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Hochschulrektorenkonferenz
und der Kultusministerkonferenz die Frage des unmittelbaren Zugangs für
besonders qualifizierte Fachhochschulabsolventen zum höheren Dienst.
6. Die Fortentwicklung des Dienstrechts muß auch das Bezahlungssystem
umfassen. Stärkere Eigenverantwortung und stärkeres Engagement der
Mitarbeiter sollen durch bessere Bezahlung belohnt werden. Auf konkrete
Bedarfslagen muß flexibel reagiert werden können. Bedarfsorientierte
Bezahlungsverbesserungen werden deshalb nur dort und nur so lange erfolgen, wie
es die Sachlage erfordert.
Derzeit muß auf Kostenneutralität im ganzen geachtet werden;
deshalb ist der finanzielle Handlungsspielraum für die Modernisierung des
Bezahlungssystems zunächst gering.
- Wichtig ist die Neugestaltung der Gehaltstabellen. Die
Bezahlungsverbesserungen nach bisherigem Recht - alle zwei Jahre durch Aufstieg
in den Dienstaltersstufen - sind unter dem Schlagwort "Mehr Geld durch
Älterwerden" breiter Kritik ausgesetzt. Zukünftig soll das Aufsteigen
im Gehalt auch leistungsabhängig und nicht wie bisher nur durch Zeitablauf
erfolgen. Gleichzeitig wird das Lebenseinkommen degressiv umgeschichtet. Das
Endgehalt wird folglich später erreicht, die hierdurch freiwerdenden Mittel
werden in das erste Berufsdrittel verlagert. Hiermit sollen die erhöhten
Belastungen in den ersten Berufsjahren, z.B. durch die Gründung eines
Hausstandes oder einer Familie, berücksichtigt werden; die
Attraktivität des öffentlichen Dienstes für Berufseinsteiger wird
erhöht, die junge Familie soll so gefördert werden.
- Gleichzeitig wird die Vergabe von Leistungsprämien und
Leistungszulagen für herausragende Mitarbeiter erprobt.
- Auch der Ortszuschlag wird verändert. Diejenigen Bestandteile des
Ortszuschlags, die schon heute jeder erhält, werden in die Gehaltstabelle
eingearbeitet. Die übrigen Bestandteile des Ortszuschlages bleiben als
Familienzuschlag erhalten. Dabei soll jedoch das Einkommen des Ehegatten
künftig ab einer bestimmten Einkommenshöhe berücksichtigt werden.
7. Besondere Bedeutung in der öffentlichen Diskussion haben
gegenwärtig die Alterssicherungssysteme. Die Bundesregierung wird in diesem
Jahr entsprechend dem Auftrag des Deutschen Bundestages einen Versorgungsbericht
vorlegen; damit soll die Diskussion über die Versorgung im
öffentlichen Dienst auf der Grundlage gesicherter Daten abgeschlossen
werden, anschließende gesetzgeberische Maßnahmen in der
Beamtenversorgung oder Änderungen im Tarifbereich sind noch nicht
endgültig überschaubar. Es zeichnet sich aber bereits jetzt ab,
daß jedenfalls Handlungsbedarf mit Blick auf das Problem der sog.
"Frühpensionierung" besteht, weil die Versorgungslaufzeit die
Versorgungskosten entscheidend beeinflußt. Notwendig sind schon jetzt:
- Die Altersgrenze, nach der Beamte auf Antrag in den vorzeitigen Ruhestand
treten können, wird vom 62. auf das 63. Lebensjahr angehoben.
- Sind Beamte nur für bestimmte Verwendungen dienstunfähig,
sollen sie (ggfls. nach Umschulung) auch in andere Laufbahnen versetzt werden
können (Rehabilitation vor Versorgung).
- Der Versorgungsabschlag (Abzug von der Pension bei vorzeitiger
Pensionierung auf Antrag) soll bereits früher eingeführt werden (nicht
wie in der Rentenversicherung erst ab dem Jahr 2002).
- Bestimmte Vergünstigungen werden beseitigt (z.B. Berechnung der
Pension aus dem Endgrundgehalt, obwohl dieses bei Frühpensionierung noch
nicht erreicht war).
- Verbesserung des ärztlichen Beurteilungsverfahrens, Einschaltung der
obersten Dienstbehörden bei Frühpensionierungsanträgen.
Der deutsche öffentliche Dienst - Beamte, Angestellte und Arbeiter -
hat wesentlichen Anteil am erfolgreichen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland
nach dem Krieg. Er hat seine Leistungsfähigkeit erneut beim Aufbau der
neuen Bundesländer besonders bewiesen. Er ist vielen ausländischen
Staaten ein Vorbild. Es gibt deshalb keinen Anlaß, von der bewährten
Gliederung des öffentlichen Dienstes in unterschiedliche Gruppen abzugehen.
Notwendig ist jedoch immer wieder, den öffentlichen Dienst an
veränderte Verhältnisse anzupassen. Dies gilt für den Bereich der
Gesetzgebung betreffend Beamte ebenso wie für das Tarifrecht der
Angestellten und Arbeiter.
Die Eckpunkte sollen zu einer breiten Diskussion mit den Bundesländern
und ihren Kommunen sowie den Berufsverbänden des öffentlichen Dienstes
dienen. Ihre möglichst unverzügliche Überführung in einen
Gesetzentwurf, der parteiübergreifende Zustimmung finden sollte, ist das
Ziel der Initiative der Bundesregierung. 76 Prozent der Beamten, Richter und
Soldaten (ohne Einrechnung von Bahn und Post) und 82 Prozent aller
öffentlich Bediensteten sind bei den Ländern und Kommunen und
lediglich knapp 12 Prozent beim Bund beschäftigt. Daher muß ein so
groß angelegter Reformschritt auf möglichst breite Zustimmung
treffen. Alle Beteiligten - Bund, Länder, Kommunen und
Interessenverbände - sind aufgefordert, an dem jetzt in Angriff genommenen
Reformwerk positiv mitzuwirken. Die Reform des öffentlichen Dienstes wird
ein wichtiger Beitrag zur Sicherung des Standorts Deutschland im internationalen
Vergleich sein und dazu beitragen, daß auch in Zukunft unsere Verwaltung
in Europa jeden Spitzenvergleich besteht.
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