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Personalfreistellung
Personalfreistellung
“Die Aufgabe der Personalfreistelllung ist
der Abbau von personellen Überdeckungen in quantitativer, qualitativer,
zeitlicher und örtlicher Hinsicht.”
vorsehbare Ursachen: (besser zu kalkulieren
und damit langfristig einplanbar)
-saisonal bedingte
Beschäftigungsschwankungen
-Betriebs- bzw. Teilbetriebsstillegungen und
Standortwechsel
-Reorganisationen
-Mechanisierung und Automation
unvorsehbare Ursachen:
-rückläufige Produktions- und
Absatzentwicklungen als Folge gesamtwirtschaftlicher, branchenspezifischer und
betriebsindividueller Entwicklungen
-modebedingte Bedürfnis- und
Bedarfsveränderungen
Interne Personalfreistellung
Arbeitszeitverkürzung
-Abbau von Mehrarbeit (Arbeitszeit, die
über die meist tarifvertraglich festgelegte, betriebsübliche,
regelmäßige Arbeitszeit eines Tages oder einer Woche
hinausgeht)
-Flexibilisierung der Arbeitszeit
(tägliche, wöchentliche, monatliche, etc. Arbeitszeit haben nicht
immer das gleiche Stundenvolumen, im Durchschnitt aber die vereinbarte
durchschnittliche Arbeitszeit pro Arbeitsintervall)
-Flexiblisierung der Arbeitszeit, Ersatz von
Vollzeitstellen durch Teilzeitstellen (z.B. Arbeit auf Abruf,
kapazitätsorientierte variable Arbeitszeit: KAPOVAZ und Teilung von
Arbeitsplätzen: job sharing Arbeitnehmerüberlassungsgesetze
AÜG)
-Entfall der Arbeitslosenversicherung bei unter 18.5
h/W
-Renten u. Arbeitslosenversicherung bei unter 15
h/W
-Einführung von Kurzarbeit
(vorübergehende Herabsetzung der betriebsüblichen
regelmäßigen Arbeitszeit für den Betrieb, einzelner Abteilungen,
bestimmter Arbeitnehmergruppen mit der Folge von
Entgeltminderungen)
kapazitätsverschiebende
Aufgabenumverteilung
-Festlegung des Urlaubes
(Betriebsferienverlegung, Vorziehung - soweit rechtlich erlaubt - des Urlaubes
einzelner Mitarbeiter, Zulassung von Sonderurlaub oder unbezahltem Urlaub)
BUrlG (Bundesurlaubsgesetz
-Versetzung von Arbeitnehmern
(Inanspruchnahme des Direktionsrechts aus bestimmten Arbeitsverträgen, der
dem Arbeitnehmer andere Tätigkeitsfelder zuweist)
-Ausspruch von Änderungskündigungen
(arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsbedingungen werden verändert, soweit
dies nicht durch einseitge Weisungen oder einvernehmliche Verinbarungen
erreichbar ist)
§2 KSchG
Externe Personalfreistellung
(Personalabbau)
-Ausnutzung der Fluktuation (freigewordene
Stellen werden nicht wieder oder nur innerbetrieblich besetzt)
-Vereinbarung von Aufhebungsverträgen
(einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten
Zeitpunkt, außergerichtliche Aufhebungsverträge können mit oder
ohne Abfindung vereinbart werden)
-Outplacement (Modifizierung des
Aufhebungsvertrages. Externer Berater unterstützt den ungekündigten
Arbeitnehmer bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle)
-Kündigung (einseitige
empfangsbedürftige rechtsgestaltende
Willenserklärung)
ordentliche
Kündigung
-jeder Vertragspartner kann unabhängig vom
anderen die Kündigung aussprechen; sie muß aber dem Vertragspartner
zugegangen sein, damit eine Rechtsgültigkeit entsteht
-grundsätzlich sind mündliche
Kündigungen gültig, wenn nicht durch Betriebsvereinbarung,
Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag anders festgelegt
-Kündigungen dürfen keine Bedingungen
enthalten - sonst nicht rechtskräftig
-verbotswidrige Kündigungen bsw. aus rassischen
Gründen sind rechtsunwirksam
- die Mitbestimmung des Betriebsrates muß
berücksichtigt werden
-Kündigungsbedingungen
(Kündigungsfristen und -termine)
müssen eingehalten werden (BGB §622:
Kündigungsfrist von vier Wochen, Termine sind der 15. oder Ende des
Kalendermonats)
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Beschäftigungsdauer (ab
25.Lebensjahr)
Jahre
2
3
8
10
12
15
20
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Kündigungsfrist
Monate
1
2
3
4
5
6
7
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-Kündigungsverbot (wenn sozial
ungerechtfertigt - rechtsunwirksam, wenn nicht durch folgende Gründe
gerechtfertigt:
-die in der Person des AB
-die im Verhalten AB
-durch dringende betriebliche
Erfordernisse
gegeben sind.
Verbot der Kündigung:
-für werdende Mütter und 4 Monate nach
der Geburt des Kindes
-ohne Zustimmung der Hauptfürsorgestelle eines
Schwerbehinderten
-Wehr- oder Ersatzdienstleistende
-Betriebsräte und Jugendvertreter, auch ein
Jahr nach der Amtszeit bzw. Anwärter bis 6 Monate nach Bekanntgabe der
Wahlergebnisse
-Kündigungsvoraussetzungen (Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit - Arbeitsrecht)
-Abmahnung:
kann mündl. oder schriftl. erfolgen und
muß Fehlverhalten genau bezeichnen, die Mißbilligung ausweisen
und der Hinweis der Gefährdung des Arbeitsverhältnisses im
Wiederholungsfall
Gründe für eine
Abmahnung:
Alkoholgenuß während der Arbeit,
Arbeitsverweigerung, erhebliche Arbeitsfehler, langsame Arbeitserledigung,
Nichtbearbeitung von zugewiesenen Arbeitsaufgaben, Störung des
Betriebsfriedens, unfreundlich gegenüber Kunden, ungenügende
Leistungen, unzulässige politische Betätigung im Unternehmen,
Unpünktlichkeit
-Mitbestimmungsrechte: (Betriebsrat ist vor
jeder Kündigung zu benachrichtigen, Widerspruch
möglich)
Gründe für einen Widerspruch: -AG hat
soziale Gesichtspunkte ungenügend berücksichtigt
-AG hat gg. Richtlinien der personellen Auswahl
verstoßen
-AB kann an einem anderen Arbeitsplatz
weiterbeschäftigt werden
-Weiterbeschäftigung nach
Fortbildung/Umschulung möglich
-Arbeitsvertragsabänderung im
beiderseitigen Einverständnis möglich
Allerdings kann der AG trotz Anhörung des
Betriebsrates rechtswirksam kündigen, muß den AB aber bis zum
Abschluß eines Rechtsstreits weiterbeschäftigen. Voraussetzung ist
allerdings, der frist- und ordnungsgemäße Widerspruch des
Betriebsrates und die Klage des AN auf Weiterbeschäftigung trotz
Kündigung -
“Kündigungsschutzklage”.
Die Weiterbeschäftigungspflicht kann auf Antrag
beim Arbeitsgericht enftallen, wenn:
-Klage des AN keine Aussicht auf
Erfolg
-unzumutbare wirtschaftliche Belastung für
AG
-Widerspruch des Betriebsrates offensichtlich
unbegründet
außerordentliche
Kündigung (fristlose
Kündigung)
-wichtiger Grund ist
Voraussetzung
-betrügerische Angaben, Vorzeigen
gefälschter Papiere oder Vorspielung eines durchlaufenen
Ausbildungsganges
-Untreue bei der Arbeit
-Unmöglichkeit, die Arbeit auszuüben,
z.B. Untersuchungshaft
-außerordentliche Verfehlungen, z.B.
Trunksucht
-Arbeitsverweigerung trotz
Abmahnungen
(mangelhafte Arbeitsleistung, Betriebsstilllegung,
Familienstreit, Liebesverhältnisse, Unfähigkeit sind keine wichtigen
Gründe)
-innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des
wichtigen Grundes muß die Kündigung erfolgen, sonst ist eine
außerordentliche Kündigung ausgeschlossen
-Mitbestimmungsrecht
(Betriebsrat kann innerhalb von 3 Tagen schriftlich
Bedenken dem AG mitteilen)
-Widerspruch ist nicht möglich
-Zustimmung des BR bei Mitgliedern des BR,
Jugendvertretung, Wahlvorstandes, Wahlbewerber,
(Bordvertretung/Seebetriebsrat)
-Arbeitsgericht kann u.U. die Zustimmung
ersetzen
Massenentlassung
-wenn 10% oder mindestens 25 Arbeitnehmer entlassen
werden sollen
-nach KschG §17 besteht
Anzeigepflicht
-Betriebsrat ist so früh wie möglich zu
informieren
-Arbeitsamt ist in einer Stellungnahme schriftl. zu
unterrichten, da nur mit Zustimmung des Landesarbeitsamtes solche
anzeigepflichtigen Massenentlassungen vor Ablauf eines Monats wirksam
werden.
-zur Entlassung werden Auswahlrichtlinien erarbeitet
- Zustimmung des Betriebsrates
-evtll. Sozialplan:
-Abfindungszahlungen
-Gewährung oder Abgeltung von
Urlaubsansprüchen
-Freistellung zur Suche einer neuen
Arbeitsstelle
-Bezahlung von Umzugskosten
-Verlängerung von Verträgen für
werkseigene Wohnungen
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