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Indizierung in Deutschland
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Allgemein
Indizierung soll Kinder vor Medien schützen, „die geeignet sind,
Kinder und Jugendliche sittlich zu
gefährden“ [1]. Wurde ein Medium
indiziert, so darf dieses Kindern nicht mehr zugänglich gemacht werden, es
darf nicht öffentlich verkauft werden und es darf nicht in Kindern
zugänglichen Räumen, Zeitschriften oder ähnlichem beworben
werden.
1.1 Medien, die indiziert werden können
Indiziert werden können alle Medien, die einen Inhalt (zum Beispiel
Rassenhass) vermitteln können. Im wesentlichen sind das:
- Bücher, Comics, Zeitschriften, Flugblätter
und ähnliches
- Schallplatten, Kassetten, Audio- und Daten CDs
- Brett- und Kartenspiele
- Computerspiele
- Videofilme[2]
1.2 Institutionen
Im wesentlichen kann nur die Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Schriften (BpjS) Medien indizieren. Andere Institutionen
wie die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF) oder die
Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) können lediglich Empfehlungen
aussprechen. Nähere Erläuterungen zu diesen Behörden siehe
unten.
1.3 Indizierungsgründe
Medien können aufgrund von 5 Kriterien indiziert werden:
- Aufgrund von Gewaltdarstellung:
Mit Gewaltdarstellung hat die BpjS am
häufigsten zu tun. In dieser Kategorie werden vor allem Videofilme und
Computerspiele indiziert. Verrohend wirkt Gewalt dann, wenn sie als vorrangiges
Konfliktlösungsmittel, als völlig selbstverständlich oder um
Ihrer selbst Willen und detailliert dargestellt wird. (Beispiele: Das
Computerspiel "Quake2" oder der Film "Scream- Schrei")
- Aufgrund von Verherrlichung der NS-Ideologie oder des
Rassenhasses:
Rechtsradikale und neonazistische Schriften (vor allem
Bücher, Schallplatten und neuerdings auch Computerspiele) sind dazu
geeignet Jugendliche und Kinder sozial zu desorientieren. Eine solche
Gefährdung liegt vor, wenn: für die Idee des Rassenhasses oder des
Nationalsozialismus geworben wird; die Tötung von Millionen Menschen im
Dritten Reich geleugnet wird, oder Adolf Hitler und seine Parteigenossen als
Vorbilder oder Märtyrer dargestellt werden.
- Aufgrund von Kriegsverherrlichung:
Wenn Krieg als Möglichkeit
beschrieben wird, zu Anerkennung und Ruhm zu gelangen, bzw. wenn Kriegsfolgen
verharmlost werden, besteht eine jugendgefährdende
Kriegsverherrlichung.
- Aufgrund von Pornographie:
Ein Medium, dass sexuelle Vorgänge
aufdringlich in den Vordergrund stellt oder z.B. Frauen als Sexobjekte darstellt
gilt als pornographisch und kann deswegen indiziert werden. In diesem Bereich
beanstandet die BPjS vor allem Zeitschriften und Bücher.
- Aufgrund von Aufforderung zum Drogenkonsum:
Medien, die Drogenkonsum als
etwas Schönes und Anstrebenswertes darstellen, können von der BPjS
indiziert werden.[3] In den Jahren
1983-1991 wurden indiziert wegen [4]:
↵
Erläuterung:
|
Jahr
|
1983
|
1984
|
1985
|
1986
|
1987
|
1988
|
1989
|
1990
|
1991
|
gesamt
|
|
Gewalt
|
283
|
254
|
240
|
199
|
240
|
265
|
206
|
225
|
149
|
2061
|
|
Rassen-hass usw.
|
9
|
4
|
11
|
8
|
23
|
10
|
17
|
9
|
10
|
101
|
|
Drogen
|
7
|
2
|
-
|
2
|
-
|
2
|
1
|
-
|
2
|
16
|
1.4 Indizierungsfolgen
„Ist die Schrift in die Liste der jugendgefährdenden Schriften
aufgenommen und die Indizierung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden,
unterliegt sie bestimmten Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs- und
Werbebeschränkungen. (...). Ein Verstoß gegen die Vorschriften wird
mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu einem Jahr)
geahndet [5]“
Ist ein Medium indiziert, so gelten folgende Bestimmungen:
[6]
- Das Medium darf Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht
werden.
Das bedeutet, dass niemand außer den Erziehungsberechtigten
Minderjährigen den Inhalt eines indizierten Mediums zeigen darf. So macht
sich sowohl derjenige strafbar, der Kindern aus indizierten Büchern
vorliest, als auch derjenige, der ein indiziertes Computerspiel startet und
Jugendliche beim Spielen zuschauen lässt. Außerdem dürfen
indizierte Medien nur an Orten ausgestellt und verkauft werden, die von
Minderjährigen nicht einsehbar oder nicht betretbar sind, d.h. "unter dem
Ladentisch".
- Im Versandhandel(das Alter des Kunden ist schwer zu überprüfen),
in einer öffentlichen Leihbücherei oder im Kiosk(der Kunde betritt das
Geschäft nicht) dürfen indizierte Medien nicht verkauft werden
- Ein indiziertes Medium darf in der Öffentlichkeit nicht beworben
werden:
Straffrei ist Werbung für jugendgefährdende Schriften nur,
wenn diese in einem Raum erfolgt, zu dem nur Erwachsene Zutritt haben. In keinem
Fall darf mit dem Tatbestand der Indizierung geworben
werden.[7]
1.5 Ausnahmen
Nicht alles, was jugendgefährdend ist, darf auch indiziert
werden:
- Medien allein aufgrund ihres politischen, sozialen,
religiösen oder weltanschaulichen Inhalts zu indizieren ist nicht erlaubt.
Hat ein Medium allerdings verfassungsfeindlichen Inhalt, so gilt diese
Bestimmung nicht.
- Der Kunstfreiheit kann Vorrang vor dem Jugendschutz
gewährt werden. Die Entscheidung, ob die Jugendgefährdung so schwer
ist, dass ein Kunstobjekt indiziert werden darf, muss in jedem Fall neu
getroffen werden.
- Ist ein Thema von öffentlichem Interesse, so kann
dieses Vorrang vor dem Jugendschutz haben. So darf zum Beispiel in einer
Fernsehreportage eine grausam entstellte Leiche gezeigt werden, wenn die
Öffentlichkeit um Mithilfe bei der Aufklärung dieses Verbrechens
gebeten wird.
- Außerdem haben Wissenschaft, Forschung und Lehre
immer Vorrang vor dem Jugendschutz, solange die Autoren das Wesentliche
erfassen, sorgfältige Beobachtungen anstellen und Tatsachen genau
wiedergeben.[8]
2 Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften
(BPjS)
2.1 Aufbau und Organisation der BPjS
„Die BPjS ist eine selbständige Bundesbehörde mit eigenem
Haushalt. Sie ist dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend (BmFSFJ)
zugeordnet.“ [9]„Die Mitglieder
der Bundesprüfstelle sind nicht an Weisungen
gebunden“ [10]Dies soll sicherstellen,
dass die Mitglieder der BPjS nicht von einer Ihnen übergeordneten
Behörde kontrolliert werden.
Die Beisitzer und die Vorsitzende sind nur dem Gesetz unterworfen, Ihre
Unparteilichkeit ist oberste Pflicht. Sie müssen objektiv werten.
2.2 Ablauf des Indizierungsverfahrens
2.2.1 Antragsberechtigte Behörden
Die BPjS darf nur auf Antrag tätig werden. Alle Jugendämter und
das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sind dazu
berechtigt, einen schriftlichen, begründeten Antrag bei der
Bundesprüfstelle einzureichen. Aus der Begründung sollte hervorgehen,
aufgrund welcher Aspekte der Antragsteller der Meinung ist, dass das Medium
jugendgefährdend ist. Wird ein Antrag eingereicht, so muss die
Bundesprüfstelle entscheiden, ob der Antrag berechtigt ist. Ist der Antrag
berechtigt, so tagt eines der beiden Gremien (12er- und 3er-Gremium), um
darüber zu entscheiden, ob das Medium aufgrund der in 1.3 genannten
Gründe auf minderjährige verrohend wirkt.
2.2.2 Das 12er-Gremium
Über die Jugendgefährdung eines vorgelegten Prüfobjekts
entscheidet normalerweise das 12er-Gremium. Dieses setzt sich zusammen aus der
Vorsitzenden oder Ihrem Stellvertreter, drei Länderbeisitzern und acht
Gruppenbeisitzern (aus jeder der in 2.1 genannten Gruppen einer). Die
Verhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Natürlich
müssen vor dem Verfahren die Betroffenen (also zum Beispiel der Autor und
der Verleger eines potentiell jugendgefährdenden Romans) informiert und
eingeladen werden. Die Sitzungen des 12er-Gremiums finden monatlich statt, es
werden aus den oben genannten Gruppen jeweils ein Hauptbeisitzer sowie zwei
Vertreter eingeladen, um der Entscheidung eine breitere Grundlage zu geben. Das
Gremium ist beschlußfähig, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend
sind. Die Indizierung ist beschlossen, wenn zwei Drittel der anwesenden
Beisitzer dafür sind. Dies bedeutet, dass bei Anwesenheit von 11 oder 12
Beisitzern zur Indizierung acht Stimmen nötig sind, bei Anwesenheit von 10
oder 9 Beisitzern sieben Stimmen. Die Entscheidung tritt aber erst mit
Veröffentlichung des monatlich erscheinenden Bundesanzeigers in
Kraft.
2.2.3 Das 3er-Gremium
In Fällen offensichtlicher Jugendgefährdung, wird über die
Indizierung im 3er-Gremium entschieden. Dabei müssen die Vorsitzende, ein
Beisitzer aus wahlweise der Gruppe Kunst, Literatur, Buchhandel oder Verleger,
sowie ein weiterer Beisitzer anwesend sein. Die Ent-scheidung des Gremiums muss
einstimmig sein, falls die Indizierung vom 3er-Gremium abgelehnt wird, wird das
Medium dem 12er-Gremium vorgelegt. Das 3er-Gremium hat nicht die
Möglichkeit die Indizierung abzulehnen.
Auch die im 3er-Gremium getroffene Entscheidung tritt erst mit
Veröffentlichung des Bundes-anzeigers in
Kraft. [11]
2.3 Die Geschichte der Bundesprüfstelle
Da nach Meinung der Bundesregierung Kinder und Jugendliche vor
„sozialethisch desorien-tierenden“ Medien geschützt werden
müssen, wurde 1953 das “Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften“ (GjS) beschlossen, das am 14. Juli 1953
in Kraft trat. Die BPjS hatte ihre erste Sitzung am 14. Mai 1954, die erste
Indizierung fand am 15. Juni 1954 statt. Das GjS wurde mehrfach geändert,
so wurde zum Beispiel am 2. März der Paragraph 6 dahingehend
verändert, dass auch gewaltverherrlichende Schriften als
jugendgefährdend eingestuft werden. 1978 wurde festgelegt, dass nicht nur
die Obersten Jugendbehörden der Länder, sondern alle Jugendämter
einen Antrag auf Indizierung stellen können. Die letzte Änderung war
die Umbenennung des GjS in „Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften und
Medieninhalte“. [13]
3 Sonstige Behörden
3.1 Die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen (FSF)
Die FSF ist ein Zusammenschluß der Fernsehsender DSF, Kabel 1, n-tv,
Premiere, ProSieben, RTL, RTL Ï, Sat 1,
SuperRTL, tm3 und VOX. Der Vorstand der FSF setzt sich
ausschließlich aus Sendervertretern zusammen. Die Prüfungen
werden von von den Sendern unabhängigen Prüfern
durchgeführt. Eine Prüfung wird durchgeführt, wenn ein
Mitgliedssender einen Antrag im Hinblick auf die von ihm beabsichtigte Sendezeit
und legt ggf. die Gutachten anderer Institutionen (der Freiwilligen
Selbstkontrolle Filmwirtschaft oder der BPjS) bei. Der
Prüfungsausschuß besteht aus 3 Personen, dieser kann dem Antrag des
Senders folgen und der vorgesehenen Sendezeit zustimmen. Er kann aber auch eine
spätere Sendezeit empfehlen und eine Sendezeit mit Auflagen (z. B.
Schnittbearbeitung, Ausstrahlung nur an Wochenenden) verbinden. Die Ausstrahlung
kann auch ganz abgelehnt werden. In jedem Fall muss die Entscheidung einstimmig
sein. Ist der Sender mit der Ent-scheidung nicht einverstanden, so kann Berufung
eingelegt werden. Der Berufungs-ausschuß besteht aus sieben Personen, es
gilt die Mehrheitsentscheidung. Die FSF-Mitgliedsender haben sich
verpflichtet, die Gutachten und Empfehlungen bei ihrer Programmgestaltung zu
beachten. Beachtet ein Sender die Auflagen viermal nicht, so wird ein
Ausschlußverfahren eingeleitet.
Prüfergebnisse der FSF (Stand Oktober 1999):
3.2 Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)
Die USK wurde am 1.10.1994 gegründet und hat seitdem 3.500 Titel aus
dem Computer- und Videospielebereich geprüft. Es werden nur interaktive
Medien auf Antrag des Produzenten geprüft. 90% aller PC-Spiele, die im
Moment erhältlich sind wurden von der USK geprüft. Eingereichte Medien
werden von 3 Prüfern im Hinblick auf Jugendgefährdung getestet, danach
wird über die Alterseinstufung entschieden („nicht geeignet unter...
Jahren“).
4 Meinung unterschiedlicher Gruppen zur BPjS und Indizierung (am Beispiel von
Computerspielen)
4.1 Meinung der Jugendlichen
Die meisten Jugendlichen fühlen sich durch die Arbeit der BPjS
bevormundet. Vor allem Computerspieler, die gerne Actionspiele spielen werden
von der Indizierung oft hart getroffen. Viele Computerspiele -Hersteller machen
sich nicht die Mühe eine ordentlich lokalisierte Fassung ihres Spieles auf
den deutschen Markt zu bringen. Sie färben nur das Blut um und
erwähnen in den Handbüchern, dass man nicht auf Menschen, sondern auf
Außerirdische und Roboter schießt. Dadurch geht oft die
Atmosphäre eines Spiels verloren. Erwachsene Spieler können dann
entweder auf die meist englische Originalversion dieser Spiele
zurückgreifen oder die nicht entschärften Spiele „unter dem
Ladentisch“ kaufen. Minderjährige haben allerdings nur eine legale
Möglichkeit an diese Spiele zu kommen: sie müssen ihre Eltern davon
überzeugen, ihnen diese Spiele zu kaufen. Die meisten Jugendlichen
wählen allerdings den bequemeren und billigeren Weg: sie lassen sich die
Spiele von jemanden der sie schon hat raubkopieren.
Viele Spieler sind so wütend auf diese Art des Jugendschutzes, dass
sie der BPjS die alleinige Schuld dafür geben. Vor allem im Internet kann
man Sätze lesen wie: „... ist die BPjS eine Organisation verbohrter
Männer, die jeden erdenklichen Fleck roter Körperflüssigkeit in
Spielen umfärbt...“ oder „... doch dann kamen die Götter
mit dem Rotstift an die Reihe!“ [14]. In
einer Umfrage der Zeitschrift Gamestar sagten die Hälfte der Befragten,
dass sie die Gewaltdarstellungen nicht beachte, ein Viertel (!)
bestätigten, dass ihnen die gezeigte Gewalt gefällt, der Rest
fühlt sich durch die Gewaltdarstellung gestört.
In einem Gespräch zwischen 3 Jugendlichen und der Vorsitzenden der
BPjS [15] wird deutlich, dass Actionspiele von
Jugendlichen vor allem zum Abreagieren genutzt werden und die übertriebene
Gewaltdarstellung in diesen Spielen eigentlich nicht notwendig wäre.
Außerdem sind die Jugendlichen der Meinung, dass sie sich ganz gut alleine
schützen können, und wollen selbst beurteilen, ob ein Spiel auf sie
verrohend wirkt. Auch wurde die kritisiert, dass man indizierte Spiele erst mit
18 und nicht mit 16 Jahren kaufen kann. Einer der drei Jugendlichen sagte:
„Ich verstehe nicht, warum man sich mit 16 Zigaretten und Bier kaufen
darf, aber nicht alle Spiele“, ein anderer meinte: „In
Österreich, wo viele Actionspiele ab 15 oder 14 freigegeben sind, rennen ja
auch nicht die ganzen Jugendlichen mit der Kettensäge in der U-Bahn
herum.“
Die meisten Minderjährigen stört es vor allem, dass ihnen das
vorenthalten wird, was in anderen Länder als normal gilt. Auch wollen viele
Minderjährige Spiele wie Half-Life über das Internet mit Spielern auf
der ganzen Welt spielen, dies scheitert aber oft daran, dass die deutsche
Version zu der englischen inkompatibel ist.
Dies alles trägt dazu bei, dass viele enttäuschte Computerspieler
immer öfter die BPjS übel beschimpfen, vor allem nach der Indizierung
des 3D- Actionspieles Quake2, dessen Vorgänger auch indiziert
wurde.
4.2 Wissenschaftliche Erkenntnisse
Zur Zeit liegt eine wissenschaftliche Studie aus Australien vor, in der es
heißt:
„Es gibt im Vergleich zu Fernsehen und Filmen im Bereich der
Computerspiele immer noch relativ wenig Untersuchungen, die vorliegenden
allerdings bestätigen die Ängste vor negativen Auswirkungen nicht. Es
gibt keine Hinweise darauf, dass Computerspiele aggressives Verhalten
auslösen oder fördern, süchtig machen, das Familienleben oder die
Schulleistung beeinträchtigen... Das bedeutet, man muss Computerspiele
nicht unter der Voraussetzung sehen, dass diese Form der Unterhaltung
problematisch ist“ Dazu sagte der australische Generalstaatsanwalt Daryl
Williams: „Ich freue mich, sagen zu können, dass es keinen Beleg zur
Unterstützung der Ängste gibt, dass das Spielen von Computerspielen
signifikant zur Aggression in diesem Land beiträgt.“
Eine Untersuchung von Herrn Professor Fritz belegt allerdings, dass
gewaltverherrlichende Spiele das Mitleidsempfinden von Jugendlichen erheblich
reduzieren können.
Insgesamt gibt es aber nicht sehr viele Studien über den Zusammenhang
zwischen brutalen Computerspielen und Aggressivität.
4.3 Standpunkt der Presse
Die Pressefreiheit ist durch das Grundgesetz gewährleistet, doch auch
dieses Recht stößt dort an seine Grenzen, wo ein andere Rechte
verletzt wird. Diese Rechte sind im Fall der Pressefreiheit das
Jugendschutzgesetz und das Recht der freien Persönlichkeitsentfaltung.
Wegen dieser Einschränkungen dürfen Zeitungen und Zeitschriften nicht
frei über indizierte Medien berichten, da ihnen dies als Werbung ausgelegt
werden kann, die durch das GjS verboten ist. So dürfen zum Beispiel
Spielemagazine keinen Testbericht über indizierte Spiele bringen, auch wenn
er noch so objektiv ist. Der Test könnte ihnen als Werbung ausgelegt, das
Heft beschlagnahmt werden. Erweist sich die Beschlagnahmung später als
ungerechtfertigt, so ersetzt niemand dem Verlag den finanziellen Schaden, der
dadurch entsteht. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob das Spiel zum Zeitpunkt
der Drucklegung schon indiziert war oder nicht, entscheidend ist der Zeitpunkt
des Erscheinens am Kiosk [16]. Kein Wunder, dass
sich viele Redakteure über die Werbebeschränkung ärgern.
[1] §1 Gesetz über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte
[5] §21 Gesetz über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte
[6] §3-5 Gesetz über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte
[10] §10 Gesetz über die
Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte
[12] In Anlehnung an: Gamestar 3/98
S.223
[15] Gamestar 9/99 Seiten 58-60
[16] Gamestar 9/99 Seite 89
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